Beschlussvorlage - 1007/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auch nach Prüfung und rechtlicher Würdigung der vom Rat beschlossenenen Empfehlungen zu einer Differenzierung der Abstandskriterien zwischen Wind­energieanlagen und Wohngebieten empfiehlt die Verwaltung mit Nachdruck folgenden Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

Die Fortführung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie mit den bisher ermittelten 6 Konzentrationszonen (nächster Planungsschritt: Vorbereitung des Offenlage-Beschlusses).

 

 

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

Die Berichtsvorlage 0566/2018 zur Windenergieplanung in Hagen wurde vom Rat an die Gremien verwiesen. Es fanden Beratungen mit den Bezirksvertretungen (BV) Eilpe/Dahl und Hohenlimburg statt.

Von den Vertretern der BVs wurden höhere Abstände (Puffer) zur Wohnbebauung gefordert. Die Auswirkungen derartiger Pufferhöhungen auf die bisher ermittelten Konzentrationszonen werden u. a. in dieser Vorlage dargestellt.

Die Verwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass unterschiedliche Abstandswerte zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten (Wohnbauflächen lt. FNP) in den Stadtbezirken Hohenlimburg und Eilpe/Dahl sachlich nicht begründbar und damit rechtlich nicht möglich sind. Auch kann ein gegenüber dem Verwaltungsvorschlag von 750 m Abstand zu Wohnbauflächen wesentlich erhöhter Abstandswert wie z. B. 1.000 m, 1.200 m oder 1.500 m aus Gründen der Rechtssicherheit nicht empfohlen werden, weil er der Windenergie im Ergebnis keinen substanziellen Raum lässt. Da es hierzu bisher keine exakten Maßstäbe gibt, werden die Gerichte darüber zu entscheiden haben. Einer solchen Lösung wäre nach Einschätzung der Verwaltung die Einstellung des Verfahrens aus rechtlichen Gründen vorzuziehen. Dann verbliebe die 55. Teiländerung des FNP als planungsrechtliches Steuerungsinstrument. Sollte diese Teiländerung im derzeit laufenden Gerichtsverfahren für unwirksam erklärt werden, würde zukünftig die untere Umweltschutzbehörde der Stadt Hagen nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) über Anträge zur Errichtung von Windenergieanlagen entscheiden. Dabei können im Ergebnis möglicherweise auch geringere Abstände als die nun von der Verwaltung vorgeschlagenen genehmigt werden.

 

 

 

Begründung

Stand der Windenergieplanung in Hagen

 

In der Berichtsvorlage 0566/2018 wurde der Rat der Stadt Hagen über den Stand der Planung im Verfahren Teilflächennutzungsplan Windenergie informiert. Es wurden darin auch die in der Vorlage 0806/2017 formulierten Beschlüsse und Aufträge an die Verwaltung berücksichtigt und erklärt.

Der Rat beschloss, diese Vorlage (0566/2018) an die zuständigen Ausschüsse und Bezirksvertretungen zu verweisen, um sie dort fachlich beraten zu lassen. Des Weiteren wurde um Prüfung gebeten, ob individuelle, unterschiedlich abgestufte Entfernungen zur Wohnbebauung in den beiden Stadtbezirken möglich wären und ob § 249 des BauGB (Positivflächen für Windenergie) in Hagen greifen könnte.

 


 

Individuelle Abstände zu gleichen Nutzungen

 

In NRW existieren keine Vorgaben, welche Abstände zur Wohnbebauung bei der Findung/Planung von Konzentrationszonen für Windenergie vorgenommen werden müssen.

 

Die sogenannten weichen Kriterien oder Tabuzonen unterliegen der kommunalen Planungshoheit/Entscheidungsfreiheit. Diese Abstände müssen sachlich und rechtssicher begründet werden und dürfen nicht zu einer Verhinderungsplanung führen.

Leitsätze des Bundesverwaltungsgerichtes, (4 CN 2.07) lauten wie folgt:

…Eine Gemeinde darf Darstellungen in einem Flächennutzungsplan, die die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen sollen, nicht als Mittel benutzen, um unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen diese in Wahrheit zu verhindern (Einzelfall, Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Die Gemeinde muss ihre zunächst gewählten Kriterien (z. B. Pufferzonen) für die Festlegung der Konzentrationsflächen nochmals prüfen und gegebenenfalls ändern, wenn sich herausstellt, dass damit der Windenergie nicht substanziell Raum geschaffen wird. Will sie an den Kriterien festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten…

 

Das bedeutet, dass nach dem Abzug der harten Tabuflächen (z. B. Wohnbauflächen, Straßen, Naturschutzgebiete) und der weichen Tabuflächen von der Gesamtfläche der Stadt, potentielle Eignungsflächen für Windenergie verbleiben. Diese werden dann auf evtl. vorhandene Konkurrenznutzungen (z. B. Artenschutz) hin überprüft. Die danach verbleibenden Flächen stellen die Konzentrationszonen dar. Dabei muss für die Windenergie substanzieller Raum verbleiben. Ist dies nicht möglich, müssen die Kriterien der weichen Tabuflächen überprüft werden und die Pufferabstände gegebenenfalls verkleinert werden, um Konzentrationszonen für Windenergie ausweisen zu können. Ist dies nicht möglich, kann eine Steuerung der Kommune über eine Darstellung im FNP nicht erfolgen. Damit würde dann der gesamte Außenbereich eines Stadtgebietes prinzipiell für die Errichtung von WEA nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Verfügung stehen (Privilegierung von WEA § 35 BauGB), sofern im Einzelfall alle Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind.

 

 

§ 249 BauGB (Ausweisung von Positivflächen)

 

Eine weitere Ausweisung von Positivflächen gemäß § 249 BauGB ist möglich, wenn die 55. Änderung des FNP weiterhin Bestand hat und das Verfahren Teilflächennutzungsplan Windenergie eingestellt werden würde. Dann müsste geprüft werden, ob nach den Kriterien der 55. Änderung des FNPs noch zusätzliche Flächen verbleiben würden. Damals gab es noch keine Vorgaben, harte und weiche Tabuflächen zu definieren. Die damals verwendeten Abstände z. B. zur Wohnbebauung, liegen aber weit unter denen, die im aktuellen Verfahren „Teilflächennutzungsplan Windenergie“ zur Anwendung kommen.

Damals war z. B. Wald als Tabufläche bewertet worden. Das Planungskonzept könnte daher keine Grundlage zur Ermittlung weiterer Positivflächen nach § 249 BauGB darstellen.

 

 

Informationsveranstaltung für Teilnehmer der Bezirksvertretungen Eilpe/Dahl und Hohenlimburg

 

Am 09. Und 10. Oktober 2018 fanden zwei Informationsveranstaltungen zum weiteren Vorgehen bei der Windenergieplanung in Hagen statt.

Den Vertretern der Bezirksvertretungen Eilpe/Dahl und Hohenlimburg wurde noch einmal erläutert, wie es zu den ermittelten sechs Konzentrationszonen (siehe Abb. 1) im Verfahren Teilflächennutzungsplan Windenergie kam.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Es wurden noch einmal die vom Rat beschlossenen weichen Kriterien dargestellt (Abb. 2).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen der Einzelfallprüfung war zum vorsorgenden Immissionschutz für das reine Wohngebiet im Wesselbachtal eine Erhöhung des Abstandes zur nördlichen Zonengrenze Stoppelberg auf 1.000 m vorgenommen worden (Abb. 2). Der Abstand zur östlichen Zonengrenze vom Nahmertal aus, das im rechtsgültigen FNP der Stadt Hagen zum größten Teil als Gewerbliche Baufläche dargestellt ist und daher keinen Abstandspuffer erhalten hatte, wurde auf 550 m erhöht und im Hinblick auf die dort bestehende Wohnbebauung faktisch als Mischgebiet bewertet. Die FNP-Wohnbaufläche im Süden des Tales hat weiterhin 750 m Abstand zum nördlichen Teilbereich der Zone Hobräcker Rücken. Anders als beim Wesselbachtal ist hier die Vorbelastung durch die benachbarten gewerblichen Nutzungen zu berücksichtigen.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieses Resultat der bisherigen Ermittlung zur Findung von Konzentrationszonen für Windenergie wurde in den beiden Terminen von den Teilnehmern diskutiert und unterschiedlich beurteilt. Zudem wurden neue Abstandsgrößen zur Wohnbebauung gefordert.

 

Auch die Landesregierung NRW versucht eine Regelung für feste Abstände zur Wohnbebauung gesetzlich verankern zu lassen. Am 19. Oktober 2018 hat das Land NRW hierfür eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht.

Diese beinhaltet die Änderung des

-§ 15 Absatz 3 BauGB (Bei besonderen Umständen soll eine Zurückstellung von Baugesuchen für WEA für insgesamt bis zu drei Jahre erfolgen können)

-§ 249 Absatz 3 BauGB (Die Länder sollen durch bis zum 31. Dezember 2024 zu verkündende Landesgesetze bestimmen können, dass der Privilegierungs­tatbestand der Windenergie nur Anwendung findet, wenn ein bestimmter Abstand zu baulichen Nutzungen eingehalten wird).

 

Im folgenden werden drei Szenarien vorgestellt, wie sich die gewünschten Erhöhungen des Abstandes von Zonengrenzen zu FNP Wohnbauflächen und Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) auf die bisher ermittelten Konzentrationszonen auswirken würden. Unabhängig davon bedarf es für alle Abstandsvarianten eine städtebauliche Begründung.

-          1.000 m Abstand zu allen FNP-Wohnbauflächen und Allgemeinen Siedlungsbereichen

Konsequenz:

Von den bisher ermittelten 96 ha Fläche für Windenergie würden 11 ha wegfallen.

Dies beträfe die Zonen

- Stoppelberg

(minus 4,4 ha an der östliche Seite; An der Zonen-Nordgrenze zum Wesselbach würde sich nichts ändern, da hier schon 1.000 m gepuffert wurden.),

- Hobräcker Rücken

(nördl. Teilfläche minus 2,3 ha; Die gesamte nördliche Teilfläche würde wegfallen, da die verbleibende Fläche für eine WEA zu klein wäre.) und

- Stapelberg

(minus 4,3 ha, Hier würde voraussichtlich nur noch eine WEA Platz finden.).

 

 

-          1.200 m Abstand zu allen FNP-Wohnbauflächen und Allgemeinen Siedlungsbereichen

Konsequenz:

Von den bisher ermittelten 96 ha Fläche für Windenergie würden 43,5 ha (fast die Hälfte) wegfallen.

Dies beträfe die Zonen

- Stoppelberg (minus 27 ha; Es verbliebe voraussichtlich nur noch Platz für eine WEA.)

- Hobräcker Rücken (minus 3,5 ha; Wegfallen würde die gesamte nördliche Teilfläche.) und

- Stapelberg (minus 13 ha; Die gesamte Fläche würde wegfallen.)

 

 

-          1.500 m Abstand zu allen FNP-Wohnbauflächen und Allgemeinen Siedlungsbereichen (eine sachliche Begründung wurde nicht geäußert)

Konsequenz:

Von den bisher ermittelten 96 ha Fläche für Windenergie würden 2/3 (67 ha) wegfallen, darunter auch die größte Fläche mit 39 ha:

- Stoppelberg

(minus 39 ha; Die gesamte Fläche würde wegfallen.)

- Stapelberg

(minus 14 ha; Die gesamte Fläche würde wegfallen.)

- Hobräcker Rücken

(minus 9 ha; Es würden alle Teilflächen der Zone wegfallen, da im verbleibenden Flächenanteil des südlichen Teilbereiches nicht genügend Platz für eine WEA zur Verfügung stehen würde.)

- Rafflenbeuler Kopf

(minus ca. 5 ha; Der nordwestliche Teilbereich fiele ganz weg plus eines geringen Anteils der östlichen, größeren Zone.)


 

Abstandsvarianten zur Wohnbebauung

(FNP Wohnbauflächen und Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)

weiche Kriterien, 1.000 m, 1.200 m, 1.500 m )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Entwurf des Regionalplans Ruhr (RVR)

 

Der sich zur Zeit in Aufstellung befindliche neue Regionalplan des RVR stellt drei Vorrangzonen für Windenergie (rot in Abb. 3) im Stadtbezirk Eilpe/Dahl dar. Zwei kleinere Teilbereiche einer Vorrangzone reichen bis in den Stadtbezirk Hohenlimburg.

Für die nördlich des Steinbruchs Ambrock dargestellte Zone würde die Stadt Hagen beim RVR eine Streichung beantragen, da in Artenschutzprüfungen im Rahmen des Teilflächennutzungsplans Windenergie ein Uhu-Vorkommen im Steinbruch kartiert wurde. Die Gutachter hatten auch für die damals von der Stadt Hagen ermittelten Zonen in diesem Bereich aufgrund des Vorkommens dieser windenergiesensiblen Art und seiner Habitatnutzung eine Streichung der Flächen empfohlen.

 

Nach Rechtskraft des Regionalplanes müssen diese Flächen als Vorrangzonen in den Hagener FNP übernommen werden. Die Ausweisung weiterer Zonen (z. B. durch den Teilflächennutzungsplan der Stadt Hagen) oder von Standorten (nach Genehmigung durch BImSchG) im Stadtgebiet sind danach aber möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Fazit

Die Vorranggebiete für Windenergie, die im Regionalplan Ruhr (RVR) voraussichtlich nächstes Jahr rechtskräftig werden, müssen in den FNP der Stadt Hagen übernommen werden. Die Stadt Hagen ist im Verfahren beteiligt worden und muss bis Februar 2019 eine Stellungnahme abgeben. Dazu wird die Verwaltung die Ratsgremien inkl. der Bezirksvertretungen beteiligen. Der geplante Standort einer WEA, die zur Zeit in einem Verfahren beim Verwaltungsgericht in Arnsberg geprüft wird, befindet sich in der östlichen Zone des Regionalplan-Entwurfs des RVR (in Hagen die Zone Stoppelberg)

 

Bei einem Abstand von 1.500 m (wie im Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP) bisher als Grundsatz beschrieben) kann in Hagen der Windenergie wahrscheinlich kein substanzieller Raum gewährt werden. Der Entwurf des LEP befindet sich zur Zeit im Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange. Wann und in welcher Form die Änderungen umgesetzt werden ist noch nicht bekannt.

 

Ob die verbleibenden Flächengrößen für Konzentrationszonen bei einer Erhöhung der Abstände zu allen FNP Wohnbauflächen von 1.000 m (es verblieben 86 ha für die Windenergie), 1.200 m (es verblieben 52,5 ha für die Windenergie) oder 1.500  (es verblieben 29 ha für die Windenergie) dem Gebot der Gewährung von substanziellem Raum für Windenergie genügen, werden ggfs. Gerichte entscheiden. Klagen wären dann zu erwarten. Eine Erhöhung der Abstände zu Wohnbauflächen kann daher von der Verwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht empfohlen werden.

 

Sollte es zu keiner neuen Ausweisung von Konzentrationszonen in Hagen kommen und der Teilflächennutzungsplan Windenergie eingestellt werden, bliebe die 55. Änderung des FNP mit den vorhandenen 10 Konzentrationszonen als planungsrechtliche Grundlage zur Entscheidung über eingehende Anträge zur Errichtung weiterer WEA.

Dieses Verfahren ist z. Z. Bestandteil einer Klage vor dem Verwaltungsgericht in Arnsberg. Sollte die 55. Teiländerung durch das Gericht für rechtsunwirksam erklärt werden, gäbe es keine Konzentrationszonen für Windenergie mehr in Hagen. Die bestehenden WEA hätten weiterhin Bestandsschutz. Im gesamten Außenbereich der Stadt Hagen könnten dann allerdings neue WEA (BauGB § 35) in einem Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt werden. Eine Beteiligung der Politik oder der Bürger ist in dieser Art Verfahren nicht vorgesehen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden.

 


 

Nach Abwägung der in der Vorlage genannten Vor- und Nachteile verschiedener Planungsstrategien schlägt die Verwaltung daher die Fort­führung des sachlichen „Teilflächennutzungsplans Windenergie mit den bisher ermittelten sechs Konzentrationszonen vor. Als nächster Planungs­schritt würde die Vorbereitung des Offenlage-Beschlusses erfolgen.

 

Die Einstellung des Verfahrens Teilflächennutzungsplan Windenergie, wäre die konsequente und rechtssichere Beschlussvariante, um auch für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen.

 

 

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

x

sind nicht betroffen

 

 

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Auswirkungen

 

 

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

gez.

Thomas Huyeng

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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07.11.2018 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - vertagt

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14.11.2018 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen

Beschluss:

In Abwägung aller Standpunkte und Interessen für den Stadtbezirk Eilpe/Dahl zum weiteren Vorgehen der Windenergieplanung in Hagen,

 

auch unter Würdigung der auf Vermutungen basierenden Annahme der Verwaltung, dass ein größerer Abstand zur Wohnbaufläche als 750m Windenergieanlagen zu wenig substanziellen Raum bietet und gerichtlich eventuell anfechtbar sein könnte,

 

empfiehlt die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl dem Rat der Stadt Hagen einen Abstand zu allen FNP-Wohnbebauungen und allgemeinen Siedlungsbereichen von 1000 m zu beschließen,

 

und die Verwaltung zu beauftragen, auch mit diesen höheren Abstandszonen den Teilflächennutzungsplan Windenergie vorzubereiten und als beschlussreife Vorlage in den weiteren Beratungsgang der zuständigen Gremien zu geben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

3

-

1

CDU

4

-

-

Bündnis 90/ Die Grünen

1

-

-

Hagen Aktiv

-

-

-

Die Linke

1

-

-

FDP

-

--

 

AfD

-

1

-

 

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

9

Dagegen:

1

Enthaltungen:

1

 

 

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20.11.2018 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

Auch nach Prüfung und rechtlicher Würdigung der vom Rat beschlossenenen Empfehlungen zu einer Differenzierung der Abstandskriterien zwischen Wind­energieanlagen und Wohngebieten empfiehlt die Verwaltung mit Nachdruck folgenden Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

Die Forthrung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie mit den bisher ermittelten 6 Konzentrationszonen (nächster Planungsschritt: Vorbereitung des Offenlage-Beschlusses).

 

Zusatz des Naturschutzbeirates:

1.)   Die nachfolgenden Gremien werden gebeten, die Fortführung des FNP-Änderungsverfahrens unter der Voraussetzung zu beschließen, dass der Abstand zur Wohnbebauung minimal die fünffache Anlagenhöhe betragen darf.

2.)   Der Naturschutzbeirat bittet die Verwaltung, den letzten Satz der Vorlage auf Seite 11 „Die Einstellung des Verfahrens „Teilflächennutzungsplan Windenergie“, wäre die konsequente und rechtssichere Beschlussvariante, um auch für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen.“ wegen der Widersprüchlichkeit zum eigentlichen Beschluss klarzustellen.

Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

10

Dagegen:

0

Enthaltungen:

1

 

 

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22.11.2018 - Umweltausschuss - vertagt

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04.12.2018 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss 1:

 

Auch nach Prüfung und rechtlicher Würdigung der vom Rat beschlossenenen Empfehlungen zu einer Differenzierung der Abstandskriterien zwischen Wind­energieanlagen und Wohngebieten empfiehlt die Verwaltung mit Nachdruck folgenden Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

Die Forthrung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie mit den bisher ermittelten 6 Konzentrationszonen (nächster Planungsschritt: Vorbereitung des Offenlage-Beschlusses).

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

 

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

Die Linke

-

 

 

AfD

-

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

 Die Beschlussfassung wird auf die Ratssitzung am 13.12.2018

 

 

verschoben

 

verschoben

 

Dafür:

15

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

 

 

Beschluss 2:

 

Gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, FDP, BfHo/Piraten und Die Linke:

 

Planungsstand sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie (DS 1007/2018)

 

den folgenden Antrag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Vorlage 1007/2018 wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen legt in Abwägung und Würdigung der verschiedenen Schutzgüter der Abstände von Windkraftanlagen in Windkraftvorrangzonen in Hagen einheitlich wie folgt fest

 

  1. reiner Wohnbebauung  = 1.200 Meter

 

  1. Mischgebieten = 550 Meter + Topografischer Zuschlag (Berücksichtigung der topografischen Höhe, Höhenunterschied multipliziert mit 2 zuzüglich zur Grunddistanz, Höhenunterschied gemessen vom Anlagenfundament zur Wohnbebauung der konkreten Anlage mit zusätzlichen 100 Meter Abstand pro 50 Meter Anlagenhöhe (optische Bedrängung. s. Aktueller Windkrafterlass in der Begründung))

 

  1. Bebauung im Außenbereich = 450 Meter + Topografischer Zuschlag (Berücksichtigung der topografischen Höhe, Höhenunterschied multipliziert mit 2 zuzüglich zur Grunddistanz, Höhenunterschied gemessen vom Anlagenfundament zur Wohnbebauung der konkreten Anlage mit zusätzlichen 100 Meter Abstand pro 50 Meter Anlagenhöhe (optische Bedrängung. s. Aktueller Windkrafterlass in der Begründung))

 

  1. Generelle Höhenbegrenzung neuer Windenergieanlagen in Hagen auf insgesamt 150 Meter.

 

  1. Berücksichtigung der Recherchen und vorliegender Ergebnisse des Fundes eines mindestens in zweijähriger Folge erfolgreich bebteten Rotmilan-Horstes am Rande der Planzone 5 (siehe Anlagen) nach Helgoländer Papier.

 

  1. Vorlage der abgeschlossenen Artenschutzprüfung II vor der Vorbereitung des Offenlage-Beschlusses.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

 

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

Die Linke

-

 

 

AfD

-

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

 Die Beschlussfassung wird auf die Ratssitzung am 13.12.2018

 

 

verschoben

 

verschoben

 

Dafür:

15

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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05.12.2018 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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11.12.2018 - Umweltausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Antrag der Fraktionen CDU, Hagen Aktiv, FDP, BfHo/Piraten, Die Linke

r die Sitzung des UWA am 11.12.2018

 

Der Rat der Stadt Hagen möge beschließen:

 

  1. Die Vorlage 1007/2018 wird zur Kenntnis genommen. Den Empfehlungen wird nicht gefolgt.

 

  1. Unter Abwägung der verschiedenen Schutzgüter legt der Rat die Abstände von Windkraftvorrangzonen in Hagen einheitlich wie folgt fest:

 

  1. Reine Wohnbebauung: Der Abstand vom Rand der reinen Wohnbebauung zum Rand der Vorrangzone beträgt mindestens 1.200 Meter.

 

  1. Mischgebiete: Der Mindestabstand bei Mischgebieten setzt sich zusammen aus Grunddistanz zuzüglich Topografischen Zuschlägen für Gelände- und Anlagenhöhe.

 

  • Die Grunddistanz beträgt 550 Meter.
  • Der Topografische Zuschlag für den Höhenunterschied im Gelände errechnet sich aus der Höhendifferenz zwischen Wohnbebauung und Oberkante Anlagenfundament. Diese Differenz wird mit dem Faktor 2 multipliziert.
  • Der Topografische Zuschlag für die Anlagenhöhe ergibt sich aus der Gesamthöhe der Anlage ab Oberkante Anlagenfundament. Diese wird ebenfalls mit dem Faktor 2 multipliziert.

 

  1. Bebauung im Außenbereich: Der Mindestabstand zur Bebauung im Außenbereich setzt sich zusammen aus Grunddistanz zuzüglich der Topografischen Zuschläge für Gelände- und Anlagenhöhe.

 

  • Die Grunddistanz beträgt 450 Meter.
  • Der Topografische Zuschlag für den Höhenunterschied im Gelände errechnet sich aus der Höhendifferenz zwischen Wohnbebauung und Oberkante Anlagenfundament. Diese Differenz wird mit dem Faktor 2 multipliziert.
  • Der Topografische Zuschlag für die Anlagenhöhe ergibt sich aus der Gesamthöhe der Anlage ab Oberkante Anlagenfundament. Diese Differenz wird ebenfalls mit dem Faktor 2 multipliziert. (optische Bedrängung: siehe Windkrafterlass in der Begründung)

 

  1. Die Gesamthöhe (Nabenhöhe plus Rotorradius) neuer Windenergieanlagen wird begrenzt auf 150 Meter.

 

  1. Der vorliegende Fund eines mindestens in zweijähriger Folge erfolgreich bebrüteten Rotmilan-Horstes am Rande der Planzone 5 (siehe Anlagen) wird nach den Regularien des Helgoländer Papiers anerkannt und behandelt.

 

  1. Die abgeschlossenen Artenschutzprüfungen II werden dem Rat vor der Vorbereitung des Offenlage-Beschlusses vorgelegt.

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

 

 

4

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

 

2

 

Hagen Aktiv

1

 

 

Die Linke

 

 

1

AfD

 

1

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

x

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

8

Dagegen:

3

Enthaltungen:

5

 

 

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13.12.2018 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

  1. Die Vorlage 1007/2018 wird zur Kenntnis genommen. Den Empfehlungen wird nicht gefolgt.

 

  1. Unter Abwägung der verschiedenen Schutzgüter legt der Rat die Abstände von Windkraftvorrangzonen in Hagen einheitlich wie folgt fest:

 

  1. Reine Wohnbebauung: Der Abstand vom Rand der reinen Wohnbebauung zum Rand der Vorrangzone betgt mindestens 1.200 Meter.

 

  1. Mischgebiete: Der Mindestabstand bei Mischgebieten setzt sich zusammen aus Grunddistanz zuzüglich Topografischen Zuschlägen für Gelände- und Anlagenhöhe.

 

-          Die Grunddistanz beträgt 550 Meter.

-          Der Topografische Zuschlag für den Höhenunterschied im Gelände errechnet sich aus der Höhendifferenz zwischen Wohnbebauung und Oberkante Anlagenfundament. Diese Differenz wird mit dem Faktor 2 multipliziert.

-          Der Topografische Zuschlag für die Anlagenhöhe ergibt sich aus der Gesamthöhe der Anlage ab Oberkante Anlagenfundament. Diese wird ebenfalls mit dem Faktor 2 multipliziert.

 

  1. Bebauung im Außenbereich: Der Mindestabstand zur Bebauung im Außenbereich setzt sich zusammen aus Grunddistanz zuzüglich der Topografischen Zuschläge für Gelände- und Anlagenhöhe.

 

-          Die Grunddistanz beträgt 450 Meter.

-          Der Topografische Zuschlag für den Höhenunterschied im Gelände errechnet sich aus der Höhendifferenz zwischen Wohnbebauung und Oberkante Anlagenfundament. Diese Differenz wird mit dem Faktor 2 multipliziert.

-          Der Topografische Zuschlag für die Anlagenhöhe ergibt sich aus der Gesamthöhe der Anlage ab Oberkante Anlagenfundament. Diese Differenz wird ebenfalls mit dem Faktor 2 multipliziert. (optische Bedrängung: siehe Windkrafterlass in der Begründung)

 

  1. Die Gesamthöhe (Nabenhöhe plus Rotorradius) neuer Windenergieanlagen wird begrenzt auf 150 Meter.

 

  1. Der vorliegende Fund eines mindestens in zweijähriger Folge erfolgreich bebrüteten Rotmilan-Horstes am Rande der Planzone 5 (siehe Anlagen) wird nach den Regularien des Helgoländer Papiers anerkannt und behandelt.

 

  1. Die abgeschlossenen Artenschutzprüfungen II werden dem Rat vor der Vorbereitung des Offenlage-Beschlusses vorgelegt.

Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

OB

 

1

 

SPD

15

2

 

CDU

20

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

 

5

 

Hagen Aktiv

3

1

 

Die Linke

3

 

 

AfD

 

 

2

FDP

3

 

 

BfHo/Piraten Hagen

3

 

 

Pro Deutschland

 

1

 

fraktionslos

 

 

1

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

47

Dagegen:

10

Enthaltungen:

3