11.12.2018 - 5.8 Planungsstand sachlicher Teilflächennutzungspla...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.8
- Gremium:
- Umweltausschuss
- Datum:
- Di., 11.12.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Inge Fischer
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Klepper erläutert den Inhalt der Vorlage und bittet um Zustimmung zu dem Antrag.
Herr Meilwes weist darauf hin, dass sich der Naturschutzbeirat ausführlich mit dem Thema befasst hat.
Frau Kingreen fragt sich die wievielte Diskussion über Windkraft das nun sei. Immer mit dem Versuch zu verhindern oder zu verzögern. Es gibt ein Verfahren mit Vorrangzonen, die einer Prüfung unterliegen. Dabei können Fehler passieren und daher steht man nun vor der Offenlage, in der jeder Einwendungen machen kann. Z.B. das dort jetzt ein Rotmilan ist, den man vorher nicht gesehen hat. Windenergie scheint nicht gewollt. Man muss sich zum Klimawandel bekennen oder nicht.
Herr Bleja hält die Anträge von der CDU, der FDP und Hagen Aktiv in den Punkten b unter Punkt zwei für nicht umsetzbar. Vorschriften für ein späteres Gewinnungsverfahren funktionieren nicht. Es fehlt an der rechtlichen Umsetzbarkeit.
Herr Schmidt merkt an, dass es scheinbar Unterschiede gibt zwischen der Bewertung wenn es um Windkraftanlagen geht im Vergleich zu Höchstspannungsleitungen.
Ferner stellt Herr Schmidt die Frage, wo denn genau der Rotmilan Horst ist und ob es der Gleiche ist, den die Bürgerinitiative entdeckt hat. Laut Herrn Schmidt schwindet das Vertrauen zu der Verwaltung in dieser Angelegenheit.
Herr Plahr stellt die Frage was will man politisch? Es besteht viel Konfliktpotential bei dem Thema Windkraftenergie. Mit dem Antrag soll ein „Windfrieden“ erreicht werden. Es müsse vernünftige Abstände geben. Windenergie soll in Hagen eine Akzeptanz erfahren, so dass Investoren eine Planungssicherheit erhalten.
Herr König merkt an, dass der Antrag ausführlich beraten wurde und signalisiert Einverständnis zu den Abstandsflächen. Ferner äußert Herr König Zweifel an den Formulierungen, diese sollten rechtssicher sein.
Herr Meilwes weist den Vorwurf zurück, der Naturschutzbeirat würde sich gegen Windenergie stellen.
Herr Heiermann äußert Bedenken, wenn zuviel Energie produziert wird, muss diese Abtransportiert werden und man müsste diese Energie somit nochmal bezahlen.
Frau Kingreen merkt an, dass ein Kohleausstieg benötigt wir. Es gibt kein entweder oder. Die Situation sei mittlerweile dramatisch. Und die Frage ist, ob man sich der Verantwortung für zukünftige Generationen stellt. Letztendlich wird sich nach der Ansicht von Frau Kingreen die Windenergie durchsetzen.
Herr Wisotzki fragt an, ob der Oberbürgermeister den Beschluss in dieser Form beanstandet?
Herr Bleja hält die den Beschluss zu den Abständen bezogen auf Anlagen die noch nicht vorhanden sind für nicht umsetzbar, da diese zu unkonkret sind.
Herr Huyeng sieht nach Erörterung mit dem Oberbürgermeister keine Veranlassung zur Beanstandung und stellt fest es sei problematisch aber nicht rechtswidrig.
Beschluss:
Antrag der Fraktionen CDU, Hagen Aktiv, FDP, BfHo/Piraten, Die Linke
für die Sitzung des UWA am 11.12.2018
Der Rat der Stadt Hagen möge beschließen:
- Die Vorlage 1007/2018 wird zur Kenntnis genommen. Den Empfehlungen wird nicht gefolgt.
- Unter Abwägung der verschiedenen Schutzgüter legt der Rat die Abstände von Windkraftvorrangzonen in Hagen einheitlich wie folgt fest:
- Reine Wohnbebauung: Der Abstand vom Rand der reinen Wohnbebauung zum Rand der Vorrangzone beträgt mindestens 1.200 Meter.
- Mischgebiete: Der Mindestabstand bei Mischgebieten setzt sich zusammen aus Grunddistanz zuzüglich Topografischen Zuschlägen für Gelände- und Anlagenhöhe.
- Die Grunddistanz beträgt 550 Meter.
- Der Topografische Zuschlag für den Höhenunterschied im Gelände errechnet sich aus der Höhendifferenz zwischen Wohnbebauung und Oberkante Anlagenfundament. Diese Differenz wird mit dem Faktor 2 multipliziert.
- Der Topografische Zuschlag für die Anlagenhöhe ergibt sich aus der Gesamthöhe der Anlage ab Oberkante Anlagenfundament. Diese wird ebenfalls mit dem Faktor 2 multipliziert.
- Bebauung im Außenbereich: Der Mindestabstand zur Bebauung im Außenbereich setzt sich zusammen aus Grunddistanz zuzüglich der Topografischen Zuschläge für Gelände- und Anlagenhöhe.
- Die Grunddistanz beträgt 450 Meter.
- Der Topografische Zuschlag für den Höhenunterschied im Gelände errechnet sich aus der Höhendifferenz zwischen Wohnbebauung und Oberkante Anlagenfundament. Diese Differenz wird mit dem Faktor 2 multipliziert.
- Der Topografische Zuschlag für die Anlagenhöhe ergibt sich aus der Gesamthöhe der Anlage ab Oberkante Anlagenfundament. Diese Differenz wird ebenfalls mit dem Faktor 2 multipliziert. (optische Bedrängung: siehe Windkrafterlass in der Begründung)
- Die Gesamthöhe (Nabenhöhe plus Rotorradius) neuer Windenergieanlagen wird begrenzt auf 150 Meter.
- Der vorliegende Fund eines mindestens in zweijähriger Folge erfolgreich bebrüteten Rotmilan-Horstes am Rande der Planzone 5 (siehe Anlagen) wird nach den Regularien des Helgoländer Papiers anerkannt und behandelt.
- Die abgeschlossenen Artenschutzprüfungen II werden dem Rat vor der Vorbereitung des Offenlage-Beschlusses vorgelegt.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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5,2 MB
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2
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(wie Dokument)
|
5,4 MB
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
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570,1 kB
|
