Beschlussvorlage - 1002/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Vergabegrenzen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB5/S - Dezentraler Steuerungsdienst
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen; FB65 - Gebäudewirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Fachausschuss Gebäudewirtschaft
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Vorberatung
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28.11.2018
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.11.2018
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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04.12.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.12.2018
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 28.08.2018 vorgeschlagenen Vergabegrenzwerte bis zum 31.12.2024 für Bauleistungen voll auszuschöpfen und künftig anzuwenden.
Die Geschäftsordnung der Stadt Hagen für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bleibt hiervon unberührt.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Gemäß § 25 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW sind bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das für Kommunales zuständige Ministerium bekannt gibt (Kommunale Vergabegrundsätze).
Mit dem Runderlass vom 28.08.2018 (304-48.07.01/01-169/18) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung die Kommunalen Vergabegrundsätze für den Zeitraum vom 15.09.2018 bis zum 31.12.2024 neu geregelt.
Bei Bauleistungen nach VOB/A kann bei einem vorab geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine freihändige Vergabe (auch ohne Teilnahmewettbewerb) durchgeführt werden; bei Bauleistungen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert von 1 Mio. € ohne Umsatzsteuer kann eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vorgenommen werden (siehe Ziffer 6.3 des Runderlasses).
Bei Aufträgen über Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 € ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Aufträge ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens (Direktauftrag) vergeben werden (siehe Ziffer 4.2 und 5.2 des Runderlasses).
Nach § 20 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW gilt bei sämtlichen Vergaben ab einem Wert von 500 € (ohne Umsatzsteuer) das Vieraugenprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass über die Vergabe eines Auftrages mindestens zwei MitarbeiterInnen entscheiden müssen.
Die politischen Beschlusswertgrenzen bleiben unberührt.
Die Vorschriften der Geschäftsordnung der Stadt Hagen für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen in ihrer jeweils gültigen Fassung finden, außer bei den Wertgrenzen, weiterhin Anwendung.
Als Anlage liegt der Runderlass des Ministeriums bei.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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X | sind nicht betroffen |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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330,8 kB
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