Beschlussvorlage - 0485/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Anke Sonnenschein
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt; HEB - Hagener Entsorgungsbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
19.06.2018
| |||
|
|
12.09.2018
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
21.06.2018
| |||
|
|
13.09.2018
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
27.09.2018
|
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Im Nachgang zum aktuellen Abfallwirtschaftskonzept der Stadt Hagen aus dem Jahr 2016 ist eine Änderung der Abfallsatzung notwendig. Gleichzeitig sollen weitere Vorschriften aktualisiert und präzisiert werden. Radaktionell wurde sie an die Mustersatzung des Deutschen Städtetages angepasst.
Im Einzelnen wurden folgende Änderungen in der Abfallsatzung vorgenommen:
Seit der Verabschiedung der zuletzt gültigen Abfallsatzung wurde die von der Stadt erbrachte Abfallentsorgungsleistung um die Sammlung von Alttextilien erweitert. Die Alttextilien können nun über die Alttextilien-Container des Hagener Entsorgungsbetriebes oder des Deutschen Roten Kreuzes entsorgt werden.
Das Angebot an Wertstoffhöfen für die Entsorgung verschiedenster Wertstoffe wurde um eine Annahmestelle im östlichen Stadtgebiet erweitert.
Zusätzlich wurde an den Wertstoffhöfen der Annahmekatalog um Bioabfälle ergänzt. Küchen- und Kantinenabfälle sowie Grünabfälle aus Privathaushalten können im Bringsystem dort abgegeben werden.
Die Transportwegebeschränkung im Vollservice von 15 Metern wird seit vielen Jahren nicht mehr eingehalten, so dass auch deutlich längere Transportwege ausgeführt werden. Gründe hierfür sind u. a. Servicegedanke, demografischer Wandel, Stellplatzprobleme. Aus diesem Grund wurde die Transportwegebeschränkung von bislang 15 Metern auf 50 Meter erhöht sowie weitere Standplatzfaktoren festgelegt.
Die Rahmenbedingungen für den Vollservice mussten darüber hinaus an die neuen verschärften Vorgaben der Unfallkasse hinsichtlich des Arbeitsschutzes (Branchenregel für Abfallsammlung) angepasst werden. Diese sind in der Anlage 2 der neuen Satzung aufgeführt.
In die Satzung neu mitaufgenommen wurde die Möglichkeit, bestimmte abfallwirtschaftliche Maßnahmen in Form von Modellversuchen/Projekten durchführen zu können.
Einige Entsorgungsanlagen in der derzeit gültigen Abfallsatzung haben ihren Betrieb eingestellt, so dass hier in der Anlage 1 entsprechende Anpassungen vorgenommen wurden.
Gemäß der novellierten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist für Gewerbebetriebe ein Pflicht-Restabfallbehälter zwingend erforderlich. Diese Maßgabe wurde ebenfalls in die neue Satzung aufgenommen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
158,2 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
52 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
22,2 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
38,3 kB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
137,8 kB
|
|||
|
6
|
(wie Dokument)
|
39,9 kB
|
