Beschlussvorlage - 0934/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der  Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten im Advent für den Stadtteil Hagen Mitte die als Anlage Gegenstand der Vorlage ist.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die City Werbegemeinschaft beantragt einen verkaufsoffenen Sonntag aus Anlass des 50. Hagener Weihnachtsmarktes, der am 10.12.2017 durchgeführt werden soll.

 

Die Veranstalterin hat dem Antrag ein Veranstaltungsprogramm mit den Höhepunkten des diesjährigen Weihnachtsmarktes sowie eine Besucherumfrage des Weihnachtsmarktes 2015 beigefügt.

 

 

Begründung

 

Die City Werbegemeinschaft hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hagen - Mitte aus Anlass des 50. Hagener Weihnachtsmarktes am 10.12.2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Der Weihnachtsmarkt ist mit 88 Ständen und Fahrgeschäften zwischen dem Friedrich - Ebert - Platz und dem Adolf - Nassau - Platz komplett ausgebucht und steht wie in den letzten Jahren unter dem Motto „familienfreundlich“ zu sein. In diesem Jahr wird es neben Bewährtem, z. B. das Riesenrad, auch neue Standangebote geben. Durch das 50jährige Jubiläum wird schon ausgesagt, dass es sich bei dem Weihnachtsmarkt um eine Traditionsveranstaltung handelt.

Einzelne Höhepunkte des diesjährigen Weihnachtsmarktes sind der 107.7 Radio Hagen Tag mit einem gläsernen Studio, eine Biathlon – Challenge in der Fußgängerzone, ein Ökumenischer Gottesdienst, diverse  Konzerte, der Nikolaus und das Feuerwerk.

Bezüglich der Besucherprognose wird darauf hingewiesen, dass schon bedingt durch die zeitliche und thematische Einmaligkeit die Veranstaltung gerade an den Wochenenden gut besucht wird und somit geeignet ist hauptsächlicher Grund für den Aufenthalt der Besucher in der Innenstadt zu sein.

Im Jahr 2015 wurde auf dem Weihnachtsmarkt eine Besucherumfrage durchgeführt, die zum Ergebnis hatte, dass von 531 befragten Besuchern 144 Besucher nicht aus Hagen kamen, so dass durchaus davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht geringer Anteil der Besucher nicht aus Hagen sondern aus dem Umland kommt. Der Hagener Weihnachtsmarkt zieht somit einen hohen Besucherstrom aus dem Hagner Umland an.

Als Hauptgrund für den Besuch des Weihnachtsmarktes in der Innenstadt wird von 43 % der Befragten das Treffen von Freunden in Verbindung mit Bummeln und Vergnügen angegeben. Während frühere Befragungen ergaben, dass zwischen 60 und 70 % der Befragten die Innenstädte zum Einkaufen besuchen, geben jetzt 37 % Einkäufe bzw. Weihnachtseinkäufe als Grund für den Besuch der Innenstadt und des Weihnachtsmarktes an.

Die Befragungen aus dem Jahr 2015 stützt die Annahme, dass die hohe Besucheranzahl ohne die Ladenöffnung am Sonntag ebenfalls gegeben wäre. Damit ist die gesetzliche Forderung, dass der Weihnachtsmarkt im Vordergrund stehen muss, erfüllt.

Ein enger räumlicher Bezug zwischen der Veranstaltung und den geöffneten Geschäften ist gegeben, da sich die geöffneten Geschäfte in direkter Umgebung des Weihnachtsmarktes befinden und somit die eine direkte Verbindung bzw. der räumlich Bezug entsteht. Um den räumlichen Bezug deutlicher herauszustellen, wurde der Einzugsbereich der möglichen Verkaufsstellen entsprechend verringert.

Der Antrag einschließlich Programm und Befragungsunterlagen ist als Anlage I.1 bis I.6 beigefügt.

Der neue Einzugsbereich der Verkaufsstellen umfasst folgendes Gebiet:

Elberfelder Straße  (von Konkordiastraße bis Marienstraße), Spinngasse, Goldbergstraße, Marienstraße, Karl - Marx – Straße, Kampstraße, Hohenzollern- straße, Mittelstraße, Dahlenkampstraße und Friedrich – Ebert – Platz

Die durch einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Eckpunkte als regelmäßige Voraussetzung für eine zulässige Sonntagsöffnung sind erfüllt.

In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen  gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.

Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel  auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen – Mitte  Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.

Die Industrie- und Handelskammer zu Hagen, der Einzelhandelsverband,  der Evangelische Kirchenkreis Hagen, die Handwerkskammer Dortmund und die ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft  sind gemäß § 6 Abs. 5 LÖG angehört worden. Die Stellungnahmen lagen am Tag der Vorlagenerstellung noch nicht vor. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass mit Ausnahme der Gewerkschaft keiner Bedenken gegen die Veranstaltung eines verkaufsoffenen Sonntages erheben wird.

Es wird daher gebeten, die als Anlage II beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

gez.

In Vertretung

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter

Thomas Huyeng

Beigeordneter

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

07.11.2017 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

Erweitern

30.11.2017 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen