Beschlussvorlage - 0712/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 4/81 (382) T. II, 4. Fassung, 1.Änderung –Ortsumgehung Boele- Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)hier:a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahrenb) Beschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB – Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Kerstin Schneider
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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31.08.2016
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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15.09.2016
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Geplant
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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20.09.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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22.09.2016
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Beschlussvorschlag
a)
Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen zurück oder berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen der Verwaltung in der Begründung der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
b)
Der Rat beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 4/81 (382) T. II, 4. Fassung, 1.Änderung –Ortsumgehung Boele- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung als Satzung. Die Begründung vom 02.08.2016 wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4/81 (382) T. II, 4. Fassung, 1.Änderung – Ortsumgehung Boele - liegt im Hagener Norden, Gemarkung Boele, Flur 22. Das Plangebiet liegt zwischen dem im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Fuß- und Radweg im Süd-Westen, und der vorhandenen Wohnbebauung der Hagener Straße mit den Wohnhäusern 48 a+b, 52 a+b, 58 a+b und 62 a+b im Nord-Osten.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft. Das Bebauungsplanverfahren ist damit abgeschlossen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit Beschluss dieser Vorlage wird das Bebauungsplanverfahren Nr. 4/81 (382) T. II, 4. Fassung, 1. Änderung – Ortsumgehung Boele -, Bebauungsplan nach § 13a BauGB abgeschlossen. Mit der Veröffentlichung des vom Rat der Stadt Hagen gefassten Satzungsbeschlusses wird das Verfahren abgeschlossen.
Begründung
Vorbemerkung
Die 1. Änderung des zurzeit rechtsgültigen Bebauungsplans ist notwendig, da die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht zeitgemäß sind und daher eine Vermarktung der Baugrundstücke bisher nicht erfolgreich war. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche standen bisher einer wirtschaftlichen und nach heutigem Stand städtebaulich sinnvollen wohnlichen Nutzung entgegen.
Diese wurden in der Änderung so modifiziert, dass auf die stark gewachsene Nachfrage nach freistehenden Einfamilienhäusern reagiert wurde und eine moderne und zweckdienliche Bebauung erfolgen kann. Damit ein harmonisches, zusammenhängendes Erscheinungsbild innerhalb der städtebaulichen Einheit des Plangebiets erreicht wird, werden weitere gestalterische Vorgaben gemacht.
Im Zuge eines Umlegungsverfahrens nach dem Ratsbeschluss vom 05.11.2012 sind die Grundstücke zur Erschließung und Neugestaltung neu geordnet worden. Anstelle geplanter Grundstücke für Reihenhausbebauung mit vorgelagerten Flächen für Gemeinschaftscarports sind jetzt 18 zweckmäßige Baugrundstücke für Einzel-, und Doppelhäuser, sowie Hausgruppen entstanden.
Verfahrensablauf:
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 26.02.2015 die Einleitung des Bebauungsplans Nr. 4/81 (382) T. II, 4. Fassung, 1. Änderung – Ortsumgehung Boele - gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen.
Mit dem Beschluss zur Einleitung dieses Verfahrens wurde auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet.
Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit sich in der Zeit vom 23.03.2015 bis 10.04.2015 während der üblichen Dienststunden im Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung zu unterrichten und zu äußern.
Im Rahmen dieser Unterrichtung der Öffentlichkeit sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.
Die öffentliche Auslegung der Planung und die gleichzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in o.g. Fachbereich in der Zeit vom 25.04.2016 bis 25.05.2016 einschließlich.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖBs) haben sich folgende TÖBs zur Planung geäußert:
I.1 Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR mit Schreiben v. 18.05.2016
I.2 Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde mit Schreiben v. 17.05.2016
I.3 Umweltamt / generelle Umweltplanung mit Schreiben v. 23.05.2016
I.4 Polizeipräsidium Hagen mit Schreiben v. 28.04.2016
I.5 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 17.05.2016
Diese Schreiben sind der Vorlage als Anlage zur Kenntnis beigefügt (ab Seite 6).
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes sind Stellungnahmen von Bürgern eingegangen.
Bestandteil dieser Stellungnahmen ist auch eine Unterschriftenliste mit 30 Unterschriften. Zu den Anregungen bzw. Einwänden nimmt die Verwaltung im Folgenden Stellung (ab Seite 11 der Vorlage).
Aus Gründen des Datenschutzes werden die Stellungnahmen zu den Einzelthemen behandelt und abgewogen, ohne dass die Namen in dieser Beschlussvorlage aufgeführt werden. Die eingegangenen Originale der Stellungnahmen liegen in der jeweiligen Sitzung der Gremien aus.
Die Entscheidung über die eingegangenen Anregungen wird mit dieser Vorlage vorbereitet. Der Rat der Stadt beschließt über die Anregungen gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und ihrer Abwägung ergeben sich keine Änderungen in den Festsetzungen zum Bebauungsplan. Lediglich ein zusätzlicher Hinweis zum Bodenschutz soll aufgenommen werden. Dieser dient der Ergänzung der Hinweise zum Bodenschutz bzw. Altlasten. Der Hinweis hat keine Auswirkungen auf die Planung, sie dienen lediglich als Information für die späteren Bauherren. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB kann auf eine eingeschränkte Offenlage verzichtet werden.
In der Begründung zum Satzungsbeschluss wurden nicht verfahrensrelevante Punkte geändert und mit dem Datum vom 02.08.2016 aktualisiert. Der Punkt 2. „Verfahrensablauf“ in der Begründung entfällt. Der Verfahrensablauf ist in dieser Satzungsvorlage ausführlich beschrieben, so dass auf diesen Punkt in der Begründung verzichtet wird. Die nachfolgenden Punkte ändern sich entsprechend in der Nummerierung.
Als weitere nicht relevante Änderung wurde unter dem Punkt 7 „Denkmalschutz“ die Faxnummer aktualisiert.
Unter Punkt 9 „Gutachten“ ist der Abschlussbericht zur gutachterlichen Überwachung der Sanierungs- und Erdarbeiten v. 04.04.2016 der Ingenieurgesellschaft für Geotechnik „ingeo-consult“ aufgenommen worden. Ein Verweis auf den Abschlussbericht wurde unter Punkt 5.3 „Altlasten“ hinzugefügt.
Die Änderungen in der Begründung haben keine Auswirkungen auf das Verfahren.
Folgt der Rat der Stadt dem Beschlussvorschlag dieser Verwaltungsvorlage, wird diese Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses wird der Bebauungsplan rechtskräftig und das Verfahren abgeschlossen.
Bestandteile der Vorlage
- Begründung vom 02.08.2016 zum Bebauungsplan
- Übersichtsplan zum Geltungsbereich
Folgende Unterlagen können im Bürgerinformationssystem und im Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden:
- Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten v. 05.06.2015 des Ingenieurbüros für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Buchholz/Erbau-Röschel/Horstmann
- Abschlussbericht zur gutachterlichen Überwachung der Sanierungs- und Erdarbeiten v. 04.04.2016 der Ingenieurgesellschaft für Geotechnik „ingeo-consult“
Beteiligung im Rahmen der Offenlage
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Öffentlichen Auslegung
Abwägung der Stellungnahmen
Zu I.1:
Wirtschaftsbetrieb Hagen WBH, Eilper Str. 132 – 136, 58091 Hagen
Schreiben vom 18.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung betrifft die Umsetzung der Planung und dabei die Entwässerung der nordwestlichen städtischen Baufläche.
Die Angelegenheit ist privatrechtlich zu klären und wird daher im jeweiligen Grundstückskaufvertrag übernommen und geregelt.
Eine Abwägung zu dieser Stellungnahme ist nicht erforderlich
Zu I.2:
Untere Wasserbehörde- und Untere Bodenschutzbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen
Schreiben vom 17.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung betrifft die Umsetzung der Planung und damit das verwendete Unterbaumaterial für die geplanten Häuser sowie Anregungen zur Umsetzung des Sanierungsplans in Bezug auf den Einbau von Bodenmaterial für die Vegetations- und Oberbodenschicht.
Sollte RCL-Material als Unterbaumaterial für die Häuser genutzt werden, ist ein wasserrechtlicher Antrag nach § 8 WHG bei der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde frühzeitig (3 Wochen vor Einbau) zu stellen. Mit dem Einbau darf erst nach Erhalt der Genehmigung begonnen werden.
Die Angelegenheit wird als textlicher Hinweis in den Bebauungsplan mit aufgenommen.
Als Bestandteil des Sanierungsplanes ist der Einbau von Bodenmaterial für die Vegetations- und Oberbodenschicht festgeschrieben. Die Böden, die zur Abdeckung auf dem Gelände aufgebracht werden, müssen im Bereich der letzten 35 cm die Vorsorgewerte der BBodSchV bzw. die Z0-Werte der LAGA für die Parameter, die nicht in der BBodSchV berücksichtigt wurden, einhalten. Darunter kann Boden mit den Zuordnungswerten Z 1.1 verwandt werden.
Die Anregung zur Umsetzung des Sanierungsplans in Bezug auf den Einbau von Bodenmaterial für die Vegetations- und Oberbodenschicht wird gemäß Bestandteil des Sanierungsplans privatrechtlich vertraglich zwischen dem derzeitigen Eigentümer und Entwickler der Fläche und dem künftigen Bauherren geregelt
Eine Abwägung zu dieser Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Zu I.3:
Umweltamt, Rathausstraße 11, 58095 Hagen
Schreiben vom 23.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung betrifft die Umsetzung der Planung unter Berücksichtigung der Errichtung der Gebäude auf Grundlage des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) zur Leistung eines Beitrages zur Klimaanpassung.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsplan. Die Ausrichtung der Gebäude ist für die Errichtung von Anlagen für solare Nutzung gegeben. Eine Begrünung der Dächer wird angeregt aber nicht festgeschrieben.
Der Anregung wird gefolgt.
Zu I.4:
Polizeipräsidium Hagen, Hoheleye 3, 58093 Hagen
Schreiben vom 28.04.2016
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung betrifft die Umsetzung der Planung unter kriminalpräventiver Sicht.
Die Angelegenheit liegt allein im Ermessen der Grundstückseigentümer und wird nicht festgeschrieben.
Eine Abwägung zu dieser Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Zu I.5:
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Schreiben vom 17.05.2016
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Plangebiet befindet sich über dem auf Raseneisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen Distriktsfeld „Friederica“ sowie über dem Erlaubnisfeld „Ruhr“.
Ein Abbau von Mineralien ist für das Plangebiet nicht dokumentiert. Mit bergbaulichen Einwirkungen ist nicht zu rechnen.
Die Anregung betrifft eine Erlaubnis, die das befristete Recht zur Aufsuchung des bezeichneten Bodenschatzes innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen gewährt.
Zu den Bergbauangelegenheiten ist keine Abwägung erforderlich.
- Beteiligung der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung
Schreiben von Anwohnern vom 21.05.2016, Schreiben von Anwohnern mit Unterschriftenliste mit 30 Unterschriften vom 22.05.2016
Vorbemerkung
Die eingegangenen Anregungen sind wortgleich. Die Verwaltung hat daher ihre Stellungnahmen themenweise unter 2 Hauptpunkten gebündelt und so die Vorschläge für die Abwägung formuliert:
Hauptpunkt II.1
Nachverdichtung hat negative Auswirkungen auf die Anwohner des 1. Bauabschnitts: Unterpunkte bzw. Begründung: Ausweitung der Baugrenzen, Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ), Verschlechterung des Verhältnisses zwischen der bebauten Fläche zur Verkehrs- und Grünfläche
Hauptpunkt II.2
Erhöhung der Verkehrsbelastung
Unterpunkte bzw. Begründung: dichtere Bebauung, Absperrpfosten/Sack-gassenplanung, Ausfahrt Südhofstr. zur Hagener Str., Baustellenverkehr, angespannte Parkplatzsituation
Zu Hauptpunkt II.1:
Nachverdichtung hat negative Auswirkungen auf die Anwohner des 1. Bauabschnitts
Ausweitung der Baugrenzen
Von den Einwendern wird vorgebracht, dass es durch Ausweitung der Baugrenzen zu einer Nachverdichtung des Baugebietes kommt, die sich negativ auf das Verhältnis zwischen der bebauten Fläche zur Verkehrs- und Grünfläche auswirke.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im zurzeit rechtsgültigen Bebauungsplan sah der Entwurf eine Reihenhausbebauung mit am Dr.-Lammert-Weg gelegenen, vorgelagerten Gemeinschaftscarports vor. Die Gesamtgröße der durch die Baugrenzen definierten Bereiche zzgl. der festgesetzten Flächen für die Gemeinschaftscarports weist eine Fläche von ca. 3.406 qm auf. Eine Ausnutzung dieser festgesetzten bebaubaren Fläche wäre für die beabsichtigte Reihenhausbebauung ohne Berücksichtigung von notwendigen baurechtlichen Grenzabständen und Abstandflächen als Grenzbebauung möglich. Dieses hätte zu einer massiven Bebauung in den einzelnen Stichwegen geführt.
In der Änderung des Bebauungsplanes steht der o. g. festgesetzten Fläche eine überbaubare Gesamtfläche in einer Größe von 5.105 qm gegenüber. Durch die Festsetzungen zur Bauweise in Form einer Zulässigkeit von Einzel- und, Doppelhäusern sowie von Hausgruppen wird eine aufgelockerte Bebauung erzielt. Die notwendigen baurechtlichen Grenzabstände und Abstandflächen führen hier zu einer weniger massiven Bebauung.
Durch die Festsetzung der Flächen für die Gemeinschaftscarports im bestehenden Bebauungsplan sind die notwendigen PKW-Stellplätze außerhalb der eigentlichen Baugrenzen und damit außerhalb der jeweiligen Baugrundstücke verlagert.
Entgegen der Ursprungsplanung wird das Anlegen von 2 Stellplätzen je Wohneinheit auf dem jeweiligen Baugrundstück gefordert.
Des Weiteren sind im zurzeit rechtsgültigen Bebauungsplan Terrassen außerhalb der Baugrenzen zulässig. Die Änderung lässt Terrassen jetzt nur innerhalb der Baugrenzen zu. Die Erweiterung der Baugrenzentiefen von ca. 13 m auf jetzt 16 m führt unter Berücksichtigung der genannten Punkte zu einer vertretbaren Erweiterung der Baugrenzen.
Ausgehend von einer üblichen nutzbaren Terrassentiefe von mindestens 3 m, führt die Ausweitung der Baugrenzentiefe im Vergleich zu den 13 m im Ursprungsplan auf jetzt 16 m zu keiner massiveren Bebauung.
Eine negative Auswirkung auf das Verhältnis der bebauten Fläche zur Grünfläche ist nicht zu erwarten. Da es sich bei beiden Bebauungsplänen (Ursprungsplan und 1.Änderung) um einen Angebotsplan handelt, kann die nach den Festsetzungen des Planungsrechtes realisierte Bebauung durchaus noch viel geringerer ausfallen, als die Höchstwerte (z. B. GRZ und Gebäudehöhe) erlauben. Gerade im Moment ist am Immobilienmarkt die Errichtung von Einfamilienhäusern gefragt, so dass hier mit einer überwiegenden Bebauung von Einfamilienhäusern gerechnet werden kann und eine Bebauung mit Hausgruppen nicht zu erwarten ist. Hierdurch wird eine städtebaulich aufgelockerte Bebauung für den 2. Bauabschnitt erreicht.
Es wird deutlich, dass sich die Ausweitung der Baugrenzen nicht negativ auf das Verhältnis zwischen der bebauten Fläche zur Grünfläche auswirkt. Das gesamte Baugebiet am Dr.-Lammert-Weg ist durch seine Gliederung eindeutig in 2 Bauabschnitte aufgeteilt. Die Planung im 2. Bauabschnitt führt zu keiner Beeinträchtigung der bereits vorhandenen Bebauung im 1. Bauabschnitt.
Der Anregung kann daher nicht gefolgt werden.
Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung, hier Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0.3 auf 0.4
Von den Einwendern wird vorgebracht, dass es durch die Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung bezogen auf die Anhebung der GRZ von 0.3 auf 0.4 zu einer Nachverdichtung des Baugebietes kommt, die sich negativ auf die Anwohner des „ersten Bauabschnittes“ auswirke.
Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und sorgsam umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme die Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen, sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Bei der Bebauungsplanänderung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die im Ursprungsplan vorgesehenen Flächen für Gemeinschaftscarports lagen außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche; d. h. die Flächen der Gemeinschaftscarports würden zum einen ebenfalls zur versiegelten Fläche dazugehören und zum anderen als „Riegel“ entlang der Straße in Erscheinung treten.
In der Änderung sind alle überbaubaren Flächen zusammengefasst, so dass zwar eine geringfügige Ausweitung der Baugrenzen erfolgt ist, optisch aber keine Verdichtung erfolgen wird. Gemäß § 19 Abs. 4 Bau NVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten mitzurechnen; d. h. dies muss bei der Berechnung der GRZ auf dem einzelnen Grundstück jetzt einbezogen werden.
Die Anhebung der GRZ von 0.3 auf 0.4 stellt eine vertretbare Erhöhung der Ausnutzung und Weiterentwicklung der bestehenden Bebauung dar. Die versiegelten Flächen werden auf eine größere überbaubare Fläche verteilt, so dass optisch eine lockerere Bebauung entsteht.
Weiterhin wurden in der jetzt zu beschließenden Änderung detaillierte gestalterische Vorgaben gemacht, welche eine Begrünung der Vorgärten vorsehen, sowie eine Versiegelung mit Ausnahme der notwendigen Grundstückserschließung als unzulässig erklärt.
Der Anregung kann daher nicht gefolgt werden.
Wegfall der GFZ, dafür Festsetzung einer max. Gebäudehöhe und Zulässigkeit von max. 2 Wohneinheiten pro Gebäude, hier: Verschlechterung des Verhältnisses zwischen der bebauten Fläche zur Verkehrs- und Grünfläche
Von den Einwendern wird vorgebracht, dass eine Zulässigkeit von max. 2 Wohneinheiten je Gebäude mit einer festgesetzten max. Gebäudehöhe noch mehr Fahrzeuge erwarten lässt, da die Festsetzung zu einer deutlich höheren Besiedlung führe und damit zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung. Diese sei jetzt schon grenzwertig.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Ursprungsplan erfolgte keine Beschränkung der Wohneinheiten pro Gebäude. Die Festsetzung zu Art und Maß der baulichen Nutzung des Ursprungsplanes mit Festsetzung der GFZ von zwingend 0.4 und einem Vollgeschoss würde eine dementsprechende Bebauung mit mehr als einer Wohneinheit pro Gebäude ermöglichen und zulassen.
Die jetzige Festsetzung in der Änderung mit einer möglichen Bebauung in Teilbereichen des Plangebietes nur mit Einzelhäusern bzw. in Teilbereichen mit Einzel- und Doppelhäusern führt entgegen dem Ursprungsplan mit einer Festsetzung von einer „offenen Bauweise“ zu einer Auflockerung der möglichen Bebauung und durch die zusätzliche Festsetzung von max. 2 Wohneinheiten pro Gebäude nicht zwingend zu einer Erhöhung der Bebauung und einer damit zu erwartenden Erhöhung der Verkehrsbelastung. Durch die Festsetzung der Gebäudehöhe wird eine Bebauung erreicht, die als städtebauliches Ziel zum einen eine Anlehnung an die vorhandene Umgebungsbebauung herstellt, zum anderen den Grüngürtel entlang des Fuß- und Radweges am Lärmschutzwall als Erholungsgürtel berücksichtigt. Um das städtebauliche Ziel des Einfügens in die vorhandene Örtlichkeit mit der 3-geschossigen Bebauung und dem Lärmschutzwall weiter zu unterstützen, findet eine Abstaffelung der Gebäudehöhen unter Einbeziehung einer max. Erdgeschoßfußbodenhöhe statt. Diese ist bezogen auf die Oberkante des jeweiligen ausgebauten Erschließungsweges zu ermitteln. Entgegen der Ursprungsplanung wird hier die Ausführung unerwünschter Sockelgeschosse verhindert, die zusätzlichen Wohnraum und so mehr Wohneinheiten ermöglichen würden.
Eine negative Auswirkung durch eine höhere Besiedlungsdichte und eine damit verbundene Erhöhung der Verkehrsbelastung entgegen dem Ursprungsplan kann nicht nachgewiesen werden.
Der Anregung kann daher nicht gefolgt werden.
Zu Hauptpunkt II.2
Erhöhtes Verkehrsaufkommen durch dichtere Bebauung und damit verbundene Lärm-, Staub-, und Abgasbelastung
Von den Einwendern wird vorgebracht, dass eine Zulässigkeit von max. 2 Wohneinheiten je Gebäude mit einer festgesetzten max. Gebäudehöhe noch mehr Fahrzeuge erwarten lässt, da die Festsetzung zu einer deutlich höheren Besiedlung führe und damit zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung. Diese sei jetzt schon grenzwertig. Der Dr.-Lammert-Weg sei für diese Belastung nicht ausgelegt. Fußgänger, Radfahrer und insbesondere Kinder seien bereits jetzt gefährdet, da es „keinen separaten Fußweg bzw. Bürgersteig gibt und die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h nicht annähernd eingehalten werde“. Weiterhin wird deutlich gemacht, dass es für die Bewohner der Südhofstraße und des Dr.-Lammert-Weges zu zusätzlichen Lärm-, Staub- und Abgasbelastungen käme, wenn der Dr.-Lammert-Weg als Sackgasse ausgeführt würde.
Stellungnahme der Verwaltung
Grundsätzliche Erläuterungen zum Verkehrskonzept/1. Bauabschnitt
Grundlage für die Entwicklung des Neubaugebietes „Dr. Lammert- Weg“ ist der Bebauungsplan Nr. 4/81 (382) Teil II, 4. Fassung - Ortsumgehung Boele (Hagener Straße/ Schwerter Straße). Dieser Bebauungsplan wurde am 21.03.1998 rechtskräftig.
Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung der Verkehrsflächen als Mischverkehrsflächen (Verkehrsberuhigter Bereich mit StVO- Zeichen 325) – je nach Straßenabschnitt in unterschiedlichen Breiten.
Von der Südhofstraße als Anschluss an den Bestand zweigt zunächst ein Straßenabschnitt mit einer Verkehrsflächenbreite von 6,50 m ab, im Radiusbereich sogar noch verbreitert. Diese Maximalbreite resultiert aus der Tatsache, dass dieses Straßenstück alle Verkehrsteilnehmer des Neubaugebietes befahren müssen.
Nach der platzartigen Verzweigung setzt sich westlich ein 6,00 m breiter Straßenabschnitt fort; diese Straßenbreite trägt der geplanten Errichtung von Mehrfamilienhäusern Rechnung.
Im südlichen Abzweig ist die Straßenbreite zunächst mit 5,00 m gewählt, da sich hier der Teil des Neubaugebietes anschließt, in dem kleinere Wohneinheiten geplant sind und von diesem Straßenstück nur sehr wenige Häuser erschlossen werden.
Für diese Straßenplanung wurde auch am 09.10.2008 eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt und ein Beschluss zur Umsetzung in der Sitzung der Bezirksvertretung Nord am 05.11.2008 erwirkt.
Diese Bereiche werden als 1. Bauabschnitt Dr. Lammert- Weg bezeichnet und sind nicht Gegenstand der Änderung des Bebauungsplanes und damit auch nicht Gegenstand der durchgeführten Öffentlichen Auslegung und der jetzigen Abwägung.
Dr.-Lammert-Weg 2. Bauabschnitt
Der daran anschließende Teilbereich zeigt wieder etwas größere Straßenbreiten (6,50 m), da hier Stichwege abzweigen und außerdem Parkraum innerhalb des Straßenraums zur Verfügung gestellt wird (Längsparkplätze). Am Ende der Straße ist ein ausreichend dimensionierter Wendebereich vorgesehen. Dieser Abschnitt wird als 2. Bauabschnitt Dr.-Lammert-Weg bezeichnet.
Die Wahl der Straßenbreiten entspricht den einschlägigen Richtlinien EAE 85/95 (Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen) bzw. RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen):
Wie aus der Übersichtskarte (siehe Anlage) zu entnehmen ist, handelt es sich um ein Wohngebiet in Stadtrandlage (Einzel- und Doppelhäuser). Hinter den Häusern beginnt in westlicher und südlicher Richtung der freie Landschaftsraum.
In Abhängigkeit von der Netzfunktion, den Nutzungsansprüchen und der Verkehrsstärke sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen: Begegnung PKW/PKW mit Ausweichstellen für Müllfahrzeuge; Parken im Straßenraum; an die Gehwege sind keine besonderen Ansprüche zu stellen; hier steht auch die Aufenthaltsfunktion im Vordergrund.
Im Fall des Dr.-Lammert-Weges gelten die o. g. Erschließungsbedingungen auch unter der Voraussetzung einer Arrondierung des Wohngebietes durch den 2. Bauabschnitt mit seinen geplanten Wohneinheiten. Der 2. Bauabschnitt sieht 18 Baugrundstücke vor. Diese Flurstücke sind bereits im Zuge der Umlegung parzelliert und daher festgelegt. Geht man von einer Bebauung von max. 2 zulässigen Wohneinheiten je Gebäude aus, besteht die Neubebauung aus max. 36 Wohneinheiten. Ausgehend von 1,5 Pkw je Wohneinheit, ergibt dies für das Neubaugebiet einen Zuwachs von 54 Pkw.
Als Berechnungsgrundlage für den zu erwartenden täglichen Pkw-Verkehr wird von einem 60%-Anteil von 3 Fahrten pro Tag ausgegangen, gerechnet auf 2,3 Personen je Wohneinheit. Daraus resultiert ein zu erwartendes Mehraufkommen an PKW-Fahrten durch das Baugebebiet von 149 PKW/Tag. Diese 149 Pkw-Fahrten werden die heutige Verkehrssituation bezogen auf den ganzen Tag nicht spürbar verschlechtern. Durch die rechtlich mögliche Bebauung nach den Festsetzungen im Ursprungsplan wäre bei gleicher Berechnungsmethode, bei 22 Baugrundstücken ein wesentlich höheres PKW-Aufkommen von mindestens 181 PKW/Tag zu erwarten. Da in den „alten“ Festsetzungen keine Beschränkung der Wohneinheiten festgesetzt ist, hätte das Verkehrsaufkommen sogar noch höher ausfallen können.
Unter dem Aspekt, dass jedoch zurzeit auf dem Immobilienmarkt fast ausschließlich Einfamilienhäuser angefragt werden, wird der ermittelte Wert weit geringer ausfallen.
Die Befürchtungen, dass die zusätzlichen geringfügigen verkehrlichen Belastungen, zu einer erhöhten Gefährdung der Fußgänger führen, sind nicht stichhaltig.
Da grundsätzlich in dieser Art von Wohngebieten ausschließlich Anliegerverkehr entsteht, richten sich diese Verhaltensanforderungen an einen identischen Adressatenkreis von Nutznießern (Bewohnern) und Verkehrsteilnehmern.
Grundsätze gegenseitiger Rücksichtnahmen sind im Übrigen auch als Verkehrs- und Erschließungskonzeption in die Planungspraxis eingegangen, indem mit der Ausweisung von verkehrsberuhigten Bereichen das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme angewendet wird und die Verkehrsinfrastruktur flächensparend und kostengünstig als Mischverkehrsfläche geplant wird.
Der Anregung kann daher nicht gefolgt werden.
Absperrpfosten/Sackgassenplanung, Ausfahrt Südhofstr. zur Hagener Str., Baustellenverkehr, angespannte Parkplatzsituation
Eine regelmäßige Durchfahrt vom Wendebereich zur Hagener Straße wurde seinerzeit durch einen Poller unterbunden, da in einem Normenkontrollverfahren ein Vergleich mit einem Anlieger der Hagener Straße geschlossen wurde, der diesen Poller im rechtsgültigen Bebauungsplan festsetzt. Der Anschluss wird als Fuß- und Radwegeverbindung zu nutzen sein und in Ausnahmefällen für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr etc. vorgesehen.
Der Absperrpfosten ist bereits Bestandteil des zurzeit rechtsgültigen Bebauungsplanes.
Dieser Planinhalt ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung, so dass keine Abwägung der Anregung erforderlich ist.
Der Anschluss an den Bestand „Südhofstraße“ wird aus verkehrstechnischer Sicht als unproblematisch gesehen, da der verkehrsberuhigte Bereich untergeordnet ist und somit ein vorsichtiges Ausfahren obligatorisch ist (s. o.). Außerdem ist im direkten Kurvenbereich eine Kurvenaufweitung geplant, die sogar Begegnungsverkehr mit größeren Fahrzeugen erlaubt.
Auch der Anschluss an das übergeordnete Verkehrsnetz (Hagener Straße) wird als unkritisch eingestuft, da ausreichende Sicht gegeben ist und die Hagener Straße durch den Bau der Ortsumgehung Boele merklich entlastet wurde.
Dieser Planbereich liegt im 1. Bauabschnitt und ist daher nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung, so dass keine Abwägung der Anregung erforderlich ist.
Zur Beurteilung der Verkehrssituation kann nicht der aktuelle Bauzustand als repräsentativ angesehen werden. Natürlich ist in den Bauphasen der Hochbauten immer wieder mit Störungen im Verkehrsraum zu rechnen. Diese Rahmenbedingungen sind nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu diskutieren und zu bewerten.
Die Änderungsabsichten des Bebauungsplanes im zweiten Teil haben keine Auswirkungen auf die verkehrlichen Erschließungssituationen. Hier gelten uneingeschränkt die Aussagen zum rechtskräftigen Bebauungsplan. Ergänzend wurde sogar jetzt die Geschwindigkeit im Baugebiet auf 10 km/h reduziert.
Die zitierten hinzukommenden „Verkehrsmengen“ durch eine Realisierung der Bebauung im 2. Bauabschnitt ergeben sich schon aus dem Ursprungsplan. Gemäß der oben aufgeführten Berechnung in der Abwägung wird deutlich, dass die Änderung des Bebauungsplans nicht zu einer unzumutbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens führt. Eine negative Auswirkung auf die Verkehrsbelastung im 1. Bauabschnitt ist nicht zu erwarten.
Der Anregung kann daher nicht gefolgt werden.
Parkplatzsituation
Von den Einwendern wird vorgebracht, dass die Parksituation im Baugebiet bereits jetzt angespannt sei, wobei im 1. Bauabschnitt noch der Bau von drei weiteren 7-Familienhäusern möglich ist und damit weitere ca. 10 – 12 Fahrzeuge den Dr.-Lammert-Weg belasten würden. Die zusätzlichen Fahrzeuge der geplanten weiteren Neubauten würden zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung und weiteren Verkehrsbelastung der Bewohner führen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis auf den Bau weiterer drei 7-Familienhäuser im 1. Bauabschnitt bezieht sich nicht auf den Planbereich der Bebauungsplanänderung und ist damit nicht Bestandteil dieser Abwägung.
In der Änderung ist entgegen dem Ursprungsplan die Herstellung von 2 PKW-Stellplätzen pro Wohneinheit auf dem jeweiligen Baugrundstück bzw. diesem Gebäude zugeordnetem Grundstück festgesetzt. Die bauordnungsrechtlich geforderten Stellplätze können somit im Rahmen der Neubauvorhaben auf eigenem Grundstück hergestellt werden. Weitere Parkmöglichkeiten befinden sich gemäß Straßenausbauplan im Bereich der öffentlichen Erschließungsstraße. Ausgehend von der vorgenannten Situation ist durch die Modifizierung der geplanten Bebauung nicht mit einer Verschärfung der Parkraumsituation im 1. Baubschnitt zu rechnen.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Klimaschutz
Die Einwender äußern im Zusammenhang mit der Ausführung des Dr.-Lammert-Weges als Sackgasse, dass diese Wegeführung im Widerspruch zur Umweltpolitik der Stadt Hagen stehe. Es wird vorgebracht, dass aufgrund der nicht gegebenen Durchfahrt im Bereich des Wendehammers direkt zur Hagener Straße völlig unnötige Kilometer pro Tag und Woche gefahren werden müssten, welche die Umwelt nachhaltig unnötig stärker belasten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Äußerung betrifft keinen städtebaulichen abzuwägenden Belang im Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken dieser Bebauungsplanänderung und seiner Festsetzungen. Vielmehr wird durch detaillierte gestalterische Vorgaben in Bezug auf Dachform und Ausrichtung der Dachfirste die Möglichkeit zur Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energien geschaffen, so dass eine solare Nutzung des Daches möglich ist. Auf Grundlage des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) wird hiermit ein Beitrag zur Klimaanpassung geleistet. Des Weiteren sind bis auf die notwendige Grundstückserschließung die Versiegelung der Vorgärten und bauliche Anlagen in diesen unzulässig. Die Vorgärten, sowie Müllbehälterstandplätze sind zu begrünen und diese Begrünung dauerhaft zu erhalten. Dieses führt neben einer Steigerung der Wohnqualität zu einer ökologischen Aufwertung und liefert damit ebenfalls einen Beitrag zum Klimaschutz.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch die Bebauungsplanänderung keine negativen Auswirkungen oder Beeinträchtigungen für die Anwohner des 1. Bauabschnittes zu erwarten sind. Die angebrachten Anregungen in den Schreiben vom 21.05.2016 und 22.05.2016 der Anwohner führen entgegen der Ursprungsplanung zu keiner Verschlechterung der städtebaulichen Situation. Vielmehr wird durch die aufgelockerte Bebauung und das gestalterische Konzept gegenüber der Ursprungsplanung eine positive Wohnqualität erzielt, welche das städtebauliche Konzept unterstützt.
Anlagen
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