Beschlussvorlage - 1178/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung einer großen Netzgesellschaft bei der ENERVIE AG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Kornelia Suelberg
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kommission für Beteiligungen und Personal
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Vorberatung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.11.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.12.2014
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Beschlussvorschlag
- Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
- Der Rat befürwortet die Weiterentwicklung des Projektes „Große Netzgesellschaft“ bei der ENERVIE AG.
- Die Verwaltung stellt sicher, dass die Interessen der Stadt Hagen durch eine fortlaufende Beteiligung der Gremien des Rates gewahrt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
I. Hintergrund der Gründung einer großen Netzgesellschaft
Die Erlöse aus Netzentgelten im regulierten Bereich (Gas/Strom) sinken und werden insbesondere zu Beginn der 3. Regulierungsperiode (ab 2018/2019) deutlich abfallen.
Aufgrund der durchgeführten Effizienzsteigerungen sinkt die Kostenbasis und damit auch die Erlösobergrenze (EOG) der ENERVIE AssetNetWork GmbH (EAN) ab 2018/2019. Ebenso führt die zurückhaltende Investitionstätigkeit der älteren Vergangenheit zur Kürzung der für die Höhe der Netzentgelte relevanten Kapitalkosten. Bezogen auf die direkten Vorjahre wird das Netzentgeltvolumen und damit auch das Ergebnis der Netzgesellschaft um voraussichtlich rd. 15 Mio. € reduziert. Gleichzeitig sind jedoch für den Erhalt der Netze zukünftig ein hohes Investitionsvolumen und damit ein entsprechender Mittelbedarf notwendig.
Durch Zusammenführung des gesamten Netzpersonals (inkl. Pensionsrück-stellungen) und aller Netzanlagen in einer großen Netzgesellschaft wird die Bilanz der Netzgesellschaft so verändert, dass eine Kostenkürzung gegenüber dem Status Quo in Höhe von ca. 7 Mio. € verhindert werden kann. Dieser Zusammenhang ergibt sich aus der Berechnung der Kapitalkosten und ist daher zwingend und nicht nur vermutbar.
Bei der Errichtung einer großen Netzgesellschaft sind vielfältige Beschränkungen zu beachten und insbesondere ist auszuschließen, dass die Errichtung „an anderer Stelle“ wirtschaftliche Nachteile auslöst. Zwingend zu vermeidende Transaktionsrisiken liegen beispielsweise
- in Ausgleichszahlungen an die Zusatzversorgungskassen (rd. 17 Mio. €),
- in der Aufdeckung stiller Reserven (das Maximalvolumen aller stillen Reserven als Summe über alle Netze liegt bei über 200 Mio. €) und
- in der Korrektur von Beteiligungsbuchwerten (insbesondere der Stadtwerke Hagen in den Büchern der Mark-E aber auch der Mark-E in den Büchern der ENERVIE).
Die gesellschaftsrechtlichen Anpassungen müssen mit Rückwirkung zum 01.01.2015 erfolgen, wenn die damit verbundenen regulatorischen Vorteile genutzt werden sollen.
Aufgrund der hohen steuerlichen Komplexität hat bereits ein erstes informelles Vorgespräch mit der Finanzverwaltung stattgefunden. Die Finanzverwaltung hat zudem Ihre Bereitschaft, ein zweites und letztes Vorgespräch zu führen, signalisiert.
Die Erteilung einer positiven verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung zum gesamten Vorhaben ist für die Umsetzung des nachfolgend zu erläuternden Modells in 2015 unerlässlich. Da aber alle für eine positive Auskunft von der Finanzverwaltung als erforderlich angesehenen Voraussetzungen noch in 2014 geschaffen werden müssen und in 2015 nicht mehr nachträglich feinjustiert oder gar korrigiert werden können, ist diese informelle Vorabstimmung für den Projekterfolg vorentscheidend. Damit die informelle Vorabstimmung die notwendigen Weichenstellungen ermöglicht, muss das Gesamtvorhaben hinreichend konkretisiert sein und sämtliche Zweifelsfragen abschließend diskutiert werden können. Daher sollte der Aufsichtsrat einen alle nunmehr konkretisierten Detailaspekte umfassenden Beschluss fassen, damit eine belastbare Grundlage für die anstehende informelle Vorabstimmung mit der Finanzverwaltung dokumentiert werden kann.
Dieser Beschluss nimmt die später in 2015 zu den konkreten Verträgen zu fassenden Beschlüsse nicht vorweg, sondern bestätigt nur ausdrücklich, dass das Projekt in der vorliegenden konkretisierten Ausprägung realisiert werden soll.
Im Ergebnis wird durch nachstehenden Beschluss lediglich das Modell fixiert. Die Frage, ob tatsächlich umgesetzt wird, ist in den Gremiensitzungen in 2015 zu entscheiden.
II. Identifizierung eines Verschmelzungsmodells zur steueroptimalen Gestaltung
Kern des Verschmelzungsmodells war die umwandlungsrechtliche Verschmelzung der drei Unternehmen Stadtwerke Lüdenscheid GmbH, ENERVIE AsserNetWork GmbH und Mark-E Aktiengesellschaft zu einem neuen Unternehmen, aus dem dann in einem weiteren Schritt die große Netzgesellschaft abgespaltet werden sollte. Mit diesem Modell konnte eine steuerneutrale Gestaltung verbunden mit der Harmonisierung von Unternehmensprozessen bzw. –strukturen erreicht werden.
III. Ablösung des Ursprungsmodells durch das Abspaltungsmodell
Das Abspaltungsmodell wurde unter erweiterter Betrachtung der Aktionärsinteressen, insbesondere der hierzu geführten Diskussionen, aber letztlich bedingt durch vertriebliche Aspekte als neues Zielmodell vorgeschlagen. Anders als das ursprüngliche Zielmodell der Verschmelzung besteht beim Abspaltungsmodell keine Steuerneutralität, es kommt als Folge der Aufdeckung stiller Reserven zu erhöhten Abschreibungen auf die erhöhten Anschaffungs- und Herstellungskosten und erschwert die Harmonisierung von Unternehmensprozessen bzw. –strukturen.
Andererseits ist mit dem Abspaltungsmodell aber der Erhalt der Unternehmensidentität der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH und die störungsfreie Kundenbeziehung sowie Fortführung des Grundversorgermodells verbunden.
Die gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekte werden im Folgenden dargestellt:
1. Gesellschaftsrechtliche Aspekte
Im Status quo („Verpachtungs-Modell“) sind das Eigentum an den Strom-, Gas- und Wassernetzen sowie die Bereiche Netzbetrieb und Netzservice auf insgesamt vier verschiedene Gesellschaften des ENERVIE Konzerns verteilt: Mark-E AG (Mark-E), Stadtwerke Lüdenscheid GmbH (SWL), Stadtwerke Hagen GmbH (SWH) sowie ENERVIE Asset Network GmbH (EAN). Die Anpachtung vorbeschriebener Netze erfolgt durch die EAN.
Im geplanten Zielmodell soll die heutige Stadtwerke Hagen (SWH) zu einer großen Netzeigentumsgesellschaft mit den Bereichen Netzbetrieb und Netzservice umgestaltet werden. Weil Sachgesamtheiten übertragen werden sollen und um bei dieser Umstrukturierung die Vorteile der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nutzen zu können, ist eine Übertragung nach dem Umwandlungsrecht angezeigt. Zur Erreichung der Zielstruktur (Große Netzgesellschaft) sind mehrere Umwandlungsschritte erforderlich, die unmittelbar nacheinander erfolgen sollen (sog. Kettenumwandlung). Als Umwandlungsstichtag hierfür ist einheitlich der
01. Januar 2015 vorgesehen.
Die für die Wirksamkeit der einzelnen Umwandlungsschritte erforderliche Eintragung soll bis Mitte 2015 erfolgt sein. Spätester Zeitpunkt für die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister ist der 31. August 2015, damit der Anmeldung die entsprechenden Jahresabschlüsse der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften zum 31. Dezember 2014 zu Grunde gelegt werden können.
Schritt 1
Abspaltung des Geschäftsbereichs "Netze Strom und Gas" der SWL auf
Mark-E:
Zunächst soll der Geschäftsbereich "Netze Strom und Gas" der SWL auf die Mark-E abgespalten werden, so dass die SWL als eigenständige Gesellschaft weiterhin besteht, der Geschäftsbereich Vertrieb gemeinsam mit der Beteiligung an der Bäder GmbH sowie der Geschäftsbereich Wasser (Gewinnung/Bezug/Netze/Vertrieb) dort verbleibt.
Umwandlungsrechtlich handelt es sich hierbei um eine Abspaltung zur Aufnahme, d. h. die SWL spaltet einen Teil ihres Vermögens ab und überträgt diesen Teil als Sachgesamtheit auf die Mark-E gegen Gewährung eines neuen Anteils an der Mark-E an den Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, ENERVIE (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz - UmwG).
Hierbei handelt es sich um einen Fall der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, der mit handels- und steuerrechtlicher Rückwirkung auf den 1. Januar 2015 (steuerlicher Übertragungsstichtag: 31. Dezember 2014) erfolgen kann.
Schritt 2
Verschmelzung von EAN auf Mark-E:
Des Weiteren soll die EAN auf Mark-E verschmolzen werden. Es handelt sich hierbei um eine sog. Verschmelzung zur Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG. Im Rahmen der Verschmelzung wird das gesamte Vermögen von der EAN im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Mark-E übergehen. EAN endet damit als eigenständiger Rechtsträger. ENERVIE als alleinige Gesellschafterin der EAN erhält auf Basis einer entsprechenden Kapitalerhöhung im Rahmen der Verschmelzungen einen neuen Anteil an Mark-E. Zivilrechtlich − und auch arbeitsrechtlich − wird eine solche Verschmelzung erst mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Mark-E (geplant für Mitte 2015) wirksam; handels-/steuerrechtlich wird dieser Umwandlungsvorgang auf den 1. Januar 2015 zurückbezogen werden.
Schritt 3
Ausgliederung Netzbereich Mark-E auf die Stadtwerke Hagen (SWH):
Anschließend soll dann der bei Mark-E aus Mark-E, SWL und EAN zusammengeführte Netzbereich im Rahmen einer sog. Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG von der Mark-E auf die SWH übertragen werden. Mark-E erhält im Rahmen der Ausgliederung einen neuen Anteil an SWH auf Basis einer entsprechenden Kapitalerhöhung. Der übertragene Netzbereich geht dabei im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge über; die funktional diesem Bereich zuzuordnenden Mitarbeiter gehen auf die SWH über (Betriebsübergang nach § 613a BGB). Zivilrechtlich wird die Ausgliederung mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Mark-E (geplant für Mitte 2015) wirksam; handels-/steuerrechtlich kann auch diese Umwandlung − wie ausgeführt − auf den 1. Januar 2015 (steuerlicher Übertragungsstichtag: 31. Dezember 2014) zurückbezogen werden.
Schritt 4
Abspaltung des nicht regulierten Bereichs der SWH auf Schwestergesellschaft:
Da SWH neben dem regulierten Netzbetrieb Strom und Gas (einschließlich Betrieb Wassernetz) nach den Vorgaben des EnWG nicht gleichzeitig nicht regulierte Tätigkeiten im Bereich der Strom- und Gasversorgung durchführen darf, soll der gesamte unregulierte Bereich der SWH (d. h., die bisher an Mark-E verpachteten Bereiche Kundenstamm, Fernwärmeversorgung einschließlich BHKW Emst, sowie Wassergewinnung mit den Wasserwerken Haspe und Hengstey) im Wege einer sog. Abspaltung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf eine Schwestergesellschaft übertragen werden. Um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden, die mit einer Abspaltung zur Neugründung (Entstehung einer neuen Gesellschaft) verbunden sind, soll der nicht regulierte Teil auf eine bestehende
Gesellschaft, nämlich die Krankenhausservice Herdecke GmbH (KSH), abgespalten werden.
Mark-E als alleinige Gesellschafterin der SWH erhält im Rahmen der Abspaltung auf Basis einer entsprechenden Kapitalerhöhung sodann einen neuen Anteil an KSH. Auch hierbei handelt es sich um einen Fall der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, der mit handels- und steuerrechtlicher Rückwirkung auf den 1. Januar 2015 (steuerlicher Übertragungsstichtag: 31. Dezember 2014) erfolgen kann, auch wenn die zivilrechtliche Wirksamkeit erst mit Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister erfolgt (geplant für Mitte 2015).
2. Steuerrechtliche Aspekte
Schritt 1 (Abspaltung des Geschäftsbereichs "Netzeigentum/ Netzservice Strom/Gas" der SWL auf Mark-E) soll steuerlich mit einem Wertansatz zum gemeinen Wert − also unter Aufdeckung der in dem auf Mark-E übergehenden Vermögen ruhenden stillen Reserven − erfolgen, da die Erfüllbarkeit der steuerlichen Kriterien für eine Buchwertverknüpfung speziell für diesen Schritt bei gleichzeitiger Einhaltung des − wie dargestellt regulatorisch zwingenden Zeithorizonts − als kritisch gesehen wird und im Interesse der Umsetzbarkeit des Gesamtvorhabens nicht mehr weiterverfolgt wird. Die Aufdeckung stiller Reserven in Schritt 1 führt zwangsläufig zum Anfall von Ertragsteuern, aber auch zu gegenläufigen Effekten aus erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten (es muss dabei mit verbleibenden wirtschaftlichen Nachteilen − insb. Barwert der Steuerzahlung i.H.v. über 1 Mio. € und früherer Liquiditätsabfluss − gerechnet werden).
Aus steuerrechtlicher Sicht sollen darüber hinaus mögliche Steuerbelastungen aus den dargestellten Umwandlungsvorgängen selbst (dies betrifft insb. die steuerschädliche Aufdeckung stiller Reserven in den Schritten 2 bis 4 sowie von Grunderwerbsteuer- und Umsatzsteuerbelastungen) vermieden werden. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass nicht durch die geplante Umstrukturierung wesentliche Bestandteile des aktuell gelebten und von der Finanzverwaltung anerkannten steuerlichen Aufbaus des ENERVIE Konzerns mit seiner steuerlichen Ergebnisverrechnung auf Ebene der ENERVIE sowie dem anerkannten steuerlichen Querverbund zur Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH gefährdet werden oder die Steuerneutralität früherer Maßnahmen rückwirkend aufgehoben wird.
Um dies sicherzustellen, soll die Einhaltung der genannten steuerrechtlichen Zielsetzungen bei dem geplanten Vorhaben durch Einholung einer sog. verbindlichen Auskunft des Finanzamts Hagen formell dauerhaft abgesichert werden. Zur grundsätzlichen steuerrechtlichen Anerkennung einer Kettenumwandlung mit mehreren Teilschritten und anderen für die generelle Umsetzbarkeit des Vorhabens besonders wichtigen steuerlichen Einzelfragen wurden im Vorfeld einer solchen Abstimmungsanfrage bereits erste informelle Gespräche mit dem Finanzamt Hagen aufgenommen (in die auch die vorgesetzte Behörde, die OFD Nordrhein-Westfalen, bereits eingebunden ist). Eine frühzeitige Ansprache der Finanzverwaltung war deshalb erforderlich, weil für die Umwandlungsschritte 3 und 4 bestimmte Voraussetzungen (Vorliegen sog. steuerlicher Teilbetriebe) einzuhalten sind, die
bereits am 31. Dezember 2014 vollständig erfüllt sein müssen, so dass alle Maßnahmen und Änderungen gegenüber dem Status quo, die nach Rücksprache mit dem Finanzamt hierbei ggf. noch notwendig werden könnten, nur noch in diesem Jahr umgesetzt werden können.
Das eigentliche Abstimmungsverfahren mit der Finanzverwaltung kann allerdings aus formalen Gründen erst eingeleitet werden, wenn die ENERVIE den grundsätzlichen Entschluss zur Umsetzung eines Zielmodells gefasst hat, bei dem geplanter Sachverhalt und Umsetzungspfad in allen wesentlichen Punkten eindeutig feststehen (eine Abfrage von mehreren Gestaltungsalternativen wäre demgegenüber unzulässig). Mit der Abfassung des Grundlagenbeschlusses des Aufsichtsrates wird somit auch eine notwendige Voraussetzung dafür geschaffen, neben weiteren Vorbereitungsmaßnahmen auch die Abstimmung mit der Finanzverwaltung weiter vorantreiben zu können.
Die Fassung eines solchen Grundlagenbeschlusses bedeutet allerdings nicht, dass damit − quasi unumkehrbar − über die Umsetzung der großen Netzgesellschaft entschieden wäre; die relevanten Zustimmungsbeschlüsse zu den verschiedenen Umwandlungsverträgen werden erst in 2015 getroffen werden. Bis dahin soll auch die positive Auskunft der Finanzverwaltung vorliegen.
Da wesentliche Maßnahmen zwingend bis zum 31.12.2014 ergriffen werden müssen, sind Modellvarianten bei nicht nur unerheblichen Abweichungen mit dem hohen Risiko verbunden, die vorgeschlagene Errichtung einer großen Netzgesellschaft nicht mehr rechtzeitig umsetzen zu können, so dass die regulatorischen Vorteile im überwiegenden Umfang entfallen.
IV. Verfeinerung des Abspaltungsmodells
Im Verwaltungsrat der Stadtwerke Lüdenscheid ist zur Ermöglichung der Gründung einer großen Netzgesellschaft ein Eckpunktepapier beschlossen worden. Hintergrund ist das Ziel, die kommunale Ausprägung der ENERVIE beizubehalten und weiter zu stärken. Wesentlicher Bestandteil ist danach die Gewährleistung des gesellschaftsrechtlichen Fortbestands der bestehenden SWL, um die Unternehmensidentität voll zu erhalten und das „Zwei-Säulen-Modell“ im Sinne einer hohen Identifikation mit den Bürgern und Kunden der Konzessionsgeber zu festigen.
Zur Ausprägung dieses Zieles sind folgende wesentliche Eckpunkte der modellbedingten Anpassungen beschlossen worden:
• sämtliche Aktivitäten im Bereich der Wasserversorgung verbleiben bei SWL (Gewinnung/Beschaffung/Netz/Vertrieb)
• Rückübertragungsoption der Netze, die heute im Eigentum der SWL stehen, auf SWL, sofern steuerlich und regulatorisch unschädlich
• bestehende Unternehmensbeteiligungen der SWL sowie das Verwaltungsgebäude in Lüdenscheid verbleiben ebenfalls bei SWL
• Verankerung von Informations- und Mitspracherechten in Bezug auf die Strom- und Gasnetzbelange soweit Netze, die heute im Eigentum der SWL stehen, betroffen sind
• Verankerung von Vorkaufsrechten, soweit diese bereits im Aktionärsvertrag geregelt sind
Die insbesondere mit dem Verbleib der Wasserversorgung verbundenen prozessualen Nachteile werden durch die dargestellten regulatorischen Vorteile deutlich überkompensiert. Zur weitergehenden Reduzierung prozessualer Nachteile soll das Wassernetz der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH an die Netzgesellschaft verpachtet werden.
V. Umsetzungsschritte
Der Aufsichtsrat der ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG hat in seiner Sitzung am 22.09.2014 die geplante Schaffung einer großen Netzgesellschaft in der Form des Abspaltungsmodells zum Stichtag 01.01.2015 aus betriebswirtschaftlich-regulatorischen Gründen befürwortet und den Vorstand beauftragt, dass vorgestellte Modell vor dem Hintergrund der geführten Diskussion weiter zu bearbeiten.
Der Aufsichtsrat der Mark-E Aktiengesellschaft hat in seiner Sitzung am 22.09.2014 zur Ermöglichung der Gründung einer großen Netzgesellschaft beschlossen, der Hauptversammlung der Mark-E AG zu empfehlen, in einer noch in 2014 einzuberufenden Sitzung (10.11.2014) der Kündigung des Unternehmenspachtvertrags zwischen Mark-E AG und Stadtwerke Hagen GmbH mit Wirkung zum 30. November 2014 zuzustimmen, sowie dem Abschluss zweier Pachtverträge zwischen der Mark-E AG als Pächterin und der Stadtwerke Hagen GmbH als Verpächterin über
(a.) die im Eigentum der Stadtwerke Hagen GmbH stehenden Strom-, Gas und Wassernetze ("regulierter Bereich") und
(b.) die übrigen vom bisherigen Unternehmenspachtvertrag umfassten Pachtgegenstände (insb. Kundenstamm, Fernwärme, Wassergewinnung; "nicht regulierter Bereich")
mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 zuzustimmen.
Diese Vorbereitungshandlung ist einerseits zwingend zur Umsetzung zum 01.01.2015, stellt aber andererseits keine Vorwegnahme einer Entscheidung zur tatsächlichen Umsetzung dar. Sollte es nicht zur Umsetzung kommen, können die dann neu abgeschlossenen (inhaltlich zur vormaligen Regelung gleichen) Verträge unverändert fortgeführt werden.
In der Aufsichtsratssitzung der ENERVIE am 03.11.2014 war zur Vorbereitung der verbindlichen Anfrage beim Finanzamt eine Beschlussfassung mit der Bestätigung des Grundmodells einschließlich aller steuerrechtlich relevanten Komponenten
erforderlich. Eine spätere Abänderung dieses Modells ist gegenüber dem Finanzamt nicht mehr möglich.
Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates stellt keine Freigabe zur gesellschaftsrechtlichen Umsetzung des Modells dar.
Voraussetzung für die weitere Bearbeitung ist neben der Schaffung von steuerrechtlichen Teilbetrieben spätestens im Dezember 2014 die verbindliche Auskunft des Finanzamtes. Erst dann können in den Gremiensitzungen in 2015 die gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse zur Umwandlung und Abspaltung gefasst werden sowie die von den kommunalen Anteilseignern vorzunehmenden Beschlüsse u.a. bezüglich der Anzeigen bei der Kommunalaufsicht erfolgen.

11.12.2014 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
- Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
3. Die Verwaltung stellt sicher, dass die Interessen der Stadt Hagen durch eine fortlaufende Beteiligung der Gremien des Rates gewahrt werden.
Abstimmungsergebnis:
X | Einstimmig beschlossen |
2. Der Rat befürwortet die Weiterentwicklung des Projektes „Große Netzgesellschaft“ bei der ENERVIE AG.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB | 1 |
|
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CDU | 18 |
|
|
SPD |
| 18 |
|
Bündnis 90/ Die Grünen | 6 |
|
|
Hagen Aktiv | 4 |
|
|
FDP | 3 |
|
|
Die Linke |
|
| 3 |
AfD | 2 | 1 |
|
Bürger für Hohenlimburg |
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| 1 |
Piratenpartei |
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| 1 |
Pro NRW | 1 |
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X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
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Dafür: | 35 | ||
Dagegen: | 19 | ||
Enthaltungen: | 5 | ||