Beschlussvorlage - 0379/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
FNP - Teiländerung Nr. 80 - Windenergieanlage - zum FNP der Stadt Hagena) Einleitung der vereinfachten Änderung nach § 13 BauGBb) Verzicht auf Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1c) Beschluss nach § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlegungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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15.06.2005
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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20.06.2005
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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21.06.2005
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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28.06.2005
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13.09.2005
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.09.2005
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Beschlussvorschlag
Zu a):
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die
Einleitung eines vereinfachten Verfahrens zur FNP – Änderung Nr. 80
– Windenergieanlage – nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der z. Zt.
gültigen Fassung.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt südlich des Weilers Niggenbölling und nördlich der BAB – Raststätte Kaltenborn an der A 45.
Zu b):
Von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wird abgesehen. Der betroffenen
Öffentlichkeit und den Behörden wird durch die öffentliche Auslegung nach § 3
Abs. 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zu c):
Der Rat der Stadt beschließt den im
Sitzungssaal aufgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf der
Teiländerung Nr. 80 – Windenergieanlage – des Flächennutzungsplanes
nebst Begründung vom 01.06.2005 in der zuletzt gültigen Fassung.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
Teiländerung Nr. 80 – Windenergieanlage – des FNP der Stadt Hagen
mit der dazugehörigen Begründung öffentlich auszulegen.
Die Begründung vom 01.06.2005 wird
Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Sachverhalt
Aufgrund des geringen Umfangs der Begründung wird auf eine Kurzfassung verzichtet.
Zielsetzung des FNP –
Teiländerungsverfahrens:
Politische Zielsetzung ist es, den Ausbau regenerativer
Energien zu fördern.
Zwischenzeitlich
liegt der Stadt der Antrag eines Windkraftanlagenbetreibers vor, südlich des
Weilers Niggenbölling eine Windenergieanlage zu errichten. Diese
Windenergieanlage würde in unmittelbarer Nachbarschaft zu den beiden bereits
dort in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen errichtet werden. Die beiden
bestehenden Anlagen wurden auf der planerischen Grundlage der 55. FNP –
Teiländerung der Stadt Hagen “Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen” errichtet. Danach sind in diesem Bereich bereits zwei
Standorte für Windenergieanlagen dargestellt.
Daher kann aus der
o.g. planerischen Vorgabe die Zulässigkeit zur Errichtung einer weiteren,
einzelnen Windenergieanlage abgeleitet werden ohne die in der 55. FNP –
Teiländerung formulierten Grundzüge der Planung in Frage zu stellen.
Weitere
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der in der Anlage beigefügten Begründung vom
01.06.2005

21.06.2005 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Zu a):
Der Rat der Stadt Hagen
beschließt die Einleitung eines vereinfachten Verfahrens zur FNP Änderung Nr.
80 Windenergieanlage nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der z. Zt. gültigen
Fassung.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt südlich des Weilers
Niggenbölling und nördlich der BAB Raststätte Kaltenborn an der A 45.
Zu b):
Von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wird abgesehen. Der
betroffenen Öffentlichkeit und den Behörden wird durch die öffentliche
Auslegung nach § 3 Abs. 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zu c):
Der Rat der Stadt beschließt
den im Sitzungssaal aufgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf der
Teiländerung Nr. 80 Windenergieanlage des Flächennutzungsplanes nebst
Begründung vom 01.06.2005 in der zuletzt gültigen Fassung.
Die Verwaltung wird
beauftragt, die Teiländerung Nr. 80 Windenergieanlage des FNP der Stadt
Hagen mit der dazugehörigen Begründung öffentlich auszulegen.
Die Begründung vom 01.06.2005
wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der
Niederschrift.