Beschlussvorlage - 0506/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB Auf dem Höchsten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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20.06.2005
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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21.06.2005
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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22.06.2005
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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28.06.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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30.06.2005
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung einer Satzung nach §
34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der z.Zt. gültigen Fassung.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der Satzung wird begrenzt:
-
im Norden durch
die nördliche Grenze des Flurstückes 121 (Flur 6),
-
im Osten durch
die östlichen Grenze der Flurstücke 121, 27 und 122 (alle Flur 6) sowie durch
die östliche Grenze des Flurstückes 15 (Flur 2) unter Ausschluss des
dreieckigen östlichen Teiles des Flurstückes 15,
-
im Süden
teilweise durch die südliche Grenze des Flurstückes 15, durch die öst-liche
sowie südliche Grenze des Flurstückes 750 (Flur 2) bis zur Höhe des Gebäu-des
Alter Hohlweg Nr. 59 und in Verlängerung davon durch eine Linie, die senk-recht
zur Fahrbahn über die Wegeparzelle Flurstück 750 verläuft,
-
im Westen durch
die westliche und südwestliche Grenze des Alten Hohlweges un-ter Einschluss von
Teilen der Flurstücke 642 und 750 (beide Flur 2) sowie durch die westlichen
Grenzen der Flurstücke 14 (Flur 2), 120 und 121 (beide Flur 6).
In dem im Anhang und im
Sitzungssaal dargestellten Lageplan ist das Plangebiet ein-deutig dargestellt.
Der ausgehängte Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Das Satzungsgebiet ist im
Flächennutzungsplan fast vollständig als Wohnbaufläche dargestellt. Weil mit
der Errichtung von bis zu 10 Wohngebäuden an dieser Stelle eine sinnvolle
Arrondierung der vorhandenen Bebauung ermöglicht wird, soll die geplante
Bebauung mittels einer Satzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) gesichert
werden. Durch die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil wird ein Satzungsverfahren nach § 34 Absatz 4
Satz 1 Nr. 3 BauGB (Abrundungssatzung) erforderlich.
Das Satzungsgebiet, dass
ca. 7.900 qm umfasst, ist im Flächennutzungsplan fast vollständig als
Wohnbaufläche dargestellt. Es grenzt im Norden und im Osten unmit-telbar an das
Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.15 “Berchumer Heide, Reher Heide”.
Entlang des Alten Hohlweges ergibt sich eine Überlagerung mit dem seit 1970
rechts-kräftigen Bebauungsplan Nr. 2 der ehemals selbständigen Gemeinde
Berchum.
Weil mit der Errichtung von
bis zu 10 Wohngebäuden an dieser Stelle eine sinnvolle Arrondierung der
vorhandenen Bebauung ermöglicht wird, soll die geplante Bebauung mittels einer
Satzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) gesichert werden. Durch die
Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den im Zusammenhang bebauten
Ortsteil wird ein Satzungsverfahren nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
(Abrundungssatzung) erforderlich.
Trotz der momentan stark
sinkenden Einwohnerzahl gibt es nach wie vor eine beständige Nachfrage nach
Neubaugrundstücken in guter Wohnlage. Die Nachfrage kann zur Zeit im Bestand
allein nicht befriedigt werden. Sofern die Stadt Hagen hier kein adäquates
Angebot bereitstellen kann, werden die Bauwilligen entsprechende Grundstücke im
Umland von Hagen erwerben. Damit würde der bereits seit Jahren zu beobachtende
Abwanderungstrend aus Hagen in die Nachbarkommunen weiter fortgesetzt.
Gemäß des Beschlusses des
Stadtentwicklungsausschusses (STEA) vom 28.02.2002 soll ein Konzept zur
Offensive gegen die Abwanderung aus Hagen erarbeitet werden. Wesentliches Ziel
ist insofern die Deckung des Wohnbedarfs der Hagener Bevölkerung. Auch die
Bebauung der Freiflächen im Bereich “Auf dem Höchsten” kann einen
Beitrag dazu leisten. Gerade im Stadtbezirk Hohenlimburg ist es notwendig, neue
Wohnbauflächen zu aktivieren, weil aktuell sehr geringe Flächenreserven für den
Wohnungsbau zur Verfügung stehen.
