Beschlussvorlage - 0839/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die derzeit gültige “Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden” (in der Fassung des I. Nachtrages vom 12. Februar 2004) muss in 2 Punkten der im Jahre 2004 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids – BürgerentscheidDVO – vom 10. Juli 2004 (GV NRW, S. 383) angepasst werden:

 

1.      Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten (Kosten hierdurch mind. ca.

32.700     €) und

 

2.      Information der Stimmberechtigten “in geeigneter Weise”.

 

Die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Hagen Aktiv - Freie Wählergemeinschaft vorgeschlagene Information der Stimmberechtigten durch Herstellung und Versand eines Abstimmungsbuches (Informationsheftes) – s. Vorlage 0727/2004 vom 8.11.2004 – würde pro Bürgerentscheid Kosten in einer Größenordnung zwischen 124.500 und 252.000 € verursachen. Dieser Vorschlag wird von der Verwaltung aus den in der Vorlage genannten Gründen nicht befürwortet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Der II. Nachtrag zur Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 21.09.2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

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Sachverhalt

 

Der nach der Kommunalwahl vom 26. September/ 10. Oktober 2004 neu konstituierte Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 08.11.2004 einstimmig die Verwaltung damit beauftragt, eine Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 21.09.2000 gemäß der Durchführungsverordnung des Landes als Verwaltungsvorlage vorzubereiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. In Ausführung dieses Ratsbeschlusses hat die Verwaltung einen II. Nachtrag zu der vorgenannten Satzung erstellt. Dieser wird nachfolgend im Einzelnen erläutert:

 

In seiner Sitzung am 31.08.2000 hatte der Rat der Stadt Hagen die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen. Diesem Satzungsbeschluss lag die Verwaltungsvorlage mit der Drucksachen-Nr. RAT 400063/00 zugrunde. In dieser Vorlage war u.a. ausgeführt, dass sich der Inhalt der Satzung weitgehend an die vom nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebund herausgegebene Mustersatzung anlehnt. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war der Erlass einer solchen Satzung vom Gesetz- und Verordnungsgeber den Kommunen nicht zwingend vorgeschrieben.

 

Mit Vorlage 100083/03 beschloss der Rat am 11.12.2003 “den Verzicht auf Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten” (Neufassung des § 7 der Satzung, Teil der Konsolidierungsmaßnahme 61-M01-2).

 

Die Rechtslage hat sich im Laufe des letzten Jahres geändert auf Grund der am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids – BürgerentscheidDVO – vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383). Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung regelt die Gemeinde die “ ... Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.” In § 1 Abs. 2 ist bestimmt, dass bei der Gestaltung der Satzung die §§ 2- 6 der Verordnung zu beachten sind.

 

Auf Grund dieser Verordnung ergibt sich die Notwendigkeit, die bestehende Satzung vom 21.09.2000 in der Fassung des I. Nachtrages vom 12. Februar 2004 an das neue Recht anzupassen.

 

Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 7 der Satzung in der Fassung des I. Nachtrages vom 12. Februar 2004, wonach eine Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten nicht (mehr) vorgesehen ist, wird der Regelung in § 3 BürgerentscheidDVO Rechnung getragen. Hiernach sind die Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, spätestens am Tag vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses vom Oberbürgermeister/ von der Oberbürgermeisterin über den Tag des Bürgerentscheids, dessen Gegenstand und die Regeln für die Teilnahme an der Abstimmung zu benachrichtigen.

 

Mit der darüber hinaus vorgeschlagenen Einfügung eines neuen § 7 a wird der Bestimmung des § 4 BürgerentscheidDVO entsprochen, wonach zeitgleich mit der Benachrichtigung nach § 3 die Stimmberechtigten “ ... in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40, § 36 GO) vertretenen Auffassungen informiert werden.”

 

 

 

 

 

Mit dieser Regelung ist den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen in ausreichender Weise Rechnung getragen. Der Kostenaufwand, der durch diese Neuregelung im Falle eines Bürgerentscheid-Verfahrens ausgelöst wird, ist mit ca. 32.700 € zu veranschlagen (s. Anlage).

 

Nicht verbindlich vorgeschrieben ist die Information der Stimmberechtigten durch Herstellung und Versand eines “Abstimmungsbuches” (Informationsheftes), wie es im Vorschlag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und der Freien Wählergemeinschaft (Vorlage 0727/2004 vom 8.11.04) enthalten ist.

 

Eine Benachrichtigung und der Versand eines Abstimmungsbuches würde pro Bürgerentscheid zwischen mindestens 124.500 € und 252.500 € kosten (s. Anlage).

 

Die Verwaltung schlägt vor, die einfachere und erheblich kostengünstigere Variante in Anlehnung an den § 4 der BürgerentscheidsDVO mit der oben vorgeschlagenen Einfügung des § 7 a in die Satzung aufzunehmen.

 

Andere Städte in Nordrhein-Westfalen (z. B. Dortmund) haben sich nach Schweizer und USA-Vorbild für die Einführung eines Abstimmungsbuchs (Informationsheftes) entschieden. Von dieser Variante ist aus der Sicht der Verwaltung in Anbetracht der äußerst angespannten Haushaltslage Abstand zu nehmen, zumal die verwaltungsseitig vorgeschlagene Lösung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Für den Fall, dass der Rat gleichwohl für diese Variante votiert, wäre alternativ zu der oben genannten Fassung des § 7 a folgender Text in die bestehende Satzung aufzunehmen:

 

§ 7 a - Abstimmungsbuch

 

(1) Zusammen mit den Wahlbenachrichtigungen wird den Wahlberechtigten ein Abstimmungsbuch (Informationsheft) zugesandt. Das Abstimmungsbuch wird auch auf der Internetseite der Stadt Hagen bereit gehalten.

 

(2) Die Titelseite enthält die Überschrift “Abstimmungsbuch der Stadt Hagen (ergänzt durch die Angabe des Stadtbezirkes der Stadt Hagen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist) zum Bürgerentscheid” und den Text der zu entscheidenden Frage sowie den Termin der Abstimmung.

 

(3) Das Abstimmungsbuch enthält:

 

(a) Informationen des Oberbürgermeisters über den Ablauf der Abstimmung.

(b)   Eine kurze, sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.

(c)   Eine kurze, sachliche Einwendung der im zuständigen Gemeindeorgan vertrete- 

      nen Fraktion(en), die das Bürgerbegehren abgelehnt hat/haben.

(d)   Eine kurze, sachliche Begründung der Fraktion(en), die dem Bürgerbegehren zugestimmt hat/haben.

(e)   Eine Übersicht über die Stimmenempfehlungen der im zuständigen Gemeindeorgan vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke.

 

(4)   Der/die Vertretungsberechtigte/n des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im  zuständigen Gemeindeorgan vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Oberbürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte (Abs. 3 Buchst. b bis d).

 

(5)   Über die angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte müssen sich die unter Abs. 4 genannten Beteiligten einvernehmlich verständigen. Wird keine einvernehmliche Einigung erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsbuch auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmenempfehlung der im zuständigen Gemeindeorgan vertretenen Fraktionen zu reduzieren.

 

 

Durch die am 1. Oktober 2004 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids ist der zweite Teil der Konsolidierungsmaßnahme 61-M01-2 “Verzicht auf Briefwahl” rechtlich nicht mehr möglich.

 

 

 

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Auswirkungen

X

  s. Anlage

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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13.04.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Nord

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13.04.2005 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - vertagt

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19.04.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte betrachtet die Beratung als 1. Lesung und vertagt den Beratungsgegenstand.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 

 

Dafür:

 16

 

 

Dagegen:

 0

 

 

Enthaltungen:

 0

 

 

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20.04.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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28.04.2005 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

Der II. Nachtrag zur Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 21.09.2000 wird, wie er als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, mit folgenden Änderungen beschlossen:

 

Nach § 7 wird folgender § 7a in die Satzung neu eingefügt:

 

(1)   Zeitgleich mit der Benachrichtigung nach § 7 informiert der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin die Stimmberechtigten über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§§ 36, 40 GO NW) vertretenen Auffassungen.

 

(2)   Die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und die der Gemeindeorgane sind jeweils auf einer beidseitig bedruckten DIN A4-Seite darzustellen und den Abstimmungsberechtigten mit der Benachrichtigung zuzustellen sowie im Internet auf der Homepage der Stadt Hagen zu veröffentlichen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 

 

 Zur Kenntnis genommen

 

 

 

      

 

 

 

 

 

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11.05.2005 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen

 

Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl nimmt den gefassten Beschluss des Rates vom 28.04.2005 zur Kenntnis.

 

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17.05.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte nimmt den Ratsbeschluss vom 28.04.2005 zur Kenntnis.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 

 

Dafür:

 16

 

 

Dagegen:

 0

 

 

Enthaltungen:

 0

 

 

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18.05.2005 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen