Beschlussvorlage - 0839/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
II. Nachtrag zur Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 21.09.2000
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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13.04.2005
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11.05.2005
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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13.04.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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19.04.2005
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17.05.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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18.05.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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20.04.2005
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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28.04.2005
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Beschlussvorschlag
Die derzeit
gültige Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden (in der Fassung des I.
Nachtrages vom 12. Februar 2004) muss in 2 Punkten der im Jahre 2004 in Kraft
getretenen Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids
BürgerentscheidDVO vom 10. Juli 2004 (GV NRW, S. 383) angepasst werden:
1. Benachrichtigung
der Abstimmungsberechtigten (Kosten hierdurch mind. ca.
32.700 ) und
2. Information
der Stimmberechtigten in geeigneter Weise.
Die von der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Hagen Aktiv - Freie Wählergemeinschaft
vorgeschlagene Information der Stimmberechtigten durch Herstellung und Versand
eines Abstimmungsbuches (Informationsheftes) s. Vorlage 0727/2004 vom
8.11.2004 würde pro Bürgerentscheid Kosten in einer Größenordnung zwischen
124.500 und 252.000 verursachen. Dieser Vorschlag wird von der Verwaltung aus
den in der Vorlage genannten Gründen nicht befürwortet.
Der II.
Nachtrag zur Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 21.09.2000
wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.
Sachverhalt
Der nach der Kommunalwahl vom 26. September/ 10. Oktober
2004 neu konstituierte Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 08.11.2004
einstimmig die Verwaltung damit beauftragt, eine Änderung der Satzung für die
Durchführung von Bürgerentscheiden vom 21.09.2000 gemäß der
Durchführungsverordnung des Landes als Verwaltungsvorlage vorzubereiten und dem
Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. In Ausführung dieses Ratsbeschlusses hat
die Verwaltung einen II. Nachtrag zu der vorgenannten Satzung erstellt. Dieser
wird nachfolgend im Einzelnen erläutert:
In seiner Sitzung am 31.08.2000 hatte der Rat der Stadt
Hagen die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen.
Diesem Satzungsbeschluss lag die Verwaltungsvorlage mit der Drucksachen-Nr. RAT
400063/00 zugrunde. In dieser Vorlage war u.a. ausgeführt, dass sich der Inhalt
der Satzung weitgehend an die vom nordrhein-westfälischen Städte- und
Gemeindebund herausgegebene Mustersatzung anlehnt. Zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses war der Erlass einer solchen Satzung vom Gesetz- und
Verordnungsgeber den Kommunen nicht zwingend vorgeschrieben.
Mit Vorlage 100083/03 beschloss der Rat am 11.12.2003 den
Verzicht auf Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten (Neufassung des § 7
der Satzung, Teil der Konsolidierungsmaßnahme 61-M01-2).
Die Rechtslage hat sich im Laufe des letzten Jahres geändert
auf Grund der am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Verordnung zur
Durchführung eines Bürgerentscheids BürgerentscheidDVO vom 10. Juli 2004
(GV NRW S. 383). Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung regelt die Gemeinde die
... Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine
Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung. In § 1
Abs. 2 ist bestimmt, dass bei der Gestaltung der Satzung die §§ 2- 6 der
Verordnung zu beachten sind.
Auf Grund dieser Verordnung ergibt sich die Notwendigkeit,
die bestehende Satzung vom 21.09.2000 in der Fassung des I. Nachtrages vom 12.
Februar 2004 an das neue Recht anzupassen.
Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 7 der Satzung in
der Fassung des I. Nachtrages vom 12. Februar 2004, wonach eine
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten nicht (mehr) vorgesehen ist, wird
der Regelung in § 3 BürgerentscheidDVO Rechnung getragen. Hiernach sind die
Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind,
spätestens am Tag vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses vom
Oberbürgermeister/ von der Oberbürgermeisterin über den Tag des
Bürgerentscheids, dessen Gegenstand und die Regeln für die Teilnahme an der
Abstimmung zu benachrichtigen.
Mit der darüber hinaus vorgeschlagenen Einfügung eines neuen
§ 7 a wird der Bestimmung des § 4 BürgerentscheidDVO entsprochen, wonach
zeitgleich mit der Benachrichtigung nach § 3 die Stimmberechtigten ... in
geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40, § 36 GO)
vertretenen Auffassungen informiert werden.
Mit dieser Regelung ist den vorgenannten gesetzlichen
Anforderungen in ausreichender Weise Rechnung getragen. Der Kostenaufwand, der
durch diese Neuregelung im Falle eines Bürgerentscheid-Verfahrens ausgelöst
wird, ist mit ca. 32.700 zu veranschlagen (s. Anlage).
Nicht verbindlich vorgeschrieben ist die Information der
Stimmberechtigten durch Herstellung und Versand eines Abstimmungsbuches
(Informationsheftes), wie es im Vorschlag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen
und der Freien Wählergemeinschaft (Vorlage 0727/2004 vom 8.11.04) enthalten
ist.
Eine Benachrichtigung und der Versand eines Abstimmungsbuches
würde pro Bürgerentscheid zwischen mindestens 124.500 und 252.500 kosten
(s. Anlage).
Die Verwaltung schlägt vor, die einfachere und erheblich
kostengünstigere Variante in Anlehnung an den § 4 der BürgerentscheidsDVO mit
der oben vorgeschlagenen Einfügung des § 7 a in die Satzung aufzunehmen.
Andere Städte in Nordrhein-Westfalen (z. B. Dortmund) haben
sich nach Schweizer und USA-Vorbild für die Einführung eines Abstimmungsbuchs
(Informationsheftes) entschieden. Von dieser Variante ist aus der Sicht der
Verwaltung in Anbetracht der äußerst angespannten Haushaltslage Abstand zu
nehmen, zumal die verwaltungsseitig vorgeschlagene Lösung in jeder Hinsicht den
gesetzlichen Anforderungen genügt. Für den Fall, dass der Rat gleichwohl für
diese Variante votiert, wäre alternativ zu der oben genannten Fassung
des § 7 a folgender Text in die bestehende Satzung aufzunehmen:
§ 7 a -
Abstimmungsbuch
(1)
Zusammen mit den Wahlbenachrichtigungen wird den Wahlberechtigten ein Abstimmungsbuch
(Informationsheft) zugesandt. Das Abstimmungsbuch wird auch auf der
Internetseite der Stadt Hagen bereit gehalten.
(2)
Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsbuch der Stadt Hagen
(ergänzt durch die Angabe des Stadtbezirkes der Stadt Hagen, wenn es sich um
eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist) zum
Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie den Termin der
Abstimmung.
(3) Das
Abstimmungsbuch enthält:
(a)
Informationen des Oberbürgermeisters über den Ablauf der Abstimmung.
(b)
Eine
kurze, sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten. Legen die
Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem
Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
(c)
Eine
kurze, sachliche Einwendung der im zuständigen Gemeindeorgan vertrete-
nen
Fraktion(en), die das Bürgerbegehren abgelehnt hat/haben.
(d)
Eine
kurze, sachliche Begründung der Fraktion(en), die dem Bürgerbegehren zugestimmt
hat/haben.
(e)
Eine
Übersicht über die Stimmenempfehlungen der im zuständigen Gemeindeorgan
vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke.
(4)
Der/die
Vertretungsberechtigte/n des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der
im zuständigen Gemeindeorgan
vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des
Oberbürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte (Abs. 3 Buchst.
b bis d).
(5)
Über
die angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte müssen sich die unter Abs. 4
genannten Beteiligten einvernehmlich verständigen. Wird keine einvernehmliche
Einigung erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsbuch auf die Unterrichtung
über den Ablauf der Abstimmung, den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie
die Übersicht über die Stimmenempfehlung der im zuständigen Gemeindeorgan
vertretenen Fraktionen zu reduzieren.
Durch die am 1. Oktober 2004 in
Kraft getretene Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids ist der
zweite Teil der Konsolidierungsmaßnahme 61-M01-2 Verzicht auf Briefwahl
rechtlich nicht mehr möglich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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44,4 kB
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28.04.2005 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der II.
Nachtrag zur Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 21.09.2000
wird, wie er als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, mit folgenden
Änderungen beschlossen:
Nach § 7 wird
folgender § 7a in die Satzung neu eingefügt:
(1)
Zeitgleich mit der Benachrichtigung nach § 7 informiert
der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin die Stimmberechtigten über die
Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die
innerhalb der Gemeindeorgane (§§ 36, 40 GO NW) vertretenen Auffassungen.
(2)
Die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens und die der Gemeindeorgane sind jeweils auf einer beidseitig
bedruckten DIN A4-Seite darzustellen und den Abstimmungsberechtigten mit der
Benachrichtigung zuzustellen sowie im Internet auf der Homepage der Stadt Hagen
zu veröffentlichen.