Beschlussvorlage - 0785-1/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmälern a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen sowie Bedenken und Anregungenb) Beschluss über den Erlass der Verordnung nach § 27 OBG in Verbindung mit § 42 a Abs. 2 LG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Uwe Wiemann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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|
Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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07.02.2012
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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09.02.2012
|
Beschlussvorschlag
Zu a) Der
Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
und der nach § 12 LG anerkannten Verbände abgegebenen Stellungnahmen sowie die
im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen
zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der in der Anlage 1
dieser Vorlage (Drucksachen-Nr. 0785-1/2008) aufgeführten Stellungnahmen.
Zu b) Der
Rat der Stadt beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen zur
Ausweisung von Naturdenkmälern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung - ND-VO) mit der zugehörigen
Naturdenkmalliste, wie sie als Anlagen 3a (Verordnungstext) und
3b (Liste der Naturdenkmäler)
Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0785-1/2008) v. 29.11.2011 sind.
Weiteres Verfahren:
Die Rechtsverbindlichkeit der
Verordnung soll mit öffentlicher Bekanntmachung bis Ende März 2012 herbeigeführt
werden.
Sachverhalt
Ergänzungsvorlage (0785-1/2008) zur Vorlage
0785/2008
Kurzfassung
Mit der Vorlage,
Drucksachen-Nr. 0785/2008, sollte der Beschluss zur Ausweisung von
Naturdenkmälern im Innenbereich herbeigeführt werden. Die beteiligten Gremien
haben mit Ausnahme des Stadtentwicklungsausschusses abschließende Beschlüsse
gefasst. Die Entscheidung des Rates der Stadt Hagen steht noch aus. Eine
geänderte Vorlage kam 2009 nicht mehr zur Beratung. Im Sommer 2011 befasste
sich der Umweltausschuss erneut mit dem Thema und forderte die Verwaltung auf,
die Verordnung zu aktualisieren und eine Beschlussfassung herbeizuführen. Die
Vorlage aus dem Jahre 2008 wird dieser Vorlage nochmals zur Kenntnis beigefügt.
Aufgrund des Beschlusses
des Stadtentwicklungsausschusses vom 10.02.2009 sind Änderungen erforderlich
geworden, die in der nachfolgenden Vorlage dargestellt und aus Sicht der
Verwaltung bewertet und soweit möglich, in den jetzt zur Beschlussfassung vorbereiteten
Vorlagen- und Verordnungstext eingearbeitet worden sind. Auch die rechtlichen
Grundlagen haben sich mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes geändert
und sind daher in der Verordnung entsprechend zu berücksichtigen gewesen.
Überleitungsvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes gibt es hierfür nicht.
Weitere Änderungen des
Schutzzweckes einzelner Bäume haben sich aufgrund der Fortentwicklung von
Krankheiten und Sturmschäden sowie aufgrund von unumgänglichen
Verkehrssicherungsmaßnahmen an den Bäumen ergeben. Die unten in der Begründung
aufgeführten Bäume erfüllen nach Ansicht der Landschaftsbehörde nicht mehr die
Kriterien für ein Naturdenkmal, sie sollten daher nicht ausgewiesen werden. Ein
besonders prägnantes Beispiel ist die Roßkastanien-Allee an der Straße Haus
Busch.
Insgesamt ist
festzuhalten, dass weniger Naturdenkmäler sowie weniger Verbote
in der Verordnung verblieben sind, zusätzliche Betroffenheiten werden durch die
Änderungen nicht ausgelöst. Von ursprünglich 85 Bäumen verbleiben 66
Einzelbäume bzw. 43 Naturdenkmäler. Etwa ein Drittel der Naturdenkmäler
befindet sich im städtischen Besitz.
Mit der Änderung des
Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 haben die Eigentümer wieder die Möglichkeit
erhalten, Verkehrssicherungsmaßnahmen in Rahmen des Zumutbaren selbst
durchzuführen. Um die Verkehrssicherung gering zu halten, empfiehlt es sich,
frühzeitig Pflegemaßnahmen vorzusehen. Hierfür können die Eigentümer im Rahmen
verfügbarer Pauschalmittel (100%-Förderung) bei der unteren Landschaftsbehörde
oder bei der Bezirksregierung Arnsberg, höhere Landschaftsbehörde, (Fördersatz
i.d.R. 50%) Förderanträge stellen.
Förderanträgen der Stadt
Hagen, z.B. für Naturdenkmäler, wird aufgrund der Haushaltslage derzeit nicht
mehr von der Kommunalaufsicht zugestimmt und deshalb werden von der höheren
Landschaftsbehörde keine Förderzuschüsse mehr bewilligt. Zusätzliche finanzielle
Mittel werden daher nicht in den Haushalt eingestellt.
Begründung
Mit der Vorlage,
Drucksachen-Nr. 0785/2008, sollte der Beschluss zur Ausweisung von
Naturdenkmälern im Innenbereich herbeigeführt werden. Die beteiligten Gremien
haben mit Ausnahme des Stadtentwicklungsausschusses abschließende Beschlüsse
gefasst. Die Entscheidung des Rates der Stadt Hagen steht noch aus. Die Vorlage
aus dem Jahre 2008 wird dieser Vorlage nochmals zur Kenntnis beigefügt.
Im Einzelnen sind folgende
Beschlüsse der vorberatenden Gremien zur Vorlage 0785/2008 gefasst worden:
- Bezirksvertretung
Hagen-Mitte am 09.12.2008: einstimmig beschlossen.
- Landschaftsbeirat am
10.12.2008: einstimmig beschlossen.
- Bezirksvertretung
Hohenlimburg am 10.12.2008: mit Mehrheit abgelehnt.
- Bezirksvertretung
Eilpe-Dahl am 28.01.2009: einstimmig abgelehnt.
- Haupt- und
Finanzausschuss am 29.01.2009:
Der Haupt- und
Finanzausschuss überträgt die Beschlussfassung auf den Rat der Stadt Hagen,
nachdem die Vorberatung im Umweltausschuss und Stadtentwicklungsausschuss
abgeschlossen worden ist.
-
Bezirksvertretung Hagen-Nord am 4.2.2009: einstimmig beschlossen.
-
Umweltausschuss am 5.2.2009: mit Mehrheit beschlossen.
-
Stadtentwicklungsausschuss am 10.2.2009:
1. Die Verwaltung wird beauftragt nachzuarbeiten und zu
den bereits in der Diskussion stehenden Objekten Stellung zu nehmen.
2. Die Befreiungstatbestände sind zu überarbeiten und
durch Abwägungstatbestände zu ergänzen.
3. Es soll eine kürzere Laufzeit von etwa 5 Jahren für
die Verordnung angesetzt werden.
4. Die Beratung der Vorlage wird vertagt.
Eine geänderte Vorlage ist
2009 nicht mehr zur Beratung gekommen. Der Umweltausschuss griff das Thema am
01.06. 2011 und 07.07.2011 wieder auf und forderte die Fortführung des
Beschlussganges mit aktualisierter Vorlage und überarbeiteter Verordnung ein.
Aufgrund der bisherigen
Beratungen und der Beschlüsse der vorberatenden Gremien einschließlich des
Stadtentwicklungsausschusses (STEA) vom 10.02.2009 und der inzwischen
geänderten Rechtsgrundlage sowie der Veränderungen einzelner Bäume ergeben sich
nach Prüfung durch die Verwaltung Änderungen innerhalb des Verfahrens
„Naturdenkmalverordnung (ND-VO)“, die im nachfolgenden Text
dargestellt werden.
Diese Änderungen sind als
Änderungen der bisherigen Vorlage und des bisherigen Entwurfes der Verordnung
zu sehen und im Zusammenhang mit der Verwaltungsvorlage Drucksachen-Nr.
0785/2008 zu lesen.
Im Einzelnen ergeben sich
folgende Änderungen:
- Änderung des Verordnungsentwurfs aufgrund der
geänderten Rechtsgrundlage und des STEA-Beschlusses
- Fortfall von Anlagen zur Verordnung
- Änderung der Liste der geplanten Naturdenkmäler
- Änderungen der Stellungnahmen und Entscheidungen
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
- Neufassung der Naturdenkmalverordnung für den
abschließenden Beschluss des Rates
- Finanzielle Auswirkungen für die Eigentümer und
die Stadt
Zu 1. Änderung des
Verordnungsentwurfes (Text und Karte)
- Neue Rechtsgrundlage:
Seit dem Inkrafttreten des
Bundesnaturschutzgesetzes ist eine neue Rechtsgrundlage vorhanden, in der jetzt
bundeseinheitlich definiert ist, was als Naturdenkmal ausgewiesen werden kann
und welche Gründe hierfür herangezogen werden können. Das Gesetz nennt hier
Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar,
deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder
landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist.
Nicht mehr das
Landschaftsgesetz definiert, was als Naturdenkmal ausgewiesen werden kann,
sondern das Bundesnaturschutzgesetz. Verfahrensfragen zur Ausweisung richten
sich jedoch weiterhin nach Landesrecht. Der Schutzzweck unter § 1 der Verordnung
wurde angepasst und ein neuer Abs. 3 eingefügt, der den Schutzzweck eindeutig benennt.
Der alte Abs. 3 wurde in gekürzter Fassung zu Abs. 4.
- Geltungsdauer der
Verordnung:
Der bisherige Beschluss
des STEA vom 10.02.2009 sah vor, die Laufzeit auf etwa 5 Jahre zu verkürzen.
Die Verwaltung schlägt aber eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren vor. Dies
entspricht der Hälfte der gesetzlich geregelten Geltungsdauer einer Verordnung
von 20 Jahren. Bei einer Laufzeit von 5 Jahren müsste aufgrund der Verfahrensdauer
bereits im nächsten Jahr wieder mit dem Verfahren, einschließlich der Kontrolle
der bisher geplanten und neu vorgeschlagenen Naturdenkmäler, begonnen werden.
- Reduzierung der
Verbotstatbestände und zusätzliche Unberührtheitsklauseln:
Anstelle von 15 Verboten
enthält der Verordnungsentwurf in § 3 nun nur noch 7 Verbote. Für Ver- und
Entsorgungsunternehmen ist außerdem unter dem neuen Verbot Nr. 4 eine
gesonderte Unberührtheitsklausel eingeführt worden. Das Errichten von Einzäunungen
ist als „nicht betroffene Tätigkeit“ unter § 5 neu aufgenommen worden,
wenn zuvor ein Einvernehmen mit der Landschaftsbehörde hergestellt wurde.
Zu 2. Fortfall der
Anlagen zur Verordnung
In der alten Fassung der
Verordnung sind noch folgende Karten und Texte als Bestandteil der VO
vorgesehen gewesen:
-
ND-Verordnung
(Text und Liste)
-
Gesamtübersicht
-
Einzelblätter
der Naturdenkmäler
Die Gesamtübersicht
und die Einzelblätter der Naturdenkmäler sollen nun nicht mehr Bestandteil der
Verordnung werden, sie können jedoch in der unteren Landschaftsbehörde während
der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Zu 3. Änderung der Liste
der geplanten Naturdenkmäler
Die aufgrund der
Anregungen aus dem Umweltausschuss zum Gesundheitszustand einzelner geplanter
Naturdenkmäler durchgeführte Überprüfung aller Bäume der Naturdenkmalliste hat
ergeben, dass einige Bäume aufgrund von Schnittmaßnahmen aus
Verkehrssicherungsgründen und aufgrund fortschreitender Krankheit nicht mehr
die Kriterien für ein Naturdenkmal erfüllen. Ein prägnantes Beispiel ist die
Kastanienallee Haus Busch.
Mit der Definition
Naturdenkmal sind keine Flächenausweisungen sondern nur Einzelschöpfungen der
Natur gemeint, anders als dies bei Naturschutzgebieten der Fall ist. Allerdings
kann die zum Schutz der Einzelschöpfungen erforderliche Fläche mit einbezogen
werden.
Folgende Naturdenkmäler
sollen daher aus der Liste gestrichen werden:
- N - 6 Kastanienallee aus
16 Bäumen ( N 6.1-6.16), Haus Busch,
- M - 11 Winterlinde, An
der Egge 8
- HO - 1, davon Nr.1.3 Sommerlinde, Alter Schloßweg
- HO - 5 Eiben, Im Weinhof
16
-
N - 6 (6.1 - 6.16) Kastanienallee Haus Busch
Die Allee musste aus Verkehrssicherungsgründen stark beschnitten werden, drei Bäume wurden gefällt. Nach fachlicher
Einschätzung sind weitere Eingriffe mittelfristig erforderlich. Die
verbliebenen 13 Alleebäume verfügen nicht mehr über einen baumtypischen
Habitus, sie sind daher nicht mehr schutzwürdig.
-
M - 11 Winterlinde An der Egge 8
Nachdem 2009 ein Teil der Krone aus ungeklärten Gründen abgestorben ist,
erfüllt der Baum nicht mehr die Kriterien für ein Naturdenkmal. Vermutlich sind
in der Vergangenheit Änderungen im Wurzelbereich erfolgt.
-
HO - 1.3 Linden Alter
Schloßweg 17 (teilweise)
Bei den drei Linden handelt es sich um ein Alt-ND. Eine der Linden am Parkplatz
musste kürzlich stark eingekürzt werden und ist nicht mehr schutzwürdig.
-
HO - 5 Eibe Im
Weinhof 16
Die Eibe hat sich stark geneigt und ist nicht mehr schutzwürdig.
Somit bleiben von bisher
86 Bäumen noch 66 Einzelbäume bzw. 43 Naturdenkmäler übrig, einschließlich 4
Naturdenkmäler bzw. 6 Einzelbäume aus den Altverordnungen des Kreises Iserlohn
und des Ennepe-Ruhr-Kreises. Etwa ein Drittel der Naturdenkmäler befindet sich
im städtischen Besitz.
Schutzzweck
Aus Gründen der
Rechtssicherheit erfolgt ergänzend zu jedem einzelnen Naturdenkmal eine
Einfügung des Schutzgrundes in der Naturdenkmalliste, ergänzend zum § 1
„Schutzzweck“ der Verordnung.
Zu 4. Änderungen der
Stellungnahmen und Entscheidungen über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die Stellungnahmen zu den
vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden aufgrund gesetzlicher Änderungen
und der inhaltlichen Überarbeitung der Verordnung neu gefasst. Die
Stellungnahmen aus der Vorlage 0785/2008, die dieser Ergänzungsvorlage nochmals
beigefügt ist, sind deshalb nicht mehr relevant. Der Beschlussvorschlag der
Verwaltung bezieht sich daher auf die neuen Stellungnahmen, die Bestandteil
dieser Ergänzungsvorlage sind.
Da jede Stellungnahme von
Änderungen betroffen ist, werden diese Änderungen im Folgenden nicht im
Einzelnen erläutert, sondern an dieser Stelle nur allgemeine Änderungen kurz
zusammengefasst:
-
Anstelle einer
abschließenden Entscheidung zu allen Inhalten einer Einwendung wird nun zu
jedem angesprochenen Inhalt eine gesonderte Entscheidung angegeben. Die
Entscheidung wird dadurch besser nachvollziehbar.
-
Die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Befreiung haben sich mit Inkrafttreten des BNatSchG am
01.03.2010 geändert, was in einigen Stellungnahmen zu berücksichtigen war.
-
Für die
finanzielle Unterstützung bei Pflegemaßnahmen stehen bis auf weiteres keine
städtischen Finanzmittel zur Verfügung, sodass eine Förderung für die Eigentümerinnen
oder Eigentümer derzeit nur mit Landeszuschüssen möglich ist.
-
In den Fällen, in
denen Einwender Schnittmaßnahmen zur Freihaltung von Fassaden und Dächern
ansprechen, wird in der Stellungnahme klar gestellt, dass diese als
Verkehrssicherungsmaßnahmen von den Ge- und Verboten unberührt sind.
-
In den
Verordnungsentwurf wurden zusätzliche Unberührtheitsklauseln aufgenommen (z.B.
Wartung von Versorgungsleitungen sowie Errichtung von Einzäunungen), die sich
auf einige Stellungnahmen auswirkten.
-
Auch die
Herausnahme einiger Bäume aus der Liste hat dazu geführt, dass einige Bedenken
sich erübrigt haben.
Im Einzelnen wird über die
Anregungen und Bedenken, wie sie in der Anlage 1 dieser Vorlage dargestellt
sind, entschieden.
Zu 5. Neufassung der
Naturdenkmalverordnung für den abschließenden Beschluss
Die dargestellten Änderungen
wirken sich auch auf die Naturdenkmalverordnung und die zugehörige Liste aus. Die
bisherige Verordnung ist unter Berücksichtigung der bisherigen Beschlüsse und
der sonstigen Änderungen überarbeitet und für den abschließenden Beschluss neu
gefasst worden (Anlage 3a). Änderungen des Verordnungstextes ergeben sich
insbesondere aus der Synopse, die als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt ist.
Weiterhin haben sich nachteilige
Veränderungen an einzelnen Bäumen aufgrund der Fortentwicklung von Krankheiten
und Sturmschäden sowie aufgrund unumgänglicher Verkehrssicherungsmaßnahmen
ergeben. Aufgrund plötzlicher Dürre größerer Kronenteile hat sich
beispielsweise an einem Baum der Habitus stark verändert. Für diese Bäume gilt,
dass sie nicht mehr die Kriterien des Bundesnaturschutzgesetzes für Naturdenkmäler
erfüllen.
Ein besonders prägnantes
Beispiel ist die Roßkastanien-Allee an der Straße Haus Busch, die aufgrund
verschiedener Krankheiten und daraus resultierender notwendiger Rückschnitte
nun nicht mehr die Kriterien erfüllen. Anders wäre die Verkehrs-sicherungspflicht
nicht herzustellen gewesen.
Die zur ND-Verordnung
gehörende Liste (Anlage 3b) ist aufgrund der geschilderten Änderungen ebenfalls
überarbeitet und neu erstellt worden. Die erforderlichen Angaben zu den einzelnen
Bäumen, einschließlich des Schutzzweckes, sind ergänzt bzw. korrigiert worden.
Für die Verordnung sind nun nicht mehr Übersichtskarten entscheidend, sondern
die Liste, aus der sich alle relevanten Angaben zu den einzelnen Standorten,
Art und Größe etc. ergeben.
Hilfreich sind auch die
für jeden Bürger während der üblichen Dienststunden einsehbaren Einzelblätter
zu den jeweiligen Naturdenkmälern sowie die Übersichtskarte im Maßstab
1:15.000; sie sind jedoch nicht mehr Bestandteil der Verordnung.
Zu 6. Finanzielle
Auswirkungen für die Eigentümer und die Stadt
Mit Änderung des
Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 ist es den Eigentümern wieder erlaubt worden,
Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des Zumutbaren selbst
durchzuführen. Über die vom Eigentümer beabsichtigten Maßnahmen soll die
Landschaftsbehörde vorab unterrichtet werden, bei Gefahr im Verzuge unmittelbar
danach.
Zur Minimierung von Maßnahmen
der Verkehrssicherungspflicht empfiehlt es sich für alle Eigentümer,
rechtzeitig vorher Pflegemaßnahmen an den Bäumen durchzuführen oder durchführen
zu lassen. So können entstehende Verkehrsgefährdungen häufig verhindert oder
minimiert werden.
Zur finanziellen
Entlastung können Eigentümer, sofern entsprechende Mittel des Landes zur
Verfügung stehen, Förderanträge für Pflegemaßnahmen im Rahmen von Pauschalmitteln
bei der unteren Landschaftsbehörde stellen. So könnten Eigentümer vorgesehene
Maßnahmen bis zu 100% finanziert bekommen. Eigenmittel der Stadt Hagen sind hierbei
nicht erforderlich.
Stehen Pauschalmittel
jedoch in einzelnen Jahren nicht zur Verfügung, können Förderanträge bei der
Bezirksregierung in Arnsberg gestellt werden. Bewilligt werden können in der
Regel 50% der Kosten für die Pflegemaßnahmen. Maßnahmen der Verkehrssicherung
allerdings sind nicht förderfähig.
Aufgrund der städtischen
Haushaltslage besteht derzeit für die Stadt Hagen keine Möglichkeit,
Förderanträge bei der Bezirksregierung in Arnsberg zu stellen. Den Anträgen wird mit Hinweis auf die städtische Finanzlage
von der Kommunalaufsicht nicht zugestimmt und somit können von der höheren
Landschaftsbehörde keine Fördermittel bewilligt werden. Zusätzliche finanzielle
Mittel werden daher nicht in den Haushalt eingestellt, bisher eingestellte
Mittel konnten seit Jahren nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Dies bedeutet aber, dass
insbesondere die städtischen Naturdenkmäler zu 100% aus städtischen Mitteln
gepflegt werden müssen, wie bisher auch. Entfällt die Pflege, ist mittelfristig
mit einem erhöhten Aufkommen von Verkehrssicherungsmaßnahmen zu rechnen, für
die es keine Fördermöglichkeiten gibt. Eine frühzeitige Pflege der Bäume könnte
jedoch bei gleichzeitiger Förderung der Maßnahmen durch das Land auch für die
Stadt mittelfristig kostengünstiger werden.
Die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen
an Naturdenkmälern im Innenbereich obliegt zukünftig nicht mehr der Stadt
Hagen, es sei denn, sie sind im Einzelfall dem Eigentümer nicht zumutbar.
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