Beschlussvorlage - 0785-1/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zu a)   Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der nach § 12 LG anerkannten Verbände abgegebenen Stellungnahmen sowie die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der in der Anlage 1 dieser Vorlage (Drucksachen-Nr. 0785-1/2008) aufgeführten Stellungnahmen.

 

Zu b)   Der Rat der Stadt beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen zur Ausweisung von Naturdenkmälern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung  - ND-VO) mit der zugehörigen Naturdenkmalliste, wie sie als Anlagen 3a (Verordnungstext) und 3b (Liste der Naturdenkmäler) Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0785-1/2008) v. 29.11.2011 sind.

 

Weiteres Verfahren:

Die Rechtsverbindlichkeit der Verordnung soll mit öffentlicher Bekanntmachung bis Ende März 2012 herbeigeführt werden.

 

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Sachverhalt

Ergänzungsvorlage (0785-1/2008) zur Vorlage 0785/2008

 

Kurzfassung

 

Mit der Vorlage, Drucksachen-Nr. 0785/2008, sollte der Beschluss zur Ausweisung von Naturdenkmälern im Innenbereich herbeigeführt werden. Die beteiligten Gremien haben mit Ausnahme des Stadtentwicklungsausschusses abschließende Beschlüsse gefasst. Die Entscheidung des Rates der Stadt Hagen steht noch aus. Eine geänderte Vorlage kam 2009 nicht mehr zur Beratung. Im Sommer 2011 befasste sich der Umweltausschuss erneut mit dem Thema und forderte die Verwaltung auf, die Verordnung zu aktualisieren und eine Beschlussfassung herbeizuführen. Die Vorlage aus dem Jahre 2008 wird dieser Vorlage nochmals zur Kenntnis beigefügt.

 

Aufgrund des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 10.02.2009 sind Änderungen erforderlich geworden, die in der nachfolgenden Vorlage dargestellt und aus Sicht der Verwaltung bewertet und soweit möglich, in den jetzt zur Beschlussfassung vorbereiteten Vorlagen- und Verordnungstext eingearbeitet worden sind. Auch die rechtlichen Grundlagen haben sich mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes geändert und sind daher in der Verordnung entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Überleitungsvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes gibt es hierfür nicht.

 

Weitere Änderungen des Schutzzweckes einzelner Bäume haben sich aufgrund der Fortentwicklung von Krankheiten und Sturmschäden sowie aufgrund von unumgänglichen Verkehrssicherungsmaßnahmen an den Bäumen ergeben. Die unten in der Begründung aufgeführten Bäume erfüllen nach Ansicht der Landschaftsbehörde nicht mehr die Kriterien für ein Naturdenkmal, sie sollten daher nicht ausgewiesen werden. Ein besonders prägnantes Beispiel ist die Roßkastanien-Allee an der Straße Haus Busch.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass weniger Naturdenkmäler sowie weniger Verbote in der Verordnung verblieben sind, zusätzliche Betroffenheiten werden durch die Änderungen nicht ausgelöst. Von ursprünglich 85 Bäumen verbleiben 66 Einzelbäume bzw. 43 Naturdenkmäler. Etwa ein Drittel der Naturdenkmäler befindet sich im städtischen Besitz.

 

Mit der Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 haben die Eigentümer wieder die Möglichkeit erhalten, Verkehrssicherungsmaßnahmen in Rahmen des Zumutbaren selbst durchzuführen. Um die Verkehrssicherung gering zu halten, empfiehlt es sich, frühzeitig Pflegemaßnahmen vorzusehen. Hierfür können die Eigentümer im Rahmen verfügbarer Pauschalmittel (100%-Förderung) bei der unteren Landschaftsbehörde oder bei der Bezirksregierung Arnsberg, höhere Landschaftsbehörde, (Fördersatz i.d.R. 50%) Förderanträge stellen.

 

Förderanträgen der Stadt Hagen, z.B. für Naturdenkmäler, wird aufgrund der Haushaltslage derzeit nicht mehr von der Kommunalaufsicht zugestimmt und deshalb werden von der höheren Landschaftsbehörde keine Förderzuschüsse mehr bewilligt. Zusätzliche finanzielle Mittel werden daher nicht in den Haushalt eingestellt.

 

 

 

Begründung

 

Mit der Vorlage, Drucksachen-Nr. 0785/2008, sollte der Beschluss zur Ausweisung von Naturdenkmälern im Innenbereich herbeigeführt werden. Die beteiligten Gremien haben mit Ausnahme des Stadtentwicklungsausschusses abschließende Beschlüsse gefasst. Die Entscheidung des Rates der Stadt Hagen steht noch aus. Die Vorlage aus dem Jahre 2008 wird dieser Vorlage nochmals zur Kenntnis beigefügt.

 

Im Einzelnen sind folgende Beschlüsse der vorberatenden Gremien zur Vorlage 0785/2008 gefasst worden:

 

-           Bezirksvertretung Hagen-Mitte am 09.12.2008: einstimmig beschlossen.

-           Landschaftsbeirat am 10.12.2008: einstimmig beschlossen.

-           Bezirksvertretung Hohenlimburg am 10.12.2008: mit Mehrheit abgelehnt.

-           Bezirksvertretung Eilpe-Dahl am 28.01.2009: einstimmig abgelehnt.

-           Haupt- und Finanzausschuss am 29.01.2009:

Der Haupt- und Finanzausschuss überträgt die Beschlussfassung auf den Rat der Stadt Hagen, nachdem die Vorberatung im Umweltausschuss und Stadtentwicklungsausschuss abgeschlossen worden ist.

-                      Bezirksvertretung Hagen-Nord am 4.2.2009: einstimmig beschlossen.

-                      Umweltausschuss am 5.2.2009: mit Mehrheit beschlossen.

-                      Stadtentwicklungsausschuss am 10.2.2009:

1.      Die Verwaltung wird beauftragt nachzuarbeiten und zu den bereits in der Diskussion stehenden Objekten Stellung zu nehmen.

2.      Die Befreiungstatbestände sind zu überarbeiten und durch Abwägungstatbestände zu ergänzen.

3.      Es soll eine kürzere Laufzeit von etwa 5 Jahren für die Verordnung angesetzt werden.

4.      Die Beratung der Vorlage wird vertagt.

 

Eine geänderte Vorlage ist 2009 nicht mehr zur Beratung gekommen. Der Umweltausschuss griff das Thema am 01.06. 2011 und 07.07.2011 wieder auf und forderte die Fortführung des Beschlussganges mit aktualisierter Vorlage und überarbeiteter Verordnung ein.

 

Aufgrund der bisherigen Beratungen und der Beschlüsse der vorberatenden Gremien einschließlich des Stadtentwicklungsausschusses (STEA) vom 10.02.2009 und der inzwischen geänderten Rechtsgrundlage sowie der Veränderungen einzelner Bäume ergeben sich nach Prüfung durch die Verwaltung Änderungen innerhalb des Verfahrens „Naturdenkmalverordnung (ND-VO)“, die im nachfolgenden Text dargestellt werden.

 

Diese Änderungen sind als Änderungen der bisherigen Vorlage und des bisherigen Entwurfes der Verordnung zu sehen und im Zusammenhang mit der Verwaltungsvorlage Drucksachen-Nr. 0785/2008 zu lesen.

 

 

 

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

 

  1. Änderung des Verordnungsentwurfs aufgrund der geänderten Rechtsgrundlage und des STEA-Beschlusses
  2. Fortfall von Anlagen zur Verordnung
  3. Änderung der Liste der geplanten Naturdenkmäler
  4. Änderungen der Stellungnahmen und Entscheidungen über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
  5. Neufassung der Naturdenkmalverordnung für den abschließenden Beschluss des Rates
  6. Finanzielle Auswirkungen für die Eigentümer und die Stadt

 

 

Zu 1. Änderung des Verordnungsentwurfes (Text und Karte)

 

- Neue Rechtsgrundlage:

Seit dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine neue Rechtsgrundlage vorhanden, in der jetzt bundeseinheitlich definiert ist, was als Naturdenkmal ausgewiesen werden kann und welche Gründe hierfür herangezogen werden können. Das Gesetz nennt hier Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.

 

Nicht mehr das Landschaftsgesetz definiert, was als Naturdenkmal ausgewiesen werden kann, sondern das Bundesnaturschutzgesetz. Verfahrensfragen zur Ausweisung richten sich jedoch weiterhin nach Landesrecht. Der Schutzzweck unter § 1 der Verordnung wurde angepasst und ein neuer Abs. 3 eingefügt, der den Schutzzweck eindeutig benennt. Der alte Abs. 3 wurde in gekürzter Fassung zu Abs. 4.

 

- Geltungsdauer der Verordnung:

Der bisherige Beschluss des STEA vom 10.02.2009 sah vor, die Laufzeit auf etwa 5 Jahre zu verkürzen. Die Verwaltung schlägt aber eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren vor. Dies entspricht der Hälfte der gesetzlich geregelten Geltungsdauer einer Verordnung von 20 Jahren. Bei einer Laufzeit von 5 Jahren müsste aufgrund der Verfahrensdauer bereits im nächsten Jahr wieder mit dem Verfahren, einschließlich der Kontrolle der bisher geplanten und neu vorgeschlagenen Naturdenkmäler, begonnen werden.

 

- Reduzierung der Verbotstatbestände und zusätzliche Unberührtheitsklauseln:

Anstelle von 15 Verboten enthält der Verordnungsentwurf in § 3 nun nur noch 7 Verbote. Für Ver- und Entsorgungsunternehmen ist außerdem unter dem neuen Verbot Nr. 4 eine gesonderte Unberührtheitsklausel eingeführt worden. Das Errichten von Einzäunungen ist als „nicht betroffene Tätigkeit“ unter § 5 neu aufgenommen worden, wenn zuvor ein Einvernehmen mit der Landschaftsbehörde hergestellt wurde.

 

 

Zu 2. Fortfall der Anlagen zur Verordnung

 

In der alten Fassung der Verordnung sind noch folgende Karten und Texte als Bestandteil der VO vorgesehen gewesen:

 

-          ND-Verordnung (Text und Liste)

-          Gesamtübersicht

-          Einzelblätter der Naturdenkmäler

 

Die Gesamtübersicht und die Einzelblätter der Naturdenkmäler sollen nun nicht mehr Bestandteil der Verordnung werden, sie können jedoch in der unteren Landschaftsbehörde während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

 

 

Zu 3. Änderung der Liste der geplanten Naturdenkmäler

 

Die aufgrund der Anregungen aus dem Umweltausschuss zum Gesundheitszustand einzelner geplanter Naturdenkmäler durchgeführte Überprüfung aller Bäume der Naturdenkmalliste hat ergeben, dass einige Bäume aufgrund von Schnittmaßnahmen aus Verkehrssicherungsgründen und aufgrund fortschreitender Krankheit nicht mehr die Kriterien für ein Naturdenkmal erfüllen. Ein prägnantes Beispiel ist die Kastanienallee Haus Busch.

 

Mit der Definition Naturdenkmal sind keine Flächenausweisungen sondern nur Einzelschöpfungen der Natur gemeint, anders als dies bei Naturschutzgebieten der Fall ist. Allerdings kann die zum Schutz der Einzelschöpfungen erforderliche Fläche mit einbezogen werden.

 

Folgende Naturdenkmäler sollen daher aus der Liste gestrichen werden:

 

- N - 6 Kastanienallee aus 16 Bäumen ( N 6.1-6.16), Haus Busch,

- M - 11 Winterlinde, An der Egge 8

- HO - 1, davon  Nr.1.3 Sommerlinde, Alter Schloßweg

- HO - 5 Eiben, Im Weinhof 16

 

-          N - 6  (6.1 - 6.16)            Kastanienallee          Haus Busch
Die Allee musste aus Verkehrssicherungsgründen stark beschnitten werden,   drei Bäume wurden gefällt. Nach fachlicher Einschätzung sind weitere Eingriffe mittelfristig erforderlich. Die verbliebenen 13 Alleebäume verfügen nicht mehr über einen baumtypischen Habitus, sie sind daher nicht mehr schutzwürdig.

 

-          M - 11       Winterlinde    An der Egge 8
Nachdem 2009 ein Teil der Krone aus ungeklärten Gründen abgestorben ist, erfüllt der Baum nicht mehr die Kriterien für ein Naturdenkmal. Vermutlich sind in der Vergangenheit Änderungen im Wurzelbereich erfolgt.

 

-          HO - 1.3   Linden           Alter Schloßweg 17 (teilweise)
Bei den drei Linden handelt es sich um ein Alt-ND. Eine der Linden am Parkplatz musste kürzlich stark eingekürzt werden und ist nicht mehr schutzwürdig.

 

-          HO - 5      Eibe    Im Weinhof 16
Die Eibe hat sich stark geneigt und ist nicht mehr schutzwürdig.

 

Somit bleiben von bisher 86 Bäumen noch 66 Einzelbäume bzw. 43 Naturdenkmäler übrig, einschließlich 4 Naturdenkmäler bzw. 6 Einzelbäume aus den Altverordnungen des Kreises Iserlohn und des Ennepe-Ruhr-Kreises. Etwa ein Drittel der Naturdenkmäler befindet sich im städtischen Besitz.

 

Schutzzweck

Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt ergänzend zu jedem einzelnen Naturdenkmal eine Einfügung des Schutzgrundes in der Naturdenkmalliste, ergänzend zum § 1 „Schutzzweck“ der Verordnung.

 

 

Zu 4. Änderungen der Stellungnahmen und Entscheidungen über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen

 

Die Stellungnahmen zu den vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden aufgrund gesetzlicher Änderungen und der inhaltlichen Überarbeitung der Verordnung neu gefasst. Die Stellungnahmen aus der Vorlage 0785/2008, die dieser Ergänzungsvorlage nochmals beigefügt ist, sind deshalb nicht mehr relevant. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung bezieht sich daher auf die neuen Stellungnahmen, die Bestandteil dieser Ergänzungsvorlage sind.

 

Da jede Stellungnahme von Änderungen betroffen ist, werden diese Änderungen im Folgenden nicht im Einzelnen erläutert, sondern an dieser Stelle nur allgemeine Änderungen kurz zusammengefasst:

 

-          Anstelle einer abschließenden Entscheidung zu allen Inhalten einer Einwendung wird nun zu jedem angesprochenen Inhalt eine gesonderte Entscheidung angegeben. Die Entscheidung wird dadurch besser nachvollziehbar.

-          Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung haben sich mit Inkrafttreten des BNatSchG am 01.03.2010 geändert, was in einigen Stellungnahmen zu berücksichtigen war.

-          Für die finanzielle Unterstützung bei Pflegemaßnahmen stehen bis auf weiteres keine städtischen Finanzmittel zur Verfügung, sodass eine Förderung für die Eigentümerinnen oder Eigentümer derzeit nur mit Landeszuschüssen möglich ist.

-          In den Fällen, in denen Einwender Schnittmaßnahmen zur Freihaltung von Fassaden und Dächern ansprechen, wird in der Stellungnahme klar gestellt, dass diese als Verkehrssicherungsmaßnahmen von den Ge- und Verboten unberührt sind. 

-          In den Verordnungsentwurf wurden zusätzliche Unberührtheitsklauseln aufgenommen (z.B. Wartung von Versorgungsleitungen sowie Errichtung von Einzäunungen), die sich auf einige Stellungnahmen auswirkten.

-          Auch die Herausnahme einiger Bäume aus der Liste hat dazu geführt, dass einige Bedenken sich erübrigt haben.    

 

Im Einzelnen wird über die Anregungen und Bedenken, wie sie in der Anlage 1 dieser Vorlage dargestellt sind, entschieden.

 

 

Zu 5. Neufassung der Naturdenkmalverordnung für den abschließenden Beschluss

 

Die dargestellten Änderungen wirken sich auch auf die Naturdenkmalverordnung und die zugehörige Liste aus. Die bisherige Verordnung ist unter Berücksichtigung der bisherigen Beschlüsse und der sonstigen Änderungen überarbeitet und für den abschließenden Beschluss neu gefasst worden (Anlage 3a). Änderungen des Verordnungstextes ergeben sich insbesondere aus der Synopse, die als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt ist.

 

Weiterhin haben sich nachteilige Veränderungen an einzelnen Bäumen aufgrund der Fortentwicklung von Krankheiten und Sturmschäden sowie aufgrund unumgänglicher Verkehrssicherungsmaßnahmen ergeben. Aufgrund plötzlicher Dürre größerer Kronenteile hat sich beispielsweise an einem Baum der Habitus stark verändert. Für diese Bäume gilt, dass sie nicht mehr die Kriterien des Bundesnaturschutzgesetzes für Naturdenkmäler erfüllen.

 

Ein besonders prägnantes Beispiel ist die Roßkastanien-Allee an der Straße Haus Busch, die aufgrund verschiedener Krankheiten und daraus resultierender notwendiger Rückschnitte nun nicht mehr die Kriterien erfüllen. Anders wäre die Verkehrs-sicherungspflicht nicht herzustellen gewesen.

 

Die zur ND-Verordnung gehörende Liste (Anlage 3b) ist aufgrund der geschilderten Änderungen ebenfalls überarbeitet und neu erstellt worden. Die erforderlichen Angaben zu den einzelnen Bäumen, einschließlich des Schutzzweckes, sind ergänzt bzw. korrigiert worden. Für die Verordnung sind nun nicht mehr Übersichtskarten entscheidend, sondern die Liste, aus der sich alle relevanten Angaben zu den einzelnen Standorten, Art und Größe etc. ergeben.

 

Hilfreich sind auch die für jeden Bürger während der üblichen Dienststunden einsehbaren Einzelblätter zu den jeweiligen Naturdenkmälern sowie die Übersichtskarte im Maßstab 1:15.000; sie sind jedoch nicht mehr Bestandteil der Verordnung.

 

 

Zu 6. Finanzielle Auswirkungen für die Eigentümer und die Stadt

 

Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 ist es den Eigentümern wieder erlaubt worden, Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des Zumutbaren selbst durchzuführen. Über die vom Eigentümer beabsichtigten Maßnahmen soll die Landschaftsbehörde vorab unterrichtet werden, bei Gefahr im Verzuge unmittelbar danach.

 

Zur Minimierung von Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht empfiehlt es sich für alle Eigentümer, rechtzeitig vorher Pflegemaßnahmen an den Bäumen durchzuführen oder durchführen zu lassen. So können entstehende Verkehrsgefährdungen häufig verhindert oder minimiert werden.

 

Zur finanziellen Entlastung können Eigentümer, sofern entsprechende Mittel des Landes zur Verfügung stehen, Förderanträge für Pflegemaßnahmen im Rahmen von Pauschalmitteln bei der unteren Landschaftsbehörde stellen. So könnten Eigentümer vorgesehene Maßnahmen bis zu 100% finanziert bekommen. Eigenmittel der Stadt Hagen sind hierbei nicht erforderlich.

 

Stehen Pauschalmittel jedoch in einzelnen Jahren nicht zur Verfügung, können Förderanträge bei der Bezirksregierung in Arnsberg gestellt werden. Bewilligt werden können in der Regel 50% der Kosten für die Pflegemaßnahmen. Maßnahmen der Verkehrssicherung allerdings sind nicht förderfähig.

 

Aufgrund der städtischen Haushaltslage besteht derzeit für die Stadt Hagen keine Möglichkeit, Förderanträge bei der Bezirksregierung in Arnsberg zu stellen. Den Anträgen  wird mit Hinweis auf die städtische Finanzlage von der Kommunalaufsicht nicht zugestimmt und somit können von der höheren Landschaftsbehörde keine Fördermittel bewilligt werden. Zusätzliche finanzielle Mittel werden daher nicht in den Haushalt eingestellt, bisher eingestellte Mittel konnten seit Jahren nicht mehr in Anspruch genommen werden.

 

Dies bedeutet aber, dass insbesondere die städtischen Naturdenkmäler zu 100% aus städtischen Mitteln gepflegt werden müssen, wie bisher auch. Entfällt die Pflege, ist mittelfristig mit einem erhöhten Aufkommen von Verkehrssicherungsmaßnahmen zu rechnen, für die es keine Fördermöglichkeiten gibt. Eine frühzeitige Pflege der Bäume könnte jedoch bei gleichzeitiger Förderung der Maßnahmen durch das Land auch für die Stadt mittelfristig kostengünstiger werden.

 

Die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen an Naturdenkmälern im Innenbereich obliegt zukünftig nicht mehr der Stadt Hagen, es sei denn, sie sind im Einzelfall dem Eigentümer nicht zumutbar.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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07.02.2012 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

09.02.2012 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen