Beschlussvorlage - 0080/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesamtstädtisches Strategiekonzept zur langfristigen Wiederherstellung der kommunalen HandlungsfähigkeitMobile GeschwindigkeitsüberwachungMaßnahme 32-M02-2
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Birgit Buß
- Beteiligt:
- VB 2/KM Konsolidierungsmanagement
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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02.03.2005
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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02.03.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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09.03.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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15.03.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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16.03.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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16.03.2005
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.04.2005
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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21.04.2005
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
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28.04.2005
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Beschlussvorschlag
Zusammenfassung:
Die
rechtliche Grundlage für die Einführung kommunaler Geschwindigkeitsüberwachung
bildete die Änderung des Ordnungsbehördengesetzes im Jahr 1990. Zulässig war
zunächst nur die Überwachung mit in fest installierten Anlagen
eingesetztem technischen Gerät an Gefahrenpunkten. 1994 wurden durch
nochmalige Änderung des Ordnungsbehördengesetzes die Kreisordnungsbehörden, die
kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte nun auch zuständig für die
Überwachung der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr mit mobilen
Geräten.
Bei der
Überwachungstätigkeit handelt es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach
Weisung; lediglich die Entscheidung über den Umfang der Überwachungstätigkeit
ist den kreisfreien Städten und Kreisen freigestellt.
Alle 25
Minuten verunglückte im Jahr 2002 ein Mensch bei einem Geschwindigkeitsunfall.
Fast
täglich gehen bei der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei Anfragen aus der
Bevölkerung ein, bestimmte Bereiche zu überwachen. Die Personalressourcen der
Polizei sind jedoch weitestgehend ausgeschöpft und lassen auf Dauer keine
Rund-um-die-Uhr-Nutzung zu. Eine unterstützende Überwachung durch die Stadt
Hagen ist daher, auch nach Ansicht der Polizei, dringend geboten.
Die mobile
Geschwindigkeitsüberwachungsanlage stellt eine ideale Ergänzung zu den bereits
im Stadtgebiet betriebenen stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen
dar. Da der Bau weiterer stationärer Anlagen dann nicht mehr erforderlich ist,
treten erhebliche Kostenreduzierungen ein.
Bei einer
mobilen Geschwindigkeitsüberwachungsanlage wird die komplette Mess- und Dokumentationsanlage
in einem ca. mülleimergroßen Container völlig unabhängig vom Fahrzeug
untergebracht. Diese Anlage stellt quasi einen mobilen "Starenkasten"
dar, der genau so vollautomatisch arbeitet, aber flexibel eingesetzt werden
kann. Das Fahrzeug dient nur noch dem Transport der Anlage bzw. als
Aufenthaltsmöglichkeit für eine Aufsichtsperson.
Abgesehen
von den Anschaffungskosten von ca. 77.000 € dürfte eine mobile
Geschwindigkeitsüberwachungsanlage aufgrund der zu erzielenden Einnahmen nicht
nur kostenneutral betrieben werden können, sondern würde Überschüsse erzielen.
Selbst bei
Berücksichtigung der jährlichen Folgekosten für Wartung und Betrieb des
Fahrzeugs sowie der Messanlage würden sich die zu erwartenden Netto-Einnahmen
in einer Höhe bewegen, die nicht nur die Beschaffungskosten in kürzester Zeit
decken würden, sondern darüber hinaus einen Zuwachs an Verkehrssicherheit durch
Mehreinnahmen in nicht unbeträchtlicher Höhe belohnen würde.
Hagen ist
die einzige kreisfreie Gemeinde im Umkreis ohne mobile gemeindliche
Geschwindigkeitsüberwachung!
Das
Gutachten zur Beurteilung der Aufgabenwahrnehmung im Amt für öffentliche
Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen des Institutes für
Verwaltungswissenschaften empfiehlt ausdrücklich die kommunale mobile
Geschwindigkeitsüberwachung einzuführen. Zitat: Die Stadt Hagen muss ihre
Einnahmepotentiale voll ausschöpfen, damit sie im Interesse ihrer Bürger und
ihrer Zukunftsfähigkeit wieder finanziell handlungsfähig wird.
1. Der Bericht
der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung
wird beauftragt
·
eine mobile Geschwindigkeitsüberwachungsanlage
(Radareinsatzcontainer Speedo Guard) zu beschaffen
·
sowie die sachlichen und personellen Voraussetzungen für
den Betrieb der Anlage und die verwaltungsmäßige Abarbeitung der Fälle zu
schaffen.
Sachverhalt
Vorbemerkung
Mit der Verfolgung von
Verkehrsordnungswidrigkeiten und dem damit verbundenen Überwachungsdruck soll
die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorschriften gesichert und damit ein
Beitrag zur Vermeidung von Personen und Sachschäden durch Verkehrsunfälle
geleistet werden.
Bereits zum Jahresende 2001 wurde
der Politik im Rahmen einer Vorlage (Drucksachen-Nr.: RAT 400163/01) die
Einrichtung einer mobilen Geschwindigkeitsüberwachungsanlage vorgeschlagen.
Damals wie heute war der Grund für diese Vorlage nicht nur die Bekämpfung des
Hauptunfallverursacherers überhöhte Geschwindigkeit, sondern auch der aus der
Bevölkerung kommende Druck, insbesondere zur Vermeidung von Unfällen mit
Kindern, vor Schulen, Kindergärten, Tagesstätten etc. flexible
Kontrollmöglichkeiten zu schaffen.
Auch wenn die jetzige Vorlage unter
dem Betreff Gesamtstädtisches Strategiekonzept zur langfristigen Wiederherstellung
der kommunalen Handlungsfähigkeit vorgelegt wird, ist das Ziel unzweifelhaft
die Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Dem gegenüber steht der oft erhobene
Vorwurf der Abzocke. Es wird z.B. kritisiert, dass zu falschen Zeiten
(nachts) an falschen Orten (breite Straßen mit wenig oder ohne Bebauung)
gemessen wird. Diesem Vorwurf kann durch Veröffentlichung der Messpunkte in
Beilagen der Tagespresse und im Internet begegnet werden. Unterstützend wirken
würde ergänzend die Veröffentlichung der Gründe, die zur Einrichtung der
jeweiligen Messstelle führten.
Obwohl die Stadt Hagen nach § 48 OBG
neben der Polizei für die Überwachung der Einhaltung der
Höchstgeschwindigkeiten zuständig ist und Geschwindigkeitsüberschreitungen in
Hagen immer mit zu den Hauptverkehrsunfallursachen zählten, hat die Stadt Hagen auf die Einrichtung und den Betrieb
mobiler Überwachungsanlagen verzichtet.
Inzwischen liegt das Gutachten zur
Beurteilung der Aufgabenwahrnehmung im Amt für öffentliche Sicherheit,
Verkehr und Personenstandswesen des Institutes für Verwaltungswissenschaften
vor, das ausdrücklich empfiehlt, eine mobile Geschwindigkeitsüberwachungsanlage
einzuführen.
In dem angesprochenen Gutachten
heißt es u.a.:
Angesichts der Haushaltsnotlage der
Stadt Hagen sollten sich die
Stadtverwaltung und die im Rat vertretenen Parteien offensiv dazu bekennen, dass die Stadt insbesondere in der
Kooperation mit der vom Land finanzierten Polizei Erträge erzielt, die höher
sind als ihre Kosten. Entsprechend der Rechtslage wäre es ermessensfehlerhaft,
wenn die Stadt Hagen Verkehrsüberwachung ausschließlich oder in erster Linie
aus Gründen der Einnahmeerwirtschaftung betreibt. Die angestrebte Wirkung ist und bleibt die Vermeidung von Personen
und Sachschäden und die Bereitstellung von Parkraum. Sachziel ist und bleibt
ein möglichst geringe Quote von Rechtsverstößen mit negativen Konsequenzen
für die Einnahmen. Der Wirkungszusammenhang zwischen Kontrolltätigkeiten,
Rechtsverstößen und Einnahmen aus Rechtsverstößen lässt sich schematisch wie
folgt darstellen:
Werden die Kontrollen intensiviert,
so steigen die Anzahl der festgestellten Rechtsverstöße und damit die Einnahmen
zunächst einmal an. Auf Sicht führen jedoch verstärkte Kontrollen zu weniger
Rechtsverstößen und damit weniger Einnahmen. Das zeigt auch das Beispiel der
Starenkästen, bei denen
Verkehrsteilnehmer in Kenntnis ihrer Überwachung sich im Zeitverlauf
dann stärker regelkonform verhalten. Jedes Gerede von Abzocke ist deshalb fehl
am Platze. Die Stadt Hagen muss ihre
Einnahmepotentiale voll ausschöpfen, damit sie im Interesse ihrer Bürger und
ihrer Zukunftsfähigkeit wieder finanziell handlungsfähig wird.
Rechtliche
Grundlagen
Neben den verkehrssichernden und -regelnden Maßnahmen bilden die Überwachungsmaßnahmen zur Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr einen Aufgabenschwerpunkt.
Grundsätzliche Zielrichtung ist es, im Einzelfall eine
Verhaltensänderung der Verkehrsteilnehmer zu erreichen.
Die rechtliche Grundlage für die
Einführung kommunaler Geschwindigkeitsüberwachung bildete die Änderung des
Ordnungsbehördengesetzes (§ 48) vom 07.03.1990, wonach die Zuständigkeit
für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der
Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr mit in fest installierten
Anlagen eingesetzten technischem Gerät an Gefahrenpunkten (unbeschadet
der Zuständigkeit der Polizeibehörden) den Kreisordnungsbehörden übertragen
wurde.
Bei der Überwachungstätigkeit
handelt es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung; lediglich
die Entscheidung über den Umfang der Überwachungstätigkeit ist den kreisfreien
Städten und Kreisen freigestellt. Voraussetzung für die Aufnahme der
Geschwindigkeitsüberwachung ist, ob für eine stationäre Überwachung geeignete
Gefahrenpunkte vorhanden sind. Im Stadtgebiet gab es zur Zeit der Einführung in
genügender Zahl bekannte Unfall- und Gefahrenpunkte, so dass aufgrund
entsprechender politischer Beschlüsse im Stadtgebiet eine Anzahl stationärer
Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen installiert wurden. Hauptkriterien für die
Standortwahl waren dabei die Unfallzahlen und das Geschwindigkeitsverhalten der
Kraftfahrer an Gefahrenstellen, d.h. Unfallschwerpunkte und schutzwürdige Zonen
wie z.B. vor Schulen und Kindergärten.
Inzwischen wurden zwar 22 Anlagen in Betrieb genommen, die jedoch wegen der
begrenzten Anzahl Kameras gleichzeitig lediglich 6 Messpunkte überwachen
können.
Unfallschwerpunkte entstehen aus
unterschiedlichsten Gründen an unterschiedlichen Stellen. Sofern die
Unfallursache auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen ist, kann durch den
Einsatz einer mobilen Messanlage flexibel reagiert werden. Auch Schulwege,
Bereiche vor Schulen und Kindergärten, aber auch Straßen, auf denen aufgrund
des Ausbauzustandes immer wieder zu hohe Geschwindigkeiten gefahren werden,
könnten problemlos überwacht werden.
Die Untersuchung des
Unfallgeschehens hat eindeutig ergeben, dass an den Standorten der
Überwachungsanlagen das Ziel der Reduzierung der Unfallzahlen mit der Unfallursache
überhöhte Geschwindigkeit" erreicht werden konnte.
Eine wichtige Erkenntnis aus dem Betrieb der stationären
Überwachungsanlagen liegt in der Beobachtung, dass die Zahl der
Überschreitungen an dieser Stelle konstant niedrig bleibt und die jeweils geltende
Höchstgeschwindigkeit von der Mehrzahl der Kraftfahrer eingehalten wird.
Am 20.12.1994 wurden durch
nochmalige Änderung des Ordnungsbehördengesetzes die Kreisordnungsbehörden, die
kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte im Sinne des § 4 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden) nun
auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten
im Straßenverkehr mit mobilen Geräten.
Die Kriterien für die Einrichtung vom Messpunkten für die mobile Überwachung sind in einem Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.07.1995 geregelt. Sie unterscheiden sich im Vergleich zu den stationären Anlagen insoweit, als mobile Geschwindigkeitsmessungen möglichst flächendeckend in schutzwürdigen Zonen durchgeführt werden sollen.
a)
Auswirkungen
auf alle bisher in Hagen geltenden Standards kommunaler Leistungserbringung:
Durch mobile Anlagen kann die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit flexibel überwacht werden. Anders als bei stationären Anlagen macht sich die Wirkung des Einsatzes mobiler Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen nicht am Unfallgeschehen im Rahmen einer Vorher/Nachheruntersuchung fest. Dies liegt daran, dass mobile Messstellen nicht an ausgewiesenen Unfallschwerpunkten, sondern an sog. Gefahrenstellen eingerichtet werden. Gefahrenstellen sind neben Unfallhäufungsstellen auch solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss.
Die mobilen Anlagen stellen somit eine sinnvolle Ergänzung der Starenkästen dar.
Ausgangspunkt für den Einsatz mobiler Überwachungsmaßnahmen
ist der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer. Die Maßnahmen der mobilen
Geschwindigkeitsüberwachung stellen damit allgemein auf die Erhöhung der
Sicherheit der am Straßenverkehr teilnehmenden Personen ab.
Die Einrichtung mobiler Geschwindigkeitsüberwachung ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Gesichtspunkten:
§
Förderung
eines regelkonformen Geschwindigkeitsverhaltens der Verkehrsteilnehmer in der
Fläche und damit Steigerung der Verkehrssicherheit sowie
§
Reduzierung
der Anzahl der Unfälle mit der Ursache überhöhte Geschwindigkeit"
Im Jahr 2003 registrierte die
Polizei in Deutschland mehr als 2,2 Millionen Verkehrsunfälle. Mehr als 462.000
Verkehrsteilnehmer wurden dabei verletzt; 6.613 Menschen verloren ihr Leben.
942 davon, also fast 15 %, starben auf nordrhein-westfälischen Straßen.
Häufige Unfallursache ist mit
annähernd 24 % die nicht angepasste Geschwindigkeit. Alle 25 Minuten
verunglückte im Jahr 2002 ein Mensch bei einem Geschwindigkeitsunfall.
Betrachtet man die schweren Unfälle
(hoher Sachschaden, Verletzte und Getötete), so wird deutlich, dass die Schwere
der Unfälle unabdingbar mit der Höhe der Geschwindigkeit verknüpft ist.
Hierzu ein kleines Beispiel:

Ein Fahrzeugführer bemerkt bei
einer gefahrenen Geschwindigkeit von 30 km/h ein Kind, das zwischen parkenden
Fahrzeugen auf die Fahrbahn läuft. Nach einer Vollbremsung bleibt er mit seinem
Fahrzeug wenige Zentimeter vor dem Kind stehen. Die Wegstrecke, die er vom
Erkennen der Gefahr bis zum Stillstand zurückgelegt hat ist der Anhalteweg (bei
30 km/h ca. 13 m). Dieser setzt sich zusammen aus dem Reaktionsweg, also der
Strecke, die er in der Zeit vom Erkennen der Gefahr bis zum Einsetzen der
Bremswirkung zurückgelegt hat (bei 30 km/h ca. 8 m) und dem Bremsweg (Einsetzen
der Bremswirkung bis zum Stillstand, bei 30 km/h ca. 5m).
Legt man bei dem gleichen
Sachverhalt eine Geschwindigkeit von 50 km/h zu Grunde, beträgt der
Reaktionsweg ca. 14m. Es käme zu einer Kollision zwischen Fahrzeug und Kind mit
einer unverminderten Geschwindigkeit von 50 km/h.
In Bund, Land und Bezirk
wurden die geschwindigkeitsbedingten Unfälle im Laufe der Jahre immer weiter
reduziert. Diese positive Entwicklung ist unter anderem auf den gezielten
Einsatz von Radar- und Lasergeräten zurück zu führen. In Zusammenarbeit
zwischen Kommunen und Polizeibehörden wurden die Entdeckungswahrscheinlichkeit
und die offensichtlich notwendige Sanktionsfurcht kontinuierlich erhöht. Lag
vor etwa 20 Jahren in Hagen noch weit über 400 Unfällen die Ursache
Geschwindigkeit zu Grunde, konnte die Zahl auf 138 im Vorjahr gesenkt werden.
Im Bereich des Hagener
Stadtgebietes wurden an potentiellen Gefahrenstellen und Unfallhäufungsstellen
von der Stadt betriebene Starenkästen aufgestellt. Mit diesen stationären
Anlagen wird zwar eine starke punktuelle, aber keine streckenmäßig anhaltende
Wirkung erzielt. Ortskundige Fahrer haben die Aufstellorte schnell
verinnerlicht, bremsen in den Aufstellungsbereichen rechtzeitig ab, aber
beschleunigen anschließend häufig wieder ihr Fahrzeug.
Fast täglich gehen bei der
Straßenverkehrsbehörde und der Polizei Anfragen aus der Bevölkerung ein,
bestimmte Bereiche zu überwachen. Die Personalressourcen der Polizei sind
jedoch weitestgehend ausgeschöpft und lassen auf Dauer keine
Rund-um-die-Uhr-Nutzung zu. Eine unterstützende Überwachung durch die Stadt
Hagen ist daher dringend, auch aus Sicht der Polizei, geboten.
Die Polizei und die
Straßenverkehrsbehörde wollen künftig punktuell in gemeinsamen Aktionen
verstärkt Überwachungen vornehmen und dazu eine Überwachungsstrategie
entwickeln. Dies vollzieht sich vor dem Hintergrund, dass nach den
nachweislichen Erfahrungen der Polizei ein direkter Zusammenhang zwischen der
Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen und der Unfallhäufigkeit besteht.
Problemfelder im Straßenverkehr
lassen sich am Wirkungsvollsten bearbeiten, wenn alle Träger der
Verkehrssicherheitsarbeit hohe Kooperationsbereitschaft zeigen. Die
polizeiliche Arbeit der vergangenen Jahre im Bereich der Landesziele hat
gezeigt, dass erkannte Probleme im Verbund der handelnden Behörden und
Institutionen sehr erfolgreich behoben werden können.
Es ist allgemein anerkannt, dass
Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung positive Auswirkung auf das
Verhalten der Verkehrsteilnehmer und damit auf die Unfallentwicklung haben.
Innenminister Dr. Fritz Behrens
weist in seiner Rede anlässlich der Eröffnung des Fachkongresses Effektive
Verkehrsüberwachung Geschwindigkeit, Alkohol, Gurt am 29.11.2004
ausdrücklich darauf hin, dass Flächendruck die kommunalen Ordnungsbehörden
erzeugen können und sollen, die - wie bekannt - nur im automatisierten
Verfahren arbeiten dürfen. Diese Behörden realisieren die flächenhafte Geschwindigkeitsüberwachung
deutlich effizienter als die Kreispolizeibehörden.
Vorteile
einer mobilen Geschwindigkeitsüberwachungsanlage
Wie bereits erwähnt, stellt die
mobile Geschwindigkeitsüberwachungsanlage eine ideale Ergänzung zu den bereits
im Stadtgebiet betriebenen stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen
dar. Da der Bau weiterer stationärer Anlagen nicht mehr erforderlich ist,
treten erhebliche Kostenreduzierungen ein. Die Errichtung einer stationären
Geschwindigkeitsüberwachungsanlage kostet je nach Standort zwischen 12.500 und
25.000 €.
Weitere Vorteile gegenüber einer
stationären Anlage sind:
1.
Einsatz
in Bereichen, in denen z. B. aus technischen oder anderweitigen Gründen eine
stationäre Anlage nicht eingesetzt werden kann.
2.
Höhere
Flexibilität und Präsens durch gezielten zeitlichen und örtlichen Einsatz, z.B.
in verkehrsrelevanten Zeiten oder als kurzfristige Reaktion auf aktuell
auftretende Entwicklungen.
3.
Erhöhung
der Sicherheit und Schutz von schwächeren Verkehrsteilnehmern, wie z.B. Kindern
oder Senioren.
4.
Vorbeugende
Maßnahme zur Reduzierung der Unfallzahlen an Gefahrenstellen und schutzwürdigen
Zonen.
5.
Flächendeckende
Erziehung bzw. Verhaltensänderung der Kraftfahrer im Straßenverkehr, da die
mobile Anlage jederzeit den Standort wechseln kann.
6.
Reduzierte
Wartungskosten, da die Straßenbeschaffenheit keine Rolle spielt. Aufwendige
Straßenbau- wie unterhaltungsmaßnahmen (wie bei stationären Anlagen)
entfallen.
7.
Weniger
Beschädigungen, da ständig unter Aufsicht.
8.
Versicherungskosten
für nur eine Anlage.
Mess-Systeme
Z. Zt. kann
Geschwindigkeitsüberwachung mit Radar, Infrarot und Laser betrieben werden.
Gemeindliche Messungen mit Infrarot
scheiden aus, weil die vorhandenen Auswertsysteme nicht benutzt und Messungen
ohne Einschränkung nur an einspurigen Straßen durchgeführt werden können.
Laserkontrollen dürfen nur durch die
Polizei erfolgen, weil hierbei das Anhalten der mit überhöhter Geschwindigkeit
gefahrenen Fahrzeugführer unerlässlich ist. Dies darf jedoch nur die Polizei.
Bleiben also die radarbetriebenen
Geräte, die in der Anlage 2 vorgestellt werden:
Die Mess-Systeme 1 - 3 werden fest in Fahrzeuge eingebaut und von dort
oder außerhalb auf einem Stativ betrieben, mit den bekannten Schwierigkeiten
bei Regen und Schnee. Die Bindung an ein Fahrzeug, das dann für andere Zwecke
nicht mehr nutzbar ist, erweist sich als besonders nachteilig.
Beim Typ Nr. 4 und 5 wird dagegen die komplette Mess- und
Dokumentationsanlage in einem ca. mülleimergroßen Container völlig unabhängig
vom Fahrzeug untergebracht. Diese Anlage stellt quasi einen mobilen
"Starenkasten" dar, der genau so vollautomatisch arbeitet, aber
flexibel eingesetzt werden kann. Das Fahrzeug dient nur noch dem Transport der
Anlage bzw. als Aufenthaltsmöglichkeit für eine Aufsichtsperson.
Aus Sicht der Verwaltung wird daher die Anschaffung einer
Anlage des Typs 4 oder 5 empfohlen.
b)
Auswirkungen
auf die zu erwartenden Personal- und Sachkosten:
Fahrzeug
Die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges für die mobile Überwachungsanlage ist nicht erforderlich, da beim Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen bereits ein geeignetes Fahrzeug (Opel Astra Kombi) vorhanden ist. Dieses Kfz ist entsprechend der technischen Notwendigkeiten (Standheizung) umzurüsten. Die Kosten hierfür betragen ca. 1.500 €.
Da dieses Fahrzeug dann
als Dienstfahrzeug der Ordnungsbehörde nur noch bedingt zur Verfügung stehen
würde, müsste ersatzweise ein anderes Fahrzeug beschafft werden. Dies könnte
allerdings kleiner sein, als der bisherige Kombi, etwa ein VW Polo, Renault
Twingo, Seat Arosa, Smart oder ähnliches. Die Kosten hierfür sind mit ca.
11.000 € zu veranschlagen.
Kosten
Die Überwachungsanlage kann von
einer Person betrieben werden. Ein ganzjähriger ununterbrochener Einsatz auch
im Schichtbetrieb wird allerdings erst durch zwei Mitarbeiter möglich, die sich
bei Urlaub, Krankheit usw. gegenseitig vertreten können. Die beiden Mitarbeiter
für die Bedienung des Gerätes könnten dem Zentralen Außendienst des Amtes
zugeordnet werden oder in anderen Bereichen wie z.B. der Stadtsauberkeit
eingesetzt werden, wenn ein Einsatz des zweiten Mitarbeiters nicht erforderlich
ist.
Für die verwaltungsmäßige
Bearbeitung (Verwarn- bzw. Bußgeldbescheide, Bearbeitung von Einsprüchen usw.) der
mit der mobilen Überwachungsanlage erzeugten Fälle ist darüber hinaus ein
Sachbearbeiter im Innendienst erforderlich. Außerdem wird für die Entwicklung
und Auswertung der Filme ein Sachbearbeiter in der Videoauswertung benötigt.
1.
Beschaffungskosten
(einmalig):
Anschaffungskosten
für die Anlage Speedo-Guard
55.000 €
Lizenz und techn.
Ausstattung Auswerteplatz 9.500 €
Umrüstung des
vorhandenen Fahrzeuges 1.500 €
Ersatzfahrzeug
11.000 € 77.000 €
2.
Personalkosten
(jährlich):
1 Sachbearbeiter
Innendienst Vc 40.200 €
1 Sachbearbeiter
Videoauswertung VII 35.200 €
2 Mitarbeiter für die Bedienung des Gerätes VII/VIb 74.600 €
150.000 €
Eine mobile
Geschwindigkeitsüberwachungsanlage dürfte aufgrund der zu erzielenden Einnahmen
nicht nur kostenneutral betrieben werden können, sondern Überschüsse erzielen.
Geht man von einer jährlichen Fallzahl von 25.000 Verwarnungen u. Bußgeldern
aus, so würden theoretisch Einnahmen in Höhe von ca. 475.000 € erzielt werden
können. Bei Abzug der lfd. Kosten von ca. 150.000 € bliebe ein jährlicher
Überschuss von ca. 325.000 €. Die Erfahrung der umliegenden Kreise hat gezeigt,
dass die Zahlungsmoral aufgrund der qualitativ guten Fahrerfotos bei
erheblichen 86 % liegt. Auf die o.a. Fallzahlen bezogen wäre dies ein Betrag
von ca. 280.000 € jährlich.
c)
Prognosen
über mögliche Folgekosten der jeweiligen Einsparmaßnahmen:
Selbst bei Berücksichtigung der
jährlichen Folgekosten für Wartung und Betrieb des Fahrzeugs sowie der
Messanlage würden sich die zu erwartenden Netto-Einnahmen in einer Höhe
bewegen, die nicht nur die Beschaffungskosten in kürzester Zeit decken würden,
sondern darüber hinaus einen Zuwachs an Verkehrssicherheit durch Mehreinnahmen
in nicht unbeträchtlicher Höhe belohnen würde.
Um es noch einmal zu wiederholen:
Alle 25 Minuten verunglückte im Jahr 2002 ein Mensch bei einem
Geschwindigkeitsunfall. Dies allein sollte den häufig geäußerten Vorwurf der
Abzocke entkräften, zumal hier ausschließlich die Verursacher zum Teil
schwerster Unfälle herangezogen werden. Hagen ist im übrigen die einzige
kreisfreie Gemeinde im Umkreis ohne mobile gemeindliche
Geschwindigkeitsüberwachung!
Ein Finanzierungsvorschlag aus bereits vorhandenen Mitteln
kann nicht unterbreitet werden. Die Maßnahme muss zunächst vorfinanziert
werden. Dies müsste aufgrund der zu erwartenden Einnahmen jedoch möglich sein.
Auswirkungen
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Es entstehen keine finanziellen und
personellen Auswirkungen. |
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Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in
diesem Fall bitte löschen! |
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1. Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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X |
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
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Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche Bindung |
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Fiskalische Bindung |
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Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige |
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Dienstvereinbarung mit dem GPR |
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Ohne Bindung |
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Erläuterungen: |
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2. Allgemeine Angaben |
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Bereits laufende Maßnahme |
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des Verwaltungshaushaltes |
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des Vermögenshaushaltes |
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eines Wirtschaftsplanes |
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X |
Neue Maßnahme |
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X |
des Verwaltungshaushaltes |
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X |
des Vermögenshaushaltes |
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eines Wirtschaftsplanes |
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X |
Ausgaben |
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Es entstehen weder einmalige Ausgaben noch
Ausgaben in den Folgejahren |
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X |
Es entstehen Ausgaben |
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X |
einmalige Ausgabe(n) im Haushaltsjahr |
2005 |
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X |
jährlich wiederkehrende Ausgaben |
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periodisch wiederkehrende Ausgaben in den
Jahren |
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3. Mittelbedarf |
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X |
Einnahmen |
475.000 |
EUR |
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X |
Sachkosten |
77.000 |
EUR (Messanlage, Fahrzeug etc.) |
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X |
Personalkosten |
150.000 |
EUR |
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Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben
verteilen sich auf folgende Haushaltsstellen:
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HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Einnahmen: |
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1120.260.0020.4 |
266.475 |
403.750 |
403.750 |
403.750 |
403.750 |
|||
|
1120.260.0010.8 |
47.025 |
71.250 |
71.250 |
71.250 |
71.250 |
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Ausgaben: |
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1120.400.0000.8 (SN A) |
99.000 |
150.000 |
150.000 |
150.000 |
150.000 |
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Anschubfinanzierung |
77.000 |
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Eigenanteil: |
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4. Finanzierung |
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Verwaltungshaushalt |
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Einsparung(en) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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HH-Stelle/Position |
Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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Gesamtbetrag |
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Mehreinnahme(n) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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HH-Stelle/Position
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Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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|
Gesamtbetrag |
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|
Kein konkreter Finanzierungsvorschlag |
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|
Wird durch 20 ausgefüllt
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|
Die Finanzierung der Maßnahme wird den im
Haushaltssicherungskonzept festgesetzten |
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|
|
Haushaltsausgleich langfristig nicht
gefährden |
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|
|
Die Finanzierung der Maßnahme wird den
Fehlbedarf im Verwaltungshaushalt in den nächsten |
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|
|
Jahren um folgende Beträge erhöhen und damit
das Zieljahr für den Haushaltsausgleich gefährden: |
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|
Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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|
Vermögenshaushalt |
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|
Einsparung(en) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
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|
|
|
HH-Stelle/Position
|
Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
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|
|
|
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|
||
|
|
|
Gesamtbetrag |
|
|
|
|
|
||
|
|
|
Mehreinnahme(n) bei der/den
Haushaltsstelle(n) |
|||||||
|
|
|
HH-Stelle/Position
|
Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
|
|
Gesamtbetrag |
|
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|
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|
|
Kreditaufnahme |
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|
|
Wird
durch 20 ausgefüllt
|
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|
|
|
Die Maßnahme kann im Rahmen der mit der
Bezirksregierung abgestimmten Kreditlinie |
|||||||
|
|
|
zusätzlich finanziert werden |
|||||||
|
|
|
Die Maßnahme kann nur finanziert werden,
wenn andere im Haushaltsplan/Investitionsprogramm |
|||||||
|
|
|
vorgesehene und vom Rat beschlossene
Maßnahmen verschoben bzw. gestrichen werden. |
|||||||
|
|
Folgekosten bei Durchführung der Maßnahme im
Vermögenshaushalt |
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|
|
Es entstehen keine Folgekosten |
|
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|
|
Es entstehen Folgekosten ab dem Jahre |
|
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|
Sachkosten |
|
einmalig |
in Höhe von EUR |
|
|
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|
|
Jährlich |
in Höhe von EUR |
|
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|
|
bis zum Jahre |
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|
Personalkosten |
|
einmalig |
in Höhe von EUR |
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|
|
|
Jährlich |
in Höhe von EUR |
|
|
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|
|
bis zum Jahre |
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|
|
Erwartete Zuschüsse bzw. Einnahmen zu den
Folgekosten EUR |
|
|
|
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|
|
Folgekosten sind nicht eingeplant |
|
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|
|
|
Folgekosten sind bei der/den
Haushaltsstelle(n) wie folgt eingeplant: |
|
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|
|
|
HH-Stelle/Position |
Lfd.
HH-Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
Folgejahr
4 |
|
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|
|
|
Einnahmen: |
|
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|
|
Ausgaben: |
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|
|
|
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|
|
|
Eigenanteil: |
|
|
|
|
|
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5. Personelle Auswirkungen |
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|
x |
Es
sind folgende personalkostensteigernde Maßnahmen erforderlich:
|
|||||||||
|
|
5.1 Zusätzliche Planstellen
|
|||||||||
|
|
Anzahl
|
BVL-Gruppe
|
unbefristet/befristet ab/bis
|
Besetzung intern/extern
|
Kosten EUR *
|
|||||
|
|
2
|
VI b
|
unbefristet |
intern |
74.600 |
|||||
|
|
1
|
VII
|
unbefristet |
intern |
35.200 |
|||||
|
|
1
|
V c
|
unbefristet |
intern |
40.200 |
|||||
|
|
5.2 Stellenausweitungen
|
|||||||||
|
|
Stellenplan-Nr.
|
BVL-Gruppe
|
Kosten EUR *
|
|||||||
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
5.3 Hebungen
|
|||||||||
|
|
Stellenplan-Nr.
|
BVL-Gruppe bisher
|
BVL-Gruppe neu
|
Kosten EUR *
|
||||||
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
5.4 Aufhebung kw-Vermerke
|
|||||||||
|
|
Stellenplan-Nr.
|
BVL-Gruppe
|
Kosten EUR *
|
|||||||
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
5.5 Stundenausweitung in Teilzeitstellen
|
|||||||||
|
|
Stellenplan-Nr.
|
BVL-Gruppe
|
Kosten EUR *
|
|||||||
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
5.6 Überstunden bei Ausgleich durch
Freizeit mit entsprechendem Zeitzuschlag
|
|||||||||
|
|
Anzahl
|
BVL-Gruppe
|
Kosten EUR *
|
|||||||
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
5.7 Überstunden bei Ausgleich durch
vollständige Vergütung
|
|||||||||
|
|
Anzahl
|
BVL-Gruppe
|
Kosten EUR *
|
|||||||
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
|
|
|
|||||||
|
|
5.8 Überplanmäßige Einsätze
|
|||||||||
|
|
BVL-Gruppe
|
Zeitdauer
|
Umfang in Wochenstunden
|
Kosten EUR *
|
||||||
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
Summe Kosten 5.1 bis 5.8 |
150.000 |
||||||||
|
|
Es sind folgende personalkostensenkende Maßnahmen möglich: |
||||
|
|
5.9 Stellenfortfälle |
||||
|
|
Stellenplan-Nr.
|
BVL-Gruppe
|
Kosten EUR *
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
5.10 Abwertungen |
||||
|
|
Stellenplan-Nr.
|
BVL-Gruppe bisher
|
BVL-Gruppe neu
|
Kosten EUR *
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5.11 kw-Vermerke neu |
||||
|
|
Stellenplan-Nr.
|
BVL-Gruppe
|
Kosten EUR *
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
5.12 ku-Vermerke neu |
||||
|
|
Stellenplan-Nr.
|
BVL-Gruppe
|
Kosten EUR *
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
5.13 Stundenkürzung in Teilzeitstellen |
||||
|
|
Stellenplan-Nr.
|
BVL-Gruppe
|
Kosten EUR *
|
||
|
|
|
|
|
||
|
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|
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||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
Summe Kosten 5.9 bis
5.13 |
|
|||
* = Kostenermittlung auf
der Basis der Durchschnitts-Personalkosten des jeweiligen Jahres (von 18/02)
bzw. bei Überstunden auf der Grundlage der jeweiligen Überstundenvergütungen.
