Beschlussvorlage - 0735/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt

 

  1. die Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom  07.09.2011

      ist,

 

  1. den VI. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli 2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom  07.09.2011 ist.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Für den Umgang mit Beschwerden und Nachfragen bezüglich der Hagener Spielflächen liegen bis heute keine einheitlichen bzw. verbindlichen Regelungen vor. In der vorgeschlagenen Satzung wird das neue „Kinderlärm-Gesetz“ vom 26. Mai 2011 (Kinderlärm ist keine schädliche Umwelteinwirkung) mit berücksichtigt.

 

Außerdem wird die Idee der Patenschaft für Spielflächen aufgenommen.

 

Der Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung) ist zur Harmonisierung der Verordnung mit der Satzung erforderlich.

 

 

 

Begründung

 

Große Teile des öffentlichen Lebensraumes sind durch gewachsene Wohnungsdichte, Ausbau des Verkehrnetzes oder vielfältige weitere Nutzungen verlorengegangen, so dass kaum mehr informelle Spielflächen oder Treffpunkte zur Verfügung stehen.

 

Kinder und Jugendliche brauchen Lebensräume, in denen sie nach ihren Bedürfnissen spielen, Erfahrungen für ihre spätere Lebensführung sammeln und sich Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen können, die sie im Umgang mit ihrer Umwelt benötigen. Durch das Spielen entdecken Kinder ihre Umwelt, lernen Sozialverhalten, eigene Fähigkeiten einzuschätzen und anderes mehr, was ihren Lebensweg prägt. Um diese wichtigen Ressourcen entwickeln zu können, brauchen sie „Spiel-Räume“ für eine gesunde, soziale und emotionale Entwicklung. Gleiches gilt für Jugendliche, die ebenfalls nur wenige Möglichkeiten haben, geeignete Treffpunkte zu finden.

 

Um den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden, benötigt der Spielplatz neben Geräten und Anlagen auch Menschen, die diese Bedürfnisse ernst nehmen und Verständnis dafür aufbringen.

 

Damit Kinder und Jugendliche die Möglichkeiten eines Spielplatzes wirklich ausleben können, ist es nötig, dass ihnen die mit Spielen einhergehenden Lebensäußerungen erlaubt werden. Insbesondere Geräuscheinwirkungen, die durch Kinder auf Spielplätzen hervorgerufen werden, müssen daher von der Gesellschaft toleriert werden. Dieser Ansicht liegt das neue Kinderlärm-Gesetz (§ 22 Abs. 1a BImSchG) zugrunde, mit dem der Bundesgesetzgeber ein klares Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft gesetzt hat.     

 

Jedoch bleibt weiterhin das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Es soll ein gedeihliches Zusammenleben der Generationen angestrebt werden. Die Spielplätze bieten dabei die Möglichkeit, auch generationsübergreifende Orte der Kommunikation und Begegnung, Treffpunkte für Jung und Alt zu sein.

 

 

 

In besonderen Fällen können Sonderregelungen in Form von abweichenden Altersbeschränkungen oder Nutzungszeiten gelten. Diese werden nach Anhörung der zuständigen  Bezirksvertretung für den jeweils begründeten Einzelfall sowie für die im Folgenden aufgeführten Plätze durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen:

 

Bezirk Eilpe/ Dahl:

KSP Franzstrasse, Nutzung bis 16 Jahre/ bis 20.00 Uhr

 

Bezirk Haspe:

BP Jungfernbruch, Nutzung bis 18 Jahre/ bis 20.00 Uhr

KSP Oedeweg, bis 16 J., bis 20 h

 

Bezirk Hohenlimburg:

KSP Sollingweg, Nutzung bis 18 Jahre/ bis 20.00 Uhr

 

Bezirk Mitte:

KSP Thomasstrassse, Nutzung bis 16 Jahre/ bis 20.00 Uhr

Rollschuhplatz Bach- / Dömbergstrasse,  Nutzung bis 18 Jahre/ bis 20.00 Uhr

BP Janusz Korczak Schule, Nutzung bis 18 Jahre/ bis 20.00 Uhr

 

Bezirk Nord:

KSP Erlhagen, Nutzung bis 14 Jahre/ bis 20.00 Uhr

 

Die Beschilderungen werden nach und nach im Rahmen anfallender Erneuerungen bzw. durch Überkleben aktualisiert, so dass keine Mehrkosten entstehen.

 

Die dem Rat zur Beschlussfassung vorgeschlagene Satzung orientiert sich inhaltlich weitgehend an der Satzung der Stadt Oberhausen vom 8.02.2006, die dort nach einer Rechtsbereinigung an die Stelle der früheren Satzung vom 3.06.2002 getreten ist. Aktualisiert und ergänzt wurde diese „Mustersatzung“ um einen Hinweis auf das o.a. neue Kinderlärm-Gesetz sowie den Vorschlag, dass individuelle ehrenamtliche Patenschaften für einzelne öffentliche Spielflächen übernommen werden können.

 

Der Satzungserlass wird gleichzeitig zum Anlass genommen, die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung) entsprechend anzupassen.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.09.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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21.09.2011 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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28.09.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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12.10.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat beschließt

 

  1. die Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist, allerdings ohne die abweichende Altersbeschränkung und Nutzungszeit für den Kinderspielplatz Sollingweg,

 

  1. den VI. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli 2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist.

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 14

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 1

 

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13.10.2011 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Haspe empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss mit entsprechender Ergänzung zu fassen

 

  1. die Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom  07.09.2011

      ist,

 

  1. den VI. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli 2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom  07.09.2011 ist.

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, an jeder Spielfläche die neue Satzung gut kenntlich zu veröffentlichen.

 

  1. Die Sonderregelungen für den Bolzplatz Jungfernbruch und den Kinderspielplatz Oedeweg sollen insofern verändert werden, dass zwar die Altersbeschränkung bestehen bleibt, aber die Uhrzeit aufgehoben wird. Es sollen die generellen Öffnungszeiten gelten.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 15

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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18.10.2011 - Jugendhilfeausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, unter Einbeziehung der Empfehlung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung vom 20.09.2011 (siehe Anlage) folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. die Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom  07.09.2011 ist, allerdings ohne die abweichende Altersbeschränkung und Nutzungszeit für den Kinderspielplatz Sollingweg,

 

  1. den VI. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli 2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom  07.09.2011 ist.

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, an jeder Spielfläche die neue Satzung gut kenntlich zu veröffentlichen.

 

  1. Die Sonderregelungen für den Bolzplatz Jungfernbruch und den Kinderspielplatz Oedeweg sollen insofern verändert werden, dass zwar die Altersbeschränkung bestehen bleibt, aber die Uhrzeit aufgehoben wird. Es sollen die generellen Öffnungszeiten gelten. 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

 12

Dagegen:

   0

Enthaltungen:

   0

 

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20.10.2011 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, unter Einbeziehung der Empfehlung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung vom 20.09.2011 (siehe Anlage), folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. die Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist, allerdings ohne die abweichende Altersbeschränkung und Nutzungszeit für den Kinderspielplatz Sollingweg,
  2. den VI. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli 2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist.
  3. Die Verwaltung wird gebeten, an jeder Spielfläche die neue Satzung gut kenntlich zu veröffentlichen.
  4. Die Sonderregelungen für den Bolzplatz Jungfernbruch und den Kinderspielplatz Oedeweg sollen insofern verändert werden, dass zwar die Altersbeschränkung bestehen bleibt, aber die Uhrzeit aufgehoben wird. Es sollen die generellen Öffnungszeiten gelten.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 16

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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08.11.2011 - Sport- und Freizeitausschuss - ungeändert beschlossen

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09.11.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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24.11.2011 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, unter Einbeziehung der Empfehlung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung vom 20.09.2011 (siehe Anlage), folgenden Beschluss:

 

  1. die Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist, allerdings ohne die abweichende Altersbeschränkung und Nutzungszeit für den Kinderspielplatz Sollingweg,

 

  1. den VI. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli 2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist.

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, an jeder Spielfläche die neue Satzung gut kenntlich zu veröffentlichen.

 

  1. Die Sonderregelungen für den Bolzplatz Jungfernbruch und den Kinderspielplatz Oedeweg sollen insofern verändert werden, dass zwar die Altersbeschränkung bestehen bleibt, aber die Uhrzeit aufgehoben wird. Es sollen die generellen Öffnungszeiten gelten.

 

 

 

ANLAGE zum Beschluss 0735/2011

 

 

Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung regte in seiner Sitzung am 20.09.2011 an, folgende ergänzende Anregungen (im Folgenden kursiv gestellt) zu beschließen:

 

 

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Satzung gilt für alle öffentlichen städtischen Spielflächen im Gebiet der Stadt Hagen. Zu den öffentlichen Spielflächen gehören Kinderspielplätze, Ballspielplätze, Skateranlagen, zum Spielen freigegebene Grünflächen oder Bewegungsräume sowie  als bespielbar gekennzeichnete Schulhöfe außerhalb der Nutzungszeit durch die Schulen, entsprechend der jeweils ausgewiesenen Nutzungsbedingungen.

 

                                                                                         

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       

§ 6 Einschränkung der Benutzung

(1)   Auf öffentlichen Spielflächen sind alle Verhaltensweisen unzulässig, die deren Zweckbestimmungen widersprechen. Insbesondere sind nicht gestattet:

…..

…..

6. Mannschaftsspiele von Vereinen („oder ähnlich organisierten Gruppen“ entfällt).

 

10. der Konsum berauschender Mittel

 

 

 

§ 7 Ausnahmen, Ausschluss, Verweis

…..

…..

(3) Geräuscheinwirkungen, die von Spielflächen durch Kinder hervorgerufen werden, stellen keinen Lärm dar. („und führen im Regelfall zu keinen erheblichen Störungen oder Belästigungen“ entfällt, da in Pkt. 6.2 bereits hinreichend dargelegt)

 

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen