Beschlussvorlage - 0843/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung eines Sportfachmarktes der Fa. Decathlon in VorhalleBeurteilung der Stellungnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Dorothee Jacobs
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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21.09.2011
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.09.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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28.09.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.10.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.10.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Das Ansiedlungsvorhaben des Sportfachmarktes der Fa.
Decathlon an der Weststraße wurde im Februar 2011 vom Rat der Stadt Hagen
befürwortet. Zwischenzeitlich sind mehrere kritische Stellungnahmen
verschiedener Institutionen eingegangen. Eine Prüfung und Bewertung im
Genehmigungsverfahren ist erforderlich.
Begründung
Anlass
Die
Fa. Decathlon beabsichtigt an der Weststraße (bislang Möbelmarkt Uni-Polster)
in Hagen-Vorhalle einen großflächigen Sportfachmarkt zu errichten und hat für
dieses Vorhaben eine Bauvoranfrage eingereicht, um die planungsrechtliche
Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung zu erwirken. Eine Prüfung
bauordnungsrechtlicher Fragen ist nicht Gegenstand dieses Antrags.
Das
Vorhaben wurde daraufhin in der BGK vom 23.12.2010 behandelt und in Hinblick
auf letzte Beratung der Vorlage 1115/2010 vertagt und in der BGK am 24.02.2011
positiv beurteilt.
Gleichzeitig
wurde ein Rechtsgutachten der Kanzlei Lenz+Johlen beigefügt, welches die
Genehmigungsfähigkeit nach §34 BauGB bescheinigt sowie eine einzelhandelsbezogene
Verträglichkeitsuntersuchung durch das Büro BBE, welches im Ergebnis zu dem
Schluss kommt, dass schädliche Auswirkungen auf die zentralen
Versorgungsbereiche nicht zu befürchten sind. Der Rat hat in seiner Sitzung am
24.02.11 das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu diesem Vorhaben
erteilt.
Im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurden danach sowohl die Bezirksregierung
Arnsberg als auch die Nachbarkommunen beteiligt. Dieses Verfahren ist gemäß
Einzelhandelserlass gesetzlich vorgeschrieben. Um eine Stellungnahme abgeben zu
können forderte die Bezirksregierung daraufhin die Verwaltung auf die SIHK, den
Einzelhandelsverband und den Regionalverband Ruhr zu beteiligen, da ohne deren
Stellungnahmen eine Beurteilung nicht möglich sei.
Von
den beteiligten Stellen wurden teilweise erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben
vorgetragen, die im Weiteren näher erläutert werden. Die Kritikpunkte richten
sich insbesondere auf den Standort des Vorhabens außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche sowie auf den Anteil der zentrenrelevanten Sortimente.
Damit verbunden sind die Befürchtungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf
die zentralen Versorgungsbereiche in Hagen und in den umliegenden Städten. Das
Ergebnis des Gutachtens wird insofern in Frage gestellt und kritisiert. Der
zentrale Kritikpunkt ist der, dass die Stadt Hagen nicht von ihren
planungsrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch macht, um eine zentrenrelevante
Ansiedlung an diesem Standort zu verhindern und damit sowohl gegen das
städtische Einzelhandelskonzept als auch gegen das vom Rat beschlossene
regionale Einzelhandelskonzept verstößt. Damit ist die Aufstellung eines
Bebauungsplanes (wie z.B. zurzeit an der Haßleyer Insel für das Möbelhaus
Sonneborn) gemeint, der sicherstellen würde, dass der Anteil zentrenrelevanter
Sortimente nicht mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche umfasst.
Die
Michael Brücken Kaufpark GmbH als Grundstückseigentümerin hat am 27.07.2011
eine Verpflichtungsklage, auf Erteilung eines planungsrechtlichen
Bauvorbescheides für die Errichtung eines Sportfachmarktes, gegen die Stadt
Hagen beim VG Arnsberg eingereicht.
Fazit
Die
Verwaltung geht davon aus, dass ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung nach §
34 BauGB besteht, sofern der Rat nicht von den planungsrechtlichen
Möglichkeiten zur Steuerung des Einzelhandels durch einen Bebauungsplan
Gebrauch macht, wie es die vom Rat beschlossenen Zielsetzungen zum regionalen
und kommunalen Einzelhandelskonzept erfordern. Eine Genehmigung nach § 34 BauGB
in Kenntnis der schwerwiegenden Bedenken der Bezirksregierung, des RVR’s
als Regionalplanungsbehörde sowie der Nachbarstädte im AK „Regionales
Einzelhandelskonzept“ hätte jedoch außerhalb einer juristischen Bewertung
zumindest eine erhebliche Belastung des Verhältnisses zu den Aufsichtsbehörden
sowie den Nachbarkommunen zur Folge. Darüber hinaus würde das Hagener
Einzelhandelskonzept die notwendige „Rechtssicherheit“ für
zukünftige Ansiedlungsentscheidungen verlieren. Weitere Klageverfahren wären
damit vorprogrammiert.
Kurzzusammenfassung
der Stellungnahmen, s. Übersicht in Anlage 1.
Stellungnahmen,
s. Anhang
Stellungnahmen
des Regionalverbandes Ruhrgebiet (RVR), der Bezirksregierung Arnsberg und des
Einzelhandelsverbandes
Die
oben genannten Behörden und Institutionen haben inhaltlich übereinstimmende
Anregungen und Bedenken vorgetragen, die im Kern folgende Kritikpunkte
enthalten:
Das
Vorhaben widerspäche:
-
den Vorgaben der
Landesplanung
-
den vereinbarten
Ansiedlungskriterien des REHK
-
der Zielsetzung
des Hagener Einzelhandelskonzeptes
Es
wird darauf hingewiesen, dass die Verfestigung eines raumordnungswidrigen
Standortes und die damit verbundene Kaufkraftbindung die Entwicklungschancen in
den Zentren erschweren. Auch bei einem § 34-Bereich seien die schädlichen
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu berücksichtigen.
Alle
Institutionen kommen zu einer anderen Bewertung der städtebaulichen
Auswirkungen und üben somit Kritik an den Aussagen des Gutachtens, bzw. an den
Angaben des Betreibers.
Darüber
hinaus verweist die Bezirksregierung auf die eingegangenen Verpflichtungen der
Stadt Hagen im Rahmen der Bewilligung von Städtebauförderungsmitteln. Diese
sind verbunden mit einer Erklärung zur Verhinderung unerwünschter
städtebaulicher Entwicklungen durch Bauleitplanung. Die Bezirksregierung
vertritt die Meinung, dass das Planungsvorhaben somit den unterzeichneten
Erklärungen zu den Förderanträgen für den Umbau der Innenstadt widerspräche.
Auf die Möglichkeit der Rückforderung gewährter Städtebaufördermittel hat die
Bezirksregierung daher schriftlich hingewiesen.
Regionales
Einzelhandelskonzept (REHK)
In
der Kooperation zum „Regionalen Einzelhandelskonzept des östlichen
Ruhrgebiets und angrenzender Bereiche“ haben die beteiligten Gemeinden
vereinbart, die zentralen Versorgungsbereiche vor zentrenrelevanten
Ansiedlungen an nicht integrierten Standorten zu schützen und dieses Ziel durch
kommunale Bauleitplanung umzusetzen. Das Vorhaben der Fa. Decathlon wurde im AK
REHK vorgestellt. Da es die vereinbarten Kriterien nicht erfüllt, wird ein
regionaler Konsens nicht erteilt. Die Nachbarkommunen im östlichen Ruhrgebiet
erwarten stattdessen von der Stadt Hagen, dass durch die Aufstellung von
Bebauungsplänen mit Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels solche
Ansiedlungen mit zentrenrelevanten Sortimenten an nicht integrierten Standorten
generell und speziell in diesem Fall verhindert werden. Die Kritik richtet sich
dabei nicht auf das Ansiedlungsvorhaben schlechthin, sondern auf den Standort,
d.h. ein gleichartiges Sortiment innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches
z.B. der Innenstadt von Hagen würde von der Region durchaus akzeptiert.
Bekanntermaßen richtet sich das Betriebskonzept der Firma Decathlon jedoch
ausschließlich auf Standorte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche.
Insofern fanden alternative Standortangebote wie z.B. in der geplanten
Rathausgalerie bei der Firma Decathlon kein Interesse.
Die
Priorität für den Schutz der zentralen Versorgungsbereiche und das damit
verbundene Steuerungserfordernis ist auch grundlegendes Ziel des vom Rat
beschlossenen städtischen Einzelhandelskonzepts. Darüber hinaus hat der Rat
aktuell am 12.5.2011 beschlossen, sich aktiv an der Erarbeitung eines
Regionalen Einzelhandelskonzeptes für Südwestfalen zu beteiligen, um auch im
südlich angrenzenden Raum einen verträglichen Einzelhandel zum Schutz der
Zentren in der Region anzustreben.
Verträglichkeitsuntersuchung
/ Bewertung der städtebaulichen Auswirkungen
Kommunales
Einzelhandelskonzept
Allen
eingegangenen Unterlagen ist maßgeblich die Kritik an der
Verträglichkeitsuntersuchung zu entnehmen, insbesondere bezogen auf die zu
Grunde gelegten zentrenrelevanten Randsortimente und die Bewertung der
städtebaulichen Auswirkungen. Eine erneute Erörterung mit dem Gutachter
bezüglich der Berechnungen hat jedoch eine plausible Methodik erkennen lassen.
Wie
in dem Gutachten nachgewiesen wird, sind die größten absoluten
Umsatzumlenkungen innerhalb der Stadt Hagen selber festzustellen. Dies
erfordert eine sach- und fachgerechte Abwägung des geplanten Vorhabens.
Diese
Abwägungsdiskussion wurde auch im AK Einzelhandel sehr kontrovers geführt.
Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Aussagen, dass keine negativen
Auswirkungen auf die Zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Hagen und der
Region zu erwarten sind, wurde auch hier eine positive Empfehlung
ausgesprochen. Allerdings, wie oben bereits erwähnt, unter der Bedingung einer
anschließenden Überplanung auch des gesamten Umfeldes. Unter dieser Bedingung
hat auch die SIHK ihre Bedenken zurück gezogen.
Stellungnahmen
der Städte Witten und Herdecke
Beide
Kommunen kritisieren die mangelnde Bauleitplanung, die vor allem im Sinne des
REHK erforderlich wäre. Insbesondere die Stadt Herdecke verweist auf die
Planungen zum Westfalia-Surge Gelände, bei dem über lange Verhandlungen mit den
Investoren eine restriktive Festsetzung der zulässigen Sortimente durchgehalten
wurde. Somit ist es politisch schwer zu vermitteln, dass Herdecke die Kriterien
des REHK einhält, wenn die Nachbarstadt Vorhaben am Stadtrand, außerhalb eines
zentralen Versorgungsbereiches ansiedelt. Die städtebaulichen Auswirkungen auf
das Zentrum von Herdecke werden äußerst kritisch bewertet und somit auch die
gutachterliche Beurteilung bezweifelt.
Die
Argumentation der Stadt Witten ist mit den Ausführungen vergleichbar.
Stellungnahme
der Fa. Intersport
Die
Firma intersport ist als Sportfachmarkt Elhaus mit Sitz in der Innenstadt
Mitbewerber in der Branche. Herr Elhaus hat über seinen Einkaufsverband eine
Stellungnahme zur BBE-Untersuchung angefordert, die massive Kritik an dieser
Studie äußert. Aufgrund der gleichlautenden Kritik auch in anderen
Stellungnahmen (z.B. der Bezirksregierung Arnsberg) folgt hier eine
ausführlichere Darlegung der Inhalte.
Die
Kernpunkte der Kritik richten sich darauf, dass die Umsatzauswirkungen des
geplanten Sportfachmarktes deutlich höher anzusetzen seien, als von der BBE
angenommen. Die Flächenproduktivität (d.h. der Umsatz pro qm Verkaufsfläche)
läge nicht bei 2.000 Euro/m² sondern bei mindestens 2.500 Euro/m² wodurch sich
wesentlich stärkere absatzwirtschaftliche Auswirkungen ergäben.
Gegenstand
der vorliegenden Untersuchung der BBE ist die Ermittlung der absatzwirtschaftlichen
und städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens auf Zentrale
Versorgungsbereiche.
Im
Gespräch mit dem Gutachter hat sich die BBE folgendermaßen dazu geäußert:
Die
absatzwirtschaftliche Leistung wird auf Grundlage der einzelnen Sortimente ermittelt
und beispielsweise bei den zentrenrelevanten Sortimenten mit Umsatzleistungen
pro m² zwischen 3.000 und 3.500 € bewertet. Eine pauschale
Flächenleistung über alle Sortimente würde den unterschiedlichen
Flächenproduktivitäten nicht gerecht. Die sich ergebende durchschnittliche
Flächenleistung liegt somit aufgrund der geringen Anteile der zentrenrelevanten
Sortimente unter den Durchschnittswerten von Decathlon, wie sie zum Beispiel
Geschäftsplänen oder anderen Gutachten entnommen werden können.
Ein
weiterer zentraler Kritikpunkt richtet sich darauf, dass der Anteil
zentrenrelevanter Sortimente viel zu gering angesetzt sei und damit nicht den
tatsächlich am Markt agierenden Decathlon-Märkten gerecht würde.
Auch
hierzu hat die BBE in einem gemeinsamen Gespräch entsprechend Stellung
genommen: Grundlage der absatzwirtschaftlichen Untersuchung sind die
Flächenangaben des Betreibers hinsichtlich seiner geplanten
Sortimentskonzeption. Eine Vorgabe, die in intensiven Gesprächen mit dem
Betreiber kritisch diskutiert wurde, insbesondere bezüglich der
unterschiedlichen Einschätzungen zu dem spezifischen Angebot der Fa. Decathlon.
Die diskutierte Vorgehensweise zur Ermittlung der jeweiligen Teilflächen
erschien allen Beteiligten plausibel und der Flächenansatz als angemessen.
Entscheidende
Grundlage für die Einordnung der angegebenen Sortimente nach der
Zentrenrelevanz war dabei die im Einzelhandelskonzept beschlossene Hagener
Sortimentsliste. Ein Anzweifeln der vorgegebenen Flächenangaben durch eigene
Berechnungen des Gutachters ist noch bei keinem Betreiber, in keiner Kommune
vorgenommen worden.
Aufgrund
dieser Angaben ergibt sich ein Anteil der zentrenrelevanten Flächen von rund 19
% oder 760 m². Nicht abwägungsrelevant sind die nicht zentrenrelevanten
Sortimente, da diese nicht zur Beeinträchtigung der zentralen
Versorgungsbereiche führen.
Ein
weiterer Kritikpunkt lautet, dass die Beurteilung der absatzwirtschaftlichen
Auswirkungen nicht nachvollziehbar sei. Hierzu erklärte die BBE, dass die
ermittelten
absatzwirtschaftlichen Prognosewerte entsprechend gutachterlicher Praxis in
einer Modellberechnung den Bestandsumsätzen gegenübergestellt wurden, so dass
sich hieraus die rechnerische Umverteilungswirkung innerhalb des
Untersuchungsraumes ergab.
Angesichts
einer zentrenrelevanten Teilfläche von etwa 760 m² sowie einem
Einwohnerpotenzial im Untersuchungsraum von ca. 350.000 Einwohnern kann es,
auch ohne Einbeziehung einer solchen Modellberechnung nicht verwundern, dass
sich absatzwirtschaftliche Umlenkungseffekte teilweise deutlich unter den
Schwellenwerten ergeben.
Im
Rahmen der städtebaulichen Beurteilung wurden die absatzwirtschaftlichen
Umverteilungseffekte näher betrachtet, die sich in einen abwägungsrelevanten
Bereich begeben. Hierbei wurden insbesondere die Umlenkungswirkungen
betrachtet, die sich in einem absoluten Umlenkungsbereich von mindestens 50.000
€ bewegen. Unterhalb dieses Wertes sind städtebauliche Folgewirkungen
weder rechnerisch noch sachlich abzuleiten und zu bewerten.
Zusammenfassend
lässt sich die Problematik wie folgt beschreiben: die BBE hat als Gutachter auf
der Basis der Angaben der Firma Decathlon eine Verträglichkeitsanalyse
erstellt. Die grundlegenden Angaben des Betreibers (insbesondere hinsichtlich
des Anteils zentrenrelevanter Sortimente) werden jedoch sowohl von der Firma
Intersport als auch von den beteiligten Behörden in Frage gestellt.
Bei
einem anderen Ansatz der Flächenaufteilung ergäben sich natürlich sowohl
absatzwirtschaftlich als auch städtebaulich andere Folgewirkungen. Diese
Folgewirkungen betreffen insbesondere die Stadt Hagen selbst und vor allem die
Innenstadt. Hier erfordert die angekündigte Verlagerung des
Elektrofachgeschäftes Saturn mit ca. 5000 m² Verkaufsfläche in die
Rathaus-Galerie erhöhte Anstrengungen für eine adäquate Nachnutzung in der
Volme-Galerie. Derzeit ist das Sportartikelangebot noch eine wesentliche
Hauptnutzung in der Galerie.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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12,8 kB
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(wie Dokument)
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6
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(wie Dokument)
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191 kB
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7
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(wie Dokument)
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216,9 kB
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8
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(wie Dokument)
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278,9 kB
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9
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(wie Dokument)
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395,4 kB
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10
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
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21.09.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt nimmt die Vorlage mit der Stellungnahme der beteiligten
Kommunen und Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis und bestätigt den
Beschluss des Rates vom 24.02.2011 zum gemeindlichen Einvernehmen zur
Ansiedlung der Fa. Decathlon in Vorhalle.