Beschlussvorlage - 0735/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Beate Westermann
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung; SZS - Servicezentrum Sport; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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21.09.2011
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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21.09.2011
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09.11.2011
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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28.09.2011
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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12.10.2011
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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13.10.2011
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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18.10.2011
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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20.10.2011
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●
Erledigt
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Sport- und Freizeitausschuss
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Vorberatung
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08.11.2011
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.11.2011
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
- die Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011
ist,
- den VI. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli 2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist.
Sachverhalt
Kurzfassung
Für den Umgang mit Beschwerden und Nachfragen
bezüglich der Hagener Spielflächen liegen bis heute keine einheitlichen bzw.
verbindlichen Regelungen vor. In der vorgeschlagenen Satzung wird das neue
„Kinderlärm-Gesetz“ vom 26. Mai 2011 (Kinderlärm ist keine schädliche
Umwelteinwirkung) mit berücksichtigt.
Außerdem wird die Idee der Patenschaft
für Spielflächen aufgenommen.
Der Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der
Stadt Hagen (Gebietsordnung) ist zur Harmonisierung der Verordnung mit der
Satzung erforderlich.
Begründung
Große Teile des öffentlichen Lebensraumes sind durch
gewachsene Wohnungsdichte, Ausbau des Verkehrnetzes oder vielfältige weitere
Nutzungen verlorengegangen, so dass kaum mehr informelle Spielflächen oder
Treffpunkte zur Verfügung stehen.
Kinder und Jugendliche brauchen Lebensräume, in denen
sie nach ihren Bedürfnissen spielen, Erfahrungen für ihre spätere Lebensführung
sammeln und sich Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen können, die sie im
Umgang mit ihrer Umwelt benötigen. Durch das Spielen entdecken Kinder ihre
Umwelt, lernen Sozialverhalten, eigene Fähigkeiten einzuschätzen und anderes
mehr, was ihren Lebensweg prägt. Um diese wichtigen Ressourcen entwickeln zu
können, brauchen sie „Spiel-Räume“ für eine gesunde, soziale und
emotionale Entwicklung. Gleiches gilt für Jugendliche, die ebenfalls nur wenige
Möglichkeiten haben, geeignete Treffpunkte zu finden.
Um den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen
gerecht zu werden, benötigt der Spielplatz neben Geräten und Anlagen auch
Menschen, die diese Bedürfnisse ernst nehmen und Verständnis dafür aufbringen.
Damit Kinder und Jugendliche die Möglichkeiten eines
Spielplatzes wirklich ausleben können, ist es nötig, dass ihnen die mit Spielen
einhergehenden Lebensäußerungen erlaubt werden. Insbesondere
Geräuscheinwirkungen, die durch Kinder auf Spielplätzen hervorgerufen werden,
müssen daher von der Gesellschaft toleriert werden. Dieser Ansicht liegt das
neue Kinderlärm-Gesetz (§ 22 Abs. 1a BImSchG) zugrunde, mit dem der
Bundesgesetzgeber ein klares Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft
gesetzt hat.
Jedoch bleibt weiterhin das allgemeine Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Es soll ein gedeihliches
Zusammenleben der Generationen angestrebt werden. Die Spielplätze bieten dabei
die Möglichkeit, auch generationsübergreifende Orte der Kommunikation und Begegnung,
Treffpunkte für Jung und Alt zu sein.
In besonderen Fällen können Sonderregelungen in Form
von abweichenden Altersbeschränkungen oder Nutzungszeiten gelten. Diese werden
nach Anhörung der zuständigen Bezirksvertretung
für den jeweils begründeten Einzelfall sowie für die im Folgenden aufgeführten
Plätze durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen:
Bezirk Eilpe/ Dahl:
KSP Franzstrasse,
Nutzung bis 16 Jahre/ bis 20.00 Uhr
Bezirk Haspe:
BP Jungfernbruch,
Nutzung bis 18 Jahre/ bis 20.00 Uhr
KSP Oedeweg, bis
16 J., bis 20 h
Bezirk Hohenlimburg:
KSP Sollingweg,
Nutzung bis 18 Jahre/ bis 20.00 Uhr
Bezirk Mitte:
KSP
Thomasstrassse, Nutzung bis 16 Jahre/ bis 20.00 Uhr
Rollschuhplatz
Bach- / Dömbergstrasse, Nutzung bis 18
Jahre/ bis 20.00 Uhr
BP Janusz Korczak
Schule, Nutzung bis 18 Jahre/ bis 20.00 Uhr
Bezirk Nord:
KSP Erlhagen,
Nutzung bis 14 Jahre/ bis 20.00 Uhr
Die
Beschilderungen werden nach und nach im Rahmen anfallender Erneuerungen bzw.
durch Überkleben aktualisiert, so dass keine Mehrkosten entstehen.
Die dem Rat zur Beschlussfassung vorgeschlagene
Satzung orientiert sich inhaltlich weitgehend an der Satzung der Stadt
Oberhausen vom 8.02.2006, die dort nach einer Rechtsbereinigung an die Stelle
der früheren Satzung vom 3.06.2002 getreten ist. Aktualisiert und ergänzt wurde
diese „Mustersatzung“ um einen Hinweis auf das o.a. neue
Kinderlärm-Gesetz sowie den Vorschlag, dass individuelle ehrenamtliche
Patenschaften für einzelne öffentliche Spielflächen übernommen werden können.
Der Satzungserlass wird gleichzeitig zum Anlass
genommen, die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen (Gebietsordnung)
entsprechend anzupassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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13,3 kB
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|
2
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(wie Dokument)
|
5,3 kB
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12.10.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat beschließt
- die Satzung der
Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand
der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist, allerdings ohne die abweichende
Altersbeschränkung und Nutzungszeit für den Kinderspielplatz Sollingweg,
- den VI.
Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24.
Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli
2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr.
0735/2011) vom 07.09.2011 ist.
13.10.2011 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Haspe empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss mit entsprechender Ergänzung zu fassen
- die Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011
ist,
- den VI. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli 2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist.
- Die Verwaltung wird gebeten, an jeder
Spielfläche die neue Satzung gut kenntlich zu veröffentlichen.
- Die Sonderregelungen für den Bolzplatz
Jungfernbruch und den Kinderspielplatz Oedeweg sollen insofern verändert
werden, dass zwar die Altersbeschränkung bestehen bleibt, aber die Uhrzeit
aufgehoben wird. Es sollen die generellen Öffnungszeiten gelten.
18.10.2011 - Jugendhilfeausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, unter Einbeziehung der Empfehlung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung vom 20.09.2011 (siehe Anlage) folgenden Beschluss zu fassen:
- die
Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1
Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist, allerdings ohne die abweichende Altersbeschränkung und
Nutzungszeit für den Kinderspielplatz Sollingweg,
- den VI. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli 2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist.
- Die Verwaltung wird gebeten, an jeder Spielfläche die neue Satzung gut kenntlich zu veröffentlichen.
- Die Sonderregelungen für den Bolzplatz Jungfernbruch und den Kinderspielplatz Oedeweg sollen insofern verändert werden, dass zwar die Altersbeschränkung bestehen bleibt, aber die Uhrzeit aufgehoben wird. Es sollen die generellen Öffnungszeiten gelten.
20.10.2011 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, unter Einbeziehung der Empfehlung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung vom 20.09.2011 (siehe Anlage), folgenden Beschluss zu fassen:
- die
Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1
Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom
07.09.2011 ist, allerdings ohne
die abweichende Altersbeschränkung und Nutzungszeit für den
Kinderspielplatz Sollingweg,
- den VI. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli 2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist.
- Die Verwaltung wird gebeten, an jeder
Spielfläche die neue Satzung gut kenntlich zu veröffentlichen.
- Die Sonderregelungen für den Bolzplatz
Jungfernbruch und den Kinderspielplatz Oedeweg sollen insofern verändert
werden, dass zwar die Altersbeschränkung bestehen bleibt, aber die Uhrzeit
aufgehoben wird. Es sollen die generellen Öffnungszeiten gelten.
24.11.2011 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, unter Einbeziehung der Empfehlung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung vom 20.09.2011 (siehe Anlage), folgenden Beschluss:
- die
Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1
Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom
07.09.2011 ist, allerdings ohne
die abweichende Altersbeschränkung und Nutzungszeit für den
Kinderspielplatz Sollingweg,
- den VI. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli 2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist.
- Die Verwaltung wird gebeten, an jeder
Spielfläche die neue Satzung gut kenntlich zu veröffentlichen.
- Die Sonderregelungen für den Bolzplatz
Jungfernbruch und den Kinderspielplatz Oedeweg sollen insofern verändert
werden, dass zwar die Altersbeschränkung bestehen bleibt, aber die Uhrzeit
aufgehoben wird. Es sollen die generellen Öffnungszeiten gelten.
ANLAGE zum Beschluss 0735/2011
Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung regte in seiner Sitzung am 20.09.2011 an, folgende ergänzende Anregungen (im Folgenden kursiv gestellt) zu beschließen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Satzung gilt für alle öffentlichen städtischen
Spielflächen im Gebiet der Stadt Hagen. Zu den öffentlichen Spielflächen
gehören Kinderspielplätze, Ballspielplätze, Skateranlagen, zum Spielen
freigegebene Grünflächen oder Bewegungsräume sowie als bespielbar
gekennzeichnete Schulhöfe außerhalb der Nutzungszeit durch die Schulen, entsprechend der jeweils ausgewiesenen
Nutzungsbedingungen.
§ 6 Einschränkung der Benutzung
(1) Auf öffentlichen Spielflächen sind alle Verhaltensweisen unzulässig, die deren Zweckbestimmungen widersprechen. Insbesondere sind nicht gestattet:
…..
…..
6. Mannschaftsspiele von Vereinen („oder ähnlich organisierten Gruppen“ entfällt).
10. der Konsum berauschender Mittel
§ 7 Ausnahmen, Ausschluss, Verweis
…..
…..
(3) Geräuscheinwirkungen, die von Spielflächen durch Kinder hervorgerufen werden, stellen keinen Lärm dar. („und führen im Regelfall zu keinen erheblichen Störungen oder Belästigungen“ entfällt, da in Pkt. 6.2 bereits hinreichend dargelegt)
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Abstimmungsergebnis: |
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X |
Einstimmig beschlossen |