Beschlussvorlage - 0686/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 19 –Schwerter Straße / Im Sümmern–; 2. Änderung (vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch ( BauGB))hier: a) Einleitung der vereinfachten Änderung nach § 13 BauGBb) Beschluss über den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 Abs. 2 Punkt 1 BauGBc) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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14.09.2010
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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15.09.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.09.2010
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Beschlussvorschlag
zu a) Der Rat der Stadt Hagen
beschließt die Einleitung eines vereinfachten Verfahrens zur 2. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 19 –
Schwerter Straße / Im Sümmern – in der z. Zt. gültigen Fassung zwecks Ausschluss weiterer Einzelhandelsansiedlungen in
diesem Bereich.
Geltungsbereich
:
Das Plangebiet/Änderungsgebiet
des vereinfachten Verfahrens zur 2. Änderung des Vorhaben- und
Erschließungsplans Nr. 19 – Schwerter Straße / Im Sümmern - umfasst
ausschließlich dessen Erweiterungsbereich zwischen
der Schwerter Straße, dem Hellweg Baumarkt, der Grünfläche zwischen dem Bereich
Hammersteinstraße und dem Bereich Schieferstraße / Am Bügel sowie der
(Wohn–) Bebauung zwischen Schieferstraße und Schwerter Straße.
Es sind
dies die Flurstücke: 110, 111, 113, 114, 815, 821, 822, 823,
Flur 4,
Gemarkung Boele.
und die
Flurstücke: 576 (tlw.), 577, 578 (tlw.), 579, 580,
Flur
23, Gemarkung Boele.
In dem
im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich
eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des
Beschlusses.
zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 13 Abs. 2 Punkt 1 BauGB den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung.
zu c)
Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, für den im Sitzungssaal ausgehängten
und zu diesem Beschluss gehörenden Vorhaben- und Erschließungsplan Nr.
19 – Schwerter Straße / Im Sümmern –, 2.
Änderung, mit den in dunkelgrüner Farbe eingetragenen Änderungen einschließlich
der Begründung vom 27.07.2010 die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen durch die Planung berührten Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung
durchzuführen.
Von
einer Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind und der zusammenfassenden Erklärung wird gem. § 13
Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die
Begründung vom 27.07.2010 ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand
der Niederschrift.
Nächster
Verfahrensschritt:
Die
öffentliche Auslegung der Änderung soll im 4. Quartal des Jahres 2010
durchgeführt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
Um
die Ansiedlung weiteren Einzelhandels in Boele im Sinne des
Einzelhandels– und Zentrenkonzeptes der Stadt Hagen steuern zu können,
besteht Bedarf zur umgehenden Änderung/Anpassung der
Festsetzungen im Erweiterungsbereich des
rechtskräftigen, Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 19 –Schwerter Straße / Im Sümmern in Bezug auf die Einschränkung der zulässigen Nutzungen in
dem bislang als Mischgebiet ohne Einschränkung des Einzelhandels festgesetzten
Erweiterungsbereich.
Begründung
Vorbemerkung:
Anlass für die geplante
Einleitung der 2. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 19 –
Schwerter Straße / Im Sümmern – ist ein neuer Antrag auf Errichtung einer
Verkaufsstätte mit bis zu 700 m² Verkaufsfläche für einen Discounter und einen
Backshop.
Der
seit dem 27.06.1998 rechtsverbindliche Vorhaben– und Erschließungsplan
Nr.
19 – Schwerter Straße / Im Sümmern – beinhaltet im wesentlichen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Bau– und
Gartenmarktes. Zur Sicherung der angrenzenden gewerblichen Nutzung wurde im
Verfahren das nordöstliche Betriebsgelände des zur teilweisen Überplanung
anstehenden Unternehmens Vogel & Schemmann als Erweiterungsbereich in die
Satzung einbezogen und als Mischgebiet mit Einschränkungen für weitere
Einzelhandelsnutzungen festgesetzt. Die Größe zukünftiger möglicher
Einzelhandelsbetriebe war in diesem ausgewiesenen Mischgebiet begrenzt. Mehrere
kleinteilige Einzelhandelsbetriebe mit zusammen nicht mehr als 600 m²
Verkaufsfläche, jedoch ein Einzelhandelsbetrieb allein nicht mit mehr als einem
Drittel dieser Verkaufsflächengröße (max. 200 m²), sollten zugelassen werden.
Mit der seit dem
16.11.2002 rechtsverbindlichen 1. Änderung dieses Vorhaben- und Erschließungsplans
wurde u.a. die Einschränkung für den Einzelhandel aufgehoben, um die Ansiedlung
eines Discounters zu ermöglichen. Begründet wird dies damit, dass die im Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans bestehende Nutzung sich in dem Bereich des langgestreckten
Boeler Zentrums integriert habe. Für den Bereich Boele/Kabel ergäbe sich
insgesamt eine zentrale Lage für die Einzelhandelsnutzung entlang der Schwerter
Straße zwischen Denkmal-/Dortmunder Straße und Poststraße.
Das nunmehr vorliegende
und vom Rat der Stadt Hagen beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept
begrenzt den zentralen Versorgungsbereich Stadtbezirkszentrum Boele konkret auf das unmittelbare Umfeld der
mit dem Bau der Ortsumgehung Boele geschaffenen zentralen Mitte Boele im
Schnittpunkt von Schwerter Straße und Dortmunder Straße. Es beinhaltet folgende
Entwicklungsziele / Handelungsempfehlungen:
-
künftige
Einzelhandelsansiedlungen sind in den zentralen Versorgungsbereich zu lenken
-
Stärkung der
Versorgungsfunktion durch Ergänzungen im zentrenrelevanten Angebot möglich
-
keine weiteren
(zentrenrelevanten/nahversorgungsrelevanten) Einzelhandelsansiedlungen
außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches zu ermöglichen
Nach dieser vom Rat der
Stadt beschlossenen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches Boele rückt das
geplante Vorhaben in eine eher zentrenabseitige Lage und widerspricht den vorgenannten
Zielen und Empfehlungen.
Das geplante Vorhaben
(Discounter und Back–Shop) liegt weitestgehend im Erweiterungsbereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 19 – Schwerter Straße / Im Sümmern
–. Die zur Nutzung vorgesehene Teilfläche ist hier als Mischgebiet ohne Beschränkungen
der Einzelhandelsnutzungen festgesetzt. Eine Teilfläche des geplanten Vorhabens
ragt aber auch in den Geltungsbereich des eigentlichen Vorhaben– und Erschließungsplans
für den Bau- und Gartenmarkt hinein. Die hier durch die geplante Bebauung
beanspruchte Teilfläche ist als Pflanzgebotsfläche festgesetzt, die als Vermeidungs–
und Minderungsmaßnahme in die Bilanz zur Kompensationsberechnung einbezogen
wurde.
Das Vorhaben widerspricht
also den Festsetzungen des rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplans.
Der Antragsteller wurde bereits benachrichtigt, dass das Vorhaben so nicht
zulässig ist.
Planungsrecht:
Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der
Erweiterungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans als "Gemischte
Baufläche" und "Grünfläche" dargestellt. Der angrenzende Bereich
des "Hellweg"–Marktes ist als Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandelsbetrieb" dargestellt
Der rechtskräftige Bebauungsplan (V&E Nr. 19 – Schwerter
Straße / Im Sümmern –) folgt mit seinen Festsetzungen diesen
Darstellungen.
Thematik Einzelhandel
Die dynamische Entwicklung im Einzelhandel führt zu teilweise
nicht unerheblichen Konfliktpotenzialen in Bezug auf eine geordnete
städtebauliche Entwicklung. Ausgewogene Versorgungsstrukturen bedürfen einer
planerischen Steuerung.
Dem entsprechend hat der Gesetzgeber die rechtlichen
Rahmenbedingungen zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach modifiziert.
Die effiziente Anwendung dieser Rechtsvorschriften wird jedoch
erst durch ein abgestimmtes Steuerungs- und Entwicklungsinstrument
gewährleistet.
Der Rat der Stadt Hagen am 14.05.2009 das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept für die Stadt Hagen beschlossen, dass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB die Entwicklungsspielräume und Entwicklungsperspektiven für den
Einzelhandel aufzeigt.
Gemäß diesem Konzept wird der zentrale Versorgungsbereich des
Stadtbezirkszentrums Boele entlang der Schwerter Straße zwischen
Bezirksverwaltungsstelle, der Straße Hilgenland und entlang der
Dortmunder–/ Denkmalstraße zwischen Ortsumgehung Boele / Hengsteyer
Straße und Kirchstraße definiert. Als funktionaler Ergänzungsbereich des Stadtbezirkszentrums
Boele wird lediglich der Bereich um den Boeler Kirchplatz festgelegt.
Die Entwicklungsziele / Handlungsempfehlungen für das
Stadtbezirkszentrum Boele sehen vor, dass künftige Einzelhandelsansiedlungen in
den zentralen Versorgungsbereich zu lenken und keine weiteren
(zentrenrelevanten / nahversorgungsrelevanten) Einzelhandelsansiedlungen außerhalb
des zentralen Versorgungsbereiches zuzulassen sind.
Diese Ziele und Grundsätze des Einzelhandels– und
Zentrenkonzeps erfordern den Umgang mit den geöffneten Einschränkungen der
Festsetzungen für Einzelhandelseinrichtungen im Mischgebiet.
Die Ansiedlung weiteren Einzelhandels / die weitere Verdichtung
der Einzelhandelsnutzungen in diesem Bereich soll ausgeschlossen werden.
Planung
Um die Ziele zur Steuerung des Einzelhandels im Sinne einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erreichen, sollen mit diesem
Änderungsverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Zum
Ausschluss der den Intentionen des Einzelhandels– und Zentrenkonzepts der
Stadt Hagen zuwiderlaufenden weiteren Einzelhandelsansiedlungen in diesem
Bereich wird die textliche Festsetzung Nr. 6 eingefügt.
Sie
lautet:
"Die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässige
Nutzung "Einzelhandelsbetriebe" ist ausgeschlossen.
Ausgenommen von diesem Ausschluss sind
"Verkaufsstätten mit zentrenrelevanten–
und nicht zentrenrelevanten Sortimenten von produzierenden, reparierenden und
weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben, wenn die Verkaufsfläche
Ø
dem Hauptbetrieb
räumlich zugeordnet ist
Ø
in betrieblichem
Zusammenhang errichtet ist
Ø
dem Hauptbetrieb
flächenmäßig und umsatzmäßig deutlich untergeordnet ist".
Die
Festsetzungen zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 19-Schwerter Straße / Im
Sümmern- (Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
"Großflächiger Einzelhandelsbetrieb" etc.) werden durch die 2.
Änderung des Bebauungsplans und die textliche Festsetzung Nr. 6 nicht berührt.
Verfahren
Die
2. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 19 – Schwerter
Straße / Im Sümmern - kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
durchgeführt werden.
Die
Grundzüge der Planung im Geltungsbereich der 2. Änderung werden nicht berührt.
Das Planungsziel „Mischgebiet“ im Erweiterungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplans bleibt erhalten. Es erfolgt ausschließlich eine
Einschränkung in Bezug auf die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe.
Die Änderung wirkt sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete
nicht bzw. nur unwesentlich aus.
Aus der Bebauungsplanänderung ergeben sich keine Auswirkungen in
Bezug auf den Bedarf von Ausgleich und Ersatz, da sich keine Veränderung der
überbaubaren Flächen ergibt.
Die öffentliche Auslegung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 19 – Schwerter Straße / Im Sümmern –, 2. Änderung (vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden soll im 4. Quartal des
Jahres 2010 durchgeführt werden. Sofern sich aus öffentlicher Auslegung und
Beteiligung keine Änderungen ergeben, ist beabsichtigt, den Satzungsbeschluss
zu diesem Verfahren im 1. Quartal des Jahres 2011 herbeizuführen.
Anlage:
Begründung
zur 2. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr.
19 – Schwerter Straße /
Im Sümmern – vom
27.07.2010
Übersichtsplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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2
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(wie Dokument)
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503,8 kB
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3
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(wie Dokument)
|
93,1 kB
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