Beschlussvorlage - 0420/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser Straße Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGBa) Einleitung des Verfahrens b) Verzicht auf frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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27.05.2010
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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01.06.2010
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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08.06.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.06.2010
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Beschlussvorschlag
Zu a)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser Straße, einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB – gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Das Plangebiet wird im Norden durch die Ennepe und im Süden durch die Bahnhauptstrecke Hagen-Köln begrenzt.
Im Westen sind die Rehstraße und die S-Bahnlinie die Begrenzung.
Im Osten reicht das Plangebiet bis zur Minervastraße und nördlich der B 7 bis zum Parkplatz der Fa. Hawker GmbH, unter Einschluss des Hauses Dieckstraße 42.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im ausgehängten Plan im Maßstab von 1:1000 eindeutig dargestellt.
Zu 2)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 (frühzeitige Bürgerbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung) abzusehen.
Nächster Verfahrensschritt
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
soll im 2. Halbjahr des Jahres 2010 durchgeführt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung entfällt
Begründung
Ausgangssituation
Die
modernen Vertriebsformen des Einzelhandels tragen maßgeblich zu einer preiswerten
Versorgung der Bevölkerung bei. Ob insbesondere großflächige Einzelhandelseinrichtungen
aber zugleich regional und kommunal sowie ökologisch und sozial verträglich
sind, hängt entscheidend von ihren Sortimentsstrukturen, ihren Größenordnungen
und vor allem von ihren Standorten ab. Für eine geordnete Entwicklung des
Einzelhandels ist es somit erforderlich, Einzelhandelsansiedlungen an städtebaulich
sinnvolle Standorte zu steuern.
Gemäß
der aktuellen Rechtslage dürfen von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile „keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche“ zu erwarten sein (§34 Abs.3 BauGB). Dies gilt
insbesondere für Einzelhandelsvorhaben, und zwar nicht nur für
Einzelhandelsgroßprojekte, im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, sondern auch für
Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Großflächigkeitsschwelle (< 800 m²
Verkaufsfläche). Damit ist die „Zentrenverträglichkeit“ als
zusätzliches Zulassungskriterium für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ins
Planungsrecht aufgenommen worden.
Unter
Berücksichtigung auch des geänderten Planungsrechtes hat der Rat der Stadt
Hagen das Einzelhandels - und Zentrenkonzept als Entwicklungskonzept gem. §1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Steuerung des Einzelhandels und der Entwicklung der
Versorgungszentren im Mai 2009 beschlossen. Die im Einzelhandelskonzept
verankerten städtebaulichen Zielsetzungen sind Entscheidungsgrundlagen für die
Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Das Konzept beschreibt die räumliche und
funktionale Zuordnung der Versorgungszentren und eine konkrete Abgrenzungen der
zentralen Versorgungsbereiche, so dass eine aktive Zuweisungsplanung erfolgen
kann. Insbesondere vor dem Hintergrund der geringen Entwicklungspotenziale im
Einzelhandel kommt der Steuerung an die richtigen Standorte eine besondere
Bedeutung zu. Ziel des Konzeptes ist somit die langfristige Stärkung
bestehender zentraler Angebotsstrukturen und die Sicherung einer
flächendeckenden Nahversorgung im Stadtgebiet, die sich auf bestehende Stadtbezirks-
und Ortsteilzentren stützt.
Gewerbe-
und Industriegebiete dienen „vorwiegend“ (§ 8 Abs. 1 BauNVO) bzw.
„ausschließlich“ (§ 9 Abs. 1 BauNVO) der Unterbringung von
Gewerbebetrieben. Gemäß eines Beschlusses des BVerwG (vom 20.12.2005) wird der
Gebietscharakter so definiert, dass er dem produzierenden Gewerbe vorbehalten
werden soll.
Einzelhandelsbetriebe
sind in den Nutzungskatalogen der §§ 8 und 9 BauNVO zwar nicht ausdrücklich
erwähnt, als „Gewerbebetriebe aller Art“ jedoch allgemein zulässig.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind allerdings kern- bzw.
sondergebietspflichtig.
Die
Erfahrung hat gezeigt, dass Einzelhandelsbetriebe auch unterhalb der Großflächigkeit
Vorrangstandorte gefährden und die Ansiedlung solcher Betriebe in Gewerbegebieten
oftmals eine drastische Erhöhung der Bodenpreise und somit einen Wettbewerbsnachteil
vor allem für mitteständische Handwerks- und Gewerbebetriebe zur Folge hat.
Im
Hinblick auf den ungebrochenen Trend zur Ansiedlung von nicht kern- oder sondergebietspflichtigen
Einzelhandelsnutzungen in Gewerbegebieten besteht erhöhter Bedarf zur Steuerung
des Einzelhandels.
Anlass der Planung
Der
Rückgang des produzierenden Gewerbes hat in der Vergangenheit zunehmend zu
vielen Leerständen geführt – insbesondere Hallen - in denen sich ohne
großen Aufwand auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterbringen lassen.
Hinzu kommt, dass sich auf ehemaligen gewerblich genutzten Grundstücken häufig
auch die für solche Nutzungen zumeist erforderlichen Stellplatzanlagen
unterbringen lassen und besondere immissionsschutzrechtliche Probleme mit Blick
auf eine unmittelbar benachbarte Wohnnutzung nicht auftreten.
Untersuchungen
zu den Potenzialen der Gewerbeflächen in Hagen haben ergeben, dass es aufgrund
der Topografie und zu berücksichtigenden Restriktionen im Freiraum nur noch
geringe Entwicklungsmöglichkeiten für Gewerbeflächen im Außenbereich gibt. Der
Ausnutzung vorhandener Reserven im Innenbereich kommt somit besondere Bedeutung
zu. Dem zunehmenden Konkurrenzdruck auf Gewerbeflächen durch profitablere
Nutzungen wie Einzelhandel oder aktuell auch wieder durch Vergnügungsstätten
muss konsequent begegnet werden.
Eine
zunehmende Nachfrage und konkrete Anträge zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben
sind vor allem im Bereich entlang der Gewerbeflächen an der B7 (Berliner Straße
/ Wehringhauser Straße) zu verzeichnen.
Das
Plangebiet ist gekennzeichnet durch einzelne Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben,
die den heutigen Zielsetzungen einer geordneten Einzelhandelsentwicklung nicht
mehr entsprechen. Darüber hinaus sind zahlreiche Leerstände und Brachen zu
verzeichnen, die es städtebaulich sinnvoll zu nutzen gilt. Dabei sind
insbesondere die zentralen Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Gemäß den
Zielsetzungen des Planungsrechtes und des Einzelhandelskonzeptes sind
Auswirkungen auf diese Standorte zu vermeiden, um eine zentrale Versorgung der
Bevölkerung, vor allem auch der immobilen Bevölkerungsanteile zu erreichen.
Auch
die zentralen Geschäftslagen in Haspe, bzw. Wehringhausen haben zunehmend mit
Leerständen zu kämpfen. Ein kompaktes, durchgängiges Einzelhandelsangebot in
den Hauptgeschäftsbereichen ist jedoch Voraussetzung für ein attraktives und
leistungsstarkes Versorgungszentrum. Somit hat die Steuerung der
Einzelhandelsbetriebe an diese Standorte oberste Priorität. Dies funktioniert
allerdings nur durch einen konsequenten Ausschluss außerhalb dieser Bereiche.
Ziele
1.
Ziele der Standortsteuerung des Einzelhandels sind:
·
Räumlich
ausgeglichene Versorgungsstrukturen
·
Attraktive und
lebendige Innenstadt und Ortteilzentren
·
Faire Chancen
für den Einzelhandel in den Zentren
·
Vermeidung
unnötigen PKW-Einkaufsverkehrs
2.
Konzentration der Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten
auf ausgewählte Standorte im Sinne eines gesamtstädtischen Steuerungskonzeptes
3.
Sicherung vorhandener Gewerbeflächen für emittierende Produktions- und
Dienstleistungsbetriebe, die auf diese Gebietskategorien angewiesen sind.
Im
Bereich des Bebauungsplanes Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser Straße ist Einzelhandel generell auszuschließen, um
das Gebiet dem produzierenden Gewerbe und den anderen gebietstypischen
Nutzungen vorzubehalten. Zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes ist der
Ausschluss oder die Beschränkung des Einzelhandels in bestimmten Baugebieten
auf Grund des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO bestimmt.
Unter
Berücksichtigung des Einzelhandelskonzeptes hat die Erhaltung / Stärkung der
zentralen Versorgungsbereiche oberste Priorität. Die Erhaltung zentraler
Versorgungsbereiche und eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung ist als
wichtigstes Ziel formuliert worden.
Dazu
zählt in nächster Nähe das Hasper Stadtbezirkszentrum und das Quartierversorgungszentrum
Wehringhausen, denen eine entsprechende Versorgungsfunktion zukommt. Gerade in
diesen Zentren gibt es umfangreiche Projekte und Maßnahmen, insbesondere auch
mit den Akteuren vor Ort, die zur Stärkung der Versorgungszentren beitragen.
Unter
Berücksichtigung der genannten Ziele stellt der generelle Ausschluss von Einzelhandel
im Plangebiet einen zumutbaren Eingriff dar. Alle weiteren Nutzungsarten, gemäß
§ 8 BauNVO sind davon nicht betroffen, so dass, dem Gebietscharakter entsprechende
Nutzungen, weiterhin möglich sind.
Festsetzungen:
Genereller
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben.
Ausnahme
„Handwerkerprivileg“
Verkaufsstätten
mit zentrenrelevanten- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten von
produzierenden, reparierenden und weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben
können im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 4/10 (619) Gewerbegebiet Berliner
Straße zugelassen werden, wenn die Verkaufsfläche
·
dem Hauptbetrieb
räumlich zugeordnet ist,
·
in betrieblichem
Zusammenhang errichtet ist
·
dem Hauptbetrieb
flächenmäßig und umsatzmäßig deutlich untergeordnet ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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113,9 kB
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