Beschlussvorlage - 0041/2023-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität befürwortet die von der unteren Naturschutzbehörde beabsichtigten Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 und 2 BNatSchG für die Entfernung von zwei Linden aus der geschützten Allee AL-HA-0025 „Lindenallee an der Fleyer Straße“.

Die Befreiung ist mit der Auflage zu erteilen, als Ersatz zwei standort- und wachstumsangepasste Bäume am Ort der entfernten Linden sowie zusätzlich zwei weitere Bäume an einem öffentlichen Standort (z. B. in einer Parkanlage oder auf einem Spielplatz) zu pflanzen.

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Sachverhalt

Nachdem der Naturschutzbeirat in seiner Sitzung vom 24.01.2026 die Vorlage 0041/2023 ablehnend beschlossen hat, ging die Entscheidung über den Widerspruch gemäß den rechtlichen Vorgaben des § 75 Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) an den Ausschuss für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität (UKM) über.

 

Gemäß § 75 (1) LNatSchG NRW ist für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die untere Naturschutzbehörde zuständig. Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat.

 

Der UKM, als vom Rat der Stadt Hagen hierfür beauftragter Ausschuss, entschied in seiner Sitzung vom 15.03.2023 2. Lesung und erteilte der Verwaltung den folgenden Arbeitsauftrag:

„Die Verwaltung wird aufgefordert, mit dem Grundstückseigentümer Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, die Wurzeln der Bäume bei den beabsichtigten Umbaumaßnahmen zu erhalten und den dadurch erhöhten Aufwand durch eine Erhöhung des Zuschusses an den Grundstückseigentümer zu kompensieren.“

 

Der zuständige Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen ist in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsbetrieb Hagen, diesem Arbeitsauftrag nachgegangen und hat der unteren Naturschutzbehörde die nachfolgenden Informationen und Ergebnisse gegeben:

 

“Am 22.04.2024 wurde ein Bausachverständiger beauftragt, den Ursachenzusammenhang sowie die tatsächlichen Schadenskosten und die Mehrkosten einer baumschonenden Sanierung zu ermitteln. Die Begutachtung bestätigte den Zusammenhang der Gebäudeschäden mit den Baumwurzelaktivitäten. Die ermittelten Gesamtkosten wurden mit 109.644 € angegeben, ohne Unterscheidung zwischen Schadenshöhe und Mehrkosten.

 

Nach Rüge und entsprechender Differenzierung ergibt sich ein Schaden in Höhe von 31.118,29 € sowie baumschonungsbedingte Mehrkosten in Höhe von 78.525,71 €. Bei einem Ortstermin am 07.05.2025 wurde festgestellt, dass das Wurzelwerk die Einfriedungsmauer bereits erreicht und beschädigt hat. Der Kostenansatz beträgt ca.10.000 €. Diese sind, wie die vorgenannten Mehrkosten, nicht durch den Kommunalen Schadensausgleich gedeckt und müssen im Zuge der Erhaltung der zwei Bäume vollständig aus dem städtischen Haushalt getragen werden.

 

Die Mehrkosten in Höhe von 88.525,71 € für eine baumerhaltende Sanierung sind unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltslage der Stadt Hagen nicht tragbar. In Vorbereitung zum Ortstermin am 07.05.2025 wurde durch den Geschädigten Teile der Hauswand freigelegt. Unmittelbar unter der Geländeoberkante wächst etwa 20 cm starkes Wurzelwerk formschlüssig an der Hauswand entlang sowie unterhalb der Zufahrt zum Nachbargrundstück. Die Zufahrt zum Nachbargrundstück weist bereits starke Beschädigungen auf, inwieweit die Wurzeln bereits mit dem Bauwerk interagieren, ist anhand der Bauteilöffnung nicht feststellbar gewesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass hier Schäden entstehen.

 

Der Erhalt von Allee-Bäumen ist grundsätzlich wünschenswert, jedoch kann unter den gegebenen Bedingungen kein langfristiger Bestandsschutz gewährleistet werden. Eine Ersatzpflanzung mit standortangepassten Baumarten stellt eine ökologisch vertretbare Alternative dar.

 

Die anhaltende Gefährdung von baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und unterirdischer Infrastruktur (Verweis auf DVGW GW 125-B1 (M) Gefährdungsbeurteilung von Baumwurzeln im Bereich von Gasleitungen) birgt ein nicht unerhebliches Risiko und potenzielle Haftungsansprüche gegenüber der Stadt.“

 

Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse wird dem UKM erneut die Vorlage zur Entscheidung vorgelegt. Da der Naturschutzbeirat seinen Beschluss in der Sitzung am 24.01.2023 gefasst hat, besitzt er in diesem Falle keine Entscheidungskompetenz mehr und erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

Hält der UKM den Widerspruch des Naturschutzbeirats für berechtigt, muss die untere Naturschutzbehörde gemäß den rechtlichen Vorgaben des § 75 LNatSchG NRW die Befreiung versagen. Hält er den Widerspruch für unberechtigt, hat die untere Naturschutzbehörde die Befreiung zu erteilen.

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

x

negative Auswirkungen (-)

 

Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:


Bäume binden Kohlenstoff und haben eine positive Wirkung auf das Stadtklima. Die negativen Auswirkungen werden durch Ersatzpflanzungen vermindert.

 

Finanzielle Auswirkung

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

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Beschlüsse

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17.06.2025 - Naturschutzbeirat - zur Kenntnis genommen

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25.06.2025 - Umweltausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität befürwortet die von der unteren Naturschutzbehörde beabsichtigten Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 und 2 BNatSchG für die Entfernung von zwei Linden aus der geschützten Allee AL-HA-0025 „Lindenallee an der Fleyer Straße“.

Die Befreiung ist eine Einzelfallentscheidung und mit der Auflage zu erteilen, als Ersatz zwei standort- und wachstumsangepasste Bäume am Ort der entfernten Linden in der Flucht der vorhanden Bäume zu pflanzen. Wenn möglich sind diese so anzuordnen, dass eine Parkmöglichkeit im Zwischenraum ausgeschlossen wird. Zusätzlich sind zwei weitere Bäume an einem öffentlichen Standort (z. B. in einer Parkanlage oder auf einem Spielplatz) zu pflanzen.

 

Der zuständige Fachausschuss ist zukünftig vor einer weiteren Entscheidung zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

4

 

 

SPD

4

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

3

 

 

AfD

1

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

Bürger für Hohenlimburg / Die PARTEI

 

1

 

FDP

1

 

 

Die Linke

-

-

-

HAK

1

 

 

 

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

15

Dagegen:

1

Enthaltungen:

0