Beschlussvorlage - 0627/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die “Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen wird wie in der Vorlage aufgeführt beschlossen.

Mit ihrem Inkrafttreten tritt die “Satzung für den Ausländerbeirat der Stadt Hagen” vom 20. 12. 1994 außer Kraft.

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 15. 7. 2004 einstimmig den folgenden Beschluss gefasst:

 

1. An Stelle des bisherigen Ausländerbeirates soll künftig ein “Integrationsrat” gebildet werden. Ihm sollen 14 Migranten und je 1 Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen angehören.

 

In Abwandlung des Vorschlages des Ausländerbeirates (siehe Anlage 3!) ist sicherzustellen, dass alle grundsätzlichen finanz- und personalwirtschaftlichen Regelungen der Stadt Hagen berücksichtigt werden.

 

In personellen Fragen soll der “Integrationsrat” vor einer Besetzung der Geschäftsführerstelle gehört werden. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf Personalentscheidungen bleibt ausgeschlossen.

 

Aus Kostengründen bleibt eine Briefwahl zunächst ausgeschlossen.

 

2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, auf dieser Basis für das in der Vorlage dargestellte Modell “Integrationsrat” die Zulassung gem. § 126, Abs.1 GO beim Innenministerium zu beantragen.

 

 

3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Vorarbeiten für einen Integrationsrat zeitgerecht einzuleiten.

 

 

4. Nach grundsätzlicher Genehmigung durch das Innenministerium ist dem Rat ein Satzungsentwurf für den Integrationsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.”

 

Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen

 

Diesem Beschluss entsprechend hat der Oberbürgermeister der Stadt Hagen am 20. 7. 2004 beim Innenministerium den Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Ausländerbeirates in einen “Integrationsrat”  gemäß § 126, Abs. 1 GO NRW gestellt.

 

Mit Schreiben vom 28. 7. 2004 wurde die o. a. Genehmigung vom Innenministerium erteilt. Der Wortlaut des Schreibens liegt den Fraktionen des Rates der Stadt bereits vor.

 

Die zur Zeit noch gültige “Satzung für den Ausländerbeirat der Stadt Hagen” vom 20. 12. 1994 wurde entsprechend der neuen Beschlusslage überarbeitet.

Die nun zur Beschlussfassung vorliegende neue “Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen” weicht nur in einigen Punkten von der alten Beiratssatzung ab.

 

Eine Synopse des Satzungsentwurfes für den Integrationsrat und der gültigen Satzung des Ausländerbeirates ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

Satzung

für den Integrationsrat

der Stadt Hagen

 

Der Rat der Stadt Hagen hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 27 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in  der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV NRW S. 96/ SGV NRW 2023, nach entsprechender Genehmigung durch das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gem. § 126 GO NRW in seiner Sitzung am ................ die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsatz

Die Stadt Hagen richtet einen Integrationsrat ein. Dieser vertritt die Interessen der nicht deutschen Einwohner(innen) der Stadt Hagen. Er äußert sich auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu Fragen, die das Zusammenleben von deutschen und ausländischen Einwohnern in Hagen betreffen und wirkt so an den kommunalen Willensbildungsprozessen mit.

 

§2

Kompetenzen und Aufgaben

(1)       Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere soll er sich mit der Lösung der Probleme beschäftigen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener kultureller Herkunft ergeben. Er strebt dabei die soziale, rechtliche und politische Gleichstellung Aller an.

(2)       Auf Antrag des Integrationsrates sind seine Anregungen und Stellungnahmen dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen.

(3)       Der Integrationsrat hat das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu stellen.

(4)       Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder der Verwaltung vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(5)       Die Verwaltung leitet Vorlagen, die die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angelegenheiten betreffen, vor der Beratung in Rat, Ausschüssen oder Bezirksvertretungen dem Integrationsrat zu. Rat, Ausschüsse oder Bezirksvertretungen behandeln solche Vorlagen der Verwaltung nur, wenn der Integrationsrat zuvor Gelegenheit gehabt hat, Stellung zu nehmen.

(6)       Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen.

(7)       Darüber hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, die dieser nach Maßgabe von Richtlinien, die vom Rat beschlossen werden, zur Förderung der Migrationsarbeit vergeben kann.

(8)       Vor Änderung dieser Satzung ist der Integrationsrat zu hören.

(9)       Der Integrationsrat betreibt seine Öffentlichkeitsarbeit selbständig im Rahmen des § 14 dieser Satzung.

(10)   Der Integrationsrat hat im Rahmen seiner Kompetenzen alle grundsätzlichen finanz- und personalwirtschaftlichen Regelungen der Stadt Hagen zu berücksichtigen.

 

§3

 

Vorsitzende/r und Stellvertreter(innen)

 

Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen).

§4

Teilnahme- und Rederecht in kommunalen Gremien

 

Der/die Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung der Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an der Sitzung des jeweiligen Gremiums teilzunehmen. Auf sein/ihr Verlangen ist ihm/ihr das Wort zu erteilen.

§5

Vorschlagsrecht für Ratsausschüsse

 

Der Integrationsrat schlägt dem Rat für alle Ausschüsse, soweit rechtlich möglich, je ein Mitglied und eine(n) Stellvertreter(in) als sachkundige(n) Einwohner(in) gem. § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung NRW vor.

 

§6

Bildung von Arbeitskreisen

Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen dauernd oder vorübergehend Arbeitskreise bilden. Mitglieder der Arbeitskreise müssen nicht Mitglieder des Integrationsrates sein. Auf Beschluss eines Arbeitskreises können an den Sitzungen auch sonstige sachkundige Personen teilnehmen. Der/die Vorsitzende ist aus dem Kreis der Integrationsratsmitglieder zu wählen. Die Mitglieder der Arbeitskreise erhalten keine Fahrtkosten- oder sonstige Aufwandsentschädigungen, es sei denn, sie gehören dem Integrationsrat als gewähltes Mitglied an.

 

§7

Zahl der Mitglieder und Amtszeit

(1)   Dem Integrationsrat gehören 14 Mitglieder an, die von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt werden.

(2)   Weiter gehören dem Integrationsrat je ein Mitglied der jeweiligen im Rat vertretenen Fraktionen an

(3)   Für die Ratsmitglieder werden vom Rat Stellvertreter(innen) benannt. Für jedes durch Urwahl gewählte Mitglied bestimmt die jeweilige im Integrationsrat vertretene Gruppe aus ihrer Liste eine(n) persönliche(n) Stellvertreter(in).

(4)   Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Integrationsrates weiter aus.

 

§8

Ständige Berater(innen) und Sachverständige

(1)     Als ständige Berater(innen) nehmen an den Sitzungen des Integrationsrates je ein(e) Vertreter(in) der Arbeiterwohlfahrt, des Caritasverbandes, des Diakonischen Werkes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Arbeitgeberverbände und des Arbeitsamtes teil. Die benennenden Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre(n) Vertreter(in) sowie eine(n) Stellvertreter(in) zur Berufung vor.

(2)     Steht nach Vorliegen des Ergebnisses der Wahl zum Integrationsrat fest, dass eines oder mehrere der Anwerbeländer bzw. eine Nation mit mindestens 300 Wahlberechtigten nicht im Integrationsrat vertreten wäre, beruft der Integrationsrat eine(n) Vertreter(in) dieser Nation als ständige(n) Berater(in).

(3)     Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzlich Sachverständige eingeladen werden, sofern die jeweilige Tagesordnung es für geboten erscheinen lässt und für die Stadt keine zusätzlichen Kosten entstehen.

 

 

 

 

 

§9

Wahlorgane

 

Wahlorgane sind der Oberbürgermeister als Wahlleiter, der Wahlausschuss und die Wahlvorstände. Nähere Einzelheiten hierzu regelt die vom Rat der Stadt zu erlassende Wahlordnung.

§10

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Personen alle Ausländer(innen), die am Wahltag

1. 16 Jahre alt sind

2. sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und

3. seit mindestens drei Monaten in Hagen ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Über § 27 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung NRW hinausgehend sind auch Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die diese durch Einbürgerung erlangt haben, wahlberechtigt, sofern sie die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllen und sich bis spätestens 35 Tage vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.

(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer(innen),

1. die zugleich Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Personen.

2. auf die das Ausländergesetz nach seinem § 2 Abs. 1 keine Anwendung findet.

3. die Asylbewerber(innen) sind.

(4)     Wählbar sind alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger(innen) der Gemeinde.

 

§ 11

Wahltermin

Die Wahl zum Integrationsrat findet spätestens 8 Wochen nach der Kommunalwahl statt und wird vom Wahlleiter in Abstimmung mit dem Integrationsrat festgelegt.

 

 

§ 12

Rechtsstellung der Integrationsratsmitglieder

Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsrates gelten die §§ 30, 32 Abs. 2, §§ 33, 43 Abs. 1, § 44 und § 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW entsprechend.

§13

Geschäftsordnung

Die Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 13. April 2000 in der jeweils gültigen Fassung sind auch für den Integrationsrat sinngemäß anzuwenden

§ 14

Ausstattung des Integrationsrates

(1) Die Stadt Hagen richtet für den Integrationsrat zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle ein, für die sie die angemessene Personalausstattung, angemessene Räumlichkeiten sowie Sach- und Finanzmittel zur Verfügung stellt.

(2) Vor der Besetzung der Stelle des (der) Geschäftsführers (Geschäftsführerin) wird der Integrationsrat gehört.

(3) Die Geschäftsstelle des Integrationsrates erhält die Einladungen und Sitzungsprotokolle über alle Ausschuss- und Ratssitzungen; soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, werden diese den Integrationsratsmitgliedern auf Anfrage zur Verfugung gestellt.

§15

Inkrafttreten

Die Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die am 20. 12. 1994 vom Rat der Stadt Hagen beschlossene Satzung für den Ausländerbeirat der Stadt Hagen außer Kraft.

 

 

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Auswirkungen

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

Eine exakte Berechnung der durch die Umwandlung des Ausländerbeirates in einen Integrationsrat anfallenden Kosten ist nicht möglich.

Durch die vom Rat der Stadt entgegen der Empfehlung der Verwaltung beschlossene Vergrößerung des Gremiums auf 14 in Urwahl gewählte sachkundige Einwohner und je eine(n) Vertreter(in) der im Rat vertretenen Fraktionen ( Alte Besetzung: 15 sachkundige Einwohner : je ein beratendes Mitglied von den Fraktionen) ergibt sich eine Erhöhung der Kosten.

 

Vernachlässigt werden die Sitzungsgelder und Tickets VRR der sachkundigen Einwohner, da im Vergleich zum bisherigen Ausländerbeirat für die Migrantenvertreter geringfügige Minderkosten entstehen (1 Person weniger).

 

Mehrkosten entstehen durch die Tätigkeit der Ratsmitglieder, soweit sie Verdienstausfallentschädigungen in Anspruch nehmen und die PKW-Fahrtkosten abrechnen. Die Fahrtkosten werden nicht einzeln pro Sitzung abgerechnet.

Auf der Grundlage der Mindest- und Höchstpauschalen (Jahresdurchschnitt) können monatlich zwischen 12,--€, 18,--€  und 75,40 € Fahrtkosten per PKW entstehen. In diesen Beträgen sind Fahrten auch zu anderen Sitzungen enthalten.

 

Für die Verdienstausfallentschädigung ist § 7 der Hauptsatzung zugrundezulegen. Danach beträgt der Mindestsatz 8,-- € und der Höchstbetrag 25,-- €. Soweit nicht feststeht, welche Ratsmitglieder je Fraktion gewählt werden, können konkrete Zahlen weder über die zu zahlende Verdienstausfallentschädigung noch über die anfallenden Fahrtkosten genannt werden.

 

Modellrechnung:

Bei 5 Sitzungen im Jahr (ca. 3 Std. je Sitzung), einer Mindestentfernung von 5 km und einer Maximalentfernung von 10 km zwischen Wohnung und Sitzungsort könnten zwischen 134,--€  und 404,--€  Mehrkosten je Ratsmitglied entstehen. Bei 5 PKW-fahrenden Ratsmitgliedern, die Verdienstausfallentschädigungen beanspruchen, wären dies Mehrkosten zwischen 670,--€ und 2020,--€ .

 

Die voraussichtlichen Mehrkosten lassen sich nicht anders konkretisieren.

Die Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder bleibt hiervon unberührt

 

 

 

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Beschlüsse

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14.10.2004 - Rat der Stadt Hagen