Beschlussvorlage - 0627/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; 12 Amt für Statistik und Stadtforschung; AdR Amt des Rates
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Ausländerbeirat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.10.2004
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Sachverhalt
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner
Sitzung am 15. 7. 2004 einstimmig den folgenden Beschluss gefasst:
“1. An Stelle des bisherigen
Ausländerbeirates soll künftig ein “Integrationsrat” gebildet
werden. Ihm sollen 14 Migranten und je 1 Mitglied der im Rat vertretenen
Fraktionen angehören.
In Abwandlung des Vorschlages des Ausländerbeirates (siehe
Anlage 3!) ist sicherzustellen, dass alle grundsätzlichen finanz- und personalwirtschaftlichen
Regelungen der Stadt Hagen berücksichtigt werden.
In personellen Fragen soll der “Integrationsrat” vor einer Besetzung der Geschäftsführerstelle gehört werden. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf Personalentscheidungen bleibt ausgeschlossen.
Aus Kostengründen bleibt eine Briefwahl zunächst
ausgeschlossen.
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, auf dieser Basis für das in der Vorlage dargestellte Modell “Integrationsrat” die Zulassung gem. § 126, Abs.1 GO beim Innenministerium zu beantragen.
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die notwendigen
Vorarbeiten für einen Integrationsrat zeitgerecht einzuleiten.
4. Nach grundsätzlicher Genehmigung durch das
Innenministerium ist dem Rat ein Satzungsentwurf für den Integrationsrat zur
Beschlussfassung vorzulegen.”
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Diesem Beschluss entsprechend hat der
Oberbürgermeister der Stadt Hagen am 20. 7. 2004 beim Innenministerium den
Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Ausländerbeirates in einen
“Integrationsrat” gemäß §
126, Abs. 1 GO NRW gestellt.
Mit Schreiben vom 28. 7. 2004 wurde
die o. a. Genehmigung vom Innenministerium erteilt. Der Wortlaut des Schreibens
liegt den Fraktionen des Rates der Stadt bereits vor.
Die zur Zeit noch gültige
“Satzung für den Ausländerbeirat der Stadt Hagen” vom 20. 12. 1994
wurde entsprechend der neuen Beschlusslage überarbeitet.
Die nun zur Beschlussfassung
vorliegende neue “Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen”
weicht nur in einigen Punkten von der alten Beiratssatzung ab.
Eine Synopse des Satzungsentwurfes für
den Integrationsrat und der gültigen Satzung des Ausländerbeirates ist dieser
Vorlage als Anlage beigefügt.
Satzung
für
den Integrationsrat
der
Stadt Hagen
Der Rat der Stadt Hagen hat aufgrund
der §§ 7 Abs. 1, 27 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- GO NRW - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV NRW S. 96/ SGV NRW 2023, nach
entsprechender Genehmigung durch das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen gem. § 126 GO NRW in seiner Sitzung am ................ die
nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
Die Stadt Hagen richtet einen
Integrationsrat ein. Dieser vertritt die Interessen der nicht deutschen
Einwohner(innen) der Stadt Hagen. Er äußert sich auf der Grundlage der
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu
Fragen, die das Zusammenleben von deutschen und ausländischen Einwohnern in
Hagen betreffen und wirkt so an den kommunalen Willensbildungsprozessen mit.
§2
Kompetenzen und Aufgaben
(1)
Der
Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen.
Insbesondere soll er sich mit der Lösung der Probleme beschäftigen, die sich
aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener kultureller Herkunft ergeben.
Er strebt dabei die soziale, rechtliche und politische Gleichstellung Aller an.
(2)
Auf Antrag des
Integrationsrates sind seine Anregungen und Stellungnahmen dem Rat, einer
Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen.
(3)
Der
Integrationsrat hat das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu stellen.
(4)
Der
Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer
Bezirksvertretung oder der Verwaltung vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(5)
Die
Verwaltung leitet Vorlagen, die die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
Angelegenheiten betreffen, vor der Beratung in Rat, Ausschüssen oder
Bezirksvertretungen dem Integrationsrat zu. Rat, Ausschüsse oder
Bezirksvertretungen behandeln solche Vorlagen der Verwaltung nur, wenn der
Integrationsrat zuvor Gelegenheit gehabt hat, Stellung zu nehmen.
(6)
Der
Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät
über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu
Vorschläge und Anregungen machen.
(7)
Darüber
hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, die dieser nach Maßgabe von
Richtlinien, die vom Rat beschlossen werden, zur Förderung der Migrationsarbeit
vergeben kann.
(8)
Vor
Änderung dieser Satzung ist der Integrationsrat zu hören.
(9)
Der
Integrationsrat betreibt seine Öffentlichkeitsarbeit selbständig im Rahmen des
§ 14 dieser Satzung.
§3
Vorsitzende/r und
Stellvertreter(innen)
Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte eine(n)
Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen).
§4
Teilnahme- und Rederecht in
kommunalen Gremien
Der/die Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes
vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung der
Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an der Sitzung des jeweiligen Gremiums
teilzunehmen. Auf sein/ihr Verlangen ist ihm/ihr das Wort zu erteilen.
§5
Vorschlagsrecht für Ratsausschüsse
Der Integrationsrat schlägt dem Rat für alle Ausschüsse,
soweit rechtlich möglich, je ein Mitglied und eine(n) Stellvertreter(in) als
sachkundige(n) Einwohner(in) gem. § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung NRW vor.
§6
Bildung von Arbeitskreisen
Der Integrationsrat kann für die
Beratung bestimmter Themen dauernd oder vorübergehend Arbeitskreise bilden.
Mitglieder der Arbeitskreise müssen nicht Mitglieder des Integrationsrates
sein. Auf Beschluss eines Arbeitskreises können an den Sitzungen auch sonstige
sachkundige Personen teilnehmen. Der/die Vorsitzende ist aus dem Kreis der
Integrationsratsmitglieder zu wählen. Die Mitglieder der Arbeitskreise erhalten
keine Fahrtkosten- oder sonstige Aufwandsentschädigungen, es sei denn, sie
gehören dem Integrationsrat als gewähltes Mitglied an.
§7
Zahl der Mitglieder und Amtszeit
(1)
Dem
Integrationsrat gehören 14 Mitglieder an, die von den Wahlberechtigten in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer
der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt werden.
(2)
Weiter
gehören dem Integrationsrat je ein Mitglied der jeweiligen im Rat vertretenen
Fraktionen an
(3)
Für
die Ratsmitglieder werden vom Rat Stellvertreter(innen) benannt. Für jedes
durch Urwahl gewählte Mitglied bestimmt die jeweilige im Integrationsrat
vertretene Gruppe aus ihrer Liste eine(n) persönliche(n) Stellvertreter(in).
(4)
Nach
Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum
Zusammentritt des neugewählten Integrationsrates weiter aus.
§8
Ständige Berater(innen) und
Sachverständige
(1)
Als
ständige Berater(innen) nehmen an den Sitzungen des Integrationsrates je ein(e)
Vertreter(in) der Arbeiterwohlfahrt, des Caritasverbandes, des Diakonischen
Werkes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Deutschen
Gewerkschaftsbundes, der Arbeitgeberverbände und des Arbeitsamtes teil. Die
benennenden Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre(n) Vertreter(in)
sowie eine(n) Stellvertreter(in) zur Berufung vor.
(2)
Steht
nach Vorliegen des Ergebnisses der Wahl zum Integrationsrat fest, dass eines
oder mehrere der Anwerbeländer bzw. eine Nation mit mindestens 300
Wahlberechtigten nicht im Integrationsrat vertreten wäre, beruft der
Integrationsrat eine(n) Vertreter(in) dieser Nation als ständige(n)
Berater(in).
(3)
Zur
Sitzung des Integrationsrates können zusätzlich Sachverständige eingeladen
werden, sofern die jeweilige Tagesordnung es für geboten erscheinen lässt und
für die Stadt keine zusätzlichen Kosten entstehen.
§9
Wahlorgane
Wahlorgane sind der Oberbürgermeister
als Wahlleiter, der Wahlausschuss und die Wahlvorstände. Nähere Einzelheiten
hierzu regelt die vom Rat der Stadt zu erlassende Wahlordnung.
§10
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind mit Ausnahme
der in Abs. 3 genannten Personen alle Ausländer(innen), die am Wahltag
1. 16 Jahre alt sind
2. sich seit mindestens einem Jahr
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und
3. seit mindestens drei Monaten in Hagen ihren Hauptwohnsitz
haben.
(2) Über § 27 Abs. 3 und 4 der
Gemeindeordnung NRW hinausgehend sind auch Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die diese durch Einbürgerung erlangt haben,
wahlberechtigt, sofern sie die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllen und
sich bis spätestens 35 Tage vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis haben
eintragen lassen.
(3) Nicht wahlberechtigt sind
Ausländer(innen),
1. die zugleich Deutsche im Sinne
von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind mit Ausnahme der in Abs. 2
aufgeführten Personen.
2. auf die das Ausländergesetz nach
seinem § 2 Abs. 1 keine Anwendung findet.
3. die Asylbewerber(innen) sind.
(4)
Wählbar
sind alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger(innen) der Gemeinde.
§ 11
Wahltermin
Die Wahl zum Integrationsrat findet
spätestens 8 Wochen nach der Kommunalwahl statt und wird vom Wahlleiter in
Abstimmung mit dem Integrationsrat festgelegt.
§ 12
Rechtsstellung der
Integrationsratsmitglieder
Für die Rechtsstellung der
Mitglieder des Integrationsrates gelten die §§ 30, 32 Abs. 2, §§ 33, 43 Abs. 1,
§ 44 und § 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW
entsprechend.
§13
Geschäftsordnung
Die Regelungen der Geschäftsordnung
des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 13.
April 2000 in der jeweils gültigen Fassung sind auch für den Integrationsrat
sinngemäß anzuwenden
§ 14
Ausstattung des Integrationsrates
(1) Die Stadt Hagen richtet für den
Integrationsrat zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle ein, für
die sie die angemessene Personalausstattung, angemessene Räumlichkeiten sowie
Sach- und Finanzmittel zur Verfügung stellt.
(2) Vor der Besetzung der Stelle des
(der) Geschäftsführers (Geschäftsführerin) wird der Integrationsrat gehört.
(3) Die Geschäftsstelle des
Integrationsrates erhält die Einladungen und Sitzungsprotokolle über alle
Ausschuss- und Ratssitzungen; soweit gesetzliche Regelungen nicht
entgegenstehen, werden diese den Integrationsratsmitgliedern auf Anfrage zur
Verfugung gestellt.
§15
Inkrafttreten
Die Satzung für den Integrationsrat
der Stadt Hagen tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt damit die am 20. 12. 1994 vom Rat der Stadt Hagen beschlossene Satzung
für den Ausländerbeirat der Stadt Hagen außer Kraft.
Auswirkungen
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Es entstehen keine finanziellen und personellen
Auswirkungen. |
Eine exakte Berechnung
der durch die Umwandlung des Ausländerbeirates in einen Integrationsrat
anfallenden Kosten ist nicht möglich.
Durch die vom Rat der
Stadt entgegen der Empfehlung der Verwaltung beschlossene Vergrößerung des
Gremiums auf 14 in Urwahl gewählte sachkundige Einwohner und je eine(n)
Vertreter(in) der im Rat vertretenen Fraktionen ( Alte Besetzung: 15
sachkundige Einwohner : je ein beratendes Mitglied von den Fraktionen) ergibt
sich eine Erhöhung der Kosten.
Vernachlässigt werden
die Sitzungsgelder und Tickets VRR der sachkundigen Einwohner, da im Vergleich
zum bisherigen Ausländerbeirat für die Migrantenvertreter geringfügige
Minderkosten entstehen (1 Person weniger).
Mehrkosten entstehen
durch die Tätigkeit der Ratsmitglieder, soweit sie
Verdienstausfallentschädigungen in Anspruch nehmen und die PKW-Fahrtkosten
abrechnen. Die Fahrtkosten werden nicht einzeln pro Sitzung abgerechnet.
Auf der Grundlage der
Mindest- und Höchstpauschalen (Jahresdurchschnitt) können monatlich zwischen
12,--€, 18,--€ und 75,40
€ Fahrtkosten per PKW entstehen. In diesen Beträgen sind Fahrten auch zu
anderen Sitzungen enthalten.
Für die
Verdienstausfallentschädigung ist § 7 der Hauptsatzung zugrundezulegen. Danach
beträgt der Mindestsatz 8,-- € und der Höchstbetrag 25,-- €. Soweit
nicht feststeht, welche Ratsmitglieder je Fraktion gewählt werden, können
konkrete Zahlen weder über die zu zahlende Verdienstausfallentschädigung noch
über die anfallenden Fahrtkosten genannt werden.
Modellrechnung:
Bei 5 Sitzungen im Jahr
(ca. 3 Std. je Sitzung), einer Mindestentfernung von 5 km und einer
Maximalentfernung von 10 km zwischen Wohnung und Sitzungsort könnten zwischen
134,--€ und 404,--€ Mehrkosten je Ratsmitglied entstehen. Bei 5
PKW-fahrenden Ratsmitgliedern, die Verdienstausfallentschädigungen
beanspruchen, wären dies Mehrkosten zwischen 670,--€ und 2020,--€ .
Die voraussichtlichen
Mehrkosten lassen sich nicht anders konkretisieren.
Die
Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder bleibt hiervon unberührt
