Beschlussvorlage - 0175/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Darstellung der Stundenverrechnungssätze für Gebäudereinigung und Objektbetreuung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB65 - Gebäudewirtschaft
- Bearbeitung:
- Ellen Janssen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Geplant
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Fachausschuss Gebäudewirtschaft
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Entscheidung
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09.03.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt.
Begründung
Im Zusammenhang mit
der Beratung des Wirtschaftsplanes der GWH für das Wirtschaftsjahr 2010 wurde
im Betriebsausschuss die Frage aufgeworfen, wie sich die
Stundenverrechnungssätze für die Unterhaltsreinigung (31,80 €) und die
Objektbetreuung (38,70 €) zusammen setzen.
Die beiliegenden
Kalkulationsblätter stellen dies detailliert dar.
Gebäudereinigung
Die Verrechnungssätze
der Gebäudereinigung beruhen auf der Eingruppierung nach Entgeltgruppe 2, Stufe
5 TVöD.
Nach dem derzeit
gültigen Tarifvertrag ist zwar eine Eingruppierung nach EG 1 möglich, dies ist
aber nur bei Arbeitsverhältnissen anwendbar, die nach Inkrafttreten des
aktuellen Tarifvertrages erstmals begründet wurden. Alle zu diesem Zeitpunkt
bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sind auch weiter nach Endgeltgruppe 2
zu vergüten.
Objektbetreuung
Im Bereich der
Objektbetreuer gibt es keine einheitliche Entgeltgruppierung, da die Entlohnung
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig ist von speziellen Regelungen wie
dem Bezirkszusatztarifvertrag für Schulhausmeister, der die Reinigungsfläche
zum Maßstab für die Eingruppierung macht.
Die für die
Kalkulation gewählte EG 6 ist allerdings die weit überwiegend vorhandene
Eingruppierung bei den Objektbetreuern und wurde deshalb auch für die
Kalkulation zugrunde gelegt.
Zusätzliche Hinweise
Die GWH wird nach den
Regeln der Eigenbetriebsverordnung als wirtschaftliches Unternehmen geführt.
Sie finanziert sich ausschließlich aus dem Verkauf ihrer Produkte an die Stadt
Hagen. Die Kalkulation der Produktpreise muss daher zwingend auf Basis aller
tatsächlich anfallenden Kosten erfolgen.
Die gilt auch für
Kostenblöcke wie die Verwaltungskostenumlage, auf deren Art und Umfang durch
die GWH ebenso wenig Einfluss genommen werden kann wie auf die tarifvertraglich
vorgegebenen Lohnbestandteile und Lohnnebenkosten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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70,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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70,1 kB
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