Beschlussvorlage - 0057/2010
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. 3/10 (618) Rathausstraßehier:a)Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 3/10 ( 618) Rathausstraße gemäß § 13a BauGBb)Beschluss über Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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02.02.2010
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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23.02.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.02.2010
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens N. 3/10 (618) Rathausstraße gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet umfasst die Rathausstraße von der Einmündung Potthofstraße/Holzmüllerstraße bis zum Friedrich-Ebert-Platz sowie die südlich angrenzenden Flurstücke 1, 2, 6, 7, 11, 15, 16, 123, 124, 110, 111, 129. 130, 131, 132, 133, 134, 135, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, und 144 der Gemarkung Hagen Flur 38.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan im Maßstab 1.500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt ist die öffentliche Auslegung.
Sachverhalt
Kurzfassung
Wegen des geringen Umfangs
der Begründung ist eine Kurzfassung nicht erforderlich.
Begründung
Mit
der geplanten Rathaus-Galerie in dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 12/99
(518) Rathausstraße / Potthofstraße besteht konkrete Aussicht auf einen
weiteren Baustein zur nachhaltigen Entwicklung des Projekts Neue City Hagen.
Dabei ist eine verkehrliche Erschließung von der Potthofstraße aus für die
Tiefgarage und die Anlieferung vorgesehen.
Die
Rathausstraße ist im Bebauungsplan Nr. 1/99 (506) Neuordnung des Rathausbereiches
(Volmegalerie) als verkehrsberuhigte Straßenfläche ausgewiesen und analog der
Fußgängerzone ausgebaut worden. Hier gibt es heute schon durch einfahrenden und
Parkplatzsuchverkehr in Spitzenstunden erhebliche verkehrliche Beeinträchtigungen.
In
dem Bereich einer heutigen Durchfahrt zu einem hinterliegenden Grundstück will
ein Grundstückseigentümer eine zweigeschossige Hochgarage errichten, die ihre
Zufahrt allein über die Rathausstraße hat. Diese zusätzlichen Verkehre und die
Frage der Lärmauswirkungen durch die offene Hochgarage sollen hinsichtlich
ihrer Verträglichkeit geprüft werden und im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens städtebaulich gelöst werden. Hierzu ist das Vorhaben
zunächst für 1 Jahr zurückzustellen, um ausreichend planerischen Vorlauf für
die künftigen Festlegungen in einem Bebauungsplan zu erarbeiten.
a) Dieser Bebauungsplan Nr. 3/10 (618) Rathausstraße
wird in Anlehnung an die Regelung über die vereinfachte Änderung eines
Bebauungsplanes (§ 13 BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt, weil nachfolgende
Kriterien erfüllt sind.
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Die durch den
Bebauungsplan vorgesehene Nutzung begründet keine Zulässigkeit von
UVP-pflichtigen Vorhaben.
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Es findet keine
Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 und 7 Buchstabe b BauGB durch
die Planung statt.
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Die Fläche des
Geltungsbereiches mit ca. 8.300 m² liegt unter der Grenze von 20.000 m².
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Dieses Verfahren
ist als Maßnahme zur Innenentwicklung, hier insbesondere als notwendige Anpassung
durch Ablösung bestehender Bebauungspläne durch Neuaufstellung, zu sehen.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom
Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10
Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Eine Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung mit Ermittlung
und Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen ist nicht erforderlich.
b) Der Bebauungsplan nach § 13 a BauGB wird im
beschleunigten Verfahren durchgeführt. D. h., dass die Mehrstufigkeit von Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt werden
kann.
In diesem Verfahren wird deshalb auf die frühzeitige
Öffentlichkeits- (Bürger-) und Behördenbeteiligung verzichtet.
