Beschlussvorlage - 0048/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Spielhallen in Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Martin Bleja
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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10.03.2010
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26.05.2010
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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26.05.2010
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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26.05.2010
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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27.05.2010
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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01.06.2010
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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08.06.2010
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.06.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
Neuerdings sind
wieder vermehrt Anträge auf Errichtung und Erweiterung von Spielhallen zu
verzeichnen. Trotz der Konzentration dieser Einrichtungen in der Innenstadt
gibt es hier ausreichende Steuerungsmöglichkeiten durch das Planungsrecht, da
in den Innenstadt-Bebauungsplänen weitgehende Festsetzungen zur Steuerung von
Vergnügungsstätten enthalten sind. Die Anträge auf Großspielhallen in
Gewerbegebieten in Autobahnnähe bzw. an hoch frequentierten Ausfallstraßen
können in der Regel abgelehnt werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die
zentralen Versorgungsbereiche in den Stadtbezirks- und Stadtteilzentren. Zur
Sicherung der Funktionsfähigkeit dieser Zentren sind bei Bedarf
planungsrechtliche Schritte (Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes)
zu ergreifen, wie dies aktuell in Hohenlimburg geschieht. Ebenso wird bei
zukünftigen Anträgen auf Spiehallen in den anderen Stadtbezirken (wie z.B.
Ortskern Haspe) reagiert werden. Ein weiteres Thema sind die immer zahlreicher
werdenden Wettbüros. Hierzu gibt es noch keine eindeutige Rechtsprechung, ob
Wettbüros den Vergnügungsstätten zuzurechnen sind. Immer mehr Städte gehen
jedoch dazu über, in den Bebauungsplänen auch Wettbüros auszuschließen, da auch
von Ihnen negative städtebauliche Wirkungen ausgehen können.
Begründung
1.
Anlass
Seit dem Spielhallenboom in den 80er-Jahren gab es kaum noch Anlass sich
konzeptionell in der Stadtplanung mit dem Thema Spielhallen
auseinanderzusetzen. Mittlerweile häufen sich wieder die Anträge auf Zulassung
von Spielhallen, wobei ein Trend zu wesentlich größeren Einheiten als früher
festzustellen ist. Außerdem hat sich teilweise der Charakter der Spielhallen zu
sogenannten Entertainment-Centern gewandelt. Ein Grund dafür ist die mit der
neuen Spielverordnung erhöhte Anzahl an Geldspielgeräten pro Konzession und die
neue Multifunktionalität der Geräte.
Anlass für die
aktuelle Diskussion des Themas sind u.a. die Überlegungen eines Investors zur
Einrichtung eines Spielcasinos im Theaterkarree. Darüber hinaus liegen zahlreiche
weitere Anträge zur Genehmigung von Spielhallen vor.
2.
Bestand an Spielhallen
Eine
aktuelle Abfrage der zugelassenen Spielhallen beim Ordnungsamt der Stadt Hagen
(Stand: Mai 2010) hat ergeben, dass derzeit 60 Spielhallen mit insgesamt 624 Geldspielgeräten
in Hagen betrieben werden. Die stärkste Konzentration an Spielhallen befindet
sich in der Innenstadt, insbesondere in der westlichen Innenstadt. Weitere
allerdings deutlich geringere Konzentrationen sind in den Zentren von Haspe und
Hohenlimburg sowie in Oberhagen zu verzeichnen.
Im
Vergleich zum Durchschnitt in NRW (180 Geldspielgeräte pro 100.000 EW) hat die
Stadt Hagen mit etwa 300 Geldspielgeräten pro 100.000 Einwohner einen weit
überdurchschnittlichen Besatz.
Hinzu
kommen 25 Wettbüros (Wettannahmestellen) als aktive Betriebsstätten. Weitere
Zulassungsanträge befinden sich noch im Verfahren.
3.
Bestehende Konzepte und Planungen
Innenstadt-Spielhallenkonzept
von 1989 (Vorlage 213/89)
Als Reaktion auf die große Anzahl von Anträgen auf
Genehmigung von Spielhallen im Stadtgebiet seit Beginn der 80er-Jahre wurde
1989 ein Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt
entwickelt und vom Rat am 31.8.1989
beschlossen.
Da
die Innenstadt als Kerngebiet typischerweise auch Vergnügungsstätten
aufzunehmen hat, war und ist nach wie vor ein genereller Ausschluss rechtlich
nicht möglich. Das Konzept gliedert daher die Innenstadt in drei Zonen; in
denen Spielhallen
-
ausgeschlossen
-
ausnahmsweise
-
uneingeschränkt
zulässig
sind.
Für andere Nutzungsarten, wie Sex-Kinos, Bordelle und Peepshows, wurden
ergänzende Festsetzungen getroffen. Diese reglementierenden Festsetzungen
wurden städtebaulich begründet: „Die erfolgten und geplanten
Investitionen für die Entwicklung einer attraktiven Geschäftszone verfehlen ihr
Ziel, wenn deren besondere Standortgunst und –vorteile durch Betriebe
abgeschöpft würden, die keine der oberzentralen Versorgungsfunktion der
Innenstadt entsprechende Aufgaben wahrnehmen.“
Die
Bereiche, in denen Spielhallen gänzlich ausgeschlossen sind, orientieren sich
an folgenden Schutzzielen:
-
Schutz der
Geschäftszonen
-
Schutz der Wohnbereiche
-
Schutz wichtiger
Wegebeziehungen
Der
Rat beauftragte damals die Verwaltung damit, die Bebauungspläne für den Bereich
der Innenstadt auf dieser Grundlage weiter zu bearbeiten. Dies ist weitgehend
umgesetzt worden, wie die Karte „Spielhallen und Wettbüros –
Bereich Innenstadt“ im Anhang dokumentiert. Die innerhalb der Bereiche
zum Ausschluss von Spielhallen befindlichen Betriebe sind bereits vor
Inkrafttreten der Bebauungspläne genehmigt worden und haben Bestandsschutz.
Weitere Spielhallen dürfen dort jedoch nicht angesiedelt werden.
Gesamtstädtisches
Spielhallenkonzept von 1991 (Vorlage 233/91)
Im
Rahmen der Stadtteilplanung wurden für die Gesamtstadt Bereiche identifiziert,
die für die Ansiedlung von Spielhallen eine städtebauliche Bedeutung haben.
Dabei geht das Stadtteilkonzept von folgendem Prinzip aus:
-
In den Stadtteilzentren
wurde angesichts der sehr geringen räumlichen Ausdehnung und entsprechend
höherer Empfindlichkeit gegenüber negativen Auswirkungen ein genereller
Ausschluss von Vergnügungsstätten vorgesehen (siehe Karte „Spielhallen
und Wettbüros in Hagen“ unter der Rubrik: von Spielhallen freizuhaltende
Bereiche).
-
Ausnahmsweise zulässig
nach BauNVO (und daher ohne entsprechenden Handlungsbedarf durch
Bauleitplanung) blieben die Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten und den nicht
überwiegend gewerblich geprägten Mischgebieten.
-
Uneingeschränkt zulässig
sind Vergnügungsstätten in den nicht als sensibel definierten Mischgebieten mit
überwiegend gewerblicher Prägung.
Das Spielhallenkonzept wurde vom Rat am 26.9.1991
beschlossen.
4.
Steuerungsmöglichkeiten zu Spielhallen und Wettbüros
Für
die Errichtung von Spielhallen sind eine gewerbliche Erlaubnis sowie eine
Baugenehmigung erforderlich. Gewerberechtlich ist eine Ablehnung nur möglich,
wenn der Antragsteller wirtschaftlich oder persönlich nicht zuverlässig ist.
Die eigentlichen Steuerungsmöglichkeiten ergeben sich daher nur über das Bau-
und Planungsrecht.
Mit
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1990 werden die Vergnügungsstätten nicht
weiter unter dem allgemeinen Begriff „Gewerbebetriebe“ geführt,
sondern als besondere Nutzungsart erfasst. Die Zuordnung von Wettbüros zu den
Vergnügungsstätten ist derzeit rechtlich noch umstritten. Ob eine
Wettannahmestelle eine Vergnügungsstätte im baurechtlichen Sinne ist, ist
jeweils im konkreten Fall zu prüfen. Ein Wettbüro mit Aufenthaltsmöglickeiten
(Tische und Stühle) wäre als Vergnügungsstätte zu werten und ist von einer
reinen Wettannahmestelle ohne Sitzgelegenheiten zu unterscheiden. Deshalb sind
bei entsprechenden Festsetzungen in Bebauungsplänen die Wettbüros nicht
allgemein unter Vergnügungsstätten zu subsumieren, sondern gesondert zu nennen
und zu begründen.
Ab
1990 sind Vergnügungsstätten in den folgenden Baugebietstypen der BauNVO
allgemein oder ausnahmsweise zulässig:
·
Besonderes
Wohngebiet gem. § 4a BauNVO: ausnahmsweise zulässig sind nicht
kerngebietstypische Vergnügungsstätten (d.h. in der Regel kleiner als 100 qm)
·
Dorfgebiet gem.
§ 5 BauNVO: ausnahmsweise zulässig sind nicht kerngebietstypische
Vergnügungsstätten
·
Mischgebiet gem. § 6 BauNVO: allgemein zulässig sind
nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten
·
Kerngebiet: allgemein
zulässig sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten, d.h. auch über 100 qm.
·
Gewerbegebiet: ausnahmsweise
zulässig sind (kerngebiets- und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten).
In
den übrigen Baugebieten, wie z.B. Wohngebieten oder Industriegebieten sind
Vergnügungsstätten nicht zulässig.
Besteht
kein Bebauungsplan, der den Baugebietstyp festsetzt und entspricht der Bereich
keinem der Baugebiete der BauNVO (unbeplanter Innenbereich gem: § 34 (1) BauGB)
ist zu schauen, ob sich eine Vergnügungsstätte in die Umgebung einfügt. Wenn
sich in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte befindet, fügt sich eine
Vergnügungsstätte im Sinne von § 34 (1) BauGB ein, wenn sie die gegebene Situation
nicht negativ in Bewegung bringt (BVerwG Urteil 15.12.1994).
Besondere
Bedeutung hat die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Vergnügungsstätten
explizit den Kerngebieten und damit in der Regel den Innenstädten und
Stadtteilzentren zuordnet. Gerade hier besteht aber oft die Gefahr der
Verdrängung des Einzelhandels durch diese Nutzungen. Durch ergänzende
Festsetzungen in den Bebauungsplänen können die Vergnügungsstätten auch in
Kerngebieten ausgeschlossen werden. Hierfür erforderlich ist aber der Nachweis
besonderer städtebaulicher Gründe. Solche städtebaulichen Gründe liegen
insbesondere vor, wenn innerstädtische Nutzungen wie der Einzelhandel,
verbrauchernahe Dienstleistungen und Gastronomie aus zentralen Lagen verdrängt
werden und damit ein Qualitäts- und Funktionsverlust der Innenstadt befürchtet
werden muss. Eine gesellschaftliche Bewertung von Spielhallen (z.B. Gefahr der
Spielsucht) ist für die planungsrechtliche Beurteilung jedoch nicht von Belang.
5.
Handlungsbedarf
Da
die Zahl der Spielhallen in Hagen deutlich über dem NRW-Durchschnitt liegt, ist
es angezeigt, die weitere Ausbreitung von Spielhallen zu verhindern. Die
Innenstadt als größte Konzentration dieser Einrichtungen wurde in ihren
sensiblen Bereichen mit entsprechenden textlichen Festsetzungen in
Bebauungsplänen versehen, so dass negative städtebauliche Auswirkungen durch
Spielhallen hier nicht zu erwarten sind. Die Thematik der Wettbüros wurde durch
die damaligen Festsetzungen jedoch noch nicht geregelt, so dass hier bei
Erkennbarwerden von negativen städtebaulichen Wirkungen entsprechende
Ergänzungen in die Bebauungspläne aufzunehmen sind.
Besondere
Aufmerksamkeit ist auf die zentralen Versorgungsbereiche in den Stadtbezirks-
und Stadtteilzentren zu richten. Hier sind teilweise schon enorme Leerstände
und Rückgänge bei der Angebotsqualität und –vielfalt zu beobachten. Eine
zusätzliche Verdrängung des Einzelhandels durch Vergnügungsstätten könnte die
zentralen Versorgungsbereiche in ihrer Funktion weiter schwächen. Daher ist im
Einzelfall bei Erkennbarwerden negativer Entwicklungen mit den entsprechenden
Planungsinstrumenten zu reagieren. Eine solche Erforderlichkeit wird von der
Verwaltung aktuell im Bereich der Hohenlimburger Innenstadt gesehen (siehe auch
parallele Vorlagen zur Änderung von Bebauungsplänen in der Hohenlimburger
Innenstadt). Hier soll ausgelöst durch einen aktuellen Antrag zur Genehmigung
einer Spielhalle durch eine Änderung der dortigen Bebauungspläne die Ansiedlung
von Spielhallen gesteuert werden, indem Gebiete definiert werden, in denen
Spielhalllen, Wettbüros und andere Vergnügungsstätten zukünftig nicht
oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Entsprechend wird zukünftig auch
in anderen sensiblen Bereichen (wie z.B. im Ortskern Haspe) auf weitere
Spielhallenanträge reagiert werden.
Ein
weiterer Handlungsbedarf ergibt sich durch das Ansiedlungsbegehren von
Großspielhallen in Gewerbegebieten in Autobahnnähe oder an stark befahrenen
Hauptverkehrsstraßen. Für die Ansiedlung in Gewerbegebieten spricht der
Flächenbedarf insbesondere für Stellplätze bei solchen Großspielhallen, sowie
die damit einhergehenden Störungen. Außerdem liegt in den meisten Fällen keine
Nähe zu sensiblen, schützenswerten Bereichen, wie z.B. Schulen vor.
Gegen
die Ansiedlung von Spielhallen in Gewerbegebieten spricht die Verdrängung von
gewerblichen Nutzungen aufgrund der höheren Rendite. Damit verbunden sind
Preissteigerungen von Grundstückswerten in Gewerbegebieten und die weitere
Verknappung von Flächenreserven für Gewerbe. Durch eine Häufung von Spielhallen
in einem Gewerbegebiet könnte darüber hinaus auch das Image eines Gebietes
leiden, was für die ansässigen bzw. neu anzusiedelnden Betriebe erhebliche
Nachteile mit sich brächte.
Die Verwaltung geht
davon aus, dass angesichts des vorhandenen Besatzes an Spielhallen in Hagen,
eine übermäßige Expansion dieser Einrichtungen städtebaulich nicht verträglich
ist und wird die vorhandenen bau- und planungsrechtlichen Instrumente bei
Erkennbarwerden von Konflikten entsprechend restriktiv anwenden. In
Gewerbegebieten sollen daher generell nur nicht kerngebietstypische Spielhallen
mit einer Fläche von maximal 100 qm zugelassen werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
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(wie Dokument)
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899,5 kB
|
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2
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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3
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(wie Dokument)
|
2,4 MB
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4
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(wie Dokument)
|
2,3 MB
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|||
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5
|
(wie Dokument)
|
2,1 MB
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|||
|
6
|
(wie Dokument)
|
2,4 MB
|

01.06.2010 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Die
Bezirksvertretung Hagen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Die Bezirksvertretung
Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verwaltung wird
beauftragt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit sich in
den zentralen Bereichen der Innenstadt sowie der Ortsteile Wehringhausen und
Altenhagen keine weiteren Spielhallen/ Wettbüros ansiedeln können.
08.06.2010 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat
der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
- Der
Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, das Grundkonzept für Spielhallen/Wettbüros
vertiefend zu bearbeiten und zu aktualisieren. Auch soll versucht werden,
die Hagener Verhältnisse mit einem
interkommunalen Vergleich eingehender zu beurteilen.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, für die Ratssitzung am 10.06.2010 einen
Dringlichkeitsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6/86 (423)
– Volmeaue – Teil II, 1. Änderung vorzulegen, damit sich in
diesem Bereich keine weiteren Spielhallen/Wettbüros ansiedeln können.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, dem Stadtentwicklungsausschuss sowie der
Bezirksvertretung Mitte über das weitere Verfahren im Zusammenhang mit
Spielhallen/Wettbüros im Bereich der Fehrbelliner Straße zu berichten.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
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x |
Einstimmig beschlossen |
10.06.2010 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
- Der
Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
- Die Verwaltung wird beauftragt, das
Grundkonzept für Spielhallen/Wettbüros vertiefend zu bearbeiten und zu
aktualisieren. Auch soll versucht werden, die Hagener Verhältnisse mit
einem interkommunalen Vergleich
eingehender zu beurteilen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, dem
Stadtentwicklungsausschuss sowie der Bezirksvertretung Mitte über das
weitere Verfahren im Zusammenhang mit Spielhallen/Wettbüros im Bereich der
Fehrbelliner Straße zu berichten.
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Abstimmungsergebnis: |
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X |
Einstimmig beschlossen |