Beschlussvorlage - 0058/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubau Tierheim Hasselstraßehier: Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Annette Pollex
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; 63 Baurodnungsamt; FB65 - Gebäudewirtschaft; GPR - Gesamtpersonalrat
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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28.01.2010
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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10.02.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
siehe Begründung
Begründung
Der
Prozess der Willensbildung um den Neubau eines städtischen Tierheims dauert nun
schon mehrere Jahre an. Maßgebend sind
die zwei letzten Vorlagen in dieser
Angelegenheit.
Beschlusslage
Ratsbeschluss
vom
Der
Neubau eines Tierheims an der
Hasselstraße wird mit dem Betrag von 1.500.000 € als eine Maßnahme des Konjunkturpaketes II
beschlossen.
Ratsbeschluss
vom
Die
Verwaltung wird beauftragt, den Vertrag
mit dem Tierschutzverein zu den folgenden
Rahmenbedingungen zu schließen:
·
Das Finanzvolumen von 1,5 Mio. € städt.
Anteil und 525 Tsd. € Anteil
Tierschutzverein wird bestätigt.
·
Die Kosten für den
zusätzlichen Lärmschutz und die
vorgezogene Herrichtung und Einzäunung der Erweiterungsfläche sowie Teilfläche Hundeplatz werden aus der
Sparkassenspende und den Mitteln für
Verkehrssicherungspflicht
finanziert.
·
Das Raumprogramm
wird um einen Gruppenraum von 40 m² erweitert.
·
Der
Ratsbeschluss zur Kosteneinsparung wird aufgehoben.
·
Die
Spielangebote für junge Menschen an dieser Stelle entfallen, Ersatzangebote
sind an anderer Stelle zu schaffen (vorbehaltlich der Bezirksvertretung
Eilpe/Dahl).
Aktivitäten
seitens der Stadt Hagen, einschließlich Kosten
Aufgrund der og. Beschlusslage hat die Verwaltung die Planung vorbereitet und den Bauantrag
eingereicht. Hierzu war die Beauftragung von Fachingenieuren in den
Fachbereichen Entwässerung, Statik,
Bodengutachten, Lärmschutz, Rückbau und Verwertung sowie Planungsarchitektur
notwendig.
Bei Abbruch der Planung beträgt der Anspruch für die
externen Planer beträgt 63.000 €
Weiterhin sind bei der GWH Aufwendungen in Höhe von. 47.800 €
angefallen. Insgesamt hat die Planung
Hasselstraße somit 110.800 € Kosten
verursacht.
Des Weiteren wurde mit dem Tierschutzverein Hagen und
Umgebung e.V. am
Für den mit dem
Tierschutzverein geschlossenen Vertrag war der Zufluss von Mitteln aus dem
Konjunkturpaket II Geschäftsgrundlage. Bei deren Wegfall sind Schadensersatzansprüche
aus der Sicht der Verwaltung nicht vertretbar.
Der Vertrag ist als Anlage I beigefügt.
Aktivitäten des Regierungspräsidenten
Arnsberg
Der
Bezirksregierung Arnsberg wurden die Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket II mit Vorlage 0361/2009 für die Entscheidung
im Rat am 14.05.2009
bekanntgegeben. Mit dem
Mit
Schreiben vom
Rechtliche Würdigung
Das
unter der Bezeichnung „Konjunkturpaket II“ bekannte Förderprogramm
basiert auf dem „Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der
Kommunen und Länder“ (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG) vom
Bewilligungsbehörde
ist nach § 10 Abs. 2 InvföG die örtlich zuständige Bezirksregierung, für Hagen
also die Bezirksregierung Arnsberg.
Ihr
obliegt es gem. § 10 Abs. 3 InvföG, die Bereitstellung der Mittel sowie die
Einzelheiten des weiteren Verfahrens vor dem ersten Mittelabruf durch Bescheid
zu regeln.
Dementsprechend
hat die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom
Als
erlassender Behörde kommt der Bezirksregierung auch die Kompetenz zu, diesen
Bescheid zurückzunehmen – soweit es rechtswidrig wäre – bzw. zu
widerrufen – soweit es sich um einen rechtmäßigen Bescheid handelt.
Da
der Bescheid in Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Gesetzen ergangen
ist, ist er unzweifelhaft rechtmäßig. Daher kommt der Widerruf des rechtmäßigen
Bescheids nur unter den Voraussetzungen des § 49 VwVfG NRW in Betracht.
Bislang
ist der Bescheid aber weder ganz noch teilweise widerrufen. Das Schreiben der
Bezirksregierung vom
Ein
Verwaltungsakt ist dadurch gekennzeichnet, dass er von einer Behörde zur
Regelung eines Einzelfalles erlassen wird und auf unmittelbare Rechtswirkung
nach außen gerichtet ist (§ 35 VwVfG NRW). Vorliegend fehlt es zumindest an der
unmittelbaren Rechtswirkung nach außen. Vielmehr handelt es sich lediglich um
eine Information über eine behördenintern verfügte Maßnahme.
Hinsichtlich der Frage nach Rechtsschutzmöglichkeiten
bedürfen einer näheren Betrachtung nur Varianten, bei denen die bestehenden
zeitlichen Zwänge berücksichtigt werden.
Daher kommt nur ein auf einstweiligen Rechtsschutz
gerichtetes Verfahren in Betracht, da in einem Klageverfahren aufgrund der
Belastung der Verwaltungsgerichte erfahrungsgemäß schon bis zur
erstinstanzlichen Entscheidung in der Regel ein halbes Jahr vergeht.
Gedacht werden könnte an einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit der Begründung, dass aufgrund
der vom Regierungspräsidenten intern verfügten Sperre der Mittel die Gefahr
besteht, dass das Recht der Stadt Hagen auf Zuwendung von Mitteln des
Konjunkturprogramms II für den Neubau des Tierheims durch Zeitablauf vereitelt
werden kann. Hingewiesen werden muss allerdings auf das beträchtliche Risiko,
ob das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht einen solchen Antrag im
derzeitigen Verfahrensstand für zulässig erachtet. Es müssen nämlich zur
Überzeugung des Gerichts Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund dargelegt
werden.
Gelingt
es, die Bezirksregierung dazu zu bewegen, die interne Sperre wieder aufzuheben,
bedarf es auch keiner weiteren rechtlichen Schritte.
Haltung des LANUV
Die
bisherige Haltung des LANUV gegenüber der Stadt Hagen wird aus den
Vermerken zu den letzten beiden
Begehungen deutlich:
„Die vorgefundene Gesamtsituation des
Tierheims entspricht in nicht hinreichender Weise den gesetzlichen Vorgaben des
Tierschutzgesetzes (TierSchG).“
Zitat aus dem Schreiben vom
Nach
einer Begehung am
„Für
eine Schließung des Tierheims in Hagen gibt es zurzeit keine rechtliche
Grundlage“, „Durch Haltungsmanagement werden die derzeit
vorliegenden baulichen Mängel aufgefangen.“
Diese
Bestätigungen stehen aber im engen Zusammenhang zu den zuvor genannten
Forderungen, dass der „Nachweis
der Finanzierung durch das Konjunkturpaket II“ und die „Vorlage der erteilten Baugenehmigung“
zu erbringen sind.
Aus
den Bedingungen wird deutlich, dass die Schließung des Tierheims nicht erfolgt
ist, weil der Bau des neuen Tierheims vor einer zeitnahen Verwirklichung steht.
Im
Rahmen einer gemeinsamen Ortsbesichtigung mit dem Präsidenten des LANUV am
04.01.2010 hat dieser die bisherigen Aussagen des Amtes dahingehend konkretisiert,
dass das LANUV als Fachaufsichtsbehörde lediglich auf Einhaltung der
tierschutzrechtlichen Bestimmungen abstellt. Er sagte zu, nochmals aktuell
darzustellen, welche Maßnahmen aus Sicht des LANUV für einen rechtmäßigen
Fortbetrieb des vorhandenen Tierheims erforderlich wären.
Bis
zum Zeitpunkt dieser Vorlagenerstellung lag der Verwaltung diese Stellungnahme
noch nicht vor, die aber bis zur Ratssitzung
angekündigt wurde.
Darlegung des Zustandes des Tierheims
an der Natorpstraße
Die
aktuelle Liste der dem Umweltamt bekannten Mängel ist als Anlage III beigefügt. An dieser Stelle muss erwähnt werden,
dass neben den Aspekten der artgerechten Unterbringung der Tiere auch der
Arbeitsschutz beleuchtet werden muss. Details ergeben sich aus der Stellungnahme
des Gesamtpersonalrates, die ist als
Anlage IV beigefügt ist.
In
der Vergangenheit wurden im Hinblick auf den geplanten Neubau unter dem
Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Handlungsweise selbstverständlich keine
baulichen Aufwertungen des Gebäudes vorgenommen. Von daher ist die jetzige, aktuelle
Einschätzung des LANUV völlig unverständlich.
In
der Vorlage 1086/2005 wurde eine Ratsentscheidung für den Standort Hasselstraße
getroffen. Im Zusammenhang mit dieser Vorlage wurden zum damaligen Zeitpunkt
die Kosten der Sanierung an der Natorpstraße mit 1.045.000 € berechnet. Eine qualifizierte Neuschätzung
soll auf der Grundlage der Stellungnahme des LANUV bis zur Ratssitzung der
vorliegen.
Planungsrecht Natorpstraße
Im Flächennutzungsplan ist
das Grundstück insgesamt als Wohnbaufläche dargestellt, ebenso die nördlich und
südöstlich angrenzenden bebauten Grundstücke. Unmittelbar im Westen grenzt eine
Fläche für die Forstwirtschaft an. Die Kleingartenanlage im Nordosten ist als
Grünfläche mit dem Symbol „Dauerkleingärten“ dargestellt. Etwa 80 m
östlich beginnt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 21. Das Tierheim selbst
liegt in keinem Bebauungsplan, die nähere Umgebung ist daher nach § 34 BauGB zu
beurteilen. Sowohl der Neubau wie auch ein über den Bestandsschutz
hinausgehender Umbau des Tierheimes sind in einem reinen Wohngebiet (WR)
genauso wie in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) generell planungsrechtlich
unzulässig. Darüber hinaus wäre zunächst die grundsätzliche Machbarkeit
hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen gutachterlich zu überprüfen.
Planung Tierheim an der Hasselstraße
Die
Planung für das Tierheim an der Hasselstraße ist nach Auffassung der Stadt Hagen entsprechend
der bisherigen Beschlüsse angemessen.
Anhand
der vorliegenden Unterbringungs- und Planzahlen wird dies auch deutlich
|
Durchschnittliche
Unterbringungszahl über
das Jahr gerechnet |
2008 |
2009 |
geplant |
|
Hunde |
25,3 |
27 |
32 |
|
Katzen |
53 |
53,5 |
60 |
|
Vögel |
4,5 |
14,5 |
5
große oder 20-30 kleine |
|
Kleintiere |
58,8 |
52,5 |
40 |
|
|
|
|
|
Die
Hundeboxen waren bisher nicht ausreichend, um alle Hunde, die nach
Landeshundegesetz einzuziehen gewesen wären, auch tatsächlich einzuziehen.
Daher wurde die Planung dem Bedarf angepasst.
Der
Raumbedarf für Katzen wurde etwas erhöht, da in Spitzenzeiten schon bis zu 80
Katzen vorhanden waren, dafür ist das Kleintierhaus unterhalb des Bedarfs
geplant, da auf das Vogelhaus ausgewichen werden kann.
Mit
dem geplanten Neubau wird sehr nachhaltig gebaut. Ein Sanierungsstau ist auf Jahre nicht zu
erwarten, so dass die nachfolgenden Haushaltsjahre nicht mit Rückstellungen
belastet werden. Möglicherweise trägt ein Verkauf der Fläche an der
Natorpstraße zu einer weiteren finanziellen Entlastung bei.
Zeitfenster
Die
Maßnahme Neubau Tierheim an der Hasselstraße ist mit einer Projektlaufzeit von
17 Monaten ab dem Tag der Wiederaufnahme bemessen. Vor diesem Hintergrund kann
die Wiederaufnahme des Projektes theoretisch zeitlich bis max. April 2010 verzögert werden. Da Bauen auch immer mit Risiken und
Zeitverlusten verbunden ist, ist ein vorheriger
Beginn erforderlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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67 kB
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2
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(wie Dokument)
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62 kB
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28.01.2010 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Rat der Stadt Hagen stellt fest, dass die durch den
Regierungspräsidenten vorgenommene Rücknahme der bereits erfolgten Freigabe der
Mittel aus dem Konjunkturprogramm II für den Neubau des Tierheims an der
Hasselstraße gegen geltendes Recht verstößt und damit rechtswidrig ist.
2. Nach den Bestimmungen des Zukunftsinvestitionsgesetzes hat der RP
kein materielles Prüfungsrecht, sondern lediglich die Aufgabe, die Anträge der
Gemeinden nach den formalen Kriterien zu prüfen und online die Freigabe der
Mittel zu erteilen.
3. Die sachlichen Feststellungen des RP zum weiteren Betrieb des
Tierheims am alten Standort sind falsch. Ein Weiterbetrieb am alten Standort
ist sowohl aus tierschutz- und baurechtlichen Gründen, aber auch aus
wirtschaftlichen Überlegungen nicht realisierbar.
4. Das beschlossene Raumprogramm des Tierheimneubaus bleibt unter den
Mindestanforderungen der im LANUV-Papier vom 22.1.10 für notwendig angesehenen
Standards für die Erfüllung der kommunalen Pflichtaufgabe „Betrieb eines
Tierheims“ in Hagen.
5. Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister, die vom Rat beschlossene
Planung dahingehend zu prüfen, ob unter Wahrung des Raumprogramms, der
tierschutzrechtlichen Belange und unter Einschätzung der Folgekosten
Einsparungen in der Bauausführung realisierbar sind. Dies ist abhängig von der
Zustimmung des Vertragspartners
Tierschutzverein Hagen e.V.
6. Zur Wahrung der durch das Gesetz vorgegebenen Fristen beauftragt der
Rat den Oberbürgermeister, sofort alle rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
die unverzügliche Freigabe der Mittel aus dem Konjunkturprogramm II für den
Neubau des Tierheims an der Hasselstraße zu erreichen.
7. Die Fraktionen sind innerhalb von 10 Tagen (ab Beschluss) über die
Ergebnisse zu informieren.
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Abstimmungsergebnis: |
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X |
Mit Mehrheit beschlossen |