Beschlussvorlage - 0058/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Umsetzung: sofort.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

siehe Begründung

 

Begründung

 

Der Prozess der Willensbildung um den Neubau eines städtischen Tierheims dauert nun schon mehrere Jahre an.  Maßgebend sind die zwei  letzten Vorlagen in dieser Angelegenheit.

 

Beschlusslage

Ratsbeschluss vom 14.05.2009,  Vorlage  0361/2009:

Der Neubau eines Tierheims  an der Hasselstraße wird mit dem Betrag von 1.500.000 € als eine  Maßnahme des Konjunkturpaketes II beschlossen.

 

Ratsbeschluss vom 10.09.2009, Vorlage 0756/2009 :

Die Verwaltung wird beauftragt, den  Vertrag mit dem Tierschutzverein zu den folgenden  Rahmenbedingungen zu schließen:

·        Das  Finanzvolumen von 1,5 Mio. € städt. Anteil und    525 Tsd. € Anteil Tierschutzverein wird bestätigt.

·        Die Kosten für den zusätzlichen Lärmschutz  und die vorgezogene Herrichtung und Einzäunung der Erweiterungsfläche  sowie Teilfläche Hundeplatz werden aus der Sparkassenspende  und den Mitteln für Verkehrssicherungspflicht  finanziert. 

·        Das Raumprogramm wird um einen Gruppenraum von 40 m² erweitert.

·        Der Ratsbeschluss zur Kosteneinsparung wird aufgehoben.

·        Die Spielangebote für junge Menschen an dieser Stelle entfallen, Ersatzangebote sind an anderer Stelle zu schaffen (vorbehaltlich der Bezirksvertretung Eilpe/Dahl).

 

 

Aktivitäten seitens der Stadt Hagen, einschließlich Kosten

Aufgrund der og. Beschlusslage hat  die Verwaltung  die Planung vorbereitet und den Bauantrag eingereicht. Hierzu war die Beauftragung von Fachingenieuren in den Fachbereichen  Entwässerung, Statik, Bodengutachten, Lärmschutz, Rückbau und Verwertung sowie Planungsarchitektur notwendig.

Bei Abbruch der Planung beträgt der Anspruch   für die  externen Planer beträgt 63.000 €  Weiterhin sind bei der GWH Aufwendungen in Höhe von. 47.800 € angefallen. Insgesamt  hat die Planung Hasselstraße somit  110.800 €  Kosten verursacht.

 

Des Weiteren wurde mit dem Tierschutzverein Hagen und Umgebung e.V. am 03.11.2009  ein rechtsverbindlicher Vertrag zum Bau des Tierheims an der Hasselstraße geschlossen.

Für den mit dem Tierschutzverein geschlossenen Vertrag war der Zufluss von Mitteln aus dem Konjunkturpaket II Geschäftsgrundlage. Bei deren Wegfall sind Schadensersatzansprüche aus der Sicht der Verwaltung nicht vertretbar.

 

Der Vertrag ist als Anlage I beigefügt.

  

       

Aktivitäten des Regierungspräsidenten Arnsberg

Der Bezirksregierung Arnsberg wurden die Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket  II mit Vorlage 0361/2009 für die Entscheidung im Rat  am 14.05.2009 bekanntgegeben.  Mit dem 19.06.2009  wurden die Mittel beantragt und freigegeben.

 

Mit Schreiben vom 17.12.2009 hat der Regierungspräsident informiert, dass  die Freigabe der Mittel aus dem Konjunkturpaket II für den Neubau des Tierheims im Internetportal eKopa zurückgenommen wurde. Damit stehen keine Mittel aus dem Konjunkturpaket II für diese Maßnahme zur Verfügung.  Unter anderem  wird die Entscheidung damit begründet, dass eine Erhöhung der Kosten von ursprünglich 1,2 Mio. Eigenanteil auf 1,5 Mio. Eigenanteil erhöht wurde und eine Konkurrenz mit anderen pflichtigen Aufgaben gesehen wird. Gestützt wird die Entscheidung auf eine Stellungnahme des LANUV, wonach das alte Tierheim aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht mehr „nicht tragbar“  sei. ( Anlage II )

 

 

Rechtliche Würdigung

Das unter der Bezeichnung „Konjunkturpaket II“ bekannte Förderprogramm basiert auf dem „Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder“ (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG) vom 02.02.2009 und dem ergänzenden „Gesetz zur Förderung zusätzlicher Investitionen in Nordrhein-Westfalen“ (Investitionsförderungsgesetz NRW – InvföG) vom 02.04.2009.

 

Bewilligungsbehörde ist nach § 10 Abs. 2 InvföG die örtlich zuständige Bezirksregierung, für Hagen also die Bezirksregierung Arnsberg.

Ihr obliegt es gem. § 10 Abs. 3 InvföG, die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten des weiteren Verfahrens vor dem ersten Mittelabruf durch Bescheid zu regeln.

Dementsprechend hat die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 08.04.2009 für die Stadt Hagen Mittel in Höhe von 26.667.960,00 EUR bereitgestellt.

 

Als erlassender Behörde kommt der Bezirksregierung auch die Kompetenz zu, diesen Bescheid zurückzunehmen – soweit es rechtswidrig wäre – bzw. zu widerrufen – soweit es sich um einen rechtmäßigen Bescheid handelt.

Da der Bescheid in Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Gesetzen ergangen ist, ist er unzweifelhaft rechtmäßig. Daher kommt der Widerruf des rechtmäßigen Bescheids nur unter den Voraussetzungen des § 49 VwVfG NRW in Betracht.

 

Bislang ist der Bescheid aber weder ganz noch teilweise widerrufen. Das Schreiben der Bezirksregierung vom 17.12.2009, in dem der Regierungspräsident ausführt, er „habe veranlasst, dass die Freigabe der Mittel aus dem Konjunkturpaket II für den Neubau des Tierheimes zurückgenommen wurde“, ist nicht als hierfür notwendiger Verwaltungsakt zu werten.

Ein Verwaltungsakt ist dadurch gekennzeichnet, dass er von einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles erlassen wird und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 VwVfG NRW). Vorliegend fehlt es zumindest an der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Information über eine behördenintern verfügte Maßnahme.

Hinsichtlich der Frage nach Rechtsschutzmöglichkeiten bedürfen einer näheren Betrachtung nur Varianten, bei denen die bestehenden zeitlichen Zwänge berücksichtigt werden.

Daher kommt nur ein auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtetes Verfahren in Betracht, da in einem Klageverfahren aufgrund der Belastung der Verwaltungsgerichte erfahrungsgemäß schon bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Regel ein halbes Jahr vergeht.

Gedacht werden könnte an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit der Begründung, dass aufgrund der vom Regierungspräsidenten intern verfügten Sperre der Mittel die Gefahr besteht, dass das Recht der Stadt Hagen auf Zuwendung von Mitteln des Konjunkturprogramms II für den Neubau des Tierheims durch Zeitablauf vereitelt werden kann. Hingewiesen werden muss allerdings auf das beträchtliche Risiko, ob das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht einen solchen Antrag im derzeitigen Verfahrensstand für zulässig erachtet. Es müssen nämlich zur Überzeugung des Gerichts Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund dargelegt werden.

 

Gelingt es, die Bezirksregierung dazu zu bewegen, die interne Sperre wieder aufzuheben, bedarf es auch keiner weiteren rechtlichen Schritte.

 

 

Haltung des LANUV

Die bisherige Haltung  des LANUV  gegenüber der Stadt Hagen wird aus den Vermerken zu den  letzten beiden Begehungen deutlich:

 „Die vorgefundene Gesamtsituation des Tierheims entspricht in nicht hinreichender Weise den gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG).“  Zitat aus dem Schreiben vom 17.11.2008 nach einer Begehung am 04.11.2008.

 

Nach einer  Begehung am 17.11.2009 wurde im Vermerk vom 24.11.2009 konstatiert:

„Für eine Schließung des Tierheims in Hagen gibt es zurzeit keine rechtliche Grundlage“, „Durch Haltungsmanagement werden die derzeit vorliegenden baulichen Mängel aufgefangen.“ 

Diese Bestätigungen stehen aber im engen Zusammenhang zu den zuvor genannten Forderungen, dass  der „Nachweis der Finanzierung durch das Konjunkturpaket II“ und die  „Vorlage der erteilten Baugenehmigung“ zu erbringen sind.

Aus den Bedingungen wird deutlich, dass die Schließung des Tierheims nicht erfolgt ist, weil der Bau des neuen Tierheims vor einer zeitnahen Verwirklichung steht.

 

Im Rahmen einer gemeinsamen Ortsbesichtigung mit dem Präsidenten des LANUV am 04.01.2010 hat dieser die bisherigen Aussagen des Amtes dahingehend konkretisiert, dass das LANUV als Fachaufsichtsbehörde lediglich auf Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen abstellt. Er sagte zu, nochmals aktuell darzustellen, welche Maßnahmen aus Sicht des LANUV für einen rechtmäßigen Fortbetrieb des vorhandenen Tierheims erforderlich wären.

 

Bis zum Zeitpunkt dieser Vorlagenerstellung lag der Verwaltung diese Stellungnahme noch nicht vor, die aber bis zur Ratssitzung  angekündigt wurde.  

 

 

Darlegung des Zustandes des Tierheims an der Natorpstraße

Die aktuelle Liste der dem Umweltamt bekannten Mängel ist als Anlage III beigefügt. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass neben den Aspekten der artgerechten Unterbringung der Tiere auch der Arbeitsschutz beleuchtet werden muss. Details ergeben sich aus der Stellungnahme des Gesamtpersonalrates, die  ist als Anlage IV beigefügt ist.

 

In der Vergangenheit wurden im Hinblick auf den geplanten Neubau unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Handlungsweise selbstverständlich keine baulichen Aufwertungen des Gebäudes vorgenommen.  Von daher ist die jetzige, aktuelle Einschätzung des LANUV völlig unverständlich.

 

In der Vorlage 1086/2005 wurde eine Ratsentscheidung für den Standort Hasselstraße getroffen. Im Zusammenhang mit dieser Vorlage wurden zum damaligen Zeitpunkt die Kosten der Sanierung an der Natorpstraße mit 1.045.000 €  berechnet. Eine qualifizierte Neuschätzung soll auf der Grundlage der Stellungnahme des LANUV bis zur Ratssitzung der vorliegen.

 

 

Planungsrecht Natorpstraße

Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück insgesamt als Wohnbaufläche dargestellt, ebenso die nördlich und südöstlich angrenzenden bebauten Grundstücke. Unmittelbar im Westen grenzt eine Fläche für die Forstwirtschaft an. Die Kleingartenanlage im Nordosten ist als Grünfläche mit dem Symbol „Dauerkleingärten“ dargestellt. Etwa 80 m östlich beginnt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 21. Das Tierheim selbst liegt in keinem Bebauungsplan, die nähere Umgebung ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Sowohl der Neubau wie auch ein über den Bestandsschutz hinausgehender Umbau des Tierheimes sind in einem reinen Wohngebiet (WR) genauso wie in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) generell planungsrechtlich unzulässig. Darüber hinaus wäre zunächst die grundsätzliche Machbarkeit hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen gutachterlich zu überprüfen.

 

 

Planung Tierheim an der Hasselstraße

Die Planung für das Tierheim an der Hasselstraße ist  nach Auffassung der Stadt Hagen entsprechend der bisherigen Beschlüsse angemessen.

Anhand der vorliegenden Unterbringungs- und Planzahlen wird dies auch deutlich

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittliche Unterbringungszahl

über das Jahr gerechnet

2008

2009

geplant

Hunde

25,3

27

32

Katzen

53

53,5

60

Vögel

4,5

14,5

5 große oder 20-30 kleine

Kleintiere

58,8

52,5

40

 

 

 

 

 

 

Die Hundeboxen waren bisher nicht ausreichend, um alle Hunde, die nach Landeshundegesetz einzuziehen gewesen wären, auch tatsächlich einzuziehen. Daher wurde die Planung dem Bedarf angepasst.

 

Der Raumbedarf für Katzen wurde etwas erhöht, da in Spitzenzeiten schon bis zu 80 Katzen vorhanden waren, dafür ist das Kleintierhaus unterhalb des Bedarfs geplant, da auf das Vogelhaus ausgewichen werden kann.

 

 

Mit dem geplanten Neubau wird sehr nachhaltig gebaut. Ein  Sanierungsstau ist auf Jahre nicht zu erwarten, so dass die nachfolgenden Haushaltsjahre nicht mit Rückstellungen belastet werden. Möglicherweise trägt ein Verkauf der Fläche an der Natorpstraße zu einer weiteren finanziellen Entlastung bei.

 

 

Zeitfenster

Die Maßnahme Neubau Tierheim an der Hasselstraße ist mit einer Projektlaufzeit von 17 Monaten ab dem Tag der Wiederaufnahme bemessen.  Vor diesem Hintergrund kann die Wiederaufnahme des Projektes theoretisch zeitlich bis max. April  2010 verzögert werden.  Da Bauen auch immer mit Risiken und Zeitverlusten verbunden ist, ist ein vorheriger  Beginn erforderlich.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.01.2010 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

1. Der Rat der Stadt Hagen stellt fest, dass die durch den Regierungspräsidenten vorgenommene Rücknahme der bereits erfolgten Freigabe der Mittel aus dem Konjunkturprogramm II für den Neubau des Tierheims an der Hasselstraße gegen geltendes Recht verstößt und damit rechtswidrig ist.

 

2. Nach den Bestimmungen des Zukunftsinvestitionsgesetzes hat der RP kein materielles Prüfungsrecht, sondern lediglich die Aufgabe, die Anträge der Gemeinden nach den formalen Kriterien zu prüfen und online die Freigabe der Mittel zu erteilen.

 

3. Die sachlichen Feststellungen des RP zum weiteren Betrieb des Tierheims am alten Standort sind falsch. Ein Weiterbetrieb am alten Standort ist sowohl aus tierschutz- und baurechtlichen Gründen, aber auch aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht realisierbar.

 

4. Das beschlossene Raumprogramm des Tierheimneubaus bleibt unter den Mindestanforderungen der im LANUV-Papier vom 22.1.10 für notwendig angesehenen Standards für die Erfüllung der kommunalen Pflichtaufgabe „Betrieb eines Tierheims“ in Hagen.

 

5. Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister, die vom Rat beschlossene Planung dahingehend zu prüfen, ob unter Wahrung des Raumprogramms, der tierschutzrechtlichen Belange und unter Einschätzung der Folgekosten Einsparungen in der Bauausführung realisierbar sind. Dies ist abhängig von der Zustimmung des  Vertragspartners Tierschutzverein Hagen e.V.

 

6. Zur Wahrung der durch das Gesetz vorgegebenen Fristen beauftragt der Rat den Oberbürgermeister, sofort alle rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die unverzügliche Freigabe der Mittel aus dem Konjunkturprogramm II für den Neubau des Tierheims an der Hasselstraße zu erreichen.

 

7. Die Fraktionen sind innerhalb von 10 Tagen (ab Beschluss) über die Ergebnisse zu informieren.

Abstimmungsergebnis:

 

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

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10.02.2010 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen