Beschlussvorlage - 1042/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 7/98 (496) -Reichsbahnstraße/Revelstraße-Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7/08 (603) -Einzelhandel Revelstraße-Bebauungsplan Nr. 9/09 (614) -Einzelhandel Revelstraße-hier:a) Einstellung B.-Planverfahren Nr. 7/98 (496) -Reichsbahnstraße/Revelstraße-b) Einstellung Vorhabenbezgn. B.-Plan Nr. 7/08 (603) -Einzelhandel Revelstraße-c) Einleitung B.-Planverfahren (§ 13a) Nr. 9/09 (614) -Einzelhandel Revelstraße-d) Verzicht auf frühzeit. Beteiligung für c)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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09.12.2009
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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15.12.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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17.12.2009
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Beschlussvorschlag
zu a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7/98 (496) –Reichsbahnstraße / Revelstraße– sowie die Aufhebung des zugrundeliegenden Ratsbeschlusses vom 26.03.1998.
Geltungsbereich (aus Einleitungsbeschluss):
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 7/98 (496) –Reichsbahnstraße / Revelstraße– wird begrenzt durch:
– das Eisenbahngelände im Bereich des Bahnhofes Hagen Vorhalle zwischen der Fußgängerbrücke (Verbindung Brüninghausstrasse – Reichsbahnstraße) und der Bundesautobahn A1/E37 (Bremen – Köln) im Norden
– die Bundesautobahn A1/E37 (Bremen – Köln) im Osten
– die Weststrasse im Südosten
– die Ophauser strasse im Süden
– die Revelstraße –ausgehend von der Ophauser Strasse bis zur Reichsbahnstraße– im Südwesten
– die Reichsbahnstraße im Westen
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1:1000 ist Bestandteil des Beschlusses.
zu b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 7/08 (603) –Einzelhandel Revelstraße– sowie die Aufhebung des zugrundeliegenden Ratsbeschlusses vom 18.12.2009.
Geltungsbereich: (aus Einleitungsbeschluss):
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 295, 422 und 424, Flur 5, Gemarkung Vorhalle.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1: 500 ist Bestandteil des Beschlusses.
zu c) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 9/09 (614) – Einzelhandel Revelstraße – gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt zwischen der Ophauser Straße und dem Eisenbahngelände des Bahnhofes/Rangierbahnhofes Hagen Vorhalle an der Revelstraße (Revelstraße 6, 8, 10).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 294, 295, 355, 421, 422, 423, 424 und 425, Flur 5, Gemarkung Vorhalle.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1: 500 ist Bestandteil des Beschlusses.
zu d) Der
Rat der Stadt Hagen beschließt für das Bebauungsplanverfahren Nr. 9/09
(614) – Einzelhandel Revelstraße – den Verzicht
auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und
der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der zur Zeit
gültigen Fassung.
Nächster Verfahrensschritt:
zu a) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung werden die Einstellung des Bebauungsplans und die Aufhebung des vorgenannten Ratsbeschlusses bekannt gemacht und das Verfahren damit abgeschlossen.
zu b) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung werden die Einstellung des Bebauungsplans und die Aufhebung des vorgenannten Ratsbeschlusses bekannt gemacht und das Verfahren damit abgeschlossen.
zu c) und d)
Nach Fassung des Einleitungsbeschlusses und nach Vorliegen der konkreten
Planungen soll Anfang des Jahres 2010 die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgen.
Sachverhalt
Kurzfassung
zu
a) Eine Kurzfassung ist nicht erforderlich.
zu
b) eine Kurzfassung ist nicht erforderlich.
zu
c) / d)
Das
Bebauungsplanverfahren dient der Regelung der städtebaulichen Ordnung und zur
langfristigen Sicherung einer geregelten Nahversorgung des Ortsteils Hagen
– Vorhalle unter Berücksichtigung bestehenden Einzelhandels sowie der
anderweitig im bzw. in der Nähe des Vorhaller Zentralbereiches nicht in
ausreichender Größe vorhandenen Flächen für geplante Einzelhandelsnutzungen in
diesem Bereich.
Begründung
zu a)
Für
den Bereich der Reichsbahnstraße/Revelstraße wurde 1998 ein Bebauungsplanverfahren
mit der Zielsetzung eingeleitet, in dem Geltungsbereich eine kleinteilige Gewerbeentwicklung
zu fördern.Andere Nutzungen wie z.B. Einzelhandel sollten dagegen nur eine
untergeordnete Rolle spielen.
Die
seinerzeitige Zielsetzung (Sicherung gewerblicher Bauflächen für kleinteilige Gewerbeansiedlungen,
Eindämmung von Einzelhandelsansiedlungen etc.) kann mit dem Bebauungsplan Nr.
7/98 (496) –Reichsbahnstraße / Revelstraße–, der durch den neu
einzuleitenden Bebauungsplan zusätzlich in zwei Teilbereiche ohne Zusammenhang
geteilt würde, nicht mehr erreicht werden.
Die
Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in dem Bereich zwischen
Reichsbahnstraße, DB–Anlage (Rangierbahnhof Vorhalle), Bab A1 und Weststraße
mit der Sicherstellung von Gewerbe bzw. Mischgebieten soll jedoch unter der
bestehenden Situation angepassten Gesichtspunkten weiterverfolgt werden.
Insbesondere ist vor dem Hintergrund des beschlossenen Einzelhandels– und
Zentrenkonzept der Stadt Hagen die Ansiedlung von Handelseinrichtungen generell
zu steuern.
Das
bisherige Verfahren –Planungsstand: durchgeführte öffentliche Auslegung
sowie TÖB–Beteiligung– soll aus den o.g. Gründen gleichzeitig mit
der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 9/09 (614) – Einzelhandel
Revelstraße – (s.: zu c)) eingestellt werden
zu b)
Dem Antrag des Vorhabenträgers KR GmbH , Feldstraße
6, 57489 Drolshagen vom 06.11.2008 entsprechend, hat der Rat der Stadt Hagen am 18.12.2009 die Einleitung des Verfahrens
für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7/08 (603) - Einzelhandel
Revelstraße - beschlossen. Die Verfügungsmöglichkeit des Vorhabenträgers über
das Grundstück ergab sich aus der Einigkeit des Vorhabenträgers mit dem Erbbauberechtigten
des Grundstücks über den Verkauf des Erbbaurechts an den Vorhabenträger. Die
Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens erfolgte 12.01.2009.
Das
Vorhaben wurde aufgrund einer zwischenzeitlich für den Vorhabenträger eingetretenen
fehlenden Verfügbarkeit über das Grundstück (Rücknahme des Verkaufs des
Erbbaurechts an den Vorhabenträger) von diesem (telefonische Mitteilung vom
22.06.2009) vorerst auf unbestimmte Zeit zurückgestellt. Eine Anfrage zum
Fortgang oder zur Einstellung des Verfahrens seitens der Verwaltung vom
11.11.2009 wurde vom Vorhabenträger nicht beantwortet.
Mit
e–mail vom 20.11.2009 teilte die Erbbauberechtigte der Verwaltung der
Stadt Hagen mit, dass der Verkauf des
Erbbaurechts an dem Grundstück an einen anderen Interessenten mittels eines
vorläufigen Kaufvertrages erfolgt sei.
Da
somit eine Durchführung des Vorhabens durch den (bisherigen) Vorhabenträger
nicht mehr gewährleistet ist, soll dieser Plan gleichzeitig mit der Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens Nr. 9/09 (614) – Einzelhandel Revelstraße
– (s.: zu c)) eingestellt werden
zu
c)
Vorbemerkung:
Das
Plangebiet liegt zwischen der Ophauser Straße und dem Eisenbahngelände des
Bahnhofes/Rangierbahnhofes Hagen Vorhalle an der Revelstraße (Revelstraße 6, 8,
10).
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 294, 295, 355, 421,
422, 423, 424 und 425, Flur 5, Gemarkung Vorhalle.
Im
GEP (Gebietsentwicklungsplan) ist dieser Bereich als "Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen" dargestellt.
Im
gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist das vorgesehene Plangebiet als
”Gewerbliche Baufläche” dargestellt.
Der
Bereich des einzuleitenden Bebauungsplans liegt innerhalb der Abgrenzung des
mit Ratsbeschluss vom 26.03.1998 (Bekanntmachung d. E. d. V.: 18.04.1998)
eingeleiteten Bebauungsplans Nr. 7/98 (496) –Gewerbegebiet
Reichsbahnstraße/Revelstraße–, für den im Jahr 2004 die öffentliche
Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt
wurde. Geplante Festsetzung war in diesem Bereich GE "Gewerbegebiet"
mit der ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Einzelhandels. Der Bebauungsplan
wurde nach der öffentlichen Auslegung bislang nicht weiterbearbeitet. Das Verfahren
soll wegen der geänderten Zielsetzungen für diesen Bereich Vorhalles
eingestellt werden (s.: zu a))
Auf
eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden kann
verzichtet werden (s.: zu d))
Anlass/ Planung:
Für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung und ausgewogene Versorgungsstrukturen ist zunehmend eine
planerische Steuerung erforderlich. Entsprechend hat der Gesetzgeber die
rechtlichen Rahmenbedingungen zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach
modifiziert.
Der Rat der Stadt Hagen hat am 14.05.2009 das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept für das gesamte Stadtgebiet beschlossen. Es definiert die
Leitvorstellungen und Grundsätze der städtebaulichen Einzelhandelsentwicklung.
Ziel dieses Konzeptes ist eindeutig die Erhaltung und Stärkung der zentralen
Versorgungsbereiche an integrierten Standorten. Im Quartierversorgunszentrum
Vorhalle bescheinigt das Einzelhandelskonzept ein Defizit an
grundversorgungsrelevanten Magnetbetrieben innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches.
Aufgrund der mangelnden Flächenkapazitäten in diesem Bereich wird die
Entwicklung einer bipolaren Struktur des zentralen Bereiches als Entwicklungsziel
formuliert. Der Bereich an der Ophauser Straße wird als Ergänzungsstandort für
einen großflächigen Anbieter definiert. Somit entspricht die Zielsetzung des
einzuleitenden Bebauungsplans den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes. Zu
beachten bleibt, dass es sich bei der Ansiedlung um Verkaufsflächen handelt,
die der Nahversorgung dient. Einzelhandelsansiedlungen dürfen weder die
Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde noch der
benachbarten Gemeinden beeinträchtigen.
Das
Bebauungsplanverfahren Nr. 9/09 (614) – Einzelhandel
Revelstraße–dient der Regelung der städtebaulichen Ordnung und zur langfristigen
Sicherung einer geregelten Nahversorgung des Ortsteils Hagen – Vorhalle
unter Berücksichtigung bestehenden Einzelhandels sowie der anderweitig im bzw.
in der Nähe des Vorhaller Zentralbereiches nicht in ausreichender Größe
vorhandenen Flächen für geplante Einzelhandelsnutzungen in diesem Bereich.
Der Bebauungsplan Nr. 9/09 (614) –Einzelhandel
Revelstraße–soll nach § 13a BauGB als Bebauungsplanverfahren für die
Innenentwicklung / Wiedernutzbarmachung von Flächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Nach erfolgreicher Durchführung des Verfahrens soll
der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung (§ 13a, Abs. 2, Satz 2 BauGB)
angepasst werden
Anlage:
Übersichtsplan Lage und
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7/98 (496)
– Reichsbahnstraße/Revelstraße
–
Übersichtsplan Lage und
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Bebauungsplans Nr. 7/08
(603) – Einzelhandel Revelstraße –
Übersichtsplan Lage und
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9/09 (614) – Einzelhandel
Revelstraße –
Gesamtübersichtsplan zu
Lage und Geltungsbereich der einzustellenden / des einzuleitenden
Bebauungsplanverfahren(s)
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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981,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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1.019 kB
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4
|
(wie Dokument)
|
1,1 MB
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