Beschlussvorlage - 0591/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 2/08 (598) Wohnbebauung Ergster Weg - Westa) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahrenb) Satzungsbeschluss gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jürgen Plewe
- Beteiligt:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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09.12.2009
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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09.12.2009
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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10.12.2009
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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15.12.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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17.12.2009
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender
Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange die im Rahmen der Beteiligung
der Öffentlichkeit (Bürgeranhörung, Auslegung und eingeschränkte Beteiligung
der Öffentlichkeit) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen im
Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im
Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplan Nr. 2/08 (598) – Wohnbebauung
Ergster Weg – West – nebst
der Begründung vom 03.08.2009 als Satzung gemäß § 2 und § 10 Abs. 1 BauGB.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten von Berchum, westlich des Ergster Weges und südlich der Straße Lichtenböcken. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst im Einzelnen in der Gemarkung Berchum, Flur 1, das Flurstück 687 und in Flur 2 die Flurstücke 1 teilweise, 214, 215 tlw., 237, 279 tlw., 280 bis 282, 431, 476, 477, 617 teilweise und 888 bis 893. In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplanentwurf ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Plan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Mit öffentlicher Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtskräftig.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 2/08 (598) – Wohnbebauung Ergster Weg – West hat
vom 27.02.2009 bis zum 27.03.2009 öffentlich ausgelegen. Zeitgleich wurden die
Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen
Stellungnahmen wurde die Planung verändert, u.a. wurde das Plangebiet
verkleinert und an anderer Stelle erweitert. Außerdem wurden passive
Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Da diese Änderungen die Grundzüge der
Planung nicht berührten, wurde die erneute Beteiligung auf den Kreis der betroffenen
Bürger, Behörden und Träger öffentlicher Belange beschränkt (eingeschränkte
Beteiligung).
Über die
Stellungnahmen und die daraus folgenden Änderungen des Bebauungsplanes hat der
Rat der Stadt Hagen zu entscheiden.
Folgt der Rat der Stadt
Hagen den Beschlussvorschlägen dieser Verwaltungsvorlage, wird der
Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Nach öffentlicher Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan rechtskräftig und das Bebauungsplanverfahren
ist abgeschlossen.
Begründung
Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensablaufs
Am 06.03.2008 hat der
Rat der Stadt Hagen das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/08
(598) „Wohnbebauung Ergster Weg – West“ eingeleitet. Anschließend
hat mit Schreiben vom 18.03.2008 eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange stattgefunden. Die Abfrage des Umfanges
und Detaillierungsgrades der umweltrelevanten Inhalte und der Umweltprüfung hat
bereits in einem Scopingtermin am 05.03.2008 stattgefunden.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit wurde als Bürgeranhörung am 10.04.2008 im
Gemeindehaus der ev. reformierten Kirchengemeinde Berchum, Auf dem Blumenkampe
8, durchgeführt. Die Verwaltung hat in der Veranstaltung zu den einzelnen Fragen
der Bürger Stellungnahmen abgegeben. Die dort von den Bürgern vorgebrachten
Bedenken und Einwände finden sich inhaltlich in den anliegenden Stellungnahmen
der „Bürgerinitiative Berchum“ vom 23.03.2009 und 12.05.2009
wieder, sodass sich eine gesonderte zusätzliche Stellungnahme der Verwaltung zur
Bürgeranhörung und ein diesbezüglicher Abwägungsbeschluss des Rates der Stadt
Hagen erübrigen. Das Protokoll der Bürgeranhörung vom 14.04.2008 ist Anlage
dieser Verwaltungsvorlage.
Aufgrund der vorgebrachten
Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurde der Geltungsbereich um das
geplante Regenrückhaltebecken und eine geplante Ausgleichsfläche (Obstwiese) erweitert
und zur öffentlichen Auslegung beschlossen, die vom 27.02.2009 bis
zum 27.03.2009 stattgefunden hat.
Im Zuge der Auslegung
baten einige Grundstücksbesitzer darum, ihre Grundstücke aus dem Verfahren
herauszunehmen, da sie keine Bebauung der betreffenden Grundstücke
beabsichtigten. Infolgedessen wurde das Plangebiet verkleinert.
Während der
öffentlichen Auslegung wurde das nun aktuell zum Satzungsbeschluss vorliegende Geräusch-Immissionsgutachten
vom 02.04.2009 (Bearb.-Nr. 09/148) erstellt. Es befasst sich mit den
Verkehrsgeräuschen im Plangebiet, die von der Autobahn A 45 ausgehen. Folglich
wurden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Aufgrund einer
Stellungnahme des Bauordnungsamtes wurde zunächst im Planentwurf der Privatweg
im Bereich der Einmündung in den Ergster Weg aufgeweitet.
Zu
diesen und einigen weiteren Planänderungen betreffend wurde eine erneute Beteiligung
durchgeführt, wobei der Kreis der Beteiligten auf die durch die Änderung
betroffene Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher
Belange eingeschränkt wurde (eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a Abs.
3 BauGB). Beteiligt wurden am 24.04.2009 u.a. alle Grundstückseigentümer
des ursprünglichen Plangebiets (gemäß Einleitungsbeschluss) und die
Bürgerinitiative Berchum.
Da
der Besitzer des Grundstückes, welches von der Erweiterung der privaten Verkehrsfläche
betroffen gewesen wäre, bezüglich der Größe der beanspruchten Fläche Einspruch
erhoben hat, wurde zu diesem Punkt eine erneute auf den betreffenden Besitzer
beschränkte Beteiligung am 06.07.2009 durchgeführt, mit verkleinerter
Ausrundung. Da hierzu kein Konsens erlangt werden konnte, bleibt die
Erweiterung des Privatweges aus. Der private Erschließungsweg bleibt in der
Form wie in der Fassung zur öffentlichen Auslegung beschlossen.
Um
die von der Bauordnung geforderte Erschließung zu sichern, wird das Plangebiet
nun auf das der Einmündung der Planstraße gegenüberliegende Grundstück Ergster
Weg 30 erweitert, wo eine Belastungsfläche für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge
festgesetzt wird. In der eingeschränkten Beteiligung hat der betroffene Grundstücksbesitzer
zugestimmt.
Zu Beschluss Punkt a): Beschluss über die
eingegangenen Stellungnahmen
Der Rat der Stadt
Hagen beschließt über die eingegangenen Anregungen gemäß folgender
Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Absatz 7 BauGB.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 18.03.2008 bis zum
23.04.2008 gingen folgende Stellungnahmen ein:
- Landesbetrieb Wald
und Holz Nordrhein-Westfalen, vom 02.04.2008
- Untere Wasserbehörde
und Untere Bodenschutzbehörde, vom 15.04.2008
- Untere
Landschaftsbehörde, vom 22.04.2008
- Südwestfälische
Industrie- und Handelskammer zu Hagen, vom 23.04.2008
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des
Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, vom 02.04.2008:
Aufgrund der Bedenken
hinsichtlich der negativen Auswirkungen durch die Kanaltrasse auf den angrenzenden
Wald außerhalb des Plangebietes wurde Punkt 6.2.1 des landschaftspflegerischen
Fachbeitrages im Bebauungsplan (Ziffer 8) festgesetzt:
„Der nach der
Entnahme der ersten Baumreihe am kleinen Waldstück westlich des Plangebietes
neu entstandene Waldrand (2. Reihe) ist gemäß DIN 18.920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsbeständen“ und der „RAS-LP4
– Richtlinien für den Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren
bei Baumaßnahmen“ vor Beeinträchtigungen während der Baumaßnahmen
fachgerecht zu sichern.
Im Wurzelbereich der
Bäume sind Baumaßnahmen sowie die Lagerung von Stoffen grundsätzlich zu
vermeiden. Bei unvermeidlichen Eingriffen sind die Baumaßnahmen im Bereich des
Wurzelraumes nur einseitig beschränkt und nicht dichter als 2,5 m vom Stamm
auszuführen, um den langfristigen Erhalt des Bestandes zu sichern.“
Zum Ausgleich der
Entnahme der ersten Baumreihe sieht der landschaftspflegerische Begleitplan
unter Punkt 6.3.3 einen forstlichen Ausgleich vor.
Die Festsetzung und der
landschaftspflegerische Begleitplan waren bereits Bestand der Fassung des
Bebauungsplanes zur öffentlichen Auslegung und der gleichzeitigen Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange im Februar / März 2009. Der Landesbetrieb hat
mit Schreiben vom 19.02.2009 bestätigt, dass damit die Belange des Waldes berücksichtigt
sind. Die Anregung des Landesbetriebes, den Kanal in „bergmännischer
Weise“ in einer Tiefe von mindestens 2 m zu verlegen, erübrigt sich, ihr
wird nicht gefolgt.
Die Anregung wird zurückgewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Unteren
Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde, vom 15.04.2008:
Die Untere
Wasserbehörde regt an, das Regenrückhaltebecken in das Plangebiet einzubeziehen.
Die Untere
Bodenschutzbehörde regt an, einige Bestimmungen zum Bodenschutz als textliche
Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Die Anregungen wurden
in den Bebauungsplan aufgenommen u.a. durch die Erweiterung des Plangebietes
und waren bereits Bestand der Fassung des Bebauungsplanes, die der Rat zur
öffentlichen Auslegung beschlossen hat.
Den Anregungen wird statt gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der
Unteren Landschaftsbehörde, vom 22.04.2008:
Die Untere
Landschaftsbehörde regt an, das Plangebiet um das Flurstück 279 (Flur 2) zu
erweitern und somit die geplante Obstwiese in den Geltungsbereich
einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um eine Ausgleichsmaßnahme gemäß Punkt
6.2.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (in der Endfassung).
Die Erweiterung des
Plangebietes erfolgte mit Beschluss des Rates zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes am 12.02.2009.
Der Anregung wird statt gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen, vom 23.04.2008:
Die SIHK regt an,
alle Baugebiete als Allgemeine Wohngebiete (WA) festzusetzen, um nicht störende
kleingewerbliche Nutzungen zuzulassen. Damit würde der Flächenverbrauch reiner
Gewerbegebiete eingeschränkt.
Im Bebauungsplan
werden aufgrund vorhandener Nutzungen im Plangebiet und in der Umgebung
Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. Es ist hier das Planungsziel, eine
Wohnbebauung zu entwickeln, die im Einklang mit der vorhandenen Nutzungsstruktur
steht, die erhalten werden soll. Damit sind auch „kleingewerbliche“
Nutzungen, die im Sinne des § 4 Abs. 2 BauNVO der Versorgung des Gebietes
dienen sowie nicht störende Handwerksbetriebe, zulässig.
Der Anregung, WA- Gebiete festzusetzen, wird statt gegeben.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 27.02.2009 bis zum 27.03.2009 gingen
eine Stellungnahme der Bürgerinitiative Berchum ein, sowie drei Stellungnahmen
weiterer Bürger:
·
Bürgerinitiative
Berchum, vom 23.03.2009
·
Bürger (Nr. 1),
vom 25.03.2009
·
Bürger (Nr. 2),
vom 25.03.2009
·
Bürger (Nr. 3),
vom 25.03.2009
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der
Bürgerinitiative Berchum c/o Dr.-Ing. Matthias M. Middel, Lichtenböcken 55,
58093 Hagen vom 23.03.2009, im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes:
Zu Punkt 1: Wie bereits in der Bürgeranhörung geschehen, fordert
die Bürgerinitiative ein übergeordnetes Verkehrskonzept. Gegen diese Forderung
steht die Frage der Verhältnismäßigkeit. In Anbetracht der Größenordnung von
ca. 20 zusätzlichen Wohneinheiten, bedingt durch die Bebauungspläne Ergster Weg
- West und - Nord zusammen, ist die Auswirkung auf die Verkehrsentwicklung
Berchums mit ca. 1.500 Einwohnern vernachlässigbar. Die Erarbeitung eines
Verkehrskonzeptes wird deshalb von der Verwaltung als unverhältnismäßig
abgelehnt.
Zu Punkt 2: Es wird behauptet, die bestehenden
Verkehrsbelastungen wären nur unmittelbar vor der Jugendbildungsstätte und
damit nicht korrekt ermittelt worden. Diese Behauptung ist unzutreffend. Vom 3.
bis zum 8. April 2008 fanden in den Straßen Am Linnufer und Ergster Weg
Verkehrszählungen statt. Am Linnufer wurde der Verkehr von der Verbandstraße in
den Dorfkern und umgekehrt gemessen. Dabei wurde eine tägliche
Verkehrsbelastung in beide Richtungen von 4.146 Kfz. gezählt. An der Zählstelle
Ergster Weg unterhalb der Bildungsstätte wurden am Samstag 524 Fahrzeuge,
ansonsten zwischen 300 und 375 Fahrzeuge pro Tag gezählt. Die zu erwartende
Verkehrszunahme ist an beiden Zählstellen verhältnismäßig gering. Verfügen die
Haushalte im Schnitt über 1,5 PkW, entstehen durch ca. 20 geplante
Wohneinheiten in der morgendlichen Spitzenstunde eine Mehrbelastung von
voraussichtlich 10 PKW, also alle 6 Minuten ein zusätzliches Fahrzeug. Diese
geringe Zunahme des Erschließungsverkehrs bewegt sich noch in einem
überschaubaren Rahmen und begründet keinen größeren Ausbau der übergeordneten
Infrastruktur. Durch die Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in
Wohngebäuden auf maximal zwei Wohneinheiten wird der Geschosswohnungsbau
unterbunden und somit die damit einhergehende Verkehrsbelastung.
Zu Punkt 3: Es wird angeregt, reine Wohngebiete (WR) anstelle
von allgemeinen Wohngebieten (WA) auszuweisen, da dieses besser zur bestehenden
Bebauung passte, die den Charakter eines reinen Wohngebietes aufweise. Dem muss
widersprochen werden. Im Plangebiet befindet sich eine Handelsniederlassung
(Adolf Grothe - Precitool), die im reinen Wohngebiet rechtlich nicht möglich
wäre. Dieser Betrieb wäre im Gewerbegebiet oder in einem Mischgebiet zulässig. Als
sonstiges nicht störendes Gewerbe kann der Betrieb im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise
genehmigt werden, was hier der Fall ist (§ 4 (3) Nr. 2 BauNVO). Dies wäre im
reinen Wohngebiet nicht möglich. Mit der Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebietes soll der Firma über den Bestandsschutz hinaus Planungssicherheit
gegeben werden. Um den bestehenden Gebietscharakter zu erhalten (Status quo),
werden für dieses Grundstück Ergster Weg 35a die nach § 4 Absatz 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen, Nr. 4 Gartenbaubetriebe
und Nr. 5 Tankstellen ausgeschlossen. Für alle anderen Wohngebiete (WA) im Plangebiet
werden alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen (§ 4 (3) BauNVO),
auch sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nach § 4 (3) Nr. 2 BauNVO. Unter
Anwendung des § 1 Absatz 6 Nr.1 BauNVO sind diese Nutzungsarten nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes. Mit diesen Festsetzungen wird der Bestand des
Betriebes gesichert und gleichzeitig werden ungewollte Entwicklungen im Sinne
der Bürgerinitiative unterbunden, die ohne Bebauungsplan am Ergster Weg
rechtlich möglich wären.
Ein weiteres Argument
gegen die Einschätzung des Bestandes als reines Wohngebiet ist durch den
südlich an das Plangebiet angrenzenden Gartenbaubetrieb (Mann) gegeben.
Gartenbaubetriebe sind ebenfalls in reinen Wohngebieten nicht zulässig und in
allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise. Der Betrieb liegt zwar nicht im
Plangebiet, es ist aber aufgrund der von ihm möglicherweise ausgehenden
Störungen nicht angeraten in direkter Nachbarschaft ein reines Wohngebiet
auszuweisen. Der Gartenbaubetrieb hat zwar Anfang des Jahres (2009) seinen
Betrieb eingestellt, er könnte ihn aber wieder im Rahmen des Bestandsschutzes aufnehmen.
Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) in der Nachbarschaft stünde
dem dann nicht entgegen. Bei der Festsetzung eines reinen Wohngebietes (WR) könnte
es zu Konflikten kommen.
Zu Punkt 4: Es wird befürchtet, dass die Ausweisung eines
allgemeinen Wohngebietes (WA) die Ansiedlung mehrerer Dienstleister zur Folge
haben könnte, für die die vorhandene Erschließung nicht ausreichend wäre. Diese
Befürchtung wird zurückgewiesen. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem
Wohnen. Außer Wohngebäude sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe
zulässig. Da diese Nutzungen sich auf die Versorgung des Gebietes beschränken
müssen, wäre z.B. die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels oder
Discounters ausgeschlossen. Möglich wären z. B. eine Gaststätte, ein Kiosk oder
ein Friseursalon. Dafür ist die Erschließung auch ausreichend. Auch Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale gesundheitliche und sportliche Zwecke sind im
WA prinzipiell zulässig, allein aufgrund der Größe und Erreichbarkeit der
Grundstücke in diesem Fall jedoch enorm eingeschränkt. Folgende, für WA ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen werden im Bebauungsplan generell ausgeschlossen: Das sind
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe können nur für das
Grundstück Ergster Weg 35a (Adolf Grothe - Precitool) ausnahmsweise zugelassen werden.
Damit soll der Firma Planungssicherheit gegeben werden, wie bereits zu Punkt 3
ausgeführt. Für die anderen Baugebiete, die nicht direkt am Ergster Weg liegen
und über den Privatweg erschlossen werden, wird auch diese Ausnahme ausgeschlossen.
Die Befürchtung, die private Erschließung würde nicht ausreichen, ist nicht
gerechtfertigt, da sie den mit der Planung verfolgten Nutzungen angemessen ist.
Der Anregung, den Bebauungsplan nicht
weiter zu verfolgen, wird nicht gefolgt.
Stellungnahme der Verwaltung zu den
Anregungen einer Bürgerin / eines Bürgers (Nr. 1), vom 25.03.2009:
Die Bürgerin / der Bürger
spricht sich gegen eine Bebaubarkeit ihres / seines Grundstückes im nördlichen
Bereich des Plangebietes aus, da sie / er keine Bauabsicht hege.
Der Anregung wird statt gegeben, das betreffende
Grundstück wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen.
Die Bürgerin / der
Bürger spricht sich gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes aus, da durch den
Bau eines öffentlichen Kanals bis zu Ihrem / seinen Grundstück Anschlusszwang
zur Schmutzwasserentwässerung entsteht. Den Anschluss ihres Grundstückes an die
öffentliche Kanalisation lehnt sie / er mit Hinweis auf eine vorhandene
Sickergrube und unzumutbar hohen Kosten ab.
Zur Erschließung des
Baugebietes wird die SEH einen öffentlichen Schmutzwasserkanal erstellen. Eine
bestehende Sickergrube im Plangebiet kann dadurch außer Betrieb gesetzt werden.
Der geplante Kanal wird so ausgelegt, dass eine weitere Sickergrube der
Bürgerin / des Bürgers (Nr. 1) außerhalb des Plangebietes ebenfalls
angeschlossen werden kann. Anschluss- und Entwässerungsgebühren fallen im
Rahmen der allgemein gültigen Entwässerungssatzung der Stadt Hagen an und sind
deshalb zumutbar.
Es wird behauptet,
die bestehenden Verkehrsbelastungen wären nicht korrekt ermittelt worden. Diese
Behauptung ist unzutreffend. Vom 3. bis zum 8. April 2008 fanden in den Straßen
Am Linnufer und Ergster Weg Verkehrszählungen statt. Am Linnufer wurde der
Verkehr von der Verbandstraße in den Dorfkern und umgekehrt gemessen. Dabei
wurde eine tägliche Verkehrsbelastung in beide Richtungen von 4.146 Kfz.
gezählt. An der Zählstelle Ergster Weg unterhalb der Bildungsstätte wurden am
Samstag 524 Fahrzeuge, ansonsten zwischen 300 und 375 Fahrzeuge pro Tag
gezählt. Die zu erwartende Verkehrszunahme ist an beiden Zählstellen
verhältnismäßig gering. Verfügen die Haushalte im Schnitt über 1,5 PkW,
entstehen durch ca. 20 geplante Wohneinheiten in der morgendlichen Spitzenstunde
eine Mehrbelastung von voraussichtlich 10 PKW, also alle 6 Minuten ein
zusätzliches Fahrzeug. Diese geringe Zunahme des Erschließungsverkehrs bewegt
sich noch in einem überschaubaren Rahmen und begründet keinen größeren Ausbau
der übergeordneten Infrastruktur. Durch die Begrenzung der höchstzulässigen
Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auf maximal zwei Wohneinheiten wird der
Geschosswohnungsbau unterbunden und somit die damit einhergehende Verkehrsbelastung.
Es wird behauptet,
das Lebensgebiet von Amphibien würde durch die Bebauung stark beeinträchtigt.
Zur Auswirkung der
Planung auf den Berchumer Bach und sein Quellgebiet verweisen wir auf den
landschaftspflegerischen Fachbeitrag und den Umweltbericht. Hiernach sind keine
schwerwiegenden Auswirkungen zu erwarten.
Der Anregung, den Bebauungsplan nicht
weiter zu verfolgen, wird nicht gefolgt.
Stellungnahme der Verwaltung zu den
Anregungen einer Bürgerin / eines Bürgers (Nr. 2), vom 25.03.2009:
Die Bürgerin / der
Bürger spricht sich gegen eine Ausweitung der Bebaubarkeit (durch über das
bestehende Wohnhaus hinausgehende Baugrenzen) ihres / seines Grundstückes im
nördlichen Bereich des Plangebietes aus, da sie / er keine Bauabsicht hege.
Der Anregung wird statt gegeben, das betreffende
Grundstück wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen.
Zu Punkt 1: Es wird behauptet, die bestehenden
Verkehrsbelastungen wären nicht korrekt ermittelt worden. Diese Behauptung ist
unzutreffend. Vom 3. bis zum 8. April 2008 fanden in den Straßen Am Linnufer
und Ergster Weg Verkehrszählungen statt. Am Linnufer wurde der Verkehr von der
Verbandstraße in den Dorfkern und umgekehrt gemessen. Dabei wurde eine tägliche
Verkehrsbelastung in beide Richtungen von 4.146 Kfz. gezählt. An der Zählstelle
Ergster Weg unterhalb der Bildungsstätte wurden am Samstag 524 Fahrzeuge,
ansonsten zwischen 300 und 375 Fahrzeuge pro Tag gezählt. Die zu erwartende
Verkehrszunahme ist an beiden Zählstellen verhältnismäßig gering. Verfügen die
Haushalte im Schnitt über 1,5 PkW, entstehen durch ca. 20 geplante Wohneinheiten
in der morgendlichen Spitzenstunde eine Mehrbelastung von voraussichtlich 10
PKW, also alle 6 Minuten ein zusätzliches Fahrzeug. Diese geringe Zunahme des
Erschließungsverkehrs bewegt sich noch in einem überschaubaren Rahmen und begründet
keinen größeren Ausbau der übergeordneten Infrastruktur. Durch die Begrenzung
der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auf maximal zwei
Wohneinheiten wird der Geschosswohnungsbau unterbunden und somit die damit einhergehende
Verkehrsbelastung.
Zu Punkt 2: Entgegen anderer Behauptungen entsteht durch den
Bebauungsplan Nr. 2/08 (598) – Wohnbebauung Ergster Weg – West kein
Anschlusszwang des betreffenden Grundstückes der Bürgerin / des Bürgers (Nr. 2)
an den öffentlichen Kanal.
Zu Punkt 3: Für das betreffende Grundstück der Bürgerin / des
Bürgers, welches nun aus dem Geltungsbereiche des Bebauungsplanes
herausgenommen wird, stellt der Flächennutzungsplan (FNP) Wohnbaufläche dar.
Eine Ausweisung als Baugebiet hätte hier nicht im Widerspruch zum FNP gestanden.
Durch die Verkleinerung des Plangebietes entfällt auch das westlich angrenzende
Baugrundstück, für das der FNP landwirtschaftliche Fläche darstellt. Es
verbleibt nur somit nur noch ein Baugrundstück in der landwirtschaftlichen
Fläche. Die Festsetzung eines Baugrundstückes im Bereich dieser landwirtschaftlichen
Fläche ist nur eine geringfügige Abweichung vom FNP und widerspricht nicht der
vorbereitenden Bauleitplanung. Das Baugrundstück bildet eine marginale Erweiterung
der unmittelbar benachbarten Wohnbaufläche und wird als aus dem FNP entwickelt
angesehen.
Zu Punkt 4 wird keine Stellungnahme abgegeben, da er mit
Herausnahme des betreffenden Grundstücks aus dem Geltungsbereich des B-Planes
erledigt ist.
Der Anregung, den Bebauungsplan nicht
weiter zu verfolgen, wird nicht gefolgt.
Stellungnahme der Verwaltung zu den
Anregungen einer Bürgerin / eines Bürgers (Nr. 3), vom 25.03.2009:
Die Bürgerin / der
Bürger spricht sich gegen den Bebauungsplan mit der Festsetzung allgemeiner
Wohngebiete aus.
Zum Thema Zunahme
der Verkehrsbelastung:
Vom 3. bis zum 8.
April 2008 fanden in den Straßen Am Linnufer und Ergster Weg Verkehrszählungen
statt. Am Linnufer wurde der Verkehr von der Verbandstraße in den Dorfkern und
umgekehrt gemessen. Dabei wurde eine tägliche Verkehrsbelastung in beide
Richtungen von 4.146 Kfz. gezählt. An der Zählstelle Ergster Weg unterhalb der
Bildungsstätte wurden am Samstag 524 Fahrzeuge, ansonsten zwischen 300 und 375
Fahrzeuge pro Tag gezählt. Die zu erwartende Verkehrszunahme ist an beiden
Zählstellen verhältnismäßig gering. Verfügen die Haushalte im Schnitt über 1,5
PkW, entstehen durch ca. 20 geplante Wohneinheiten in der morgendlichen
Spitzenstunde eine Mehrbelastung von voraussichtlich 10 PKW, also alle 6
Minuten ein zusätzliches Fahrzeug. Diese geringe Zunahme des
Erschließungsverkehrs bewegt sich noch in einem überschaubaren Rahmen und
begründet keinen größeren Ausbau der übergeordneten Infrastruktur. Durch die
Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auf maximal
zwei Wohneinheiten wird der Geschosswohnungsbau unterbunden und somit die damit
einhergehende Verkehrsbelastung.
Zum Thema
Gebietscharakter:
Es wird angeregt,
reine Wohngebiete (WR) anstelle von allgemeinen Wohngebieten (WA) auszuweisen.
Dem muss widersprochen werden. Im Plangebiet befindet sich eine
Handelsniederlassung (Adolf Grothe - Precitool), die im reinen Wohngebiet rechtlich
nicht möglich wäre. Dieser Betrieb wäre im Gewerbegebiet oder in einem Mischgebiet
zulässig. Als sonstiges nicht störendes Gewerbe kann der Betrieb im allgemeinen
Wohngebiet ausnahmsweise genehmigt werden, was hier der Fall ist (§ 4 (3) Nr. 2
BauNVO). Dies wäre im reinen Wohngebiet nicht möglich. Mit der Festsetzung
eines allgemeinen Wohngebietes soll der Firma über den Bestandsschutz hinaus
Planungssicherheit gegeben werden. Um den bestehenden Gebietscharakter zu
erhalten (Status quo), werden für dieses Grundstück Ergster Weg 35a die nach §
4 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen, Nr. 4
Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen ausgeschlossen. Für alle anderen
Wohngebiete (WA) im Plangebiet werden alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
ausgeschlossen (§ 4 (3) BauNVO), auch sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
nach § 4 (3) Nr. 2 BauNVO. Unter Anwendung des § 1 Absatz 6 Nr.1 BauNVO sind
diese Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Mit diesen
Festsetzungen wird der Bestand des Betriebes gesichert und gleichzeitig werden
ungewollte Entwicklungen unterbunden, die ohne Bebauungsplan am Ergster Weg
rechtlich möglich wären.
Ein weiteres Argument
gegen die Einschätzung des Bestandes als reines Wohngebiet ist durch den
südlich an das Plangebiet angrenzenden Gartenbaubetrieb (Mann) gegeben.
Gartenbaubetriebe sind ebenfalls in reinen Wohngebieten nicht zulässig und in
allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise. Der Betrieb liegt zwar nicht im
Plangebiet, es ist aber aufgrund der von ihm möglicherweise ausgehenden
Störungen nicht angeraten in direkter Nachbarschaft ein reines Wohngebiet
auszuweisen. Der Gartenbaubetrieb hat zwar Anfang des Jahres (2009) seinen
Betrieb eingestellt, er könnte ihn aber wieder im Rahmen des Bestandsschutzes
aufnehmen. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) in der Nachbarschaft
stünde dem dann nicht entgegen. Bei der Festsetzung eines reinen Wohngebietes
(WR) könnte es zu Konflikten kommen.
Zum Thema
Autobahngeräusche:
Das vorliegende
Geräusch-Immissionsgutachten (Ing.-Büro Buchholz) vom 02.04.2009 bestätigt die
bisherige Einschätzung einer Vorbelastung des Gebietes durch Verkehrsgeräusche,
die von der Autobahn ausgehen. Die Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen
trägt diesem in adäquater Form Rechnung.
Fazit:
Eine Beeinträchtigung
der Rechte des Bürgers / der Bürgerin durch die Festsetzung allgemeiner
Wohngebiete oder sonstiger Festsetzungen des Bebauungsplanes liegt nicht vor.
Der Beschluss zur Öffentlichen Auslegung entbehrt auch nicht seiner Rechtmäßigkeit
allein dadurch, dass der Planentwurf von dem stellvertretenden Leiter des Fachbereichs
unterschrieben wurde anstatt von dem hauptamtlichen Fachbereichsleiter.
Der Anregung, den Bebauungsplan nicht
weiter zu verfolgen, wird nicht gefolgt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden am 16.02.2009 von
der öffentlichen Auslegung unterrichtet und um Stellungnahme bis zum 27.03.2009 gebeten. Im Rahmen
dieser Beteiligung gingen folgende
Stellungnahmen ein:
- Untere
Bodenschutzbehörde, vom 25.02.2009
- Bauordnungsamt, vom
11.03.2009
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der
Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vom
25.02.2009:
Die UBB regt an, die
textlichen Hinweise im Bebauungsplan zum Bodenschutz zu ergänzen.
Der Anregung, die textlichen Hinweise zu ergänzen,
wird statt gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des
Bauordnungsamtes im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vom 11.03.2009:
Es wird darauf
hingewiesen, dass die Kurvenausbildung für die Feuerwehrzufahrt gemäß
Verwaltungsvorschrift zur § 5 Bauordnung NW nicht immer gegeben ist. Dies betrifft
den Einfahrtsbereich vom Ergster Weg in den Privatweg und das Grundstück im nordwestlichen
Planbereich, im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag als Baufeld Nr. 6 bezeichnet.
Zur Erschließung des
nördlichen Baugrundstückes ist im Bebauungsplanentwurf eine 3 m breite Belastungsfläche
ausgehend von der Wendefläche des Privatweges (Verkehrsmischfläche) festgesetzt.
Um den Ansprüchen der Verwaltungsvorschrift zu genügen, wird nun unmittelbar
vor diesem Grundstück im Bereich der Wohnhäuser Lichtenböcken 49 und 49a die
Belastungsfläche in der Form aufgeweitet, dass hier eine Aufstellfläche für
Rettungsfahrzeuge entsteht, die gemäß Verwaltungsvorschrift erforderlich ist.
Diese ermöglicht nun auch ein Rückstoßen und Wenden der Fahrzeuge zum Verlassen
des Gebietes.
Bezüglich des
Einfahrtbereiches vom Ergster Weg in den Privatweg ist es aufgrund des
Widerspruches des Eigentümers angrenzenden Grundstückes nicht möglich, die private
Verkehrsfläche zu erweitern.
Um Feuerwehr- und
Rettungsfahrzeugen die Zufahrt in das Baugebiet zu ermöglichen, wird auf den gegenüber liegenden Grundstücken
Ergster Weg 30 und 30a (Flurstücke 476 und 477) eine Überfahrung ermöglicht. Zur
öffentlich-rechtlichen Sicherung dieser Erschließung, wird diese Fläche mit einer
öffentlichen Baulast zugunsten der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes belegt
und zusätzlich im Grundbuch gesichert. Diese Fläche wird mit der Festsetzung
einer Belastungsfläche in das Plangebiet einbezogen.
Der Anregung wird statt gegeben.
In der Zeit vom 24.04.2009 bis zum 13.05.2009 wurde
eine eingeschränkten Beteiligung durchgeführt. Beteiligt wurden u.a. alle Grundstückseigentümer des ursprünglichen
Plangebiets (gemäß Einleitungsbeschluss) und die Bürgerinitiative Berchum zu
folgenden Punkten :
·
Verkleinerung
des Plangebietes
·
Verzicht auf die
Ausgleichsmaßnahme gemäß Punkt 6.3.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
(Erweiterung der Obstwiese an der Hofstelle Lichtenböcken 45)
·
Erweiterung der
privaten Verkehrsfläche im Einmündungsbereich am Ergster Weg
·
Erweiterung der
einer Belastungsfläche (Wegerecht) auf dem Grundstück
Lichtenböcken 49 und 49a
·
Festsetzung
eines Schalldämmmaßes für Außenbauteile
·
Begründung in
der Fassung vom 23.04.2009
Die Beteiligten wurden informiert, dass das GERÄUSCH-IMMISSIONSGUTACHTEN
zum Bebauungsplan Nr. 2/08 (598) „Wohnbebauung Ergster Weg –
West“ vom 02.04.2009 zur Einsichtnahme im Fachbereich Stadtentwicklung
und Stadtplanung vorliegt oder bei Bedarf angefordert werden kann.
Dazu gingen folgende
Stellungnahmen ein:
- NABU Stadtverband
Hagen e.V., vom 11.05.2009
- Bürgerinitiative
Berchum, vom 12.05.2009
- Rechtsanwalt Hans
Erkeling, Rechtsanwälte Erkeling & Steens i. A. eines Bürgers (Nr. 4),
vom 12.05.2009
- Bürger (Nr. 5), vom
06.05.2009
- BEG Berchumer
Erschließungsgesellschaft mbH, vom 30.04.2009
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des NABU Stadtverband Hagen e.V., vom 11.05.2009,
anlässlich des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens vom 24.04.2009 bis zum
13.05.2009 :
Bezüglich der
Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanes verweist der NABU auf die
Beschlüsse des Landschaftsbeirates. Selbst nach Verkleinerung des Plangebietes
wären auch durch den Wegfall der Ausgleichsmaßnahme Punkt 6.3.2 des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages die Auswirkungen auf die Natur zu negativ.
Der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde nach Beratung des Landschaftsbeirates
überarbeitet und auf den Bebauungsplan ausgerichtet. Der Fachbeitrag hat
aufgrund der Ausgleichsmaßnahmen eine Eingriffsbilanzierung mit positivem
Ergebnis ermittelt. Durch Verkleinerung des Plangebietes reduziert sich auch
der Ausgleichsbedarf. So kann auf die Maßnahme unter Punkt 6.3.2 des
Fachbeitrages, Erweiterung einer vorhandenen Obstwiese außerhalb des
Plangebietes an der Hofstelle Lichtenböcken 45, verzichtet werden. Das Ergebnis
der Bilanz bleibt positiv, da der ökologische Wert der entfallenden Maßnahme
mit dem Eingriff des reduzierten Bebauungsplanbereiches äquivalent ist.
Die Anregung wird zurückgewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der
Bürgerinitiative Berchum c/o Dr.-Ing. Matthias M. Middel, Lichtenböcken 55,
58093 Hagen vom 12.05.2009, anlässlich des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens
vom 24.04.2009 bis zum 13.05.2009 :
Mit dieser
Verwaltungsvorlage wird dem Rat der Stadt Hagen das aktuelle Geräuschgutachten
vom 02.04.2009 vorgelegt. Bei der Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen
im Beteiligungsverfahren und bei der Entscheidung zum Satzungsbeschluss können
die Ratsmitglieder das Gutachten somit als Entscheidungshilfe heranziehen.
Deshalb teilen wir die Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Entscheidungen
des Rates nicht.
Die von dem Gutachter
vorgenommene Methode zur Ermittlung der Schallimmissionen im Plangebiet
bezüglich des Autobahnlärms wurde nach dem Stand der Technik vorgenommen, ist
ein anerkannt übliches Verfahren und wird von der Verwaltung als sachgerecht
betrachtet. Dazu gehört auch die Annahme, dass Lärm mindernder Asphalt auf der
Farbahndecke der A 45 aufgebracht ist. Der Gutachter kann sich hier auf
allgemeine Hinweise des Bundesministeriums für Verkehr für den Lärmschutz an
Bundesfernstraßen berufen (Schreiben v. 03.09.1992, StB 11/14.86.22 –
01/92 Va 92). Demnach sind bei schalltechnischen Berechnungen in jedem Fall
lärmmindernde Straßenoberflächen vorzusehen und mit mindestens – 2 dB (A)
in Ansatz zu bringen. Die ermittelten Werte überschreiten zeitweise die schalltechnischen
Orientierungswerte (SOW) für allgemeine Wohngebiete, sie halten aber zumindest
im Tageszeitraum den SOW für Mischgebiete ein. Da Mischgebiete schließlich auch
dem Wohnen dienen, sind die dafür anzusetzenden SOW unkritisch. Da der
Schalltechnische Orientierungswert für den Tageszeitraum als Richtwert für
„gesunde Wohnverhältnisse“ gilt, können die Überschreitungen der
Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete abgewogen werden. Diese Abwägung
wird in der Begründung vom 14.07.2009 zum Bebauungsplan vorgenommen, die in Ergänzung
zur Fassung vom 14.01.2009, welche öffentlich ausgelegen hat, auf die nachträglich
vorgenommenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz hinweist. In der Fassung
des Bebauungsplanes, die nun zum Satzungsbeschluss ansteht, sind folgende
Maßnahmen zum Schallschutz festgesetzt: „In allen Allgemeinen
Wohngebieten werden die „Schalltechnischen Orientierungswerte“ nach
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ zeitweilig überschritten.
Gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ wurde ein maßgeblicher
Außenlärmpegel von 58 bis 60 dB (A) ermittelt. Die Flächen liegen somit im
Lärmpegelbereich II. Folgende passive Schallschutzmaßnahme wird deshalb festgesetzt:
Als Anforderung an das erforderliche resultierende bewertete Schalldämmmaß
erf.R’w,res der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen muss
gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 der Wert von erf.R’w,res ≥ 30 dB
eingehalten werden.“ Zudem werden unter textliche Hinweise „Aufgrund der nächtlichen Lärmbelastung
durch die Autobahn … den Bewohnern schallgedämmte Lüftungseinrichtungen
für Schlaf- und Kinderzimme empfohlen.“ Es ist anzumerken, dass schalltechnische
Orientierungswerte (SOW) als „Orientierungshilfen“ anzusehen sind,
deren Einhaltung anzustreben ist, was im Idealfall auch gelingt. Die hier vorliegenden
Voraussetzungen sind jedoch nicht ideal, durch die Randlage des neuen
Wohngebietes in Richtung der nahen Autobahn und die damit verbundene Belastung
insbesondere durch die Autobahnbrücke. Da aktiver Lärmschutz an der Autobahn
entweder gar nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand machbar ist,
wurde die o.g. passive Schallschutzmaßnahme festgesetzt. Die Höhe der Überschreitung
der schalltechnischen Orientierungswerte (SOW) und die damit einhergehende
negative Auswirkung werden als minder schwerwiegend bewertet. Ihr kann mit
relativ einfachen Mitteln begegnet werden. Somit überwiegen die Vorteile einer
qualitativ hochwertigen Wohnsituation, die an diesem Standort möglich ist.
Unter Abwägung der Vor- und Nachteile, wird die beschrieben (geringe) negative
Auswirkung billigend in Kauf genommen.
Die Behauptung, die innere
Erschließung des Plangebietes sei nicht ausreichend, ist nicht sachgerecht
begründet. Es ist nicht notwendig, dass auf der gesamten Strecke
Begegnungsverkehr möglich ist. Am Ende des privaten Erschließungsweges kann sogar
ein dreiachsiges Müllfahrzeug wenden bzw. drehen.
Die Festsetzung einer
Ausgleichsfläche, in diesem Fall eine Obstwiese, steht nicht im Widerspruch zur
Darstellung einer landwirtschaftlichen Fläche im Flächennutzungsplan (FNP), da
eine Obstwiese eine landwirtschaftliche Nutzung darstellt. Die Festsetzung eines
Regenrückhaltebeckens und eines Baugrundstückes im Bereich dieser landwirtschaftlichen
Fläche sind geringfügige Abweichungen vom FNP. Das Baugrundstück bildet eine
marginale Erweiterung der unmittelbar benachbarten Wohnbaufläche. Die Anlage
des Regenrückhaltebeckens bedarf keiner gesonderten Darstellung des FNP.
Zur Auswirkung der
Planung auf den Berchumer Bach und sein Quellgebiet verweisen wir auf den
landschaftspflegerischen Fachbeitrag und den Umweltbericht. Hiernach sind keine
schwerwiegenden Auswirkungen zu erwarten.
Den Bedenken gegen den Bebauungsplan
wird nicht gefolgt.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen eines
durch die Planänderung nach Auslegung betroffenen Bürgers (Nr. 4) vom
12.05.2009, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Hans Erkeling, Rechtsanwälte
Erkeling & Steens, Postfach 5203, 58102 Hagen, zum Bebauungsplanverfahren
Nr. 2/08 (598) anlässlich des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens vom
24.04.2009 bis zum 13.05.2009 :
Zu Punkt 1:
Der private
Erschließungsweg wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gemäß
gültiger Planzeichenverordnung von 1990 – PlanzV 90 festgesetzt. Zusatz
„PRIVAT“ in Plan und Zeichenerklärung stellt klar, dass es sich
nicht um eine öffentliche sondern um eine private Erschließungsmaßnahme
handelt. Außerdem wird die Zweckbestimmung als Verkehrsmischfläche durch die
Bezeichnung „VM“ näher bestimmt, was auch der Zeichenerklärung zu
entnehmen ist. Das heißt, eine Trennung von Fußweg und Fahrbahn ist im Ausbau
nicht vorgesehen. Eine weitere textliche Festsetzung bezüglich der baulichen
Ausgestaltung ist nicht erforderlich. Diese unterliegt der Verantwortung des
privaten Erschließungsträgers. Das betrifft auch den Ausbau der mit Geh-, Fahr-
und Leitungsrechten belasteten Baugrundstücke. Hierzu sind ggf.
privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Grundstückseigentümern,
Baulastgebern und Baulastnehmern erforderlich, was jedoch nicht Gegenstand dieses
Bebauungsplanes sein kann, da es sich hier um private Flächen handelt.
Die Ausgestaltung von
Wegerechten erfolgt durch Eintragungen im öffentlichen Baulastenverzeichnis und
in den Grundbüchern. Zur Klarstellung, dass dem Mandanten des RA Erkeling ein
Wegerecht über den privaten Erschließungsweg einzuräumen ist (im Tausch gegen
ein anderes, bestehendes Wegerecht), wird
hier der Anregung teilweise statt gegeben, und die Ziffer 3 der textlichen
Festsetzung in die Verkehrsfläche eingefügt. Damit wird die Aussage getroffen, dass den
Anliegern ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht einzuräumen ist.
Zu Punkt 2:
Zum Schutz und zum
Erhalt des Wäldchens außerhalb, westlich des Plangebietes setzt Ziffer 8
Schutzmaßnahmen für die Bäume und deren Wurzelbereiche nach DIN 18920 und
RAS-LP4 fest. Dieses Wäldchen befindet sich entlang der Zuwegung zum Grundstück
Lichtenböcken 49, jedoch nicht entlang des weiteren Verlaufes auf dem Flurstück
1.
Der Anregung, die Festsetzung Ziffer 8 auf dem
Flurstück 1 entfallen zu lassen wird statt gegeben.
Es wird angeregt, das
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf den Flurstücken 431 und 687 auf die SEH zu
beschränken. Da nach Verkleinerung des Plangebietes hinter diesen Grundstücken
keine weiteren Anlieger mehr erschlossen werden, ist diese Festsetzung
tatsächlich entbehrlich geworden. Der
Anregung wird gefolgt und die Ziffer 3 wird durch Ziffer 2 der textlichen
Festsetzung ersetzt. Damit wird nur
der SEH ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingeräumt.
Über
das Flurstück 1 muss zukünftig die Erschließung der Flurstücke 431 und 687 erfolgen.
Daher muss auf dem Flurstück 1 das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der
Anlieger und der SEH mit Ziffer 3 festgesetzt werden.
Der Anregung, die Festsetzung Ziffer 3
entfallen zu lassen, wird nicht gefolgt.
Zu Punkt 3:
In
dem Entwurf zur öffentlichen Auslegung vom 27.02. bis zum 27.03.2009 war
bereits durch die Festsetzung einer Belastungsfläche eine 3 m breite Zufahrt zu
den Flurstücken 431 und 687 gegeben, jedoch mangelte es einer Aufstellfläche
und einer Wendemöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge. Die nächst mögliche
Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge bietet sich an der Wendefläche der privaten
Erschließungsstraße, die mit mehr als 100 m zu weit vom Grundstück (Flurstücke
431 und 687) entfernt liegt. Das
Bauordnungsamt und die Feuerwehr hatten deshalb die Einhaltung der
Verwaltungsvorschrift zum § 5 der Bauordnung NRW gefordert (BauO NW). Mit der
nun gewählten Form der Belastungsfläche wird sowohl eine Aufstellfläche für die
Feuerwehr geboten als auch eine Wendefläche. Die Wendefläche ist erforderlich,
da es unmöglich ist, einen gesamten Löschzug die über 100 m lange Strecke
inklusive Kurve rückwärts fahren zu lassen. Ein Vergleich mit der Einfahrt am
Ergster Weg ist nicht sachgemäß. Auch dort wird eine Planänderung des Entwurfes
notwendig, um Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen die Einfahrt zu ermöglichen. Die
dort zunächst beabsichtigte Kurvenausrundung fiel geringer aus, weil der Ergster
Weg dort über 5 m breit ist. Die Erweiterung des Privatweges im
Einmündungsbereich Ergster Weg entfällt aber letzten Endes aufgrund einer
alternativen Erschließungslösung. Eine Alternative zu der kritisierten Größe
der Belastungsfläche bietet sich an dieser Stelle jedoch nicht, es sei denn das
Baugrundstück am nordwestlichen Ende des Plangebietes würde aufgegeben, was
sicherlich nicht im Sinne des Mandanten wäre.
Der Anregung, die Ausweisung einer
Belastungsfläche in dieser Form und Größe zu unterlassen, wird nicht gefolgt.
Zu Punkt 4:
Die
Erweiterung der Belastungsfläche auf den Flurstücken 431 und 687 gegenüber dem
Entwurf zur öffentlichen Auslegung erfolgte mit dem Anspruch, dass die
Feuerwehr auf das Grundstück fahren können muss und sich dort aufstellen kann.
Nach Rücksprache mit der Feuerwehr ist jedoch die unter Punkt 3 behandelte
Fläche ausreichend, so dass der Zuschnitt der Belastungsfläche auf den
Flurstücken 431 und 687 in der Form verbleiben kann, wie im Entwurf zur
öffentlichen Auslegung vorgesehen.
Der Anregung, die Größe der
festgesetzten Belastungsfläche zu reduzieren, wird statt gegeben.
Zu Punkt 5:
Der
unter Punkt 5 geforderte Anschluss an den öffentlichen Kanal wird durch die Begründung
zum Bebauungsplan nicht in Frage gestellt. Die Aussage unter Abschnitt 6.3,
dass aufgrund der Struktur der geplanten Bebauung die öffentliche Kanalisation
nicht vor jedes Grundstück gelegt werden kann, betrifft keines der Grundstücke
des Mandanten des RA Erkeling. Damit sind einige Grundstücke des
Erschließungsträgers BEG (Berchumer Erschließungsgesellschaft) gemeint, für die
teilweise private Kanalabschnitte zum öffentlichen Kanal gelegt werden müssen.
Zu diesem Punkt gibt es keinen
Abwägungsbedarf.
Zu Punkt 6:
Das
Geräusch-Immissionsgutachten zum Bebauungsplan 2/08 „Wohnbebauung Ergster
Weg“, erstellt vom Ing.-Büro Peter Buchholz an 02.04.2009 ermittelte eine
Überschreitung der Schalltechnischen Orientierungswerte im gesamten Plangebiet.
Das betrifft auch die bereits bebauten Grundstücke. Deshalb wird in allen
Baugebieten das erforderliche resultierende bewertete Schalldämmmaß der
Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen auf ≥ 30 dB festgesetzt
(erf.R’w,res ≥ 30 dB).
Bestehende
Wohnhäuser müssen jedoch nicht aufgrund des festgesetzten Schalldämmmaßes
verändert werden. Jedoch ist bei allen Neubau- oder Umbaumaßnahmen auf die
Einhaltung dieser Vorschrift zu achten.
Der Anregung, auf dem Flurstück 1 die
Festsetzung Ziffer 7 mit Maßnahmen zum Schallschutz entfallen zu lassen, wird
nicht gefolgt.
Zu Punkt 7:
Für
die bestehenden Gebäude Lichtenböcken 49 und 49 a erfolgt die Regenwasserversickerung
bisher auf dem Flurstück 1, was auch in Zukunft so bleiben kann. Bisher sind
auf dem Grundstück keine Probleme bei der Niederschlagsentwässerung
aufgetreten.
Der Anregung, auf dem Flurstück 1 die
Festsetzung Ziffer 4 zur Ableitung von Niederschlagswasser entfallen zu lassen,
wird statt gegeben.
Für
das bestehende Baugebiet gibt es weitere Festsetzungen:
Ziffer
1: Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen
in Nicht-Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und
einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Die Geschossflächenzahl
ist mit 0,5 festgesetzt und liegt damit unter dem Wert, der nach der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich wäre. Diese Festsetzungen zur
Geschossfläche werden getroffen, damit die Grundstücke nicht unverhältnismäßig
dicht bebaut werden. Um mit der Festsetzung im Bestand jedoch nicht unter das im
Ortsteil übliche Maß der baulichen Nutzung zu geraten, wird für alle bereits
bebauten Grundstücke auf die Festsetzung Ziffer 1 verzichtet. Damit wird das
Maß der bauliche Nutzung im Bestand im Vergleich zu einer Entwicklung ohne Bebauungsplan (nach §
34 BauGB) nicht eingeschränkt.
Der Anregung, auf dem Flurstück 1 die
Festsetzung Ziffer 1 zur Berechnung der Geschossfläche entfallen zu lassen,
wird statt gegeben. Aufgrund des Grundsatzes zur Gleichbehandlung wird bei den
anderen bebauten Grundstücken Ergster Weg 35 und 35a ebenso verfahren.
Ziffer
5: Mit dieser Festsetzung wird die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden
auf maximal 2 begrenzt. Damit wird der Geschosswohnungsbau ausgeschlossen, der
in diesem Ortsteil unüblich ist.
Der Anregung, auf dem Flurstück 1 die
Festsetzung Ziffer 5 zur Beschränkung der Anzahl von Wohneinheiten in
Wohngebäuden entfallen zu lassen, wird nicht gefolgt.
Ziffer
6: Die nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
werden ausgeschlossen, da diese dem Charakter des bestehenden Wohngebietes
widersprechen. Das Neubaugebiet soll sich diesem Charakter anpassen, um eine Weiterentwicklung
der bestehenden Wohnbebauung ohne städtebauliche Brüche zu gewährleisten. Dazu
ist es selbstredend unbedingt notwendig, dass die bestehende Bebauung ihren
Charakter beibehält.
Der Anregung, auf dem Flurstück 1 die
Festsetzung Ziffer 6 zum Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Nutzungen
entfallen zu lassen, wird nicht gefolgt.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen eines
durch die Planänderung nach Auslegung betroffenen Bürgers (Nr. 5) vom
06.05.2009 anlässlich des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens vom 24.04.2009
bis zum 13.05.2009:
Zu Punkt 1:
Der Eigentümer wünscht
für sein Grundstück Ergster Weg 35a anstatt der zwei festgesetzten Baufenster ein
großflächiges zusammenhängendes Baufenster entlang des privaten
Erschließungsweges, so wie auf dem Nachbargrundstück Ergster Weg 35.
Aufgrund des
Grundsatzes der Gleichbehandlung wird dem zugestimmt. An der gesamt
überbaubaren Fläche von 30 % des Grundstückes ändert das nichts, da die
Festsetzung der Grundflächenzahl GRZ 0,3 beibehalten wird. Es hat auch keinen
Einfluss auch die Eingriffsbilanzierung des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages.
Der Anregung wird statt gegeben.
Zu Punkt 2:
Der
Eigentümer spricht sich gegen eine Erweiterung der privaten Verkehrsfläche im
Einmündungsbereich am Ergster Weg aus, die sich auf 8,9 qm seines Grundstückes
ausdehnen würde.
Der Anregung wird statt gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der
BEG Berchumer Erschließungsgesellschaft
vom 30.04.2009 anlässlich des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens vom
24.04.2009 bis zum 13.05.2009:
Die BEG regt an, die
Erweiterung der privaten Verkehrsfläche zu Lasten des angrenzenden
Privatgrundstückes zu minimieren.
Der Anregung wird statt gegeben.
In der Zeit vom 06.07.2009 bis zum 15.07.2009 wurde
eine erneute eingeschränkten Beteiligung durchgeführt. Beteiligt wurden der Eigentümer (Bürger Nr. 5) des
von der beabsichtigten Erweiterung des privaten Erschließungsweges betroffenen
Grundstückes und die BEG Berchumer Erschließungsgesellschaft mbH zu folgenden
Punkten:
- Zusammenfassung
/ Vergrößerung des Baufensters
- Begradigung
der Belastungsfläche mit der Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen am
Nordrand des Flurstückes 982
- Verkleinerung
der Ausrundung der Einmündung der privaten Verkehrsfläche auf eine
Flächengröße von 6,24 qm
Stellungnahme
der Verwaltung zur Anregung des durch die Planänderung nach Auslegung betroffenen
Bürgers (Nr. 5) vom 14.07.2009 anlässlich des erneuten eingeschränkten Beteiligungsverfahrens
vom 06.07.2009 bis zum 15.07.2009:
Der betroffene Bürger
(Nr. 5) spricht sich mit Schreiben vom 14.07.2009 erneut gegen eine Erweiterung
der privaten Verkehrsfläche im Einmündungsbereich am Ergster Weg zulasten
seines Grundstückes aus.
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
haben das Bauordnungsamt und die Feuerwehr Stellungnahmen abgegeben, wonach sie
die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift zu § 5 BauO NW fordern. Demnach sind
bestimmte Maße der Planstraße (Privatweg) für die Befahrbarkeit für die
Feuerwehr einzuhalten. Als Folge dieser Vorschrift wurde ein abgewandelter
Entwurf zur Planstraße in ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren gebracht.
In diesem Entwurf wurde die Einmündung des Privatweges in den Ergster Weg
aufgeweitet. Diese hätte die Erweiterung der privaten Verkehrsfläche auf das
angrenzende private Grundstück in einer Größe von 6,24 qm zur Folge gehabt. Mit
unseren Schreiben vom 24.04.2009 und 06.07.2009 wurde der Eigentümer des
betreffenden Grundstückes gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB beteiligt. Der Grundstückseigentümer
lehnt dieses ab.
Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander mit dem Ergebnis, die private
Erschließungsstraße auf dem Grundstück gegen die Interessen des Eigentümers so
festzusetzen, scheint rechtlich nicht haltbar zu sein.
Eine alternative zur Aufweitung der Planstraße
besteht in einer Überfahrung der gegenüber liegenden Grundstücke Ergster Weg 30
und 30a (Flurstücke 476 und 477), die der Feuerwehr eine zügige Anfahrt
ermöglicht. Dazu bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Sicherung als
Erschließung. Dieses soll mit einer Baulast geregelt und im Grundbuch o.g.
Grundstückes zugunsten der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes gesichert
werden. Zunächst liegt eine Zusicherung des Eigentümers vor. Das Plangebiet
wird mit Festsetzung der Belastungsfläche erweitert.
Der Anregung wird statt gegeben.
Zu Beschluss Punkt b): Satzungsbeschluss
Als Ergebnis der
öffentlichen Auslegung wurde das Plangebiet auf Wunsch der betroffenen
Grundstücksbesitzer verkleinert.
Während der
öffentlichen Auslegung gab die Verwaltung ein weiteres Geräuschimmissionsgutachten
in Auftrag, da erkannt wurde, dass das bisher vorliegende Geräuschgutachten für
den Satzungsbereich Ergster Weg vom 06.11.2006 für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 2/08 nicht ausreichte. Das nun zum Satzungsbeschluss vorliegende
Geräusch-Immissionsgutachten vom 02.04.2009 (Bearb.-Nr. 09/148) befasst
sich mit den Verkehrsgeräuschen im Plangebiet, die von der Autobahn A 45
ausgehen. Als Hauptursache der Verkehrsgeräusche ist die Autobahnbrücke über
das Lennetal hervorzuheben, die zugleich Quelle einer weiträumigen Lärmvorbelastung
ist, die am Ortsrand Berchums und damit in und um das Plangebiet wahrnehmbar
ist. Folglich wurden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Zu diesen und einigen
weitere Planänderungen betreffend wurde eine erneute Beteiligung durchgeführt,
wobei der Kreis der Beteiligten auf die durch die Änderung betroffene
Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange eingeschränkt
wurde. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt wurden, konnte anstelle einer
erneuten öffentlichen Auslegung die Beteiligung auf den Kreis der Betroffenen beschränkt
werden (eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB). Beteiligt
wurden am 24.04.2009 u.a. alle Grundstückseigentümer des ursprünglichen
Plangebiets (gemäß Einleitungsbeschluss) und die Bürgerinitiative Berchum zu
folgenden Punkten :
·
Verkleinerung
des Plangebietes
·
Verzicht auf die
Ausgleichsmaßnahme gemäß Punkt 6.3.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
(Erweiterung der Obstwiese an der Hofstelle Lichtenböcken 45)
·
Erweiterung der
privaten Verkehrsfläche im Einmündungsbereich am Ergster Weg
·
Erweiterung der
einer Belastungsfläche (Wegerecht) auf dem Grundstück
Lichtenböcken 49 und 49a
·
Festsetzung
eines Schalldämmmaßes für Außenbauteile
·
Begründung in
der Fassung vom 23.04.2009
Die
beabsichtigte Erweiterung der privaten Verkehrsfläche im Einmündungsbereich am
Ergster Weg stieß auf Ablehnung des betroffenen Grundstückseigentümers. Auch
als die Fläche bei einem weiteren Versuch (erneute eingeschränkte Beteiligung) auf
6,24 qm verkleinert wurde, konnte kein Konsens erzielt werden. Die Erweiterung
hatte ihre Ursache in Stellungnahmen der Feuerwehr und des Bauordnungsamtes mit
Hinweis auf die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift zu § 5 BauONW. Zur
Sicherung von Rettungswegen legt diese Vorschrift die Einfahrradien für
Feuerwehrfahrzeuge fest. In diesem Fall war der Einfahrradius von 10,5 m vom
Ergster Weg in den 4 m breiten Privatweg nicht gegeben. Zur Ausrundung wäre
eine Fläche von etwas mehr als 6 qm des angrenzenden Grundstückes erforderlich
gewesen. Da der Grundstückseigentümer diese Fläche nicht entbehren möchte, wird
der Privatweg wie gehabt in der Fassung des Bebauungsplanes zur öffentlichen
Auslegung festgesetzt. Die für die Feuerwehr benötigte Einfahrtskurve wird über
die gegenüber liegenden Grundstücke Ergster Weg 30 (Flurstück 476) und Ergster
Weg 30a (Flurstück 477) geführt. Dieses wir mittels einer
öffentlich-rechtlichen Baulast und durch Eintragung ins Grundbuch rechtlich gesichert.
Das Plangebiet wird auf die der Einmündung der Planstraße gegenüberliegenden
Grundstücke Ergster Weg 30 und 30 a erweitert, wo eine Belastungsfläche für
Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge festgesetzt wird. In der eingeschränkten
Beteiligung hat der betroffene Grundstücksbesitzer zugestimmt.
Einige
Änderungen wurden auf Wunsch der Beteiligten in den Bebauungsplan eingearbeitet,
obwohl sich deren Stellungnahmen nur auf die nach der öffentlichen Auslegung
beabsichtigten Änderungen beschränken sollten. Folgende Änderungen gegenüber
der Planfassung zur öffentlichen Auslegung sind nun Bestandteil des Bebauungsplanes,
der zum Satzungsbeschluss ansteht:
·
Verkleinerung
des Plangebietes im nördlichen Bereich
·
Verzicht auf die
Ausgleichsmaßnahme gemäß Punkt 6.3.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
(Erweiterung der Obstwiese an der Hofstelle Lichtenböcken 45)
·
Erweiterung der
einer Belastungsfläche (Wegerecht) auf dem Grundstück
Lichtenböcken 49 und 49a (Flurstück 1)
·
Festsetzung
eines Schalldämmmaßes für Außenbauteile
·
In die
Verkehrsmischfläche des Privatweges wird Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen
eingetragen
·
Auf dem
Flurstück 1 entfallen die Ziffern 1, 4 und 8 der textlichen Festsetzungen
·
Auf dem
Flurstück 687 wird die Festsetzung Ziffer 3 durch Ziffer 2 ersetzt
·
Auf den
Flurstücken 280, 281, 889, 890 und 892
entfällt die Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen
·
Erweiterung des
Geltungsbereiches auf die der Einmündung des Privatweges gegenüberliegenden
Grundstücke Ergster Weg 30 und 30 a mit Festsetzung einer Belastungsfläche
·
Begründung in
der Fassung vom 03.08.2009
Aufgrund
der genannten Änderungen wurde eine Neufassung der Begründung erforderlich. Die
vorliegende Fassung zum Satzungsbeschluss datiert vom 03.08.2009.
Von
einer erneuten öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, da die Grundzüge
der Planung nicht betroffen sind. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen.
Bestandteile der Vorlage:
·
Protokoll der
Bürgeranhörung vom 10.04.2008
·
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 2/08 (598)
„Wohnbebauung Ergster Weg – West“ vom 03.08.2009
Folgende Fachbeiträge,
die als Anlagen zur Begründung Bestandteile des Bebauungsplanes sind, werden in
den Sitzungen der politischen Gremien bereitgehalten und sind zudem im Internet
über das „Allris“- Informationssystem abrufbar:
- Ökoplan -
Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges:
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan
Nr. 02/08 (598) „Wohnbebauung Ergster Weg – West“,
Essen, im Januar 2009 - Ökoplan -
Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges:
Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan
Nr. 02/08 (598) „Wohnbebauung Ergster Weg – West,
Essen, im Oktober 2008
- Ing.-Büro für Akustik
und Lärmimmissionsschutz Dipl.-Ing. Peter Buchholz:
GERÄUSCH-IMMISSIONSGUTACHTEN zum Bebauungsplan Nr. 2/08 (598) „Wohnbebauung Ergster Weg – West“ der Stadt Hagen hinsichtlich der im Bereich des Plangebietes durch den Verkehr auf der Autobahn A 45 verursachten Geräuschimmissionen, Bearb.-Nr. 09/148
Hagen, den 02.04.2009
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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X |
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Fiskalische
Bindung |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
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Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Ohne
Bindung |
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Vertragliche
Bindung |
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1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
0,00 € |
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a) Zuschüsse Dritter |
0,00 € |
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b) Eigenfinanzierungsanteil |
0,00 € |
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2) Investive Maßnahmen |
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Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
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Veranschlagung im investiven Teil des |
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Teilfinanzplans |
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,
Teilfinanzstelle |
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Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
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Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
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0,00 € |
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3) Konsumtive Maßnahmen |
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Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
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Ergebnisplan |
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Produktgrp. |
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Aufwandsart |
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Produkt: |
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4) Folgekosten |
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a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
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(nur bei
investiven Maßnahmen) |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
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c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
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d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
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Stellen-/Personalbedarf: |
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Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
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Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
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e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
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Zwischensumme |
0,00€ |
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abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
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Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
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5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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88,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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66 kB
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3
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(wie Dokument)
|
40,8 kB
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4
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(wie Dokument)
|
41,7 kB
|
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|
5
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(wie Dokument)
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114 kB
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6
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(wie Dokument)
|
112,9 kB
|
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|
7
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(wie Dokument)
|
95,8 kB
|
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8
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(wie Dokument)
|
79,2 kB
|
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|
9
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(wie Dokument)
|
89,5 kB
|
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|
10
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(wie Dokument)
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112,4 kB
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11
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(wie Dokument)
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61,1 kB
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12
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(wie Dokument)
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152,6 kB
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13
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(wie Dokument)
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217,5 kB
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14
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(wie Dokument)
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60,3 kB
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15
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(wie Dokument)
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147,1 kB
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16
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(wie Dokument)
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26,6 kB
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17
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(wie Dokument)
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79,3 kB
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18
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(wie Dokument)
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171,3 kB
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19
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(wie Dokument)
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334,4 kB
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20
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(wie Dokument)
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156,3 kB
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21
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(wie Dokument)
|
155,2 kB
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22
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(wie Dokument)
|
240,3 kB
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23
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(wie Dokument)
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521,4 kB
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24
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(wie Dokument)
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283 kB
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25
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(wie Dokument)
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213,7 kB
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26
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(wie Dokument)
|
78,3 kB
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27
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(wie Dokument)
|
5,6 MB
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