Beschlussvorlage - 0591/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a)   Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürgeranhörung, Auslegung und eingeschränkte Beteiligung der Öffentlichkeit) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.

b)   Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplan Nr. 2/08 (598) – Wohnbebauung Ergster Weg – West  – nebst der Begründung vom 03.08.2009 als Satzung gemäß § 2 und § 10 Abs. 1 BauGB.

 

Geltungsbereich des Bebauungsplanes:

Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten von Berchum, westlich des Ergster Weges und südlich der Straße Lichtenböcken. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst im Einzelnen in der Gemarkung Berchum, Flur 1, das Flurstück 687 und in Flur 2 die Flurstücke 1 teilweise, 214, 215 tlw., 237, 279 tlw., 280 bis 282, 431, 476, 477, 617 teilweise und 888 bis 893. In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplanentwurf ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Plan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlus­ses.

Nächster Verfahrensschritt:

Mit öffentlicher Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtskräftig.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 2/08 (598) – Wohnbebauung Ergster Weg – West hat vom 27.02.2009 bis zum 27.03.2009 öffentlich ausgelegen. Zeitgleich wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurde die Planung verändert, u.a. wurde das Plangebiet verkleinert und an anderer Stelle erweitert. Außerdem wurden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührten, wurde die erneute Beteiligung auf den Kreis der betroffenen Bürger, Behörden und Träger öffentlicher Belange beschränkt (eingeschränkte Beteiligung).

Über die Stellungnahmen und die daraus folgenden Änderungen des Bebauungsplanes hat der Rat der Stadt Hagen zu entscheiden.

Folgt der Rat der Stadt Hagen den Beschlussvorschlägen dieser Verwaltungsvorlage, wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan rechtskräftig und das Bebauungsplanverfahren ist abgeschlossen.

 

Begründung

 

Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensablaufs

Am 06.03.2008 hat der Rat der Stadt Hagen das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/08 (598) „Wohnbebauung Ergster Weg – West“ eingeleitet. Anschließend hat mit Schreiben vom 18.03.2008 eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stattgefunden. Die Abfrage des Umfanges und Detaillierungsgrades der umweltrelevanten Inhalte und der Umweltprüfung hat bereits in einem Scopingtermin am 05.03.2008 stattgefunden.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde als Bürgeranhörung am 10.04.2008 im Gemeindehaus der ev. reformierten Kirchengemeinde Berchum, Auf dem Blumenkampe 8, durchgeführt. Die Verwaltung hat in der Veranstaltung zu den einzelnen Fragen der Bürger Stellungnahmen abgegeben. Die dort von den Bürgern vorgebrachten Bedenken und Einwände finden sich inhaltlich in den anliegenden Stellungnahmen der „Bürgerinitiative Berchum“ vom 23.03.2009 und 12.05.2009 wieder, sodass sich eine gesonderte zusätzliche Stellungnahme der Verwaltung zur Bürgeranhörung und ein diesbezüglicher Abwägungsbeschluss des Rates der Stadt Hagen erübrigen. Das Protokoll der Bürgeranhörung vom 14.04.2008 ist Anlage dieser Verwaltungsvorlage.

Aufgrund der vorgebrachten Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurde der Geltungsbereich um das geplante Regenrückhaltebecken und eine geplante Ausgleichsfläche (Obstwiese) erweitert und zur öffentlichen Auslegung beschlossen, die vom 27.02.2009 bis zum 27.03.2009 stattgefunden hat.

Im Zuge der Auslegung baten einige Grundstücksbesitzer darum, ihre Grundstücke aus dem Verfahren herauszunehmen, da sie keine Bebauung der betreffenden Grundstücke beabsichtigten. Infolgedessen wurde das Plangebiet verkleinert.

Während der öffentlichen Auslegung wurde das nun aktuell zum Satzungsbeschluss vorliegende Geräusch-Immissionsgutachten vom 02.04.2009 (Bearb.-Nr. 09/148) erstellt. Es befasst sich mit den Verkehrsgeräuschen im Plangebiet, die von der Autobahn A 45 ausgehen. Folglich wurden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.

Aufgrund einer Stellungnahme des Bauordnungsamtes wurde zunächst im Planentwurf der Privatweg im Bereich der Einmündung in den Ergster Weg aufgeweitet.

Zu diesen und einigen weiteren Planänderungen betreffend wurde eine erneute Beteiligung durchgeführt, wobei der Kreis der Beteiligten auf die durch die Änderung betroffene Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange eingeschränkt wurde (eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB). Beteiligt wurden am 24.04.2009 u.a. alle Grundstückseigentümer des ursprünglichen Plangebiets (gemäß Einleitungsbeschluss) und die Bürgerinitiative Berchum.

Da der Besitzer des Grundstückes, welches von der Erweiterung der privaten Verkehrsfläche betroffen gewesen wäre, bezüglich der Größe der beanspruchten Fläche Einspruch erhoben hat, wurde zu diesem Punkt eine erneute auf den betreffenden Besitzer beschränkte Beteiligung am 06.07.2009 durchgeführt, mit verkleinerter Ausrundung. Da hierzu kein Konsens erlangt werden konnte, bleibt die Erweiterung des Privatweges aus. Der private Erschließungsweg bleibt in der Form wie in der Fassung zur öffentlichen Auslegung beschlossen.

Um die von der Bauordnung geforderte Erschließung zu sichern, wird das Plangebiet nun auf das der Einmündung der Planstraße gegenüberliegende Grundstück Ergster Weg 30 erweitert, wo eine Belastungsfläche für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge festgesetzt wird. In der eingeschränkten Beteiligung hat der betroffene Grundstücksbesitzer zugestimmt.

 


Zu Beschluss Punkt a): Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen

Der Rat der Stadt Hagen beschließt über die eingegangenen Anregungen gemäß folgender Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Absatz 7 BauGB.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 18.03.2008 bis zum 23.04.2008 gingen folgende Stellungnahmen ein:

  • Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, vom 02.04.2008
  • Untere Wasserbehörde und Untere Bodenschutzbehörde, vom 15.04.2008
  • Untere Landschaftsbehörde, vom 22.04.2008
  • Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen, vom 23.04.2008

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, vom 02.04.2008:

Aufgrund der Bedenken hinsichtlich der negativen Auswirkungen durch die Kanaltrasse auf den angrenzenden Wald außerhalb des Plangebietes wurde Punkt 6.2.1 des landschaftspflegerischen Fachbeitrages im Bebauungsplan (Ziffer 8) festgesetzt:

„Der nach der Entnahme der ersten Baumreihe am kleinen Waldstück westlich des Plangebietes neu entstandene Waldrand (2. Reihe) ist gemäß DIN 18.920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsbeständen“ und der „RAS-LP4 – Richtlinien für den Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“ vor Beeinträchtigungen während der Baumaßnahmen fachgerecht zu sichern.

Im Wurzelbereich der Bäume sind Baumaßnahmen sowie die Lagerung von Stoffen grundsätzlich zu vermeiden. Bei unvermeidlichen Eingriffen sind die Baumaßnahmen im Bereich des Wurzelraumes nur einseitig beschränkt und nicht dichter als 2,5 m vom Stamm auszuführen, um den langfristigen Erhalt des Bestandes zu sichern.“  

Zum Ausgleich der Entnahme der ersten Baumreihe sieht der landschaftspflegerische Begleitplan unter Punkt 6.3.3 einen forstlichen Ausgleich vor.

Die Festsetzung und der landschaftspflegerische Begleitplan waren bereits Bestand der Fassung des Bebauungsplanes zur öffentlichen Auslegung und der gleichzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Februar / März 2009. Der Landesbetrieb hat mit Schreiben vom 19.02.2009 bestätigt, dass damit die Belange des Waldes berücksichtigt sind. Die Anregung des Landesbetriebes, den Kanal in „bergmännischer Weise“ in einer Tiefe von mindestens 2 m zu verlegen, erübrigt sich, ihr wird nicht gefolgt.

Die Anregung wird zurückgewiesen.

 


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde, vom 15.04.2008:

Die Untere Wasserbehörde regt an, das Regenrückhaltebecken in das Plangebiet einzubeziehen.

Die Untere Bodenschutzbehörde regt an, einige Bestimmungen zum Bodenschutz als textliche Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Die Anregungen wurden in den Bebauungsplan aufgenommen u.a. durch die Erweiterung des Plangebietes und waren bereits Bestand der Fassung des Bebauungsplanes, die der Rat zur öffentlichen Auslegung beschlossen hat.

Den Anregungen wird statt gegeben.

 


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde, vom 22.04.2008:

Die Untere Landschaftsbehörde regt an, das Plangebiet um das Flurstück 279 (Flur 2) zu erweitern und somit die geplante Obstwiese in den Geltungsbereich einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um eine Ausgleichsmaßnahme gemäß Punkt 6.2.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (in der Endfassung).

Die Erweiterung des Plangebietes erfolgte mit Beschluss des Rates zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes am 12.02.2009.

Der Anregung wird statt gegeben.

 


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen, vom 23.04.2008:

Die SIHK regt an, alle Baugebiete als Allgemeine Wohngebiete (WA) festzusetzen, um nicht störende kleingewerbliche Nutzungen zuzulassen. Damit würde der Flächenverbrauch reiner Gewerbegebiete eingeschränkt.

Im Bebauungsplan werden aufgrund vorhandener Nutzungen im Plangebiet und in der Umgebung Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. Es ist hier das Planungsziel, eine Wohnbebauung zu entwickeln, die im Einklang mit der vorhandenen Nutzungsstruktur steht, die erhalten werden soll. Damit sind auch „kleingewerbliche“ Nutzungen, die im Sinne des § 4 Abs. 2 BauNVO der Versorgung des Gebietes dienen sowie nicht störende Handwerksbetriebe, zulässig.

Der Anregung, WA- Gebiete festzusetzen, wird statt gegeben.

 


Im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 27.02.2009 bis zum 27.03.2009 gingen eine Stellungnahme der Bürgerinitiative Berchum ein, sowie drei Stellungnahmen weiterer Bürger:

·        Bürgerinitiative Berchum, vom 23.03.2009

·        Bürger (Nr. 1), vom 25.03.2009

·        Bürger (Nr. 2), vom 25.03.2009

·        Bürger (Nr. 3), vom 25.03.2009

 


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Bürgerinitiative Berchum c/o Dr.-Ing. Matthias M. Middel, Lichtenböcken 55, 58093 Hagen vom 23.03.2009, im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes:

Zu Punkt 1: Wie bereits in der Bürgeranhörung geschehen, fordert die Bürgerinitiative ein übergeordnetes Verkehrskonzept. Gegen diese Forderung steht die Frage der Verhältnismäßigkeit. In Anbetracht der Größenordnung von ca. 20 zusätzlichen Wohneinheiten, bedingt durch die Bebauungspläne Ergster Weg - West und - Nord zusammen, ist die Auswirkung auf die Verkehrsentwicklung Berchums mit ca. 1.500 Einwohnern vernachlässigbar. Die Erarbeitung eines Verkehrskonzeptes wird deshalb von der Verwaltung als unverhältnismäßig abgelehnt.

Zu Punkt 2: Es wird behauptet, die bestehenden Verkehrsbelastungen wären nur unmittelbar vor der Jugendbildungsstätte und damit nicht korrekt ermittelt worden. Diese Behauptung ist unzutreffend. Vom 3. bis zum 8. April 2008 fanden in den Straßen Am Linnufer und Ergster Weg Verkehrszählungen statt. Am Linnufer wurde der Verkehr von der Verbandstraße in den Dorfkern und umgekehrt gemessen. Dabei wurde eine tägliche Verkehrsbelastung in beide Richtungen von 4.146 Kfz. gezählt. An der Zählstelle Ergster Weg unterhalb der Bildungsstätte wurden am Samstag 524 Fahrzeuge, ansonsten zwischen 300 und 375 Fahrzeuge pro Tag gezählt. Die zu erwartende Verkehrszunahme ist an beiden Zählstellen verhältnismäßig gering. Verfügen die Haushalte im Schnitt über 1,5 PkW, entstehen durch ca. 20 geplante Wohneinheiten in der morgendlichen Spitzenstunde eine Mehrbelastung von voraussichtlich 10 PKW, also alle 6 Minuten ein zusätzliches Fahrzeug. Diese geringe Zunahme des Erschließungsverkehrs bewegt sich noch in einem überschaubaren Rahmen und begründet keinen größeren Ausbau der übergeordneten Infrastruktur. Durch die Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auf maximal zwei Wohneinheiten wird der Geschosswohnungsbau unterbunden und somit die damit einhergehende Verkehrsbelastung. 

Zu Punkt 3: Es wird angeregt, reine Wohngebiete (WR) anstelle von allgemeinen Wohngebieten (WA) auszuweisen, da dieses besser zur bestehenden Bebauung passte, die den Charakter eines reinen Wohngebietes aufweise. Dem muss widersprochen werden. Im Plangebiet befindet sich eine Handelsniederlassung (Adolf Grothe - Precitool), die im reinen Wohngebiet rechtlich nicht möglich wäre. Dieser Betrieb wäre im Gewerbegebiet oder in einem Mischgebiet zulässig. Als sonstiges nicht störendes Gewerbe kann der Betrieb im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise genehmigt werden, was hier der Fall ist (§ 4 (3) Nr. 2 BauNVO). Dies wäre im reinen Wohngebiet nicht möglich. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes soll der Firma über den Bestandsschutz hinaus Planungssicherheit gegeben werden. Um den bestehenden Gebietscharakter zu erhalten (Status quo), werden für dieses Grundstück Ergster Weg 35a die nach § 4 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen, Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen ausgeschlossen. Für alle anderen Wohngebiete (WA) im Plangebiet werden alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen (§ 4 (3) BauNVO), auch sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nach § 4 (3) Nr. 2 BauNVO. Unter Anwendung des § 1 Absatz 6 Nr.1 BauNVO sind diese Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Mit diesen Festsetzungen wird der Bestand des Betriebes gesichert und gleichzeitig werden ungewollte Entwicklungen im Sinne der Bürgerinitiative unterbunden, die ohne Bebauungsplan am Ergster Weg rechtlich möglich wären.

Ein weiteres Argument gegen die Einschätzung des Bestandes als reines Wohngebiet ist durch den südlich an das Plangebiet angrenzenden Gartenbaubetrieb (Mann) gegeben. Gartenbaubetriebe sind ebenfalls in reinen Wohngebieten nicht zulässig und in allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise. Der Betrieb liegt zwar nicht im Plangebiet, es ist aber aufgrund der von ihm möglicherweise ausgehenden Störungen nicht angeraten in direkter Nachbarschaft ein reines Wohngebiet auszuweisen. Der Gartenbaubetrieb hat zwar Anfang des Jahres (2009) seinen Betrieb eingestellt, er könnte ihn aber wieder im Rahmen des Bestandsschutzes aufnehmen. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) in der Nachbarschaft stünde dem dann nicht entgegen. Bei der Festsetzung eines reinen Wohngebietes (WR) könnte es zu Konflikten kommen.

Zu Punkt 4: Es wird befürchtet, dass die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) die Ansiedlung mehrerer Dienstleister zur Folge haben könnte, für die die vorhandene Erschließung nicht ausreichend wäre. Diese Befürchtung wird zurückgewiesen. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Außer Wohngebäude sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe zulässig. Da diese Nutzungen sich auf die Versorgung des Gebietes beschränken müssen, wäre z.B. die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels oder Discounters ausgeschlossen. Möglich wären z. B. eine Gaststätte, ein Kiosk oder ein Friseursalon. Dafür ist die Erschließung auch ausreichend. Auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale gesundheitliche und sportliche Zwecke sind im WA prinzipiell zulässig, allein aufgrund der Größe und Erreichbarkeit der Grundstücke in diesem Fall jedoch enorm eingeschränkt. Folgende, für WA ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden im Bebauungsplan generell ausgeschlossen: Das sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe können nur für das Grundstück Ergster Weg 35a (Adolf Grothe - Precitool) ausnahmsweise zugelassen werden. Damit soll der Firma Planungssicherheit gegeben werden, wie bereits zu Punkt 3 ausgeführt. Für die anderen Baugebiete, die nicht direkt am Ergster Weg liegen und über den Privatweg erschlossen werden, wird auch diese Ausnahme ausgeschlossen. Die Befürchtung, die private Erschließung würde nicht ausreichen, ist nicht gerechtfertigt, da sie den mit der Planung verfolgten Nutzungen angemessen ist.

 

Der Anregung, den Bebauungsplan nicht weiter zu verfolgen, wird nicht gefolgt.


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen einer Bürgerin / eines Bürgers (Nr. 1), vom 25.03.2009:

Die Bürgerin / der Bürger spricht sich gegen eine Bebaubarkeit ihres / seines Grundstückes im nördlichen Bereich des Plangebietes aus, da sie / er keine Bauabsicht hege.

Der Anregung wird statt gegeben, das betreffende Grundstück wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen.

Die Bürgerin / der Bürger spricht sich gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes aus, da durch den Bau eines öffentlichen Kanals bis zu Ihrem / seinen Grundstück Anschlusszwang zur Schmutzwasserentwässerung entsteht. Den Anschluss ihres Grundstückes an die öffentliche Kanalisation lehnt sie / er mit Hinweis auf eine vorhandene Sickergrube und unzumutbar hohen Kosten ab.  

Zur Erschließung des Baugebietes wird die SEH einen öffentlichen Schmutzwasserkanal erstellen. Eine bestehende Sickergrube im Plangebiet kann dadurch außer Betrieb gesetzt werden. Der geplante Kanal wird so ausgelegt, dass eine weitere Sickergrube der Bürgerin / des Bürgers (Nr. 1) außerhalb des Plangebietes ebenfalls angeschlossen werden kann. Anschluss- und Entwässerungsgebühren fallen im Rahmen der allgemein gültigen Entwässerungssatzung der Stadt Hagen an und sind deshalb zumutbar.

Es wird behauptet, die bestehenden Verkehrsbelastungen wären nicht korrekt ermittelt worden. Diese Behauptung ist unzutreffend. Vom 3. bis zum 8. April 2008 fanden in den Straßen Am Linnufer und Ergster Weg Verkehrszählungen statt. Am Linnufer wurde der Verkehr von der Verbandstraße in den Dorfkern und umgekehrt gemessen. Dabei wurde eine tägliche Verkehrsbelastung in beide Richtungen von 4.146 Kfz. gezählt. An der Zählstelle Ergster Weg unterhalb der Bildungsstätte wurden am Samstag 524 Fahrzeuge, ansonsten zwischen 300 und 375 Fahrzeuge pro Tag gezählt. Die zu erwartende Verkehrszunahme ist an beiden Zählstellen verhältnismäßig gering. Verfügen die Haushalte im Schnitt über 1,5 PkW, entstehen durch ca. 20 geplante Wohneinheiten in der morgendlichen Spitzenstunde eine Mehrbelastung von voraussichtlich 10 PKW, also alle 6 Minuten ein zusätzliches Fahrzeug. Diese geringe Zunahme des Erschließungsverkehrs bewegt sich noch in einem überschaubaren Rahmen und begründet keinen größeren Ausbau der übergeordneten Infrastruktur. Durch die Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auf maximal zwei Wohneinheiten wird der Geschosswohnungsbau unterbunden und somit die damit einhergehende Verkehrsbelastung. 

Es wird behauptet, das Lebensgebiet von Amphibien würde durch die Bebauung stark beeinträchtigt.

Zur Auswirkung der Planung auf den Berchumer Bach und sein Quellgebiet verweisen wir auf den landschaftspflegerischen Fachbeitrag und den Umweltbericht. Hiernach sind keine schwerwiegenden Auswirkungen zu erwarten.

Der Anregung, den Bebauungsplan nicht weiter zu verfolgen, wird nicht gefolgt.


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen einer Bürgerin / eines Bürgers (Nr. 2), vom 25.03.2009:

Die Bürgerin / der Bürger spricht sich gegen eine Ausweitung der Bebaubarkeit (durch über das bestehende Wohnhaus hinausgehende Baugrenzen) ihres / seines Grundstückes im nördlichen Bereich des Plangebietes aus, da sie / er keine Bauabsicht hege.

Der Anregung wird statt gegeben, das betreffende Grundstück wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen.

Zu Punkt 1: Es wird behauptet, die bestehenden Verkehrsbelastungen wären nicht korrekt ermittelt worden. Diese Behauptung ist unzutreffend. Vom 3. bis zum 8. April 2008 fanden in den Straßen Am Linnufer und Ergster Weg Verkehrszählungen statt. Am Linnufer wurde der Verkehr von der Verbandstraße in den Dorfkern und umgekehrt gemessen. Dabei wurde eine tägliche Verkehrsbelastung in beide Richtungen von 4.146 Kfz. gezählt. An der Zählstelle Ergster Weg unterhalb der Bildungsstätte wurden am Samstag 524 Fahrzeuge, ansonsten zwischen 300 und 375 Fahrzeuge pro Tag gezählt. Die zu erwartende Verkehrszunahme ist an beiden Zählstellen verhältnismäßig gering. Verfügen die Haushalte im Schnitt über 1,5 PkW, entstehen durch ca. 20 geplante Wohneinheiten in der morgendlichen Spitzenstunde eine Mehrbelastung von voraussichtlich 10 PKW, also alle 6 Minuten ein zusätzliches Fahrzeug. Diese geringe Zunahme des Erschließungsverkehrs bewegt sich noch in einem überschaubaren Rahmen und begründet keinen größeren Ausbau der übergeordneten Infrastruktur. Durch die Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auf maximal zwei Wohneinheiten wird der Geschosswohnungsbau unterbunden und somit die damit einhergehende Verkehrsbelastung. 

Zu Punkt 2: Entgegen anderer Behauptungen entsteht durch den Bebauungsplan Nr. 2/08 (598) – Wohnbebauung Ergster Weg – West kein Anschlusszwang des betreffenden Grundstückes der Bürgerin / des Bürgers (Nr. 2) an den öffentlichen Kanal.

Zu Punkt 3: Für das betreffende Grundstück der Bürgerin / des Bürgers, welches nun aus dem Geltungsbereiche des Bebauungsplanes herausgenommen wird, stellt der Flächennutzungsplan (FNP) Wohnbaufläche dar. Eine Ausweisung als Baugebiet hätte hier nicht im Widerspruch zum FNP gestanden. Durch die Verkleinerung des Plangebietes entfällt auch das westlich angrenzende Baugrundstück, für das der FNP landwirtschaftliche Fläche darstellt. Es verbleibt nur somit nur noch ein Baugrundstück in der landwirtschaftlichen Fläche. Die Festsetzung eines Baugrundstückes im Bereich dieser landwirtschaftlichen Fläche ist nur eine geringfügige Abweichung vom FNP und widerspricht nicht der vorbereitenden Bauleitplanung. Das Baugrundstück bildet eine marginale Erweiterung der unmittelbar benachbarten Wohnbaufläche und wird als aus dem FNP entwickelt angesehen.

Zu Punkt 4 wird keine Stellungnahme abgegeben, da er mit Herausnahme des betreffenden Grundstücks aus dem Geltungsbereich des B-Planes erledigt ist.

Der Anregung, den Bebauungsplan nicht weiter zu verfolgen, wird nicht gefolgt.


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen einer Bürgerin / eines Bürgers (Nr. 3), vom 25.03.2009:

Die Bürgerin / der Bürger spricht sich gegen den Bebauungsplan mit der Festsetzung allgemeiner Wohngebiete aus.

Zum Thema Zunahme der Verkehrsbelastung:

Vom 3. bis zum 8. April 2008 fanden in den Straßen Am Linnufer und Ergster Weg Verkehrszählungen statt. Am Linnufer wurde der Verkehr von der Verbandstraße in den Dorfkern und umgekehrt gemessen. Dabei wurde eine tägliche Verkehrsbelastung in beide Richtungen von 4.146 Kfz. gezählt. An der Zählstelle Ergster Weg unterhalb der Bildungsstätte wurden am Samstag 524 Fahrzeuge, ansonsten zwischen 300 und 375 Fahrzeuge pro Tag gezählt. Die zu erwartende Verkehrszunahme ist an beiden Zählstellen verhältnismäßig gering. Verfügen die Haushalte im Schnitt über 1,5 PkW, entstehen durch ca. 20 geplante Wohneinheiten in der morgendlichen Spitzenstunde eine Mehrbelastung von voraussichtlich 10 PKW, also alle 6 Minuten ein zusätzliches Fahrzeug. Diese geringe Zunahme des Erschließungsverkehrs bewegt sich noch in einem überschaubaren Rahmen und begründet keinen größeren Ausbau der übergeordneten Infrastruktur. Durch die Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auf maximal zwei Wohneinheiten wird der Geschosswohnungsbau unterbunden und somit die damit einhergehende Verkehrsbelastung.

Zum Thema Gebietscharakter:

Es wird angeregt, reine Wohngebiete (WR) anstelle von allgemeinen Wohngebieten (WA) auszuweisen. Dem muss widersprochen werden. Im Plangebiet befindet sich eine Handelsniederlassung (Adolf Grothe - Precitool), die im reinen Wohngebiet rechtlich nicht möglich wäre. Dieser Betrieb wäre im Gewerbegebiet oder in einem Mischgebiet zulässig. Als sonstiges nicht störendes Gewerbe kann der Betrieb im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise genehmigt werden, was hier der Fall ist (§ 4 (3) Nr. 2 BauNVO). Dies wäre im reinen Wohngebiet nicht möglich. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes soll der Firma über den Bestandsschutz hinaus Planungssicherheit gegeben werden. Um den bestehenden Gebietscharakter zu erhalten (Status quo), werden für dieses Grundstück Ergster Weg 35a die nach § 4 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen, Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen ausgeschlossen. Für alle anderen Wohngebiete (WA) im Plangebiet werden alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen (§ 4 (3) BauNVO), auch sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nach § 4 (3) Nr. 2 BauNVO. Unter Anwendung des § 1 Absatz 6 Nr.1 BauNVO sind diese Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Mit diesen Festsetzungen wird der Bestand des Betriebes gesichert und gleichzeitig werden ungewollte Entwicklungen unterbunden, die ohne Bebauungsplan am Ergster Weg rechtlich möglich wären.

Ein weiteres Argument gegen die Einschätzung des Bestandes als reines Wohngebiet ist durch den südlich an das Plangebiet angrenzenden Gartenbaubetrieb (Mann) gegeben. Gartenbaubetriebe sind ebenfalls in reinen Wohngebieten nicht zulässig und in allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise. Der Betrieb liegt zwar nicht im Plangebiet, es ist aber aufgrund der von ihm möglicherweise ausgehenden Störungen nicht angeraten in direkter Nachbarschaft ein reines Wohngebiet auszuweisen. Der Gartenbaubetrieb hat zwar Anfang des Jahres (2009) seinen Betrieb eingestellt, er könnte ihn aber wieder im Rahmen des Bestandsschutzes aufnehmen. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) in der Nachbarschaft stünde dem dann nicht entgegen. Bei der Festsetzung eines reinen Wohngebietes (WR) könnte es zu Konflikten kommen.

Zum Thema Autobahngeräusche:

Das vorliegende Geräusch-Immissionsgutachten (Ing.-Büro Buchholz) vom 02.04.2009 bestätigt die bisherige Einschätzung einer Vorbelastung des Gebietes durch Verkehrsgeräusche, die von der Autobahn ausgehen. Die Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen trägt diesem in adäquater Form Rechnung.

Fazit:

Eine Beeinträchtigung der Rechte des Bürgers / der Bürgerin durch die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete oder sonstiger Festsetzungen des Bebauungsplanes liegt nicht vor. Der Beschluss zur Öffentlichen Auslegung entbehrt auch nicht seiner Rechtmäßigkeit allein dadurch, dass der Planentwurf von dem stellvertretenden Leiter des Fachbereichs unterschrieben wurde anstatt von dem hauptamtlichen Fachbereichsleiter.

 

Der Anregung, den Bebauungsplan nicht weiter zu verfolgen, wird nicht gefolgt.


Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 16.02.2009 von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und um Stellungnahme bis zum 27.03.2009 gebeten. Im Rahmen dieser Beteiligung gingen folgende Stellungnahmen ein:

  • Untere Bodenschutzbehörde, vom 25.02.2009
  • Bauordnungsamt, vom 11.03.2009

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vom 25.02.2009:

Die UBB regt an, die textlichen Hinweise im Bebauungsplan zum Bodenschutz zu ergänzen.

Der Anregung, die textlichen Hinweise zu ergänzen, wird statt gegeben.

 


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Bauordnungsamtes im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vom 11.03.2009:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kurvenausbildung für die Feuerwehrzufahrt gemäß Verwaltungsvorschrift zur § 5 Bauordnung NW nicht immer gegeben ist. Dies betrifft den Einfahrtsbereich vom Ergster Weg in den Privatweg und das Grundstück im nordwestlichen Planbereich, im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag als Baufeld Nr. 6 bezeichnet.

Zur Erschließung des nördlichen Baugrundstückes ist im Bebauungsplanentwurf eine 3 m breite Belastungsfläche ausgehend von der Wendefläche des Privatweges (Verkehrsmischfläche) festgesetzt. Um den Ansprüchen der Verwaltungsvorschrift zu genügen, wird nun unmittelbar vor diesem Grundstück im Bereich der Wohnhäuser Lichtenböcken 49 und 49a die Belastungsfläche in der Form aufgeweitet, dass hier eine Aufstellfläche für Rettungsfahrzeuge entsteht, die gemäß Verwaltungsvorschrift erforderlich ist. Diese ermöglicht nun auch ein Rückstoßen und Wenden der Fahrzeuge zum Verlassen des Gebietes.

Bezüglich des Einfahrtbereiches vom Ergster Weg in den Privatweg ist es aufgrund des Widerspruches des Eigentümers angrenzenden Grundstückes nicht möglich, die private Verkehrsfläche zu erweitern.

Um Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen die Zufahrt in das Baugebiet zu ermöglichen,  wird auf den gegenüber liegenden Grundstücken Ergster Weg 30 und 30a (Flurstücke 476 und 477) eine Überfahrung ermöglicht. Zur öffentlich-rechtlichen Sicherung dieser Erschließung, wird diese Fläche mit einer öffentlichen Baulast zugunsten der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes belegt und zusätzlich im Grundbuch gesichert. Diese Fläche wird mit der Festsetzung einer Belastungsfläche in das Plangebiet einbezogen.

Der Anregung wird statt gegeben.

 

 


In der Zeit vom 24.04.2009 bis zum 13.05.2009 wurde eine eingeschränkten Beteiligung durchgeführt. Beteiligt wurden u.a. alle Grundstückseigentümer des ursprünglichen Plangebiets (gemäß Einleitungsbeschluss) und die Bürgerinitiative Berchum zu folgenden Punkten :

·        Verkleinerung des Plangebietes

·        Verzicht auf die Ausgleichsmaßnahme gemäß Punkt 6.3.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Erweiterung der Obstwiese an der Hofstelle Lichtenböcken 45)

·        Erweiterung der privaten Verkehrsfläche im Einmündungsbereich am Ergster Weg

·        Erweiterung der einer Belastungsfläche (Wegerecht) auf dem Grundstück
Lichtenböcken 49 und 49a

·        Festsetzung eines Schalldämmmaßes für Außenbauteile

·        Begründung in der Fassung vom 23.04.2009

Die Beteiligten wurden informiert, dass das GERÄUSCH-IMMISSIONSGUTACHTEN zum Bebauungsplan Nr. 2/08 (598) „Wohnbebauung Ergster Weg – West“ vom 02.04.2009 zur Einsichtnahme im Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung vorliegt oder bei Bedarf angefordert werden kann.

Dazu gingen folgende Stellungnahmen ein:

  • NABU Stadtverband Hagen e.V., vom 11.05.2009
  • Bürgerinitiative Berchum, vom 12.05.2009
  • Rechtsanwalt Hans Erkeling, Rechtsanwälte Erkeling & Steens i. A. eines Bürgers (Nr. 4), vom 12.05.2009
  • Bürger (Nr. 5), vom 06.05.2009
  • BEG Berchumer Erschließungsgesellschaft mbH, vom 30.04.2009

 


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des  NABU Stadtverband Hagen e.V., vom 11.05.2009, anlässlich des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens vom 24.04.2009 bis zum 13.05.2009 :

Bezüglich der Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanes verweist der NABU auf die Beschlüsse des Landschaftsbeirates. Selbst nach Verkleinerung des Plangebietes wären auch durch den Wegfall der Ausgleichsmaßnahme Punkt 6.3.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages die Auswirkungen auf die Natur zu negativ.

Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde nach Beratung des Landschaftsbeirates überarbeitet und auf den Bebauungsplan ausgerichtet. Der Fachbeitrag hat aufgrund der Ausgleichsmaßnahmen eine Eingriffsbilanzierung mit positivem Ergebnis ermittelt. Durch Verkleinerung des Plangebietes reduziert sich auch der Ausgleichsbedarf. So kann auf die Maßnahme unter Punkt 6.3.2 des Fachbeitrages, Erweiterung einer vorhandenen Obstwiese außerhalb des Plangebietes an der Hofstelle Lichtenböcken 45, verzichtet werden. Das Ergebnis der Bilanz bleibt positiv, da der ökologische Wert der entfallenden Maßnahme mit dem Eingriff des reduzierten Bebauungsplanbereiches äquivalent ist.

Die Anregung wird zurückgewiesen.

 


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Bürgerinitiative Berchum c/o Dr.-Ing. Matthias M. Middel, Lichtenböcken 55, 58093 Hagen vom 12.05.2009, anlässlich des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens vom 24.04.2009 bis zum 13.05.2009 :

Mit dieser Verwaltungsvorlage wird dem Rat der Stadt Hagen das aktuelle Geräuschgutachten vom 02.04.2009 vorgelegt. Bei der Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren und bei der Entscheidung zum Satzungsbeschluss können die Ratsmitglieder das Gutachten somit als Entscheidungshilfe heranziehen. Deshalb teilen wir die Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Entscheidungen des Rates nicht.

Die von dem Gutachter vorgenommene Methode zur Ermittlung der Schallimmissionen im Plangebiet bezüglich des Autobahnlärms wurde nach dem Stand der Technik vorgenommen, ist ein anerkannt übliches Verfahren und wird von der Verwaltung als sachgerecht betrachtet. Dazu gehört auch die Annahme, dass Lärm mindernder Asphalt auf der Farbahndecke der A 45 aufgebracht ist. Der Gutachter kann sich hier auf allgemeine Hinweise des Bundesministeriums für Verkehr für den Lärmschutz an Bundesfernstraßen berufen (Schreiben v. 03.09.1992, StB 11/14.86.22 – 01/92 Va 92). Demnach sind bei schalltechnischen Berechnungen in jedem Fall lärmmindernde Straßenoberflächen vorzusehen und mit mindestens – 2 dB (A) in Ansatz zu bringen. Die ermittelten Werte überschreiten zeitweise die schalltechnischen Orientierungswerte (SOW) für allgemeine Wohngebiete, sie halten aber zumindest im Tageszeitraum den SOW für Mischgebiete ein. Da Mischgebiete schließlich auch dem Wohnen dienen, sind die dafür anzusetzenden SOW unkritisch. Da der Schalltechnische Orientierungswert für den Tageszeitraum als Richtwert für „gesunde Wohnverhältnisse“ gilt, können die Überschreitungen der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete abgewogen werden. Diese Abwägung wird in der Begründung vom 14.07.2009 zum Bebauungsplan vorgenommen, die in Ergänzung zur Fassung vom 14.01.2009, welche öffentlich ausgelegen hat, auf die nachträglich vorgenommenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz hinweist. In der Fassung des Bebauungsplanes, die nun zum Satzungsbeschluss ansteht, sind folgende Maßnahmen zum Schallschutz festgesetzt: „In allen Allgemeinen Wohngebieten werden die „Schalltechnischen Orientierungswerte“ nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ zeitweilig überschritten. Gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ wurde ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 58 bis 60 dB (A) ermittelt. Die Flächen liegen somit im Lärmpegelbereich II. Folgende passive Schallschutzmaßnahme wird deshalb festgesetzt: Als Anforderung an das erforderliche resultierende bewertete Schalldämmmaß erf.R’w,res der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen muss gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 der Wert von erf.R’w,res ≥ 30 dB eingehalten werden.“ Zudem werden unter textliche Hinweise  „Aufgrund der nächtlichen Lärmbelastung durch die Autobahn … den Bewohnern schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für Schlaf- und Kinderzimme empfohlen.“ Es ist anzumerken, dass schalltechnische Orientierungswerte (SOW) als „Orientierungshilfen“ anzusehen sind, deren Einhaltung anzustreben ist, was im Idealfall auch gelingt. Die hier vorliegenden Voraussetzungen sind jedoch nicht ideal, durch die Randlage des neuen Wohngebietes in Richtung der nahen Autobahn und die damit verbundene Belastung insbesondere durch die Autobahnbrücke. Da aktiver Lärmschutz an der Autobahn entweder gar nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand machbar ist, wurde die o.g. passive Schallschutzmaßnahme festgesetzt. Die Höhe der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte (SOW) und die damit einhergehende negative Auswirkung werden als minder schwerwiegend bewertet. Ihr kann mit relativ einfachen Mitteln begegnet werden. Somit überwiegen die Vorteile einer qualitativ hochwertigen Wohnsituation, die an diesem Standort möglich ist. Unter Abwägung der Vor- und Nachteile, wird die beschrieben (geringe) negative Auswirkung billigend in Kauf genommen.

Die Behauptung, die innere Erschließung des Plangebietes sei nicht ausreichend, ist nicht sachgerecht begründet. Es ist nicht notwendig, dass auf der gesamten Strecke Begegnungsverkehr möglich ist. Am Ende des privaten Erschließungsweges kann sogar ein dreiachsiges Müllfahrzeug wenden bzw. drehen. 

Die Festsetzung einer Ausgleichsfläche, in diesem Fall eine Obstwiese, steht nicht im Widerspruch zur Darstellung einer landwirtschaftlichen Fläche im Flächennutzungsplan (FNP), da eine Obstwiese eine landwirtschaftliche Nutzung darstellt. Die Festsetzung eines Regenrückhaltebeckens und eines Baugrundstückes im Bereich dieser landwirtschaftlichen Fläche sind geringfügige Abweichungen vom FNP. Das Baugrundstück bildet eine marginale Erweiterung der unmittelbar benachbarten Wohnbaufläche. Die Anlage des Regenrückhaltebeckens bedarf keiner gesonderten Darstellung des FNP.

Zur Auswirkung der Planung auf den Berchumer Bach und sein Quellgebiet verweisen wir auf den landschaftspflegerischen Fachbeitrag und den Umweltbericht. Hiernach sind keine schwerwiegenden Auswirkungen zu erwarten.

Den Bedenken gegen den Bebauungsplan wird nicht gefolgt.

 

 


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen eines durch die Planänderung nach Auslegung betroffenen Bürgers (Nr. 4) vom 12.05.2009, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Hans Erkeling, Rechtsanwälte Erkeling & Steens, Postfach 5203, 58102 Hagen, zum Bebauungsplanverfahren Nr. 2/08 (598) anlässlich des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens vom 24.04.2009 bis zum 13.05.2009 :

 

Zu Punkt 1:

Der private Erschließungsweg wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gemäß gültiger Planzeichenverordnung von 1990 – PlanzV 90 festgesetzt. Zusatz „PRIVAT“ in Plan und Zeichenerklärung stellt klar, dass es sich nicht um eine öffentliche sondern um eine private Erschließungsmaßnahme handelt. Außerdem wird die Zweckbestimmung als Verkehrsmischfläche durch die Bezeichnung „VM“ näher bestimmt, was auch der Zeichenerklärung zu entnehmen ist. Das heißt, eine Trennung von Fußweg und Fahrbahn ist im Ausbau nicht vorgesehen. Eine weitere textliche Festsetzung bezüglich der baulichen Ausgestaltung ist nicht erforderlich. Diese unterliegt der Verantwortung des privaten Erschließungsträgers. Das betrifft auch den Ausbau der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Baugrundstücke. Hierzu sind ggf. privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Grundstückseigentümern, Baulastgebern und Baulastnehmern erforderlich, was jedoch nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanes sein kann, da es sich hier um private Flächen handelt.

Die Ausgestaltung von Wegerechten erfolgt durch Eintragungen im öffentlichen Baulastenverzeichnis und in den Grundbüchern. Zur Klarstellung, dass dem Mandanten des RA Erkeling ein Wegerecht über den privaten Erschließungsweg einzuräumen ist (im Tausch gegen ein anderes, bestehendes Wegerecht), wird hier der Anregung teilweise statt gegeben, und die Ziffer 3 der textlichen Festsetzung in die Verkehrsfläche eingefügt.  Damit wird die Aussage getroffen, dass den Anliegern ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht einzuräumen ist.

 

Zu Punkt 2:

Zum Schutz und zum Erhalt des Wäldchens außerhalb, westlich des Plangebietes setzt Ziffer 8 Schutzmaßnahmen für die Bäume und deren Wurzelbereiche nach DIN 18920 und RAS-LP4 fest. Dieses Wäldchen befindet sich entlang der Zuwegung zum Grundstück Lichtenböcken 49, jedoch nicht entlang des weiteren Verlaufes auf dem Flurstück 1.

Der Anregung, die Festsetzung Ziffer 8 auf dem Flurstück 1 entfallen zu lassen wird statt gegeben.

Es wird angeregt, das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf den Flurstücken 431 und 687 auf die SEH zu beschränken. Da nach Verkleinerung des Plangebietes hinter diesen Grundstücken keine weiteren Anlieger mehr erschlossen werden, ist diese Festsetzung tatsächlich entbehrlich geworden. Der Anregung wird gefolgt und die Ziffer 3 wird durch Ziffer 2 der textlichen Festsetzung ersetzt.  Damit wird nur der SEH ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingeräumt. 

Über das Flurstück 1 muss zukünftig die Erschließung der Flurstücke 431 und 687 erfolgen. Daher muss auf dem Flurstück 1 das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der SEH mit Ziffer 3 festgesetzt werden.

Der Anregung, die Festsetzung Ziffer 3 entfallen zu lassen, wird nicht gefolgt.

 

Zu Punkt 3:

In dem Entwurf zur öffentlichen Auslegung vom 27.02. bis zum 27.03.2009 war bereits durch die Festsetzung einer Belastungsfläche eine 3 m breite Zufahrt zu den Flurstücken 431 und 687 gegeben, jedoch mangelte es einer Aufstellfläche und einer Wendemöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge. Die nächst mögliche Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge bietet sich an der Wendefläche der privaten Erschließungsstraße, die mit mehr als 100 m zu weit vom Grundstück (Flurstücke 431 und 687) entfernt liegt. Das Bauordnungsamt und die Feuerwehr hatten deshalb die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift zum § 5 der Bauordnung NRW gefordert (BauO NW). Mit der nun gewählten Form der Belastungsfläche wird sowohl eine Aufstellfläche für die Feuerwehr geboten als auch eine Wendefläche. Die Wendefläche ist erforderlich, da es unmöglich ist, einen gesamten Löschzug die über 100 m lange Strecke inklusive Kurve rückwärts fahren zu lassen. Ein Vergleich mit der Einfahrt am Ergster Weg ist nicht sachgemäß. Auch dort wird eine Planänderung des Entwurfes notwendig, um Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen die Einfahrt zu ermöglichen. Die dort zunächst beabsichtigte Kurvenausrundung fiel geringer aus, weil der Ergster Weg dort über 5 m breit ist. Die Erweiterung des Privatweges im Einmündungsbereich Ergster Weg entfällt aber letzten Endes aufgrund einer alternativen Erschließungslösung. Eine Alternative zu der kritisierten Größe der Belastungsfläche bietet sich an dieser Stelle jedoch nicht, es sei denn das Baugrundstück am nordwestlichen Ende des Plangebietes würde aufgegeben, was sicherlich nicht im Sinne des Mandanten wäre.

Der Anregung, die Ausweisung einer Belastungsfläche in dieser Form und Größe zu unterlassen, wird nicht gefolgt.

 

Zu Punkt 4:

Die Erweiterung der Belastungsfläche auf den Flurstücken 431 und 687 gegenüber dem Entwurf zur öffentlichen Auslegung erfolgte mit dem Anspruch, dass die Feuerwehr auf das Grundstück fahren können muss und sich dort aufstellen kann. Nach Rücksprache mit der Feuerwehr ist jedoch die unter Punkt 3 behandelte Fläche ausreichend, so dass der Zuschnitt der Belastungsfläche auf den Flurstücken 431 und 687 in der Form verbleiben kann, wie im Entwurf zur öffentlichen Auslegung vorgesehen.

Der Anregung, die Größe der festgesetzten Belastungsfläche zu reduzieren, wird statt gegeben.

 


Zu Punkt 5:

Der unter Punkt 5 geforderte Anschluss an den öffentlichen Kanal wird durch die Begründung zum Bebauungsplan nicht in Frage gestellt. Die Aussage unter Abschnitt 6.3, dass aufgrund der Struktur der geplanten Bebauung die öffentliche Kanalisation nicht vor jedes Grundstück gelegt werden kann, betrifft keines der Grundstücke des Mandanten des RA Erkeling. Damit sind einige Grundstücke des Erschließungsträgers BEG (Berchumer Erschließungsgesellschaft) gemeint, für die teilweise private Kanalabschnitte zum öffentlichen Kanal gelegt werden müssen.

Zu diesem Punkt gibt es keinen Abwägungsbedarf.

 

Zu Punkt 6:

Das Geräusch-Immissionsgutachten zum Bebauungsplan 2/08 „Wohnbebauung Ergster Weg“, erstellt vom Ing.-Büro Peter Buchholz an 02.04.2009 ermittelte eine Überschreitung der Schalltechnischen Orientierungswerte im gesamten Plangebiet. Das betrifft auch die bereits bebauten Grundstücke. Deshalb wird in allen Baugebieten das erforderliche resultierende bewertete Schalldämmmaß der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen auf ≥ 30 dB festgesetzt (erf.R’w,res ≥ 30 dB).

Bestehende Wohnhäuser müssen jedoch nicht aufgrund des festgesetzten Schalldämmmaßes verändert werden. Jedoch ist bei allen Neubau- oder Umbaumaßnahmen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu achten.  

Der Anregung, auf dem Flurstück 1 die Festsetzung Ziffer 7 mit Maßnahmen zum Schallschutz entfallen zu lassen, wird nicht gefolgt.

 

Zu Punkt 7:

Für die bestehenden Gebäude Lichtenböcken 49 und 49 a erfolgt die Regenwasserversickerung bisher auf dem Flurstück 1, was auch in Zukunft so bleiben kann. Bisher sind auf dem Grundstück keine Probleme bei der Niederschlagsentwässerung aufgetreten.

Der Anregung, auf dem Flurstück 1 die Festsetzung Ziffer 4 zur Ableitung von Niederschlagswasser entfallen zu lassen, wird statt gegeben.

 

Für das bestehende Baugebiet gibt es weitere Festsetzungen:

Ziffer 1: Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Die Geschossflächenzahl ist mit 0,5 festgesetzt und liegt damit unter dem Wert, der nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich wäre. Diese Festsetzungen zur Geschossfläche werden getroffen, damit die Grundstücke nicht unverhältnismäßig dicht bebaut werden. Um mit der Festsetzung im Bestand jedoch nicht unter das im Ortsteil übliche Maß der baulichen Nutzung zu geraten, wird für alle bereits bebauten Grundstücke auf die Festsetzung Ziffer 1 verzichtet. Damit wird das Maß der bauliche Nutzung im Bestand im Vergleich zu  einer Entwicklung ohne Bebauungsplan (nach § 34 BauGB) nicht eingeschränkt.

Der Anregung, auf dem Flurstück 1 die Festsetzung Ziffer 1 zur Berechnung der Geschossfläche entfallen zu lassen, wird statt gegeben. Aufgrund des Grundsatzes zur Gleichbehandlung wird bei den anderen bebauten Grundstücken Ergster Weg 35 und 35a ebenso verfahren.

 

Ziffer 5: Mit dieser Festsetzung wird die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auf maximal 2 begrenzt. Damit wird der Geschosswohnungsbau ausgeschlossen, der in diesem Ortsteil unüblich ist.

Der Anregung, auf dem Flurstück 1 die Festsetzung Ziffer 5 zur Beschränkung der Anzahl von Wohneinheiten in Wohngebäuden entfallen zu lassen, wird nicht gefolgt.

 

Ziffer 6: Die nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen, da diese dem Charakter des bestehenden Wohngebietes widersprechen. Das Neubaugebiet soll sich diesem Charakter anpassen, um eine Weiterentwicklung der bestehenden Wohnbebauung ohne städtebauliche Brüche zu gewährleisten. Dazu ist es selbstredend unbedingt notwendig, dass die bestehende Bebauung ihren Charakter beibehält.

Der Anregung, auf dem Flurstück 1 die Festsetzung Ziffer 6 zum Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Nutzungen entfallen zu lassen, wird nicht gefolgt.


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen eines durch die Planänderung nach Auslegung betroffenen Bürgers (Nr. 5) vom 06.05.2009 anlässlich des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens vom 24.04.2009 bis zum 13.05.2009:

Zu Punkt 1:

Der Eigentümer wünscht für sein Grundstück Ergster Weg 35a anstatt der zwei festgesetzten Baufenster ein großflächiges zusammenhängendes Baufenster entlang des privaten Erschließungsweges, so wie auf dem Nachbargrundstück Ergster Weg 35.

Aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung wird dem zugestimmt. An der gesamt überbaubaren Fläche von 30 % des Grundstückes ändert das nichts, da die Festsetzung der Grundflächenzahl GRZ 0,3 beibehalten wird. Es hat auch keinen Einfluss auch die Eingriffsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages.

Der Anregung wird statt gegeben.

 

Zu Punkt 2:

Der Eigentümer spricht sich gegen eine Erweiterung der privaten Verkehrsfläche im Einmündungsbereich am Ergster Weg aus, die sich auf 8,9 qm seines Grundstückes ausdehnen würde.

Der Anregung wird statt gegeben.


Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der BEG Berchumer Erschließungsgesellschaft  vom 30.04.2009 anlässlich des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens vom 24.04.2009 bis zum 13.05.2009:

Die BEG regt an, die Erweiterung der privaten Verkehrsfläche zu Lasten des angrenzenden Privatgrundstückes zu minimieren.

Der Anregung wird statt gegeben.


In der Zeit vom 06.07.2009 bis zum 15.07.2009 wurde eine erneute eingeschränkten Beteiligung durchgeführt. Beteiligt wurden der Eigentümer (Bürger Nr. 5) des von der beabsichtigten Erweiterung des privaten Erschließungsweges betroffenen Grundstückes und die BEG Berchumer Erschließungsgesellschaft mbH zu folgenden Punkten:

  • Zusammenfassung / Vergrößerung des Baufensters
  • Begradigung der Belastungsfläche mit der Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen am Nordrand des Flurstückes 982
  • Verkleinerung der Ausrundung der Einmündung der privaten Verkehrsfläche auf eine Flächengröße von 6,24 qm

Stellungnahme der Verwaltung zur Anregung des durch die Planänderung nach Auslegung betroffenen Bürgers (Nr. 5) vom 14.07.2009 anlässlich des erneuten eingeschränkten Beteiligungsverfahrens vom 06.07.2009 bis zum 15.07.2009:

Der betroffene Bürger (Nr. 5) spricht sich mit Schreiben vom 14.07.2009 erneut gegen eine Erweiterung der privaten Verkehrsfläche im Einmündungsbereich am Ergster Weg zulasten seines Grundstückes aus.

Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes haben das Bauordnungsamt und die Feuerwehr Stellungnahmen abgegeben, wonach sie die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift zu § 5 BauO NW fordern. Demnach sind bestimmte Maße der Planstraße (Privatweg) für die Befahrbarkeit für die Feuerwehr einzuhalten. Als Folge dieser Vorschrift wurde ein abgewandelter Entwurf zur Planstraße in ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren gebracht. In diesem Entwurf wurde die Einmündung des Privatweges in den Ergster Weg aufgeweitet. Diese hätte die Erweiterung der privaten Verkehrsfläche auf das angrenzende private Grundstück in einer Größe von 6,24 qm zur Folge gehabt. Mit unseren Schreiben vom 24.04.2009 und 06.07.2009 wurde der Eigentümer des betreffenden Grundstückes gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB beteiligt. Der Grundstückseigentümer lehnt dieses ab.

Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander mit dem Ergebnis, die private Erschließungsstraße auf dem Grundstück gegen die Interessen des Eigentümers so festzusetzen, scheint rechtlich nicht haltbar zu sein.

Eine alternative zur Aufweitung der Planstraße besteht in einer Überfahrung der gegenüber liegenden Grundstücke Ergster Weg 30 und 30a (Flurstücke 476 und 477), die der Feuerwehr eine zügige Anfahrt ermöglicht. Dazu bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Sicherung als Erschließung. Dieses soll mit einer Baulast geregelt und im Grundbuch o.g. Grundstückes zugunsten der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes gesichert werden. Zunächst liegt eine Zusicherung des Eigentümers vor. Das Plangebiet wird mit Festsetzung der Belastungsfläche erweitert.

Der Anregung wird statt gegeben.


Zu Beschluss Punkt b): Satzungsbeschluss

Als Ergebnis der öffentlichen Auslegung wurde das Plangebiet auf Wunsch der betroffenen Grundstücksbesitzer verkleinert.

Während der öffentlichen Auslegung gab die Verwaltung ein weiteres Geräuschimmissionsgutachten in Auftrag, da erkannt wurde, dass das bisher vorliegende Geräuschgutachten für den Satzungsbereich Ergster Weg vom 06.11.2006 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/08 nicht ausreichte. Das nun zum Satzungsbeschluss vorliegende Geräusch-Immissionsgutachten vom 02.04.2009 (Bearb.-Nr. 09/148) befasst sich mit den Verkehrsgeräuschen im Plangebiet, die von der Autobahn A 45 ausgehen. Als Hauptursache der Verkehrsgeräusche ist die Autobahnbrücke über das Lennetal hervorzuheben, die zugleich Quelle einer weiträumigen Lärmvorbelastung ist, die am Ortsrand Berchums und damit in und um das Plangebiet wahrnehmbar ist. Folglich wurden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.

Zu diesen und einigen weitere Planänderungen betreffend wurde eine erneute Beteiligung durchgeführt, wobei der Kreis der Beteiligten auf die durch die Änderung betroffene Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange eingeschränkt wurde. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt wurden, konnte anstelle einer erneuten öffentlichen Auslegung die Beteiligung auf den Kreis der Betroffenen beschränkt werden (eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB). Beteiligt wurden am 24.04.2009 u.a. alle Grundstückseigentümer des ursprünglichen Plangebiets (gemäß Einleitungsbeschluss) und die Bürgerinitiative Berchum zu folgenden Punkten :

·        Verkleinerung des Plangebietes

·        Verzicht auf die Ausgleichsmaßnahme gemäß Punkt 6.3.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Erweiterung der Obstwiese an der Hofstelle Lichtenböcken 45)

·        Erweiterung der privaten Verkehrsfläche im Einmündungsbereich am Ergster Weg

·        Erweiterung der einer Belastungsfläche (Wegerecht) auf dem Grundstück
Lichtenböcken 49 und 49a

·        Festsetzung eines Schalldämmmaßes für Außenbauteile

·        Begründung in der Fassung vom 23.04.2009

 

Die beabsichtigte Erweiterung der privaten Verkehrsfläche im Einmündungsbereich am Ergster Weg stieß auf Ablehnung des betroffenen Grundstückseigentümers. Auch als die Fläche bei einem weiteren Versuch (erneute eingeschränkte Beteiligung) auf 6,24 qm verkleinert wurde, konnte kein Konsens erzielt werden. Die Erweiterung hatte ihre Ursache in Stellungnahmen der Feuerwehr und des Bauordnungsamtes mit Hinweis auf die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift zu § 5 BauONW. Zur Sicherung von Rettungswegen legt diese Vorschrift die Einfahrradien für Feuerwehrfahrzeuge fest. In diesem Fall war der Einfahrradius von 10,5 m vom Ergster Weg in den 4 m breiten Privatweg nicht gegeben. Zur Ausrundung wäre eine Fläche von etwas mehr als 6 qm des angrenzenden Grundstückes erforderlich gewesen. Da der Grundstückseigentümer diese Fläche nicht entbehren möchte, wird der Privatweg wie gehabt in der Fassung des Bebauungsplanes zur öffentlichen Auslegung festgesetzt. Die für die Feuerwehr benötigte Einfahrtskurve wird über die gegenüber liegenden Grundstücke Ergster Weg 30 (Flurstück 476) und Ergster Weg 30a (Flurstück 477) geführt. Dieses wir mittels einer öffentlich-rechtlichen Baulast und durch Eintragung ins Grundbuch rechtlich gesichert. Das Plangebiet wird auf die der Einmündung der Planstraße gegenüberliegenden Grundstücke Ergster Weg 30 und 30 a erweitert, wo eine Belastungsfläche für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge festgesetzt wird. In der eingeschränkten Beteiligung hat der betroffene Grundstücksbesitzer zugestimmt.

Einige Änderungen wurden auf Wunsch der Beteiligten in den Bebauungsplan eingearbeitet, obwohl sich deren Stellungnahmen nur auf die nach der öffentlichen Auslegung beabsichtigten Änderungen beschränken sollten. Folgende Änderungen gegenüber der Planfassung zur öffentlichen Auslegung sind nun Bestandteil des Bebauungsplanes, der zum Satzungsbeschluss ansteht:

·        Verkleinerung des Plangebietes im nördlichen Bereich

·        Verzicht auf die Ausgleichsmaßnahme gemäß Punkt 6.3.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Erweiterung der Obstwiese an der Hofstelle Lichtenböcken 45)

·        Erweiterung der einer Belastungsfläche (Wegerecht) auf dem Grundstück
Lichtenböcken 49 und 49a (Flurstück 1)

·        Festsetzung eines Schalldämmmaßes für Außenbauteile

·        In die Verkehrsmischfläche des Privatweges wird Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen eingetragen

·        Auf dem Flurstück 1 entfallen die Ziffern 1, 4 und 8 der textlichen Festsetzungen

·        Auf dem Flurstück 687 wird die Festsetzung Ziffer 3 durch Ziffer 2 ersetzt

·        Auf den Flurstücken 280, 281, 889, 890 und 892  entfällt die Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen

·        Erweiterung des Geltungsbereiches auf die der Einmündung des Privatweges gegenüberliegenden Grundstücke Ergster Weg 30 und 30 a mit Festsetzung einer Belastungsfläche

·        Begründung in der Fassung vom 03.08.2009

 

Aufgrund der genannten Änderungen wurde eine Neufassung der Begründung erforderlich. Die vorliegende Fassung zum Satzungsbeschluss datiert vom 03.08.2009.  

Von einer erneuten öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen.


Bestandteile der Vorlage:

 

·              Protokoll der Bürgeranhörung vom 10.04.2008

 

·              Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/08 (598)
„Wohnbebauung Ergster Weg – West“  vom 03.08.2009

 

Folgende Fachbeiträge, die als Anlagen zur Begründung Bestandteile des Bebauungsplanes sind, werden in den Sitzungen der politischen Gremien bereitgehalten und sind zudem im Internet über das „Allris“- Informationssystem abrufbar:

 

  • Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges:
    Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan
    Nr. 02/08 (598) „Wohnbebauung Ergster Weg – West“,
    Essen, im Januar 2009
  • Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges:
    Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan
    Nr. 02/08 (598) „Wohnbebauung Ergster Weg – West,
    Essen, im Oktober 2008

 

  • Ing.-Büro für Akustik und Lärmimmissionsschutz Dipl.-Ing. Peter Buchholz:
    GERÄUSCH-IMMISSIONSGUTACHTEN zum Bebauungsplan Nr. 2/08 (598) „Wohnbebauung Ergster Weg – West“ der Stadt Hagen hinsichtlich der im Bereich des Plangebietes durch den Verkehr auf der Autobahn A 45 verursachten Geräuschimmissionen, Bearb.-Nr. 09/148
    Hagen, den 02.04.2009
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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

0,00 €

a)  Zuschüsse Dritter

0,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

0,00 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

Ergebnisplan

 

Produktgrp.

 

Aufwandsart

 

Produkt:

 

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Reduzieren

09.12.2009 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat behandelt den Bebauungsplan Nr. 2/08 (598) Ergster Weg in erster Lesung.

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

        16

Dagegen:

          0

Enthaltungen:

          0

 

Erweitern

09.12.2009 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

10.12.2009 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

15.12.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

17.12.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen