Beschlussvorlage - 0700/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a)            Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Plangebietes.

b)            Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7/07 (594) Wohnen „Am Schellbrink“ nebst der Begründung vom 18.11.2009 nach § 3 Abs. 2 BauGB in der z.Zt. gültigen Fassung. Die Begründung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

c)             Der Rat der Stadt Hagen ordnet die Umlegung gem. § 46 (1) BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7/07 (594) Wohnen „Am Schellbrink“ an und überträgt sie zur selbständigen Durchführung auf den Umlegungsausschuss.

Die Umsetzung erfolgt mit der Beschlussfassung.

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 7/07 (594) Wohnen „Am Schellbrink“ liegt im Ortsteil Hagen-Hohenlimburg und wird im Einzelnen begrenzt

§                     im Süden durch Hochspannungsleitungstrasse und den vorhandenen Fußweg

§                     im Westen durch die Grenze der Flurstücke 158, 159 und sowie

§                     im Norden und Osten durch die Flurstücksgrenze des Flurstücks 152, 153 und 148.

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plange­biet eindeutig dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Als nächster Verfahrensschritt soll nach dem Beschluss des Rates die öffentliche Auslegung durchgeführt werden.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die erforderlichen Fachgutachten und Fachplanungen als Grundlage für den Bebau­ungsplanentwurf liegen vor, so dass mit dieser Vorlage die Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen werden kann.

Zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 7/07 (594) Wohnen „Am Schellbrink“ sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich. Es liegen Grundstücks- und Eigentümer­strukturen vor, die der beabsichtigten Planung entgegenstehen.

Durch die Umlegung werden sowohl die privaten als auch die städtischen Grundstücke in der Weise neu geordnet, dass nach Lage Form und Größe für eine bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Zudem werden die für öffentliche Zwe­cke erforderlichen Flächen bereitgestellt, wodurch enteignende Maßnahmen vermieden werden.

 

 

Begründung

Zu a)

Mit Beschluss des Rates vom 13.12.2007 wurde das Bebauungsplanverfahren Nr. 7/07 (594) Wohnen „Am Schellbrink“ eingeleitet.

Im Rahmen der einzelnen Fachplanungen, speziell der Verkehrsplanung, hat sich her­auskristallisiert, dass sich bedingt durch die Topographie bei der Errichtung der Straße umlaufend Böschungen ergeben. Diese größeren Böschungsflächen vor allem im Be­reich der Wendefläche müssen mit im Plangebiet liegen und sollen auch in städtischem Besitz bleiben.

Das Plangebiet des Bebauungsplanverfahrens Nr. 7/07 wird deshalb erweitert und er­streckt sich jetzt bis zur Hochspannungsleitung und dem vorhandenen Fußweg.

 

Zu b)

Verfahrensablauf

Nach der Einleitung wurde zur Sammlung der fachlichen Rahmenbedingungen eine Beteiligung der Fachämter durchgeführt. Als Ergebnis sind folgende Randbedingungen zu beachten bzw. folgende Untersuchungen durchzu­führen:

§               Besondere Beachtung der Topographie

§               Hinweise zur Ausführung der Erschließungsstraße inkl. Wendemöglichkeit

§               Erstellung eines Artenschutzgutachtens

§               Besondere Rahmenbedingungen für die Entwässerung

Diese Inhalte wurden in den Plan eingearbeitet und in der Begründung zu­sammenge­fasst.

Mit diesem Beschluss wird der Bebauungsplan inkl. Begründung als Entwurf beschlos­sen und für die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt.

Zu c)

Nach § 46 (1) BauGB ist die Umlegung von der Gemeinde in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebau­ungsplans erforderlich ist. Die Umlegung ist wie die Planung bei gegebener Sachlage eine Pflichtaufgabe der Gemeinde.

Im vorliegenden Plangebiet sind zur Realisierung der städtebaulichen Planung weitge­hende bodenordnende Maßnahmen erforderlich. Im Wesentlichen gilt es hierbei

·               die Bauflächen den Umlegungsbeteiligten und der Gemeinde entsprechend ihres Einwurfanteils zuzuteilen,

·               die Gemeinbedarfs- und Gemeingebrauchsflächen der Gemeinde  bzw. dem Er­schließungsträger zur Verfügung zu stellen,

 

um für die bauliche und sonstige Nutzung gem. § 45 (1) BauGB zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu schaffen.

Die bei der Realisierung des Bebauungsplans unweigerlich auftretenden konkurrieren­den Interessen können durch die Umlegungsprinzipien weitestgehend ausgeglichen werden. Die Erschließungslast (Bereitstellung der Erschließungsflächen durch die Grundstückseigentümer) wird auf alle Beteiligten gleichmäßig verteilt, wodurch enteig­nende Maßnahmen vermieden werden.

Aufgrund des Solidarprinzips der Umlegung haben ggf. noch erforderliche Änderungen der städtebaulichen Planung keinen Einfluss auf die Vermögungssituation der Beteilig­ten; hierdurch werden die Verhandlungen wesentlich vereinfacht.

Gem. § 47 (2) BauGB kann das Umlegungsverfahren auch dann eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. Die Einleitung und Abgrenzung des Umlegungsgebiets erfolgt nach Anhörung der Eigentümer durch Beschluss des Umle­gungsausschusses, der auch das gesamte Verfahren durchzuführen hat.

Die Notwendigkeit der Bodenordnung ist bereits in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt.

 

Bestandteile der Vorlage

 

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 7/07 (594) – Wohnen „Am Schellbrink“

 

Übersichtsplan

 

 

Folgende Unterlagen wurden zur Erstellung der Begründung ausgewertet und können im Verwaltungsinformationssystem ALLRIS und als Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden:

Artenschutzgutachten zum Bebauungsplan Nr. 7/07 (594) - Wohnen „Am Schellbrink“ weluga umweltplanung Weber Ludwig Galhoff & Partner  ·  Ewaldstraße 14  ·  44789 Bochum, 30. Juni 2008

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.12.2009 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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15.12.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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17.12.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen