Beschlussvorlage - 0113/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierungsgebiet Hagen-HaspeAufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Hagen- Haspe vom 29.03.1975
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Wolfgang Leste
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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10.12.2009
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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15.12.2009
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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28.01.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.02.2010
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt:
1. Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Hagen-Haspe vom 29.03.1975 wird
beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 2.11.2009
(Drucksachennummer: 0113/2009) ist.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren
zur Erhebung der Ausgleichsbeträge einzuleiten.
Sachverhalt
Begründung
Mit der Satzung vom 29.03.1975 wurde das
Sanierungsgebiet Hagen-Haspe förmlich
festgelegt. Die durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen sind beendet. Gemäß § 162
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)ist die
Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Gem.
§ 162 Abs. 2 BauGB ergeht der Beschluss der Gemeinde zur Aufhebung der
Festlegung des Sanierungsgebietes als Satzung. Der formelle Abschluß der Sanierung bildet die Grundlage für die
Erhebung von Ausgleichsbeträgen. Nach §
154 Abs. 1 BauGB hat der Eigentümer
eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks
zur Finanzierung der Sanierung an die
Gemeinde einen Ausgleichsbetrag
in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des
Bodenwertes seines Grundstücks entspricht. Gemäß § 154 Abs. 2 BauGB besteht die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des
Bodenwertes des Grundstücks aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich
für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch
durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und
tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt
(Endwert).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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9,3 kB
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