Beschlussvorlage - 0600/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen und dem dazugehörigen Gebührentarif
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Nicole Bremer
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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19.08.2009
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.08.2009
| |||
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.09.2009
|
Beschlussvorschlag
Die Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
in der Stadt Hagen sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen und der dazugehörige
Gebührentarif, der als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird
beschlossen.
Von der Gebührenkalkulation wird Kenntnis genommen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Durch
die Nutzung einer weiteren Notunterkunft für Frauen und Frauen mit Kindern (Feithstr.
70) und aufgrund der veränderten Kosten im Bereich der Notunterkünfte ist eine
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen, sowie eine Neufassung des dazugehörigen
Gebührentarifs notwendig geworden.
Weiterhin erfolgt eine
Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der
Stadt Hagen.
Begründung
1.
Unterbringungssituation
1.1 Unterbringungsarten
Die
Stadt Hagen hat zur Unterbringung obdachloser Personen 4 Häuser als so genannte
Notunterkünfte von der ha.ge.we
angemietet. Vom Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte (-23-) wurde zur
Unterbringung ein weiteres Haus in der Feithstr.70 zur Verfügung gestellt.
Diese Obdachlosenunterkünfte dienen zur vorübergehenden Unterbringung bei
Obdachlosigkeit.
Darüber
hinaus wurden durch die Stadt Hagen aktuell 18 sogenannte Übergangswohnungen von der ha.ge.we und 3 weitere Wohnungen von 2
anderen Vermietern angemietet. In diesen Übergangswohnungen werden ebenfalls
obdachlose Personen untergebracht. Die zu erhebenden Gebühren entsprechen den
tatsächlich anfallenden Mieten.
Bei
den Übergangswohnungen handelt es sich um ein weiteres Instrument der ordnungsrechtlichen
Unterbringung. Übergangswohnungen sind von der Stadt Hagen angemietete
Einzelwohnungen im gesamten Stadtgebiet, die zur öffentlich-rechtlichen
Unterbringung von Obdachlosen genutzt werden.
Ziel
ist dabei, das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis nach Ablauf einer Frist
von ca. einem Jahr in ein privatrechtliches Mietverhältnis zu überführen.
Sollte
eine Unterbringung von allein stehenden, wohnungslosen Männern im städtischen
Männerasyl aus fachlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich sein, werden
zur kurzfristigen Unterbringung Zimmervermietungen, Hotels und Pensionen von
der Zentralen Fachstelle genutzt.
Zur
kurzfristigen Unterbringung von Frauen wird zurzeit die Jugendherberge Hagen
genutzt.
Die
Überprüfung der Voraussetzungen zur Unterbringung in der Zimmervermietung
Potito sowie allen anderen Unterbringungsarten obliegt der Zentralen Fachstelle (hier: Reintergrationshilfe).
1.2 Verteilung der Notunterkünfte auf das Hagener
Stadtgebiet
Es
gibt insgesamt drei
Obdachloseneinrichtungen im Hagener Stadtgebiet. Die Unterkünfte teilen sich
folgendermaßen auf das Stadtgebiet auf:
|
Statistischer Bezirk |
Unterkunft |
Personengruppe |
|
Boele |
Steinhausstr. 45 + 47 (gekündigt zum 30.09.2009) |
Obdachlose |
|
Mitte |
Feithstr.70 |
Obdachlose |
|
Hohenlimburg |
Frankenweg
4 + 6 |
Obdachlose |
2.
Begründung der
Übernahme der Feithstr. 70
Die
Unterbringung von allein stehenden Frauen stellt die Zentrale Fachstelle immer
wieder vor Probleme, da zur kurzfristigen Unterbringung nur die Jugendherberge
Hagen genutzt werden konnte.
In
mehreren Fällen kam es vor, dass die Jugendherberge bereits ausgebucht war und
somit eine Versorgung mit Obdach in der Jugendherberge nicht möglich war.
In
diesem Fällen musste auf sogenannte Notzimmer (Zimmer in Notunterkünften mit
Teilmöblierung) in Notunterkünften zurückgegriffen werden.
Weiterhin
stellen obdachlose, alleinstehende Frauen mit Kindern ein ganz besonderes
Problem dar. Für diese Personengruppe der obdachlosen Frauen mit Kindern hat
die Zentrale Fachstelle zurzeit nur die Möglichkeit eine Unterbringung in
Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk durchzuführen.
Da
für diese Form der Unterbringung aber mehrere Vorgespräche mit dem Diakonischen
Werk nötig sind, ist auch hier eine notfallmäßige Unterbringung nur in einem eingerichteten
Notzimmer möglich.
Die
Notzimmer sind aber für solche Notfälle nicht ausgestattet. Es gibt in den
Zimmern keine Babybetten oder zusätzliche Betten.
Durch
die bestehende Problematik bei der Unterbringung allein stehender obdachlosen
Frauen mit Kindern, wurde es als unumgänglich erachtet eine zusätzliche neue
Unterkunft einzurichten.
Für
dieses Problem wurde durch den Fachbereich Immobilien, Wohnen und
Sonderprojekte für die Zentrale Fachstelle das Haus Feithstr. 70 zur Verfügung
gestellt, dass daraufhin dementsprechend von der Zentralen Fachstelle eingerichtet
wurde.
Das
Haus Feithstr. 70 hat 2 Wohneinheiten, in denen jeweils bis zu 2 Frauen
untergebracht werden können.
Jede
Wohneinheit hat ca. 45 m² bestehend aus 2 Einzelzimmern, Bad und Küche.
Die
Einzelzimmer je Wohneinheit sollen jeweils mit einem Bett, einem Kleiderschrank
und einem Tisch mit zwei Stühlen eingerichtet werden. Zusätzlich wird noch 1
Babybett zur Verfügung gestellt.
Im
Keller befindet sich ein Waschraum, der mit Waschmaschine und Trockner
ausgestattet wurde.
3.
Perspektiven:
Auch
in Zukunft wird weiterhin die Anzahl der Notunterkünfte dem Bedarf angepasst.
Aus
diesem Grund ist die Notunterkunft Steinhausstr. 45 + 47 zum 30.09.2009 gekündigt
worden.
Das
Haus ist verwohnt und auf die Dauer nicht mehr nutzbar.
Da
die derzeitigen Bewohner der Steinhausstr. 45 + 47 durch die Aufgabe der
Notunterkunft wieder mit Wohnraum versorgt werden müssen, werden die
betroffenen Personen in die Notunterkunft Frankenweg 4 + 6 umgesetzt.
4.
Gebührenkalkulation
4.1 Kostenumlagen
Für
die Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der
Stadt Hagen und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Hagen werden folgende Ausgabepositionen
zur Berechnung der Benutzungsgebühren herangezogen:
-
Mieten
-
Unterhaltungskosten
(Instandsetzung, Renovierungen)
-
Personalkosten
-
Verbrauchskosten
(Strom, Betriebskostenabrechnung ha.ge.we)
Grundlage
für die Ermittlung der einzelnen Beträge sind jeweils die sich aus dem
Jahresabschluss 2008 bzw. infolge bestehender Verträge ergebenden tatsächlichen
Aufwendungen.
Um
eine realitätsnahe Gebühr zu ermitteln, werden die allgemeinen Verbrauchskosten
für den Frankenweg (Hausstrom, Betriebskosten) auf Grundlage des Jahresverbrauchs
ermittelt.
Für
die Feithstr.70 muss eine andere Berechnungsgrundlage genutzt werden.
Da
es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Energieversorgung direkt den
untergebrachten Personen zuzuordnen, wird hier eine Pauschale für Strom, Gas
und Wasser erhoben.
Des
Weiteren gibt es für die Notunterkünfte Frankenweg 4+6 eine gesonderte
Wasserkostenberechnung. Die Daten für die Berechnung können der Anlage 2
entnommen werden.
4.2 Festsetzung der Gebührenhöhe
Die
vorgeschlagene Gesamtgebühr für das Haus Feithstr. 70 beinhaltet neben dem Anteil
für Strom-, Gas- und Wasserverbrauch einen durch den Fachbereich Immobilien,
Wohnen und Sonderprojekte (-23-) mitgeteilten Grundbetrag pro Quadratmeter
(kalkulatorische Kalt-Miete). Dieser wird unter Berücksichtigung des jeweiligen
Baujahres der Einrichtung und des entsprechenden Mittelwertes unter
regelmäßiger Annahme einer einfachen Wohnlage ermittelt.
Bei
der Anlehnung an die Werte des Mietpreisspiegels handelt es sich ausschließlich
um ein Hilfskonstrukt, das zu einer möglichst realitätsnahen Quadratmetergebühr
beitragen soll.
Für
die Energiekosten pro genutztem m² werden 2,09 € pauschal pro Monat
erhoben. In dieser Pauschale sind enthalten: Anteile für Strom (0,40
€/m²), Wasser (0,80 €/m²) und Gas (0,89 €/m²).
Diese
Werte wurden anhand von Erfahrungswerten aus anderen Notunterkünften und
Übergangswohnungen für die Nutzung von Strom, Gas und Wasser ermittelt.
Für
die Berechnung der Gebühr für die Häuser im Frankenweg und in der Steinhausstr.
wird die tatsächlich an die ha.ge.we (Vermieter) zu leistende Miete pro
Quadratmeter für die Berechnung genutzt.
Zur
Kaltmiete werden noch die Betriebskosten hinzu gefügt. Die Berechnung der so
entstehenden Gesamtgebühr ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Bei
den Notunterkünften mit einem
Ausstattungsstandard, der regelmäßig schlichtester Art ist (ohne Heizungsanlage
in der Unterkunft, mit Gemeinschaftssanitär), werden von der kostendeckenden
Gebühr Abzüge geltend gemacht. Die Abzüge sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen:
Objekt
|
Kostendeckende Gebühr pro m² |
Abschlag in %
|
Gebühr o. Wasser-geld
|
Wasser-geld
pro m² |
Gesamt-gebühr
pro m² |
|
Frankenweg
4+6 |
6,00 € |
20 % |
4,80 € |
1,17 € |
5,97 € |
Für das Objekt Feithstr. 70 werden
keine Abzüge geltend gemacht, da das Haus neu renoviert worden ist.
|
Objekt |
Gebühr pro m² |
Energiekosten-pauschale pro m² |
Unterkunfts-größe |
Gesamtgebühr |
|
Feithstr. 70 |
6,10 € |
2,09 € |
22,5 m² |
184,28
€ |
Satzung
über die Benutzung städtischer Obdachlosenunterkünfte
Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW
2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008
(GV NRW S. 514) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am __________
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die
Stadt Hagen unterhält zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen
Obdachlosenunterkünfte. Diese Unterkünfte unterstehen der Aufsicht und
Verwaltung des Oberbürgermeisters (Fachbereich Jugend & Soziales, Zentrale
Fachstelle).
Das
Verhältnis zwischen dem Nutzer der Einrichtung und der Stadt Hagen ist
öffentlich-rechtlich.
Die
Ordnung in den Obdachlosenunterkünften wird durch eine Benutzungsordnung
geregelt, die der Oberbürgermeister erlässt.
§ 2
Das
Benutzungsverhältnis wird durch Einweisungsverfügung des Oberbürgermeisters
begründet. Ein Anspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten
Obdachlosenunterkunft besteht nicht.
Das
Benutzungsverhältnis kann vom Oberbürgermeister durch Verfügung beendet werden,
wenn
a) der Grund der Unterbringung wegfällt,
b) der Eingewiesene in grober Form gegen die
Benutzungsordnung verstößt ,
c)
der Eingewiesene
mit den fälligen Gebühren zwei Monate im Rückstand ist
oder
d) der Eingewiesene die Notunterkunft nicht zu
Wohnzwecken nutzt.
§ 3
Haus-
und Betretungsverbote werden durch die beauftragten Mitarbeiter der Zentralen
Fachstelle ausgesprochen. Diese mündlichen Ordnungsverfügungen werden
schriftlich bestätigt.
Haus
– und Betretungsverbote werden in Fällen von erheblichen Verstößen gegen
die Benutzungsordnung erlassen, als da wären:
a) unberechtigter Aufenthalt innerhalb einer
Notunterkunft,
b) Bedrohung, Gefährdung oder tätliche Angriffe auf
andere Bewohner und Bedienstete der Stadt Hagen oder
c)
Sachbeschädigung
an der Notunterkunft und deren Einrichtung.
§ 4
Der
Obdachlose ist verpflichtet, mit Beendigung der Unterbringung sein gesamtes
Mobiliar und sonstigen Gegenstände zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung
nicht nach, werden das Mobiliar und die sonstigen Gegenstände nach einer Frist
von
14
Tagen auf Kosten des Obdachlosen vernichtet.
§ 5
Für
die Benutzung der Unterkünfte für Obdachlose werden Gebühren erhoben, die sich
nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von
Obdachlosenunterkünften in der Stadt Hagen bestimmen.
§ 6
Für
den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Satzung gelten die
Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7
Die
Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in
der Stadt Hagen vom ________
Aufgrund
der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514)
und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712, SGV NRW 610),
zuletzt geändert durch Gesetz am 11.12.2007 (GV NRW 2008 S. 8), hat der Rat der
Stadt Hagen in seiner Sitzung am ___________ folgende Satzung beschlossen:
§
1
Gebühren
(1)
Für die Benutzung der
städtischen Obdachlosenunterkünfte sind Benutzungsgebühren nach dieser Satzung
und dem dazugehörigen Gebührentarif zu entrichten, der Bestandteil dieser
Satzung ist.
(2)
Die Kosten des eigenen Energieverbrauchs (Strom) für die
bewohnten Räume einschließlich Zählergebühren sind von den Benutzern
unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen abzurechnen. Darüber hinausgehende
Nebenkosten (z.B. für Wasserverbrauch, Flurbeleuchtung, Müllabfuhr u.ä.) sind
gemäß dem Gebührentarif in der Benutzungsgebühr enthalten.
(3)
Beginnt oder endet die Benutzung der Obdachloseneinrichtung
im Laufe eines Monats, so wird für jeden Benutzungstag 1/30 der monatlichen
Gebühr berechnet; dabei werden Aufnahme- und Auszugstag voll in die
Gebührenberechnung mit einbezogen. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht
von der Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühr.
Bei einer
Verlegung von einer Obdachlosenunterkunft in eine andere zählt der Tag der
Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neu zugewiesene
Obdachloseneinrichtung.
§ 2
Gebührenschuld
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der
Obdachlosenunterkunft oder der Einweisung in diese. Gebührenschuldner ist der
volljährige Haushaltsangehörige, der vom Oberbürgermeister als Obdachloser in
eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen worden ist.
(2)
Sind mehrere Personen in denselben Raum einer
Obdachlosenunterkunft oder einer in sich abgeschlossenen Nutzungseinheit einer
Obdachlosenunterkunft eingewiesen worden, haften die volljährigen
Haushaltsangehörigen für die Zahlung der Gebühr als Gesamtschuldner.
(3)
Zur Zahlung der Gebühr ist ferner jeder Volljährige
verpflichtet, der sich, ohne im Besitz einer gültigen Einweisungsverfügung zu
sein, Zugang zu einer Obdachlosenunterkunft verschafft und diese benutzt.
(4)
Der Gebührenpflichtige kann gegenüber der Gebührenforderung
nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.
(5)
Ein Gebührenbescheid ergeht an jeden Gebührenschuldner.
§
3
Gebührenfälligkeit
Die
Benutzungsgebühr ist bis zum 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu
zahlen. Wird der Benutzer während eines laufenden Monats eingewiesen, wird die
Gebühr für diesen angefangenen Monat am 5. des folgenden Monats fällig.
§ 4
Vollstreckungsmaßnahmen
Die
zwangsweise Durchsetzung der aus dieser Satzung und des dazugehörigen
Gebührentarifs sich ergebenden Verpflichtungen richtet sich nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
gültigen Fassung.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung mit dem
dazugehörigen Gebührentarif tritt am 01.10.2009 in Kraft.
Gebührentarif
Zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt
Hagen vom __________
§
1
Grundsatz
Für die Benutzung
der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen werden die in den nachfolgenden
Vorschriften aufgelisteten Gebühren erhoben.
§
2
Obdachlosenunterkunftseinheiten
der Stadt Hagen
(1)
Mittlere Unterbringungsqualität
-
Frankenweg 4+6
(2)
Unterbringung von allein stehenden
Frauen
-
Feithstr. 70
§
3
Gebühren
(1) Die
Benutzungsgebühr beträgt monatlich pro m² inklusive Nebenkosten für eine
Unterkunft in den Objekten
-
Frankenweg 4+6: 5,97 €
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt pro genutztem Zimmer (15
m²) und anteiliger Nutzung der Küche und des Sanitärbereichs (7,5 m²) inklusive
der Pauschalen für Strom, Gas und Wasser
monatlich in dem Objekt
- Feithstr. 70 : 184,28 €
§
4
angemietete
Übergangswohnungen
Für
die angemieteten Übergangswohnungen werden Gebühren in Höhe der von der Stadt
Hagen an die Vermieter zu zahlenden Mieten erhoben. In der Gebühr sind anteilig
Betriebskosten enthalten. Die Betriebskosten werden gesondert abgerechnet.
§
5
Möblierungspauschalen
Für eingerichtete Notzimmer und
Notwohnungen wird eine Möblierungspauschale zuzüglich zu den Benutzungsgebühren
erhoben.
Für eingerichtete Notzimmer beträgt die
Möblierungspauschale monatlich 10,00 €.
Für eingerichtete Notwohnungen beträgt
die Möblierungspauschale monatlich 20,00 €.
