Beschlussvorlage - 0643/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße "Am Fleyer Bach" und der Straße "Henrichsiepen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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30.09.2009
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hagen-Nord beschließt gemäß
§ 6 Abs. 1 des Straßen- u. Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW
91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, 141, 216 und 355), zuletzt geändert durch
Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306,
ber. in GV NRW 2007 S. 327) die Widmung
1. der Straße „Am Fleyer Bach“
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Fley Flur 3
Flurstücke 418,419, 425, 441, 484, 492 sowie das Flurstück 426 teilweise ),
2.
der Straße „Henrichsiepen“
(die Verkehrsfläche um fasst das Grundstück Gemarkung Fley Flur 3
Flurstück 12 und 429).
Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß §
3 Abs. 1 Nr.3 StrWG NRW und werden der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2
StrWG NRW (Anliegerstraße, Fußgängerbereich) zugeordnet; sie sind in den im
Sitzungssaal aufgehängten Lageplänen farbig (rot) markiert dargestellt.
In der Verkehrsfläche zu 1. ist die Widmung der im Plan schraffiert
dargestellten Bereiche auf den Fußgängerverkehr beschränkt; den
Betriebsfahrzeugen der Stadtentwässerung Hagen (SEH) ist das Befahren zur
Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens gestattet..
Der Lagepläne sind Bestandteile des Beschlusses
Sachverhalt
Begründung
Die Verkehrsfläche zu
1. wurde aufgrund eines Erschließungsvertrages hergestellt und steht dem allgemeinen
Verkehr bereits zur Verfügung. Sie soll nunmehr insbesondere aus Gründen der
Rechtssicherheit gemäß § 6 Abs. StrWG NRW gewidmet werden. Durch die Regelungen
im Erschließungsvertrag hat der Eigentümer der Verkehrsfläche der Widmung bereits
zugestimmt.
Bei der
Verkehrsfläche zu 2. handelt es sich um eine seit Jahren vorhandene Straße, die
im Zuge des Ausbaues der Verkehrsfläche zu 1. um ca. 50 m verlängert wurde. Die
Verkehrsfläche ist überwiegend im Eigentum der Stadt. Hinsichtlich des neu
ausgebauten Anschlusses gilt, dass auch hier die Zustimmung zur Widmung im Wege
des Erschließungsvertrages (siehe zu 1.) erfolgt ist. Für die betroffenen
Verkehrsflächen liegen damit die Voraussetzungen für die Widmung vor.
Durch die Widmung
nach § 6 StrWG NRW erhalten die in Rede stehenden Verkehrsflächen die
Eigenschaft von öffentlichen Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der
Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung
der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften,
eröffnet.
Mit der Widmung geht
die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast gemäß § 9 StrWG NRW als öffentliche
Aufgabe auf die Stadt Hagen über.
Anlage: Lagepläne
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1 MB
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2
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(wie Dokument)
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918,4 kB
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