Beschlussvorlage - 0643/2009

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hagen-Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- u. Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, 141, 216 und 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in  GV NRW 2007 S. 327) die Widmung

 

1. der Straße „Am Fleyer Bach“

(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Fley Flur 3 Flurstücke 418,419, 425, 441, 484, 492 sowie das Flurstück 426 teilweise ),

 

            2. der Straße „Henrichsiepen“

(die Verkehrsfläche um fasst das Grundstück Gemarkung Fley Flur 3 Flurstück 12 und 429).

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr.3 StrWG NRW und werden der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße, Fußgängerbereich) zugeordnet; sie sind in den im Sitzungssaal aufgehängten Lageplänen farbig (rot) markiert dargestellt.

 

In der Verkehrsfläche zu 1. ist die Widmung der im Plan schraffiert dargestellten Bereiche auf den Fußgängerverkehr beschränkt; den Betriebsfahrzeugen der Stadtentwässerung Hagen (SEH) ist das Befahren zur Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens gestattet..

 

Der Lagepläne sind Bestandteile des Beschlusses

 

Reduzieren

Sachverhalt

 

Begründung

 

Die Verkehrsfläche zu 1. wurde aufgrund eines Erschließungsvertrages hergestellt und steht dem allgemeinen Verkehr bereits zur Verfügung. Sie soll nunmehr insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit gemäß § 6 Abs. StrWG NRW gewidmet werden. Durch die Regelungen im Erschließungsvertrag hat der Eigentümer der Verkehrsfläche der Widmung bereits zugestimmt.

Bei der Verkehrsfläche zu 2. handelt es sich um eine seit Jahren vorhandene Straße, die im Zuge des Ausbaues der Verkehrsfläche zu 1. um ca. 50 m verlängert wurde. Die Verkehrsfläche ist überwiegend im Eigentum der Stadt. Hinsichtlich des neu ausgebauten Anschlusses gilt, dass auch hier die Zustimmung zur Widmung im Wege des Erschließungsvertrages (siehe zu 1.) erfolgt ist. Für die betroffenen Verkehrsflächen liegen damit die Voraussetzungen für die Widmung vor.

 

Durch die Widmung nach § 6 StrWG NRW erhalten die in Rede stehenden Verkehrsflächen die Eigenschaft von öffentlichen Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.

Mit der Widmung geht die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast gemäß § 9 StrWG NRW als öffentliche Aufgabe auf die Stadt Hagen über.

 

 

Anlage: Lagepläne

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

30.09.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen