30.09.2009 - 8.3 Widmung der Straße "Am Fleyer Bach" und der Str...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Rath merkt an, dass durch die Umwidmung der Straßen Unterhaltungskosten für die Stadt Hagen anfallen würden.

 

Herr Heckrodt teilt mit, dass es sich hier bereits um städtische Flächen handle.

 

Die Frage von Herrn Decker, ob es sich nur um eine Verlängerung der Wegeverbindung handle, wurde von Herrn Heckrodt bejaht. 

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hagen-Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- u. Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, 141, 216 und 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in  GV NRW 2007 S. 327) die Widmung

 

1. der Straße „Am Fleyer Bach“

(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Fley Flur 3 Flurstücke 418,419, 425, 441, 484, 492 sowie das Flurstück 426 teilweise ),

 

            2. der Straße „Henrichsiepen“

(die Verkehrsfläche um fasst das Grundstück Gemarkung Fley Flur 3 Flurstück 12 und 429).

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr.3 StrWG NRW und werden der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße, Fußgängerbereich) zugeordnet; sie sind in den im Sitzungssaal aufgehängten Lageplänen farbig (rot) markiert dargestellt.

 

In der Verkehrsfläche zu 1. ist die Widmung der im Plan schraffiert dargestellten Bereiche auf den Fußgängerverkehr beschränkt; den Betriebsfahrzeugen der Stadtentwässerung Hagen (SEH) ist das Befahren zur Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens gestattet..

 

Der Lagepläne sind Bestandteile des Beschlusses

 

 

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Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 11

Dagegen:

   0

Enthaltungen:

   0

 

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Anlagen zur Vorlage