Beschlussvorlage - 0600/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen und der dazugehörige Gebührentarif, der als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

 

Von der Gebührenkalkulation wird Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Durch die Nutzung einer weiteren Notunterkunft für Frauen und Frauen mit Kindern (Feithstr. 70) und aufgrund der veränderten Kosten im Bereich der Notunterkünfte ist eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen, sowie eine Neufassung des dazugehörigen Gebührentarifs notwendig geworden.

Weiterhin erfolgt eine Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Hagen.

 

 

Begründung

 

1.      Unterbringungssituation

1.1 Unterbringungsarten

 

Die Stadt Hagen hat zur Unterbringung obdachloser Personen 4 Häuser als so genannte Notunterkünfte von der ha.ge.we angemietet. Vom Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte (-23-) wurde zur Unterbringung ein weiteres Haus in der Feithstr.70 zur Verfügung gestellt. Diese Obdachlosenunterkünfte dienen zur vorübergehenden Unterbringung bei Obdachlosigkeit.

 

Darüber hinaus wurden durch die Stadt Hagen aktuell 18 sogenannte Übergangswohnungen von der ha.ge.we und 3 weitere Wohnungen von 2 anderen Vermietern angemietet. In diesen Übergangswohnungen werden ebenfalls obdachlose Personen untergebracht. Die zu erhebenden Gebühren entsprechen den tatsächlich anfallenden Mieten.

 

Bei den Übergangswohnungen handelt es sich um ein weiteres Instrument der ordnungsrechtlichen Unterbringung. Übergangswohnungen sind von der Stadt Hagen angemietete Einzelwohnungen im gesamten Stadtgebiet, die zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Obdachlosen genutzt werden.

Ziel ist dabei, das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis nach Ablauf einer Frist von ca. einem Jahr in ein privatrechtliches Mietverhältnis zu überführen.

 

Sollte eine Unterbringung von allein stehenden, wohnungslosen Männern im städtischen Männerasyl aus fachlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich sein, werden zur kurzfristigen Unterbringung Zimmervermietungen, Hotels und Pensionen von der Zentralen Fachstelle genutzt.

Zur kurzfristigen Unterbringung von Frauen wird zurzeit die Jugendherberge Hagen genutzt.

 

Die Überprüfung der Voraussetzungen zur Unterbringung in der Zimmervermietung Potito sowie allen anderen Unterbringungsarten obliegt der  Zentralen Fachstelle (hier: Reintergrationshilfe).

 

 

1.2 Verteilung der Notunterkünfte auf das Hagener Stadtgebiet

 

Es gibt  insgesamt drei Obdachloseneinrichtungen im Hagener Stadtgebiet. Die Unterkünfte teilen sich folgendermaßen auf das Stadtgebiet auf:

 

Statistischer Bezirk

Unterkunft

Personengruppe

Boele

Steinhausstr. 45 + 47

(gekündigt zum 30.09.2009)

Obdachlose

Mitte

Feithstr.70

Obdachlose

Hohenlimburg

Frankenweg 4 + 6

Obdachlose

 

 

 

 

 

 

 

2.       Begründung der Übernahme der Feithstr. 70

 

Die Unterbringung von allein stehenden Frauen stellt die Zentrale Fachstelle immer wieder vor Probleme, da zur kurzfristigen Unterbringung nur die Jugendherberge Hagen genutzt werden konnte. 

In mehreren Fällen kam es vor, dass die Jugendherberge bereits ausgebucht war und somit eine Versorgung mit Obdach in der Jugendherberge nicht möglich war.

In diesem Fällen musste auf sogenannte Notzimmer (Zimmer in Notunterkünften mit Teilmöblierung) in Notunterkünften zurückgegriffen werden.

Weiterhin stellen obdachlose, alleinstehende Frauen mit Kindern ein ganz besonderes Problem dar. Für diese Personengruppe der obdachlosen Frauen mit Kindern hat die Zentrale Fachstelle zurzeit nur die Möglichkeit eine Unterbringung in Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk durchzuführen.

Da für diese Form der Unterbringung aber mehrere Vorgespräche mit dem Diakonischen Werk nötig sind, ist auch hier eine notfallmäßige Unterbringung nur in einem eingerichteten Notzimmer möglich.

Die Notzimmer sind aber für solche Notfälle nicht ausgestattet. Es gibt in den Zimmern keine Babybetten oder zusätzliche Betten.

 

Durch die bestehende Problematik bei der Unterbringung allein stehender obdachlosen Frauen mit Kindern, wurde es als unumgänglich erachtet eine zusätzliche neue Unterkunft einzurichten.

Für dieses Problem wurde durch den Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte für die Zentrale Fachstelle das Haus Feithstr. 70 zur Verfügung gestellt, dass daraufhin dementsprechend von der Zentralen Fachstelle eingerichtet wurde.

 

Das Haus Feithstr. 70 hat 2 Wohneinheiten, in denen jeweils bis zu 2 Frauen untergebracht werden können.

Jede Wohneinheit hat ca. 45 m² bestehend aus 2 Einzelzimmern, Bad und Küche.

Die Einzelzimmer je Wohneinheit sollen jeweils mit einem Bett, einem Kleiderschrank und einem Tisch mit zwei Stühlen eingerichtet werden. Zusätzlich wird noch 1 Babybett zur Verfügung gestellt.

 

Im Keller befindet sich ein Waschraum, der mit Waschmaschine und Trockner ausgestattet wurde.

 

 

 

3.      Perspektiven:

 

Auch in Zukunft wird weiterhin die Anzahl der Notunterkünfte dem Bedarf angepasst.

 

Aus diesem Grund ist die Notunterkunft Steinhausstr. 45 + 47 zum 30.09.2009 gekündigt worden.

Das Haus ist verwohnt und auf die Dauer nicht mehr nutzbar.

Da die derzeitigen Bewohner der Steinhausstr. 45 + 47 durch die Aufgabe der Notunterkunft wieder mit Wohnraum versorgt werden müssen, werden die betroffenen Personen in die Notunterkunft Frankenweg 4 + 6 umgesetzt.  

 

 

 

 

4.      Gebührenkalkulation

 

4.1 Kostenumlagen

 

Für die Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Hagen und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Hagen werden folgende Ausgabepositionen zur Berechnung der Benutzungsgebühren herangezogen:

 

-         Mieten

-         Unterhaltungskosten (Instandsetzung, Renovierungen)

-         Personalkosten

-         Verbrauchskosten (Strom, Betriebskostenabrechnung ha.ge.we)

 

Grundlage für die Ermittlung der einzelnen Beträge sind jeweils die sich aus dem Jahresabschluss 2008 bzw. infolge bestehender Verträge ergebenden tatsächlichen Aufwendungen.

Um eine realitätsnahe Gebühr zu ermitteln, werden die allgemeinen Verbrauchskosten für den Frankenweg (Hausstrom, Betriebskosten) auf Grundlage des Jahresverbrauchs ermittelt.

Für die Feithstr.70 muss eine andere Berechnungsgrundlage genutzt werden.

Da es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Energieversorgung direkt den untergebrachten Personen zuzuordnen, wird hier eine Pauschale für Strom, Gas und Wasser erhoben.

 

Des Weiteren gibt es für die Notunterkünfte Frankenweg 4+6 eine gesonderte Wasserkostenberechnung. Die Daten für die Berechnung können der Anlage 2 entnommen werden.

 

 

4.2 Festsetzung der Gebührenhöhe

 

Die vorgeschlagene Gesamtgebühr für das Haus Feithstr. 70 beinhaltet neben dem Anteil für Strom-, Gas- und Wasserverbrauch einen durch den Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte (-23-) mitgeteilten Grundbetrag pro Quadratmeter (kalkulatorische Kalt-Miete). Dieser wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Baujahres der Einrichtung und des entsprechenden Mittelwertes unter regelmäßiger Annahme einer einfachen Wohnlage ermittelt.

Bei der Anlehnung an die Werte des Mietpreisspiegels handelt es sich ausschließlich um ein Hilfskonstrukt, das zu einer möglichst realitätsnahen Quadratmetergebühr beitragen soll.

Für die Energiekosten pro genutztem m² werden 2,09 € pauschal pro Monat erhoben. In dieser Pauschale sind enthalten: Anteile für Strom (0,40 €/m²), Wasser (0,80 €/m²) und Gas (0,89 €/m²).

Diese Werte wurden anhand von Erfahrungswerten aus anderen Notunterkünften und Übergangswohnungen für die Nutzung von Strom, Gas und Wasser ermittelt.

 

Für die Berechnung der Gebühr für die Häuser im Frankenweg und in der Steinhausstr. wird die tatsächlich an die ha.ge.we (Vermieter) zu leistende Miete pro Quadratmeter für die Berechnung genutzt.

 

Zur Kaltmiete werden noch die Betriebskosten hinzu gefügt. Die Berechnung der so entstehenden Gesamtgebühr ist der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Bei den Notunterkünften mit  einem Ausstattungsstandard, der regelmäßig schlichtester Art ist (ohne Heizungsanlage in der Unterkunft, mit Gemeinschaftssanitär), werden von der kostendeckenden Gebühr Abzüge geltend gemacht. Die Abzüge sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

Objekt

Kostendeckende Gebühr pro

Abschlag in %

Gebühr o. Wasser-geld

Wasser-geld

pro m²

Gesamt-gebühr

pro m²

Frankenweg 4+6

 

6,00 €

 

20 %

 

4,80 €

 

1,17 €

 

5,97 €

 

Für das Objekt Feithstr. 70 werden keine Abzüge geltend gemacht, da das Haus neu renoviert worden ist.

 

Objekt

Gebühr

pro m²

Energiekosten-pauschale

pro m²

Unterkunfts-größe

Gesamtgebühr

 

Feithstr. 70

 

6,10 €

 

2,09 €

 

22,5 m²

 

184,28 €

 

 

 

 

Satzung

über die Benutzung städtischer Obdachlosenunterkünfte

 

 

Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW

2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am __________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

Die Stadt Hagen unterhält zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen Obdachlosenunterkünfte. Diese Unterkünfte unterstehen der Aufsicht und Verwaltung des Oberbürgermeisters (Fachbereich Jugend & Soziales, Zentrale Fachstelle).

Das Verhältnis zwischen dem Nutzer der Einrichtung und der Stadt Hagen ist öffentlich-rechtlich.

 

Die Ordnung in den Obdachlosenunterkünften wird durch eine Benutzungsordnung geregelt, die der Oberbürgermeister erlässt.

 

§ 2

 

Das Benutzungsverhältnis wird durch Einweisungsverfügung des Oberbürgermeisters begründet. Ein Anspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht.

Das Benutzungsverhältnis kann vom Oberbürgermeister durch Verfügung beendet werden, wenn

a)     der Grund der Unterbringung wegfällt,

b)     der Eingewiesene in grober Form gegen die Benutzungsordnung verstößt ,

c)      der Eingewiesene mit den fälligen Gebühren zwei Monate im Rückstand ist

oder

d)     der Eingewiesene die Notunterkunft nicht zu Wohnzwecken nutzt.

 

 

§ 3

Haus- und Betretungsverbote werden durch die beauftragten Mitarbeiter der Zentralen Fachstelle ausgesprochen. Diese mündlichen Ordnungsverfügungen werden schriftlich bestätigt.

 

Haus – und Betretungsverbote werden in Fällen von erheblichen Verstößen gegen die Benutzungsordnung erlassen, als da wären:

 

a)     unberechtigter Aufenthalt innerhalb einer Notunterkunft,

b)     Bedrohung, Gefährdung oder tätliche Angriffe auf andere Bewohner und Bedienstete der Stadt Hagen oder

c)      Sachbeschädigung an der Notunterkunft und deren Einrichtung.

 

 

 

 

 

§ 4

 

Der Obdachlose ist verpflichtet, mit Beendigung der Unterbringung sein gesamtes Mobiliar und sonstigen Gegenstände zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, werden das Mobiliar und die sonstigen Gegenstände nach einer Frist von

14 Tagen auf Kosten des Obdachlosen vernichtet.

 

§ 5

 

Für die Benutzung der Unterkünfte für Obdachlose werden Gebühren erhoben, die sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Hagen bestimmen.

 

 

§ 6

 

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Satzung gelten die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 7

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen vom ________

 

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712, SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz am 11.12.2007 (GV NRW 2008 S. 8), hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am ___________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Gebühren

 

(1)               Für die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte sind Benutzungsgebühren nach dieser Satzung und dem dazugehörigen Gebührentarif zu entrichten, der Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

(2)               Die Kosten des eigenen Energieverbrauchs (Strom) für die bewohnten Räume einschließlich Zählergebühren sind von den Benutzern unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen abzurechnen. Darüber hinausgehende Nebenkosten (z.B. für Wasserverbrauch, Flurbeleuchtung, Müllabfuhr u.ä.) sind gemäß dem Gebührentarif in der Benutzungsgebühr enthalten.

 

(3)               Beginnt oder endet die Benutzung der Obdachloseneinrichtung im Laufe eines Monats, so wird für jeden Benutzungstag 1/30 der monatlichen Gebühr berechnet; dabei werden Aufnahme- und Auszugstag voll in die Gebührenberechnung mit einbezogen. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühr.

 

Bei einer Verlegung von einer Obdachlosenunterkunft in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neu zugewiesene Obdachloseneinrichtung.

 

 

§ 2

 

Gebührenschuld

 

(1)              Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Obdachlosenunterkunft oder der Einweisung in diese. Gebührenschuldner ist der volljährige Haushaltsangehörige, der vom Oberbürgermeister als Obdachloser in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen worden ist.

 

(2)              Sind mehrere Personen in denselben Raum einer Obdachlosenunterkunft oder einer in sich abgeschlossenen Nutzungseinheit einer Obdachlosenunterkunft eingewiesen worden, haften die volljährigen Haushaltsangehörigen für die Zahlung der Gebühr als Gesamtschuldner.

 

(3)              Zur Zahlung der Gebühr ist ferner jeder Volljährige verpflichtet, der sich, ohne im Besitz einer gültigen Einweisungsverfügung zu sein, Zugang zu einer Obdachlosenunterkunft verschafft und diese benutzt.

 

(4)              Der Gebührenpflichtige kann gegenüber der Gebührenforderung nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.

 

(5)              Ein Gebührenbescheid ergeht an jeden Gebührenschuldner.

 

 

 

§ 3

 

Gebührenfälligkeit

 

Die Benutzungsgebühr ist bis zum 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Wird der Benutzer während eines laufenden Monats eingewiesen, wird die Gebühr für diesen angefangenen Monat am 5. des folgenden Monats fällig.

 

§ 4

Vollstreckungsmaßnahmen

Die zwangsweise Durchsetzung der aus dieser Satzung und des dazugehörigen Gebührentarifs sich ergebenden Verpflichtungen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung mit dem dazugehörigen Gebührentarif tritt am 01.10.2009 in Kraft.

 

 

 

 

Gebührentarif

 

Zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen vom __________

 

§ 1

Grundsatz

 

Für die  Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen werden die in den nachfolgenden Vorschriften aufgelisteten Gebühren erhoben.

 

 

§ 2

Obdachlosenunterkunftseinheiten der Stadt Hagen

 

 

(1)              Mittlere Unterbringungsqualität

-          Frankenweg 4+6

 

 

(2)              Unterbringung von allein stehenden Frauen

-          Feithstr. 70

 

 

§ 3

Gebühren

 

(1)   Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich pro m² inklusive Nebenkosten für eine

      Unterkunft in den Objekten

 

            - Frankenweg 4+6:                           5,97 €

 

(2)   Die Benutzungsgebühr beträgt pro genutztem Zimmer (15 m²) und anteiliger Nutzung der Küche und des Sanitärbereichs (7,5 m²) inklusive der Pauschalen für Strom, Gas und  Wasser monatlich in dem Objekt

 

 

- Feithstr. 70  :                         184,28 €

 

 

 

§ 4

angemietete Übergangswohnungen

 

Für die angemieteten Übergangswohnungen werden Gebühren in Höhe der von der Stadt Hagen an die Vermieter zu zahlenden Mieten erhoben. In der Gebühr sind anteilig Betriebskosten enthalten. Die Betriebskosten werden gesondert abgerechnet.

 

§ 5

Möblierungspauschalen

 

Für eingerichtete Notzimmer und Notwohnungen wird eine Möblierungspauschale zuzüglich zu den Benutzungsgebühren erhoben.

 

Für eingerichtete Notzimmer beträgt die Möblierungspauschale monatlich 10,00 €.

 

Für eingerichtete Notwohnungen beträgt die Möblierungspauschale monatlich 20,00 €.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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19.08.2009 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen

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27.08.2009 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

10.09.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen