Beschlussvorlage - 0590/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Finkenkampstraße mit anschließender Treppenanlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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25.08.2009
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte beschließt
gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- u. Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S.
1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, 141, 216 und 355), zuletzt geändert
durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S.
306, ber. in GV NRW 2007 S. 327) die
Widmung
der Finkenkampstraße mit
anschließender Treppenanlage
(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 23
Flurstücke 71, 72 und 509).
Die Treppenanlage wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3
Abs. 1 Nr.3 StrWG NRW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG
NRW (Anliegerstraße, Fußgängerbereich) zugeordnet; sie ist in dem im
Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig (rot) markiert dargestellt, die
Treppenanlage ist zusätzlich rot schraffiert..
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses
Sachverhalt
Begründung
Die betroffene
Verkehrsfläche wurde von der Stadt hergestellt und steht dem allgemeinen
Verkehr bereits zur Verfügung. Sie soll
nunmehr insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit gemäß § 6 Abs. StrWG NRW
gewidmet werden.
Die Fläche befindet
sich vollständig im Eigentum der Stadt Hagen, so dass die Voraussetzungen für
die Widmung vorliegen.
Durch die Widmung
nach § 6 StrWG NRW erhält die in Rede stehende Verkehrsfläche die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit als
Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen
der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung geht
die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast gemäß § 9 StrWG NRW als öffentliche
Aufgabe auf die Stadt Hagen über.
Anlage: Lageplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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130 kB
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