Beschlussvorlage - 0150/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen

 

Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.

 

Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum Freihändige Vergaben mit einem vorab geschätzten Auftragswert bis zu 30.000 € ohne Umsatzsteuer und Beschränkte Ausschreibungen mit einem vorab geschätzten Auftragswert über 30.000 € bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.

 

Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.

 

Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.

 

In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:

(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Gegenstand der Vorlage ist die Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht, Anpassung der Geschäftsordnungen für Vergaben und Änderung der Hauptsatzung.

 

 

 

Begründung

 

Gemäß GemHVO § 25 Abs. 2 sind bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenministerium bekannt gibt.

 

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, das Innenministeriums, das Finanzministeriums, das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen haben am 03.02.2009 einen gemeinsamen Runderlass zur „Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht“ veröffentlicht. Die Vergabeverfahren der Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen können in den Jahren 2009 und 2010 vereinfacht werden.

 

Für die Umsetzung von Vergaben sollen im o.g. Zeitraum die Schwellenwerte des Runderlasses wie nachstehend aufgeführt zur Anwendung kommen.

 

-          Die in Ziffer 4 der Geschäftsordnung für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen – Geschäftsordnung VOL-Bereich – vom 01.10.2007 genannten Wertgrenzen sind für den o.g. Zeitraum zu ändern. Nach Ziffer 1.1 des Runderlasses können Vergaben bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer in einer beschränkten Ausschreibung oder freihändigen Vergabe durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung der Regelungen zur Korruptionsprävention sind für den genannten Zeitraum in Abänderung der in der Geschäftsordnung VOL/A unter Ziffer 4.2 festgelegten Beträge folgende Wertgrenzen zu beachten:

-          Freihändige Vergaben bis zu einem Wert von 30.000 € ohne Umsatzsteuer

-          Beschränkte Ausschreibungen bei einem Wert über 30.000 € bis zu  einem Wert von 100.000 €

 

-          Die in der Ratsvorlage 0423/2007 für den VOB-Bereich festgelegten Wertgrenzen sind für den o.g. Zeitraum aufgehoben. Nach Ziffer 1.2 des Runderlasses können Vergaben bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer in einer freihändigen Vergabe und in Höhe von 1.000.000 € in einer beschränkten Ausschreibung durchgeführt werden.

 

Die Ziffern des Runderlasses 1.3 Teilnahmewettbewerb, Einholung von Angeboten, 1.4 Veröffentlichungspflicht und 1.5 Eignungsnachweise, sind anzuwenden. Die Geschäftsordnungen VOL und VOB, die o.g. Ratsvorlage für den VOB-Bereich im übrigen sowie die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechtes wie Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt.

 

Für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte – Ziffer 2 des Runderlasses – halten die EU-Kommission und der EU-Rat es für gerechtfertigt, das beschleunigte Verfahren ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes anzuwenden. Es sei danach stets von einer Dringlichkeit auszugehen und eine Fristverkürzung zulässig. Eine entsprechende Entscheidung des EuGH liegt zu diesem Thema naturgemäß noch nicht vor.

 

Um eine größtmögliche Beschleunigung der Vergaben in dem Zeitraum 2009/2010 zu erreichen, ist eine Änderung bzw. Anpassung der einschlägigen Bestimmungen der Hauptsatzung (§ 10 Abs. 2 Buchst. s) und der Zuständigkeitsordnung erforderlich. Die im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen sehen vor, dass Vergaben nach der VOL und nach der VOB, die in dem vorgenannten Zeitraum getätigt werden, von der Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen sowie von den Zuständigkeitsregelungen des § 2 der Zuständigkeitsordnung ausdrücklich ausgenommen werden.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.03.2009 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt fasst für die Beratung in den Bezirksvertretungen folgende Richtungsbeschlüsse:

 

Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen

 

Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.

 

Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.

 

Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.

 

In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:

(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum Freihändige Vergaben mit einem vorab geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer und Beschränkte Ausschreibungen mit einem vorab geschätzten Auftragswert über 30.000 € bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

 

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01.04.2009 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen

 

Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.

 

Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum Freihändige Vergaben mit einem vorab geschätzten Auftragswert bis zu 100.000,- € ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.

 

Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.

 

Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.

 

In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:

(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 13

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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28.04.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen

 

Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.

 

Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum Freihändige Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.

 

Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.

 

Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.

 

In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:

(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 18

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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29.04.2009 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen

 

Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.

 

Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum Freihändige Vergaben mit einem vorab geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.

 

Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.

 

Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.

 

In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:

(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 11

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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30.04.2009 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

 

Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen

 

Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.

 

Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum freihändige Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.

 

Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.

 

Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.

 

In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:

(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 18

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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07.05.2009 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen

 

Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.

 

Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum freihändige Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.

 

Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.

 

Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.

 

In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:

(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

Dafür:

11

 

Dagegen:

0

 

Enthaltungen:

0

 

 

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13.05.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen

Geänderter Beschluss:

 

Die BV-Nord empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen

 

Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.

 

Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum Freihändige Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.

 

Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.

 

Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.

 

In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:

(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

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14.05.2009 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

 

Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen

 

Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.

 

Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum freihändige Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.

 

Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.

 

Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.

 

In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:

(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen