Beschlussvorlage - 0150/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Konjunkturpaket II: Anpassung der Vergabegrenzen und Änderung der Hauptsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB5 Vorstandsbereich für Stadtentwicklung, Bauen und Sport
- Bearbeitung:
- Tanja Rauschmayr
- Beteiligt:
- 18 Zentraler Service; 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Vorberatung
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26.03.2009
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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01.04.2009
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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28.04.2009
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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29.04.2009
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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30.04.2009
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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07.05.2009
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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13.05.2009
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.05.2009
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Beschlussvorschlag
Die Verwaltungsvorlage wird
zur Kenntnis genommen
Der Rat beschließt, die im
Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die
Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie
folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.
Bei Vergaben nach VOL/A
können in diesem Zeitraum Freihändige Vergaben mit einem vorab geschätzten
Auftragswert bis zu 30.000 € ohne Umsatzsteuer und Beschränkte
Ausschreibungen mit einem vorab geschätzten Auftragswert über 30.000 €
bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.
Bei Vergaben nach VOB/A
können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe
von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von
1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt
werden.
Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12.
Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage
vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.
In
§ 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8.
Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:
(8)
Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die
Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an
die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine
solche von mehr als 1.000.000 €.
Sachverhalt
Kurzfassung
Gegenstand der Vorlage ist die Beschleunigung von
Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht, Anpassung der
Geschäftsordnungen für Vergaben und Änderung der Hauptsatzung.
Begründung
Gemäß GemHVO § 25 Abs. 2 sind bei der Vergabe von
Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden,
die das Innenministerium bekannt gibt.
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, das
Innenministeriums, das Finanzministeriums, das Ministerium für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie das Ministerium für Bauen und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen haben am 03.02.2009 einen gemeinsamen
Runderlass zur „Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im
Vergaberecht“ veröffentlicht. Die Vergabeverfahren der Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen können in den Jahren 2009 und 2010 vereinfacht werden.
Für die Umsetzung von Vergaben sollen im o.g. Zeitraum die
Schwellenwerte des Runderlasses wie nachstehend aufgeführt zur Anwendung kommen.
-
Die
in Ziffer 4 der Geschäftsordnung für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen
– Geschäftsordnung VOL-Bereich – vom 01.10.2007 genannten
Wertgrenzen sind für den o.g. Zeitraum zu ändern. Nach Ziffer 1.1 des
Runderlasses können Vergaben bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in
Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer in einer beschränkten Ausschreibung oder
freihändigen Vergabe durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung der Regelungen
zur Korruptionsprävention sind für den genannten Zeitraum in Abänderung der in
der Geschäftsordnung VOL/A unter Ziffer 4.2 festgelegten Beträge folgende Wertgrenzen
zu beachten:
-
Freihändige
Vergaben bis zu einem Wert von 30.000 € ohne Umsatzsteuer
-
Beschränkte
Ausschreibungen bei einem Wert über 30.000 € bis zu einem Wert von 100.000 €
-
Die
in der Ratsvorlage 0423/2007 für den VOB-Bereich festgelegten Wertgrenzen sind
für den o.g. Zeitraum aufgehoben. Nach Ziffer 1.2 des Runderlasses können
Vergaben bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000
€ ohne Umsatzsteuer in einer freihändigen Vergabe und in Höhe von
1.000.000 € in einer beschränkten Ausschreibung durchgeführt werden.
Die Ziffern des Runderlasses 1.3 Teilnahmewettbewerb,
Einholung von Angeboten, 1.4 Veröffentlichungspflicht und 1.5 Eignungsnachweise,
sind anzuwenden. Die Geschäftsordnungen VOL und VOB, die o.g. Ratsvorlage für
den VOB-Bereich im übrigen sowie die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechtes
wie Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben
unberührt.
Für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
– Ziffer 2 des Runderlasses – halten die EU-Kommission und der
EU-Rat es für gerechtfertigt, das beschleunigte Verfahren ohne Nachweis eines
Ausnahmetatbestandes anzuwenden. Es sei danach stets von einer Dringlichkeit
auszugehen und eine Fristverkürzung zulässig. Eine entsprechende Entscheidung
des EuGH liegt zu diesem Thema naturgemäß noch nicht vor.
Um eine größtmögliche Beschleunigung der Vergaben in dem
Zeitraum 2009/2010 zu erreichen, ist eine Änderung bzw. Anpassung der
einschlägigen Bestimmungen der Hauptsatzung (§ 10 Abs. 2 Buchst. s) und der
Zuständigkeitsordnung erforderlich. Die im Rahmen dieser Vorlage
vorgeschlagenen Änderungen sehen vor, dass Vergaben nach der VOL und nach der
VOB, die in dem vorgenannten Zeitraum getätigt werden, von der
Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen sowie von den
Zuständigkeitsregelungen des § 2 der Zuständigkeitsordnung ausdrücklich
ausgenommen werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
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(wie Dokument)
|
27,3 kB
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|||
|
2
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(wie Dokument)
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8 kB
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26.03.2009 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt fasst für die Beratung in den Bezirksvertretungen folgende Richtungsbeschlüsse:
Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen
Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.
Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.
Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung
vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der
Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.
In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:
(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
x |
Einstimmig beschlossen |
Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum Freihändige Vergaben mit einem vorab geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer und Beschränkte Ausschreibungen mit einem vorab geschätzten Auftragswert über 30.000 € bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.
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Abstimmungsergebnis: |
|
x |
Mit Mehrheit beschlossen |
01.04.2009 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Verwaltungsvorlage wird
zur Kenntnis genommen
Der Rat beschließt, die im
Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die
Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie
folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.
Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum
Freihändige Vergaben mit einem vorab geschätzten Auftragswert bis zu 100.000,-
€ ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.
Bei Vergaben nach VOB/A
können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe
von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von
1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt
werden.
Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12.
Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage
vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.
In
§ 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8.
Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:
(8)
Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die
Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an
die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine
solche von mehr als 1.000.000 €.
28.04.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen
folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen
Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.
Bei Vergaben nach
VOL/A können in diesem Zeitraum Freihändige Vergaben mit einem geschätzten
Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.
Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.
Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird
beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009
(Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.
In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:
(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.
29.04.2009 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Verwaltungsvorlage wird
zur Kenntnis genommen
Der Rat beschließt, die im
Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die
Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie
folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.
Bei Vergaben nach VOL/A
können in diesem Zeitraum Freihändige Vergaben mit einem vorab geschätzten
Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.
Bei Vergaben nach VOB/A
können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe
von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von
1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt
werden.
Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12.
Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage
vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.
In
§ 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8.
Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:
(8)
Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle
der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die
Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche
von mehr als 1.000.000 €.
30.04.2009 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen
Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.
Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum freihändige Vergaben
mit einem geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 € ohne Umsatzsteuer
durchgeführt werden.
Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.
Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung
vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der
Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.
In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:
(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.
07.05.2009 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Verwaltungsvorlage wird
zur Kenntnis genommen
Der Rat beschließt, die im
Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die
Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie
folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.
Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum
freihändige Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 Euro
ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.
Bei Vergaben nach VOB/A
können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe
von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von
1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt
werden.
Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12.
Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage
vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.
In
§ 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8.
Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:
(8)
Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die
Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an
die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine
solche von mehr als 1.000.000 €.
|
Abstimmungsergebnis: |
|||
|
x |
Einstimmig beschlossen |
||
|
Dafür: |
11 |
|
|
|
Dagegen: |
0 |
|
|
|
Enthaltungen: |
0 |
|
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13.05.2009 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen
Geänderter Beschluss:
Die BV-Nord empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verwaltungsvorlage wird
zur Kenntnis genommen
Der Rat beschließt, die im
Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die
Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie
folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.
Bei Vergaben nach VOL/A können in diesem Zeitraum
Freihändige Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 €
ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.
Bei Vergaben nach VOB/A
können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe
von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von
1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt
werden.
Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12.
Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage
vom 18.03.2009 (Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.
In
§ 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8.
Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:
(8)
Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die
Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an
die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine
solche von mehr als 1.000.000 €.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
|
x |
Einstimmig beschlossen |
14.05.2009 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Verwaltungsvorlage wird zur Kenntnis genommen
Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2010 wie folgt umzusetzen bzw. anzuwenden.
Bei Vergaben nach
VOL/A können in diesem Zeitraum freihändige Vergaben mit einem geschätzten
Auftragswert bis zu 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden.
Bei Vergaben nach VOB/A können in diesem Zeitraum bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige Vergabe und von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.
Der 13. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird
beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.03.2009
(Drucksachen-Nr. 150/2009) ist.
In § 2 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 22. März 2007 wird folgender Abs. 8 neu eingefügt:
(8) Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 3 eine solche von mehr als 100.000 €, an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 7 Buchst. g) im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 €.
|
Abstimmungsergebnis: |
|
x |
Einstimmig beschlossen |