Beschlussvorlage - 0114/2009

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Zu a)   Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentli­chen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentli­cher Belange und im Rahmen der Öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 7 Bauge­setzbuch (BauGB).

 

Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Ge­genstand der Niederschrift.

 

Zu b)   Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 4/08 (600) Teil 1 – Ge­werbe, Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbands­straße mit den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen Änderungen und die geänderte Begründung vom 16.02.2009 gemäß §§ 2 und 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbin­dung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB und in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z.Zt. gültigen Fassung als Satzung.

 

Die Begründung vom 16.02.2009 ist Anlage dieser Verwaltungsvorlage.

 

 

Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4/08 (600) Teil 1 liegt im Stadtbezirk Ho­hen­limburg zwischen der Verbandsstraße und der Wannebach­straße.

Er umfasst im Einzelnen die Flurstücke Gemarkung Berchum, Flur 4, Flurstü­cke 179, 180, 181 teilw., 182 teilw, 183 teilw, 184 teilw., 186 u. 187 teilw. und Gemarkung Hohenlimburg, Flur 1, Flurstücke 82 teilw., 83 teilw., 84, 87, 88, 229, 518 und 520 teilw..

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Beschlus­ses.

 

 

Nächster Verfahrensschritt:

 

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird dieses Bebauungsplanverfahren abgeschlossen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung:

 

Mit Beschluss dieser Vorlage wird das Bebauungsplanverfahren Nr. 4/08 (600) Teil 1 – Gewerbe -, Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbands­straße abgeschlossen. Mit Veröffentlichung des Beschlusses wird das Planungsrecht rechtskräftig.

 

 

 

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 04.09.2008 die Einleitung des Be­bauungsplanverfahrens Nr. 4/08 (600) – Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbandsstraße –beschlossen.

 

Dieser Beschluss wurde am 12.09.2008 in der Presse ortsüblich bekannt gemacht; gleichzeitig wurde auf die Durchführung der Bürgeranhörung hingewiesen.

Diese hat vom 22.09. bis einschl. 24.09.2008 in den Räumlichkeiten des Fachbe­reichs Stadtentwicklung und Stadtplanung stattgefunden. Im Rahmen der Bürgeran­hörung sind keine Stellungnahmen von Bürgern eingegangen.

 

Um die Sommerpause zeitlich zu nutzen, hat bereits vom 20.06. bis 31.07.2008 die Ab­frage zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und der umweltrelevanten Fragestellungen stattgefunden (Scopingtermin).

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat vom 22.09. bis 17.10.2008 stattgefunden.

Im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat nur die SIHK eine negative Stellungnahme abgegeben.

Diese Stellungnahme schließt sich inhaltlich an eine Stellungnahme der Bezirksregie­rung Arnsberg (BR) an, die im Rahmen der Abfrage der Ziele der Landesplanung zur FNP-Teiländerung bei der Stadt Hagen eingegangen ist.

 

In diesem Schreiben werden erhebliche landesplanerische Bedenken gegen die ge­plante Darstellung einer Sonderbaufläche „ Großflächiger Einzelhandel“ am Standort Verbandsstraße erhoben. Die Bedenken fußen auf der Vorschrift des § 24a LEPRo, wo­nach größflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Kernsorti­menten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen nur in Allgemeinen Sied­lungsbereichen (ASB) des Regionalplanes angesiedelt werden dürfen. Diese grundsätzliche formale Proble­matik wurde bereits im Rahmen des Arbeitskreises „Einzelhandels­konzept für das östli­che Ruhrgebiet“ angesprochen, da gerade Standorte von Bau­märkten üblicherweise nicht in Siedlungsbereichen sondern in gewerblich geprägten Bereichen liegen. Auf­grund der von ihnen ausgehenden Störungen sind sie hier auch als verträglicher anzu­sehen, als in durch Wohnnutzung geprägten Bereichen.

 

Weiterhin wurde der Standort Verbandsstraße in dem der BR vorliegenden Einzelhan­delskonzept geprüft und als Standort für einen Baumarkt bestätigt. Aus­schlaggebend hierfür ist nicht der quantitative Bedarf für eine weitere Baumarktan­siedlung in Hagen, sondern die ungünstige Verteilung der vorhandenen Standorte, die sich insbesondere in der Stadtmitte, im Westen und im Norden der Stadt konzent­rieren, so dass es ausdrück­licher Wille der Bezirksvertretung Hohenlimburg und des Rates der Stadt Hagen ist, durch diese Ansiedlung den östlichen Teil des Stadtge­bietes besser zu versorgen. Mögli­che negative Auswirkungen auf zentrale Versor­gungsbereiche werden durch die Be­schränkung der Randsortimente entsprechend den Vorgaben des LEPRo verhindert. Negative Auswirkungen auf Nachbarkommu­nen wurden gutachterlich untersucht und sind demnach nicht zu erwarten.

 

Die o.g. Problematik wurde mit der Bezirksregierung diskutiert und die Über­ein­stim­mung der Planung (in Bezug auf den geplanten großflächigen Einzelhandel) mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erörtert. Da in diesem Gespräch keine Einigung unter den Beteiligten erzielt werden konnte, soll die Entscheidung auf An­trag im Regionalrat herbeigeführt werden.

 

Als Folge dieses Zwischenergebnisses wurde das Plangebiet geteilt, damit für die Expansionspläne der Spedition keine zeitlichen Probleme auftreten. Dies hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am 18.12.2008 beschlossen und dann zum Teil 1 des Bebauungsplanes auch die öffentliche Auslegung beschlossen.

 

 

Eingänge im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Sept.- Okt. 2008 (1):

 

1.            Schreiben der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahn­hofstraße 18, 58095 Hagen vom 15.10.2008

 

2.            Schreiben der Hagener Straßenbahn, Am Pfannenofen 5, 58097 Hagen vom 07.10.2008

 

 

Im Rahmen der Öffentlichen Auslegung vom 30.12.2008 bis einschließlich 30.01.2009 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der gleichzeitig durchgeführten Beteili­gung der Träger öffentlicher Belange wurden von folgenden TÖBs bzw. Personen Stellungnahmen abgegeben:

 

Eingänge im Rahmen der Öffentlichen Auslegung (2):

 

1.            Polizeipräsidium Hagen, Direktion Verkehr, Hoheleye 3, Schreiben vom 29.12.2008

2.            Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 22.10.2008 und 15.01.2009

3.            Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 30.01.2009

4.            Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Ha­gen, Schreiben vom 30.01.2009

5.            Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schreiben vom 27.01.2009

6.            Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind Schreiben von Bürgern und Bürgerin­nen eingegangen. Aus Gründen des Datenschutzes werden die Stel­lungnahmen behandelt und abgewogen, ohne dass die Namen in der öffentli­chen Beschlussvorlage aufgeführt werden (Punkte 2.6 und 2.7).

 

Der Rat der Stadt beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Be­lange gegeneinander und untereinander.

 

Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurden die Begründung und der Landschaftspflegerische Begleitplan überarbeitet. Die Artenschutzrechtliche Ein­schätzung wurde in einem Punkt redaktionell korrigiert.

 

§               Begründung und Umweltbericht:

-  Änderungen auf den Seiten 7, 14, 15, 19 und 20 zu den Höhen und den
    Fachbegriffen der Wasserwirtschaft
-  Änderungen in der Berechnung unter Punkt 7 , ab Seite 8 ff

§               LBP:

-  Änderung der Berechnung (ab Seite 20) und Fortschreibung der neuen
    Ergebnisse bei der Bilanz und den Kosten
-  Redaktionelle Änderung zu Begriffen und Klarstellungen

§               Redaktionelle Änderung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages auf Seite 3

 

Diese oben aufgeführten Änderungen bzw. Ergänzungen sind als geringfügig zu werten, da sie dazu dienen, die bisherigen Aussagen in der Begründung vom 27.11.2008 verständlicher und ausführlicher zu erklären. Bei den Änderungen des LBP geht es um eine Richtigstellung der Bewertung des Eingriffs. In den Festsetzun­gen des Bebauungsplanes ergeben sich keine Änderungen, lediglich die Karten zum LBP wurden entsprechend überarbeitet.

 

Die o. g. Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Planung, sie dienen lediglich der Klarstellung. Weiterhin wird mit den Änderungen bzw. Ergänzun­gen den Anregungen gefolgt; Interes­sen Dritter werden nicht tangiert. Auf eine er­neute öffentliche Auslegung nach § 4 Abs. 3, bzw. Beteiligung nach § 13 BauGB kann deshalb verzichtet werden.

Die von den Änderungen betroffenen Fachbehörden (Untere Landschaftsbehörde, Untere Forstbehörde) wurden informiert (eingeschränkte Beteiligung) und um eine kurzfristige Stellungnahme zu den Ergänzungen gebeten. Weitere Stellungnahmen dazu sind im Rahmen dieser Beteiligung nicht eingegangen.

 

Die Begründung mit dem Datum 16.02.2009 ersetzt die Begründung vom 27.11.2008.

Die Eingriffsbilanzierung vom 25.11.2008 wird ersetzt durch die Neufassung vom 03.02.2009.

Änderungen in den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden nicht vorgenommen; lediglich die Hinweise zur Externen Kompensationsfläche im Bebauungsplan und die Pläne zur Eingriffsbilanzierung wurden aktualisiert.

 

 

 

 

Bestandteile der Vorlage

 

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4/08 (600), Teil 1 – Gewerbe –, Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbandsstraße vom 16.02.2009

 

Stellungnahmen der TÖBs und Bürger

 

Protokoll der Bürgeranhörung

 

Übersichtsplan mit Abgrenzung

 

 

 

Folgende Unterlagen wurden zur Erstellung der Begründung zum Bebauungsplan ausgewertet und können im Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden:

 

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 4/08 (600)  Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbandsstraße vom 21.08.2008, we­luga Umweltplanung Weber, Ludwig, Galhoff & Partner, Ewaldstraße 14, 44789 Bo­chum

 

Vorab-/Kurz-Stellungnahme zum Geräusch-Immissionsschutz zum B-Plan Nr. 4/08 (600) Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbandsstraße in Hagen Reh, geplante Umschlaganlage für Cosi Stahllogistik GmbH & Co KG, Ing.-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz, P. Buchholz,  Eppenhauser Straße 101, 58093 Hagen, vom 11.08.2008

 

ERLÄUTERUNGSBERICHT ZUM LANDSCHAFTSPFLEGERISCHEN  BEGLEIT­PLAN

als Anlage zum Bebauungsplan Nr. 4/08 (600) Teil 1 und 2, Gewerbe- und Sonder­gebiet zwischen Wannebach- und Verbandsstraße

Aufgestellt durch:      Stadt Hagen, Der Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtentwick­lung und Stadtplanung, Bearbeitung Dipl. Ing. Jürgen Weiß, Hagen, 03.02.2009


Zu 1.1.

 

Schreiben der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahn­hofstraße 18, 58095 Hagen vom 15.10.2008

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 


Die Stellungnahme der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen bezieht sich auf die geplante Sondergebietsfläche an der Verbandsstraße, die im jetzigen Plangebiet durch die Teilung in Teil 1 und Teil 2 nicht mehr enthalten ist.

 

 

Ein Beschluss über die Stellungnahme ist nicht erforderlich.

 


Zu 1.2:

 

Schreiben der Hagener Straßenbahn, Am Pfannenofen 5, 58097 Hagen vom 07.10.2008

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Überlegungen zur Verlegung der Busführung von der Spannstiftstraße auf die Verbandsstraße sind bekannt. Ebenso die Neuerrichtung der Bushaltestelle an der Verbandsstraße.

 

Diese Inhalte sind in der Begründung entsprechend ergänzt worden. Planänderun­gen sind nicht erforderlich.

 

 

Der Anregung wurde gefolgt.


Zu 2.1:

 

Polizeipräsidium Hagen, Direktion Verkehr, Hoheleye 3, Schreiben vom 29.12.2008

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Anregungen werden an das entsprechende Fachamt weitergeleitet.

 

 

Ein Beschluss über die Stellungnahme ist nicht erforderlich.


Zu 2.2:

 

Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 15.01.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 


Abstand zu den Schutzgebieten / Grundsätzliche Beeinträchtigung

Im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Gutachtens wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die in Anspruch genommenen und umliegenden Flächen untersucht.

Der Gutachter hat für die achtzehn planungsrelevanten Vogelarten und die acht pla­nungsrelevanten Fledermausarten die artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die relevanten Wirkungen der geplanten Bebauung setzen sich nach Aussagen des Gutachters aus Störungen im Brutgebiet und Verlusten von Teilflächen im Nahrungs­habitat zusammen. Die im Bebauungsplan als erweiterte Baufläche gekennzeichne­ten Acker- und Wiesenflächen weisen keinen Gehölzbewuchs auf, der als Nistplatz oder Ruhestätte von den vorhandenen planungsrelevanten Arten mit Bindung an Gehölze infrage kommen könnte. Auch die Freiflächen sind als Nistplatz oder Ruhe­stätte nicht mehr geeignet. (siehe Artenschutzgutachten Punkt 3.2, S.11) Die verblei­benden relevanten Wirkungen setzen sich aus Störungen im Brutgebiet und Verlus­ten von Teilflächen im Nahrungshabitat zusammen.

 

Aufgrund der Größe und Lage der betroffenen Fläche wurden die Nahrungs- und Jagdhabitate aller planungsrelevanten Arten vom Gutachter nicht als essenziell für die Reviere und Vorkommen eingestuft. Nach Ansicht des Gutachters kann nur für fünf Arten eine Störung von potenziellen Nist- und Zufluchtsstätten nicht ausge­schlossen werden. Diese Störungen werden durch entsprechende Maßnahmen so­weit gemindert oder vermieden, dass die Nist- und Zufluchtsstätten auch weiterhin genutzt werden. Diesen Vorschlägen des Gutachters wird durch entsprechende Festsetzungen gefolgt.

 

Auswirkungen auf den Erholungsraum

Es ist richtig, dass die Bebauung bis auf 40 m an die Wannebachstraße heranrückt.

Ein 6 m breiter Pflanzstreifen, in dem auch Baumpflanzungen vorgesehen sind, soll zur optischen Einbindung in die Landschaft beitragen. Nach einer Entwicklungszeit von 10 Jahren ist davon auszugehen, dass hier eine dichte grüne Hecke mit Überhältern entstanden ist, die die errichteten Hallen optisch abschirmt. Als Ergänzung für die Freizeitnutzung wird ein Verbindungsweg in Richtung Lenne festgesetzt, der den Bereich am Hunkebach erlebbar macht.

 

Insgesamt muss festgehalten werden, dass die geringfügige Erweiterung des planungsrechtlich festgesetzten, wenn auch noch nicht vorhandenen Gewerbegebietes, nach Abwägung aller berücksichtigten Rahmenbedingung als schonenste Möglichkeit der Gewerbeflächenentwicklung an­gesehen werden muss. Die festgesetzten Artenschutz- und Kompensationsmaßnahmen (auch für das Landschaftsbild) sind geeignet, die negativen Auswirkungen auszugleichen.

 

Abstand zur Obstwiese

Nach dem rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Hagen sind alle Obstwiesen mit einer Mindestgröße von 0,25 ha, die in Landschaftsschutzgebieten liegen, als ge­schützte Landschaftsbestandteile festgesetzt (Punkt 1.4.3 Streuobstwiesen als ge­schützte Landschaftsbestandteile).

Bei Planungen ist zum Erhalt von natürlichen Landschaftselementen und Schutzge­bieten ein entsprechender Schutzstreifen von mind. 10 m einzuhalten. Dieser ist nur extensiv zu nutzen oder naturnah zu gestalten (Landschaftsplan Punkt 1.2).

Dieser Schutzabstand wird bei der Planung eingehalten und im Bebauungsplan als Kompensations­fläche festgesetzt, also nicht baulich genutzt. Eine Reihe Obstbäume in diesem Schutzstreifen, soll die vorhandene Obstwiese ergänzen und optisch ver­größern. Zwischen diesem Landschaftselement und der Baufläche wird eine Gehölz­pflanzung (dicht bepflanzten Pufferstreifen (6 m)) eine optische Trennung herstellt.

 

 

Zum Bewertungsverfahren im LBP

Es ist richtig, dass der „alte“ Plan (B-Plan Nr. 5/95 Teil 1 und Teil 2) nach Adam/Nohl/Valentin bilanziert wurde. Da nach anfänglichen Überlegungen einer Än­derung des Planes, die Verwaltung sich aber für eine Neuaufstellung des Planungs­rechtes durch den B-Plan Nr. 4/08 entschieden hat, wurde die Bilanzierung nach ARGE durchge­führt werden.

Weiterhin wurde für das o.g. Verfahren aus folgenden Gründen nach der ARGE NRW ermittelt:

Nach dem Verfahren A/N/V ist eine genaue Berechnung der Biotoptypenverände­rungen auf den Eingriffserweiterungsflächen für den Bestands- und Planwertver­gleich in diesem Fall nicht so praktikabel. Bei A/N/V wurde ursprünglich der Gesamt­kompensationsbedarf berechnet und dann auf ge­ringwertigen Flächen generell un­terschiedliche mittel bis hochwertige Biotoptypen ohne genaue Wertsteigerungsdiffe­renzen festgesetzt. Mit der Neuaufstellung des o.g. Bebauungsplans sind nun die genau nach ihrer Wertstufe definierten hochwerti­gen Biotoptypen als Bestandswert zugrunde gelegt, die den neuen Eingriffsflächen und den veränderten Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmenflächen mit ihren jeweiligen Planungswertstufen direkt gegenübergestellt sind.

Für die landschaftsästhetische Erheblichkeit wurde das ursprüngliche Berechnungs­verfahren von A/N/V aus den „alten Bebauungsplan Nr. 5/95 weiterentwickelt, da es sich bei der Gesamtbetrachtung der Land­schaftsbildberechung des Planungsraums nur um eine unerhebliche Veränderung der damaligen Eingriffsmaßnahmenfläche (a) handelt, die in der Gesamtbewertung für den landschaftsästhetischen Aspekt nur um 0,09 ha (rd. 5%) Zuwachs erzielt.

Nach der im ARGE-Verfahren abgewandelten Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für das Landschaftsbild wird bei Zugrundelegung der neuen Bewertungskriterien ein  gleiches Ergebnis erzielt. Der landschaftsästhetische Erheblichkeitswert liegt bei 5. Nur bei ermittelten Erheblichkeitsstufen von 7 (= Erheblichkeitsfaktor 0,7) und hö­herwertiger müssen im additiven Verfahren zusätzliche Ersatzmaßnahmen für das Landschaftsbild Berücksichtigung finden.

 

Überplanung und Inanspruchnahme von Kompensationsflächen

Für die Inanspruchnahme der festgesetzten Obstwiese wurde mit der Aufsichtsbe­hörde und dem beratenden Landesamt Rücksprache gehalten.

Im Bebauungsplan Nr. 4/08 (600) Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wanne­bach- und Verbandsstraße wird eine rechtlich vorhandene Kompensationsfläche (Obstwiese) überplant. Diese ist im „darunterliegenden“ Bebauungsplan Nr. 5/95 festgesetzt. Der damalige Eingriff ist schon vorgenommen worden (Aufschüttung und Errichtung von Hallen), die Kompensation wurde aber noch nicht umgesetzt.

Da in diesem speziellen Fall ehemals festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen durch die Eingriffserweiterungsflächen betroffen sind, soll nach Rücksprache mit der LANUV (Autoren der ’Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW’) die ehemals erzielte Wertstufensteigerung der Kompensation für den voraus­gegangen Eingriff zu den Wertstufenverlusten der aktuellen Bestands- und Pla­nungswertdifferenz addiert werden.

 

1. „alter“ Eingriff:       Die damals ermittelte Wertsteigerung, die durch diese Kompensa­tion erreicht werden sollte, muss ausgeglichen wer­den. Das ist der Ausgleich, der dann nicht realisiert werden konnte und dadurch jetzt wegfällt z.B. Acker 3  - junge Obst­wiese 6, d. h. drei Wertpunkte müssen ausgeglichen werden.

 

2. „neuer“ Eingriff:     Durch die jetzige Planung wird eine „vorhandene“ (rechtlich vor­handen) Obstwiese überplant und komplett versiegelt, hat hin­terher also einen ökologischen Wert von 0. Dieser Eingriff muss ganz normal bilanziert und ausgeglichen werden.

 

Im überarbeiteten LBP wird in der Tabelle zu Punkt III für den ehemaligen Ausgleich­bedarf ein entsprechender Zuschlag für den individuellen Wert des  betroffenen Bio­toptyps berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung des Zuschlages ergibt sich für die Eingriffs- und Planungsbi­lanz ein Defizit von 80.968 Punkten.

 

Für die landschaftsökologische und landschaftsästhetische Umwelterheblichkeit er­gibt sich nach dem Zuschlag für den Verlust des Auenbodens eine erforderliche Ausgleichsfläche von insgesamt:

                                                                                                                      rund:   35.800 qm

Das entspricht einem zusätzlichen Ausgleichsflächenbedarf für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild (komplementär) in Höhe von 0,97 ha.

 

Den Anregungen wird gefolgt, die Eingriffsbilanzierung wird dementsprechend über­arbeitet.

 

Stollen Lennesteilhang

Der genannte Stollen im Lennesteilhang Berchum liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

Die Anregung zum Stollen werden mit den entsprechenden Beteiligten bei den Na­turschutzverbänden angesprochen und versucht eine Umsetzung über ehrenamtliche Tätigkeit zu realisieren.

 

Sperrung Wannebachstraße

Die Fläche der Wannebachstraße liegt nicht mit im Bebauungsplan, hierfür können deshalb auch keine Festsetzungen getroffen werden.

Da dieses Thema schon länger diskutiert wird, aber kurzfristig nicht abschließend zu regeln ist, wird die Verwaltung folgendes Vorgehen wählen:

Es wird überschlägig ermittelt, wie viel Verkehrsbewegung hier stattfinden. Eine grundsätzliche Sperrung der Straße ist sicherlich nicht möglich, da ansässige Klei­nere Firmen die Erschließung in beide Richtungen benötigen bzw. den Anwoh­nern keine nicht vertretbaren Umwege zugemutet werden können. Weiterhin bleibt zu be­denken, dass eine komplette Verlagerung des Verkehrs in Richtung Reh, im Ortskern an den schon verkehrstechnisch kritischen Stellen zu weiteren Verschlechterungen der Verkehrssituation führen würde. Die Verwaltung wird die Möglichkeiten prüfen

 

Die angeregten redaktionellen Änderungen in der Eingriffsbilanzierung und der Ar­tenschutzrechtlichen Einschätzung werden aufgenommen und entsprechend einge­arbeitet.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 


Zu 2.3

Schreiben der Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, vom 30.01.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die vorgeschlagenen Änderungen und Richtigstellungen wurden vorgenommen.

 

 

Den Anregungen in der Stellungnahme wird gefolgt.

 


Zu 2.4:

Schreiben der Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen vom 30.01.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Bei der Entwicklung der Gewerbegebiete östlich der Verbandsstraße handelt es sich um die letzten Potentiale, die sich für eine Gewerbeansiedlung eignen.

Die vorliegende Planung reagiert mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorliegenden Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprü­che (gewerbl. Fachmarkt etc.) abdeckt.

Die Standortkriterien für die Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen) sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern (Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindun­gen in das vorhandene übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) bein­halten eine hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass es sich bei dem zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.

 

Die geplante Flächenausdehnung in Bereiche hinein, die vormals auch als Aus­gleich/Kompensation für Eingriffe in die Landschaft vorgesehen waren, führt unstreit­bar sicherlich zu weiteren Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung versucht diesen erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt um­fangreiche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.

 

Parallel gibt es in zahlreichen Bereichen Bemühungen, die Brachflächen im Nah­mertal zu vermarkten und auch wieder in Nutzung zu nehmen. Außerdem werden die Vermarktungs­chancen sich durch den Neubau der Brücke Herrenstraße verbessern.

 

 

 

Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.


Zu 2.5

Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schreiben vom 27.01.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 


Die vorgeschlagenen Änderungen sind redaktioneller Natur und werden entsprechend eingearbeitet.

 

 

Den Anregungen wird gefolgt.


Zu 2.6:

 

Schreiben eines Bürgers mit Datum vom 02.01.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Allgemeines

 

Die geringfügige Erweiterung des planungsrechtlich festgesetzten, wenn auch noch nicht vorhandenen Gewerbegebietes muss nach Abwägung aller berücksichtigten Rahmenbedingungen als schonenste Möglichkeit der Gewerbeflächenentwicklung an­gesehen werden.

Über die Hälfte der Fläche ist schon planungsrechtlich Gewerbefläche, die Erschlie­ßung ist gesichert und sogar schon realisiert. Die direkte Nähe zu bereits vorhande­nen Betrieben, die in direkten Zusammenhang mit der Neuplanung stehen ist zwin­gend erforderlich.

 

Die vorliegende Planung reagiert dazu mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen An­gebots an gewerblich nutzbaren Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der ge­planten eher geringfügigen Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebau­ungsplan vorliegenden Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flä­chenansprüche (gewerbl. Fachmarkt etc.) abdeckt.

Die Standortkriterien für die Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen) sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern (Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindun­gen in das vorhandene übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) bein­halten eine hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass es sich bei dem zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.

 

Die geplante Flächenausdehnung in Bereiche hinein, die vormals auch als Aus­gleich/Kompensation für Eingriffe in die Landschaft vorgesehen waren, führt unstreit­bar sicherlich zu weiteren Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung versucht diesen erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt um­fangreiche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.

 

 

Zu 1.:

 

Die Grenzen des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/95 Teil 2, Gewerbli­che Flächen östlich der Verbandsstraße mit den entsprechenden Festsetzungen zu zukünftigen Flächennutzungen gehen von der Verbandsstraße bis zur Wannebach­straße. Das bedeutet, dass diese Flächen seit der Rechtskraft 1999 rechtlich nicht mehr landwirtschaftliche Fläche waren, auch wenn Sie vielleicht bis zur endgültigen Umsetzung der Planung noch so genutzt werden.

 

Die Fläche (ca. 6.000 qm), die nach den Planungen zu diesem Bebauungsplan als zusätzliche Gewerbefläche geschaffen wird, ist im Bebauungsplan Nr. 5/95 Teil 2,  Gewerbliche Flächen östlich der Verbandsstraße als Kompensationsfläche festge­setzt. Das bedeutet, dass durch das in Nutzung nehmen der gewerblichen Fläche ein Ausgleichsbedarf ausgelöst wird, der im Bereich bis zur Wannebachstraße realisiert werden sollte. Mit dieser Festsetzung war die landwirtschaftliche Nutzung rechtlich zwar noch möglich, konnte aber nicht als existenziell für landwirtschaftliche Betriebe gesehen werden.

 

 

Zu 2.:

 

Diese Argumentation ist nicht ganz nachvollziehbar.

Zwischen der geplanten Gewerbefläche und dem Ortskern Reh liegt eine Entfernung von ca. 800 m. Im nordwestlichen Randbereich des Ortskerns befinden sich einige  „alte Hofstellen“ in Reh-Ecke Wannebachstraße/Schälker Landstraße und der Hof Reckermann-Gälger - .

 

Hier ist bereits ein neues Gewerbegebiet entstanden, das durch große Bauvorha­ben wie die Feuerwache, das Gartencenter mit großem Gewächshaus und eine Spe­dition mit großen Hallen geprägt ist. Diese Gebäude beeinflussen die Randbe­reiche des „Dorfes“ Reh jetzt schon, die geplante Bebauung der Fläche zur Wanne­bach­straße ist vom Ort aus nicht einsehbar und steht nicht in direktem räumlichen Zu­sammen­hang. Sie hat keinen weiteren Einfluss.

Außerdem wurde den Veränderungen im Rahmen der Bewertung des Landschafts­bildes in der Bilanzierung und einem entsprechenden Ausgleich dafür Rechnung ge­tragen.

 

 

Zu 3.:

 

Die Klimaanalyse Hagen weist das Gebiet noch als sogenanntes Freilandklima aus, das durch das Relief beeinflusst wird. Das im Tal liegende Plangebiet ist durch Kalt­luftabflüsse von den umliegenden Hängen gekennzeichnet. Diese fließt nach Nord­osten ab und bringt kühle frische Luft in die Lenneaue. Durch die weitgehende Be­bauung der Gesamtfläche hat sich diese Klimaeigenschaft aber bereits verändert. Durch die bestehende gewerbliche Nutzung hat sich der Bereich zu einem Gebiet mit Schadstoffbelastungen und Aufheizung durch Flächenversiegelungen entwickelt.

 

Durch die Planung werden fast alle Freiflächen in diesem Bereich versiegelt und die klimatischen Eigenschaften verändert. Die Planungshinweise der Klimaanalyse ha­ben die geplanten gewerblichen Ansiedlungen östlich der Verbandsstraße schon be­rücksichtigt. Die geplante Erweiterung der überbaubaren Fläche ist im Verhältnis zu den schon versiegelten Fläche als gering anzusehen, so dass keine klimatischen Restriktionen aufgeführt werden.

 

 

Zu 4.:

 

Geologisch gehört das Plangebiet zur Lenneaue. Dies verdeutlicht die Entstehung des Bodens. Der Bodenatlas Hagen weist auf die Auenablagerungen und Bach- und Flussablagerungen hin. Demzufolge hat sich als Bodentyp brauner Auenboden und Richtung Wannebachstraße ein Gley gebildet, die typischen Böden in Bereich von Gewässern. Auch die Ausweisung als Porengrundwasserleiter im Bodenatlas Hagen verdeutlicht die Zugehörigkeit des Plangebietes zur Lenneaue. Dementsprechend hoch steht das Grundwasser und korrespondiert mit der Lenne.

 

Eine Bebauung des Gebietes ist deshalb nur möglich, wenn das Gelände vorher auf­geschüttet wird und dadurch eine Bebauung über dem hoch anstehenden Grund­wasser und dem HWW der Lenne möglich wird.

 

Natürliche Rückhalteflächen sind nur solche Teile, die von Natur aus die Aufgabe haben, das Gewässerbett verlassendes Wasser zurückzuhalten oder möglichst schadlos abfließen zu lassen. Bebaute oder in einem Bebauungsplan für bebaubar festgelegte Flächen gehören nicht dazu.

Im aktuellen Hochwasseraktionsplan ist der Bereich im Plangebiet nicht als Über­schwemmungsgebiet dargestellt. Als natürliche Rückhaltefläche kann die Fläche nach der oben stehenden Definition auch nicht angesehen werden. Auswirkungen auf das Hochwasser der Lenne sind daher nicht zu erwarten. Dies wäre nur so, wenn die Flächen ständig durch die Lenne überspült würden, was aber durch die Eindei­chung nicht der Fall ist.

 

 

Zu 5.

 

Nach dem rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Hagen sind alle Obstwiesen mit einer Mindestgröße von 0,25 ha, die in Landschaftsschutzgebieten liegen, als ge­schützte Landschaftsbestandteile festgesetzt (Punkt 1.4.3 Streuobstwiesen als ge­schützte Landschaftsbestandteile).

Bei Planungen ist zum Erhalt von natürlichen Landschaftselementen und Schutzge­bieten ein entsprechender Schutzstreifen von mind. 10 m einzuhalten. Dieser ist nur extensiv zu nutzen oder naturnah zu gestalten (Landschaftsplan Punkt 1.2).

Dieser Schutzabstand wird bei der Planung eingehalten und im Bebauungsplan als Kompensations­fläche festgesetzt, also nicht baulich genutzt. Eine Reihe Obstbäume in diesem Schutzstreifen, soll die vorhandene Obstwiese ergänzen und optisch ver­größert. Zwischen diesem Landschaftselement und der Baufläche wird eine Gehölz­pflanzung (dicht bepflanzten Pufferstreifen (6 m)) eine optische Trennung herstellen.

 

Weiterhin sind die Eingriffe und Auswirkungen der geplanten Bebauung im Land­schaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzrechtlichen Einschätzung do­kumentiert und bewertet. Entsprechender Ausgleich wird geschaffen.

 

 


Zu 6.:

 

Im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Gutachtens wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die in Anspruch genommenen und umliegenden Flächen untersucht.

Der Gutachter hat für die achtzehn planungsrelevanten Vogelarten und die acht pla­nungsrelevanten Fledermausarten die artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die relevanten Wirkungen der geplanten Bebauung setzen sich nach Aussagen des Gutachters aus Störungen im Brutgebiet und Verlusten von Teilflächen im Nahrungs­habitat zusammen. Die im Bebauungsplan als erweiterte Baufläche gekennzeichne­ten Acker- und Wiesenflächen weisen keinen Gehölzbewuchs auf, der als Nistplatz oder Ruhestätte von den vorhandenen planungsrelevanten Arten mit Bindung an Gehölze infrage kommen könnte. Auch die Freiflächen sind als Nistplatz oder Ruhe­stätte nicht mehr geeignet (siehe Artenschutzgutachten Punkt 3.2, S.11). Die verblei­benden relevanten Wirkungen setzen sich aus Störungen im Brutgebiet und Verlus­ten von Teilflächen im Nahrungshabitat zusammen.

 

Aufgrund der Größe und Lage der betroffenen Flächen wurden die Nahrungs- und Jagdhabitate aller planungsrelevanten Arten vom Gutachter nicht als essenziell für die Reviere und Vorkommen eingestuft. Nach Ansicht des Gutachters kann nur für fünf Arten eine Störung von potenziellen Nist- und Zufluchtsstätten nicht ausge­schlossen werden. Diese Störungen werden durch entsprechende Maßnahmen so­weit gemindert oder vermieden, dass die Nist- und Zufluchtsstätten auch weiterhin genutzt werden. Diesen Vorschlägen des Gutachters wird durch entsprechende Festsetzungen gefolgt.

 

 

Zu 7.:

 

Bei der Entwicklung der Gewerbegebiete östlich der Verbandsstraße handelt es sich um die letzten Potentiale, die sich für eine Gewerbeansiedlung eignen. Es wird pa­rallel versucht, die Brachflächen im Nahmertal zu vermarkten und auch wieder in Nutzung zu nehmen.

 

Die vorliegende Planung reagiert mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorliegenden Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprü­che (gewerbl. Fachmarkt etc.) abdeckt.

Die Standortkriterien für die Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen) sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern (Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindun­gen in das vorhandene übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) bein­halten eine hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass es sich bei dem zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.

In diesem speziellen Fall ist aber bei der Ansiedlung eines Betriebes die Nähe zu dem bereits an der Verbandsstraße bestehenden Betrieb erforderlich.

 

Die geplante Flächenausdehnung in Bereiche hinein, die vormals auch als Aus­gleich/Kompensation für Eingriffe in die Landschaft vorgesehen waren, führt unstreit­bar sicherlich zu weiteren Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung versucht diesen erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt um­fangreiche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.

 

Die angesprochenen Anweisungen und Vorgaben sind als Grundsätze in den § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgenommen genommen worden und bei der Planung zu berücksichtigen. In diesem Fall geht es um Arrondierung für einen bestimmten Betrieb, der nur hier untergebracht werden kann (s.o.). Vor dem Hintergrund der Ab­wägung aller Kriterien aus § 1 BauGB müssen aus städtebaulicher Sicht die „negati­ven“ Auswirkungen zurückgestellt werden.

 

 

Zu 8.:

 

Die Fläche, die Gegenstand des Bebauungsplanes Nr. 4/08 (600) Teil 1- Gewerbe -, Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbandsstraße ist, ist nicht für die Ansiedlung eines Baumarktes vorgesehen. In einem Gewerbegebiet sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht  zulässig.

Die Fläche für den Baumarkt ist als Sonstiges Sondergebiet zwischen dem Gewerbe­gebiet und der Verbandsstraße vorgesehen, dies ist der Teil 2 des Bebauungspla­nes Nr. 4/08, dessen Teilung in der Sitzung des Rates der Stadt am 18.12.2008 be­schlossen worden ist.

 

Die Anregung kann deshalb in diesem Verfahren nicht bearbeitet werden.

 

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 


zu 2.7:

 

Schreiben einer Bürgerin mit Datum vom 06.01.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 


Die Stellungnahme der Bürgerin bezieht sich auf ein Grundstück außerhalb des Plangebietes. Zu diesem Grundstück gibt es einen langen Vorlauf mit unterschied­lichsten Schreiben, die aber nicht in direktem Zusammenhang mit dem Bebauungs­planverfahren stehen.

 

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB und liegt im Gel­tungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Hagen. Dieser ist seit dem 10.09.1994 rechtskräftig; seit diesem Datum ist die, auf dem Grundstück vorhandene Obstwiese als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ unter höchsten Schutz gestellt.

 

In der langen Planungsgeschichte zur Entwicklung des Unteren Lennetals ist die Lie­genschaft zwar wiederholt in der Abwägung zur Ausweisung möglicher gewerblicher Bauflächen eingegangen, konnte aber nicht positiv bewertet werden. Gründe gegen die Einbeziehung waren – und sind auch heute – neben dem dargestellten Schutz­status der Obstwiese insbesondere die unmittelbare Nähe des Unternehmens (Wan­nebachstr. 83) zum Wannebach und die nur begrenzt leistungsfähige Erschließung über die Wannebachstraße an die Verbandsstraße.

 

Eine Einbeziehung des Grundstückes war im „alten“ Bebauungsplan Nr. 5/95 Teil 1 und 2 nicht vorgesehen. In diesem Planverfahren geht es um die Erweiterung des bestehenden Bebauungspla­nes Nr. 5/95, Teil 2 in Richtung Wannebachstraße; eine Erweiterung in westlicher Richtung und damit Überplanung eines besonders be­schützten Bereichs ist jetzt auch nicht Planungsziel.

 

Der erforderliche Schutzabstand zur Obstwiese bleibt eingehalten.

 

 

 

Der Anregung kann nicht stattgegeben werden.

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

0,00 €

a)  Zuschüsse Dritter

0,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

0,00 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

    Ergebnisplan

 

Produktgruppe

 

Aufwandsart

 

Produkt:

 

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

04.03.2009 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Reduzieren

18.03.2009 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den B-Plan abzulehnen, da die artenschutzrechtliche Aufarbeitung und Prognose fehlerhaft ist.

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

        15

Dagegen:

          0

Enthaltungen:

          0

 

Erweitern

19.03.2009 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

24.03.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

26.03.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen