Beschlussvorlage - 1136/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Dem Antrag des Vorhabenträgers vom 06.11.2008 auf Einleitung eines Verfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8/08 (604) – Wohnbebauung Lürwald - gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung wird zugestimmt.

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 8/08 (604) Wohnbebauung Lürwald- als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.

 

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich von Berchum. Das Grundstück liegt in der Gemarkung Hohenlimburg, Flur 3 und beinhaltet die Flurstücke 427, 428 (beide Flurstücke gehörten zum ehemaligen Flurstück 271) und das städtische Flurstück 434.

 

Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt wird die öffentliche Auslegung sein. Der Beschluss für die öffentliche Auslegung wird voraussichtlich im Jahr 2009 eingeholt.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Das Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll eine Wohnbebauung des Blockinnenbereiches ermöglichen. 

 

 

Begründung

 

 

Der Stadt Hagen liegt ein Antrag auf Einleitung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB vom 06.11.2008 vor.

 

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bestehende Wohnquartiers - Auf dem Burhof / Lürwald - und soll über einen Privatweg von der Straße Auf dem Burhof erschlossen werden. Dafür ist es erforderlich, eine Teilfläche des städtischen Flurstücks 434 von der Stadt Hagen zu erwerben. Mit Schreiben vom 11.12.2006 hat der Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte bestätigt, dass ein Verkauf von Seiten der Stadt grundsätzlich möglich ist.

 

Es ist vorgesehen, zwei Baukörper mit je 1-2 Wohneinheiten zu errichten. Die erforderlichen Stellplätze, bzw. Garagen werden innerhalb des Plangebietes nachgewiesen.

Bei dieser geringen Bebauung ist davon auszugehen, dass in Berchum das Verkehrsaufkommen nicht wesentlich erhöht wird und mit negativen Auswirkungen nicht zu rechnen ist.

Eine Bebauung nach § 34 BauGB scheidet aus, da eine Baulast eingetragen ist, die eine Bebauung ausschließt.

 

Der Sinn und Zweck der Baulasteneintragung zum damaligen Zeitpunkt war, ein zum damaligen Zeitpunkt erwünschtes Bauvorhaben innerhalb des Blockes genehmigungsfähig zu bekommen. Durch die Baulast sollte verhindert werden, dass der Rest des Flurstücks nicht ohne Planungsrecht hätte bebaut werden können. Die Situation besteht heute nach wie vor. Hier liegt der Tatbestand vor, dass die Baulast dafür Sorge trägt, dass keine weitere Verdichtung des Innenraums, abgesehen von dem solitären Gebäude, welches damals genehmigt wurde, erfolgen kann.

 

Da wie weiter oben aufgeführt eine Bebauung nach § 34 BauGB nicht möglich ist, soll die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Entwicklung und Bebauung des Plangebietes geschaffen werden.

 

Aus diesem Grund ist über die Einleitung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu entscheiden.

 

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8/08 (604) Wohnbebauung Lürwald/ Berchum soll nach  § 13a BauGB (in Verbindung mit § 12 BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung von Flächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

 

Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Kernstück dieser Novelle ist die Einführung eines beschleunigten Verfahrens für sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung

(§ 13a BauGB) also Pläne, die entsprechend der gesetzlichen Formulierung die Wiedernutzung von Brachen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Inhalt haben.

Dieses Verfahren ist als Maßnahme zur Innentwicklung einzustufen. Die Fläche des Geltungsbereiches mit ca. 1.280 m² liegt unterhalb der Grenze von 20.000 m². Eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB durch die Planung ist nicht zu erwarten.

 

Eine Eingriff/Ausgleichsbilanzierung mit der Ermittlung und Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen, bzw. Kompensationsflächen ist entbehrlich.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.12.2008 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - vertagt

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16.12.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - vertagt

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18.12.2008 - Rat der Stadt Hagen - vertagt

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28.01.2009 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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10.02.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - vertagt

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12.02.2009 - Rat der Stadt Hagen - vertagt

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24.03.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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26.03.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen