Beschlussvorlage - 0114/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 4/08 (600) Teil 1 – Gewerbe -, Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und VerbandsstraßeHier:a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss nach den §§ 2 und 10 BauGB (Satzungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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04.03.2009
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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18.03.2009
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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19.03.2009
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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24.03.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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26.03.2009
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Beschlussvorschlag
Zu a) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der Öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Zu b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 4/08 (600) Teil 1 – Gewerbe, Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbandsstraße mit den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen Änderungen und die geänderte Begründung vom 16.02.2009 gemäß §§ 2 und 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB und in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z.Zt. gültigen Fassung als Satzung.
Die Begründung vom 16.02.2009 ist Anlage dieser Verwaltungsvorlage.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4/08 (600) Teil 1 liegt im Stadtbezirk Hohenlimburg zwischen der Verbandsstraße und der Wannebachstraße.
Er umfasst im Einzelnen die Flurstücke Gemarkung Berchum, Flur 4, Flurstücke 179, 180, 181 teilw., 182 teilw, 183 teilw, 184 teilw., 186 u. 187 teilw. und Gemarkung Hohenlimburg, Flur 1, Flurstücke 82 teilw., 83 teilw., 84, 87, 88, 229, 518 und 520 teilw..
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird dieses Bebauungsplanverfahren abgeschlossen.
Sachverhalt
Kurzfassung:
Mit
Beschluss dieser Vorlage wird das Bebauungsplanverfahren Nr. 4/08 (600) Teil 1
– Gewerbe -, Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbandsstraße
abgeschlossen. Mit Veröffentlichung des Beschlusses wird das Planungsrecht
rechtskräftig.
Begründung:
Der Rat der Stadt
Hagen hat in seiner Sitzung am 04.09.2008 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 4/08 (600) – Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und
Verbandsstraße –beschlossen.
Dieser Beschluss
wurde am 12.09.2008 in der Presse ortsüblich bekannt gemacht; gleichzeitig
wurde auf die Durchführung der
Bürgeranhörung hingewiesen.
Diese hat vom 22.09.
bis einschl. 24.09.2008 in den Räumlichkeiten des Fachbereichs
Stadtentwicklung und Stadtplanung stattgefunden. Im Rahmen der Bürgeranhörung
sind keine Stellungnahmen von
Bürgern eingegangen.
Um die Sommerpause
zeitlich zu nutzen, hat bereits vom 20.06. bis 31.07.2008 die Abfrage zum
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und der
umweltrelevanten Fragestellungen stattgefunden (Scopingtermin).
Die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat vom 22.09. bis
17.10.2008 stattgefunden.
Im Rahmen der
vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat nur die SIHK eine
negative Stellungnahme abgegeben.
Diese Stellungnahme
schließt sich inhaltlich an eine Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg
(BR) an, die im Rahmen der Abfrage der Ziele der Landesplanung zur
FNP-Teiländerung bei der Stadt Hagen eingegangen ist.
In diesem Schreiben
werden erhebliche landesplanerische Bedenken gegen die geplante Darstellung
einer Sonderbaufläche „ Großflächiger Einzelhandel“ am Standort
Verbandsstraße erhoben. Die Bedenken fußen auf der Vorschrift des § 24a LEPRo,
wonach größflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen nur in Allgemeinen
Siedlungsbereichen (ASB) des Regionalplanes angesiedelt werden dürfen. Diese
grundsätzliche formale Problematik wurde bereits im Rahmen des Arbeitskreises
„Einzelhandelskonzept für das östliche Ruhrgebiet“ angesprochen,
da gerade Standorte von Baumärkten üblicherweise nicht in Siedlungsbereichen
sondern in gewerblich geprägten Bereichen liegen. Aufgrund der von ihnen ausgehenden
Störungen sind sie hier auch als verträglicher anzusehen, als in durch
Wohnnutzung geprägten Bereichen.
Weiterhin wurde der
Standort Verbandsstraße in dem der BR vorliegenden Einzelhandelskonzept
geprüft und als Standort für einen Baumarkt bestätigt. Ausschlaggebend hierfür
ist nicht der quantitative Bedarf für eine weitere Baumarktansiedlung in
Hagen, sondern die ungünstige Verteilung der vorhandenen Standorte, die sich
insbesondere in der Stadtmitte, im Westen und im Norden der Stadt konzentrieren,
so dass es ausdrücklicher Wille der Bezirksvertretung Hohenlimburg und des
Rates der Stadt Hagen ist, durch diese Ansiedlung den östlichen Teil des
Stadtgebietes besser zu versorgen. Mögliche negative Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche werden durch die Beschränkung der Randsortimente
entsprechend den Vorgaben des LEPRo verhindert. Negative Auswirkungen auf
Nachbarkommunen wurden gutachterlich untersucht und sind demnach nicht zu
erwarten.
Die o.g. Problematik
wurde mit der Bezirksregierung diskutiert und die Übereinstimmung der
Planung (in Bezug auf den geplanten großflächigen Einzelhandel) mit den Zielen
der Raumordnung und Landesplanung erörtert. Da in diesem Gespräch keine
Einigung unter den Beteiligten erzielt werden konnte, soll die Entscheidung auf
Antrag im Regionalrat herbeigeführt werden.
Als Folge dieses
Zwischenergebnisses wurde das Plangebiet geteilt, damit für die Expansionspläne
der Spedition keine zeitlichen Probleme auftreten. Dies hat der Rat der Stadt
Hagen in seiner Sitzung am 18.12.2008 beschlossen und dann zum Teil 1 des
Bebauungsplanes auch die öffentliche Auslegung beschlossen.
Eingänge im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange
Sept.- Okt. 2008 (1):
1.
Schreiben der
Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstraße 18,
58095 Hagen vom 15.10.2008
2.
Schreiben der
Hagener Straßenbahn, Am Pfannenofen 5, 58097 Hagen vom 07.10.2008
Im Rahmen der
Öffentlichen Auslegung vom 30.12.2008 bis einschließlich 30.01.2009 gemäß § 3
Abs. 2 BauGB und der gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange wurden von folgenden TÖBs bzw. Personen Stellungnahmen
abgegeben:
Eingänge im Rahmen der Öffentlichen Auslegung (2):
1.
Polizeipräsidium
Hagen, Direktion Verkehr, Hoheleye 3, Schreiben vom 29.12.2008
2.
Untere
Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben
vom 22.10.2008 und 15.01.2009
3.
Untere
Wasserbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom
30.01.2009
4.
Untere
Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben
vom 30.01.2009
5.
Stadtentwässerung
Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schreiben vom 27.01.2009
6.
Im Rahmen der öffentlichen
Auslegung sind Schreiben von Bürgern und Bürgerinnen eingegangen. Aus Gründen
des Datenschutzes werden die Stellungnahmen behandelt und abgewogen, ohne dass
die Namen in der öffentlichen Beschlussvorlage aufgeführt werden (Punkte 2.6
und 2.7).
Der Rat der Stadt
beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen der
Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander.
Nach Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen wurden die Begründung und der
Landschaftspflegerische Begleitplan überarbeitet. Die Artenschutzrechtliche Einschätzung
wurde in einem Punkt redaktionell korrigiert.
§
Begründung und
Umweltbericht:
- Änderungen auf den Seiten 7, 14, 15, 19 und
20 zu den Höhen und den
Fachbegriffen der Wasserwirtschaft
- Änderungen in der Berechnung unter
Punkt 7 , ab Seite 8 ff
§
LBP:
- Änderung der Berechnung (ab Seite 20) und
Fortschreibung der neuen
Ergebnisse bei der Bilanz und den
Kosten
- Redaktionelle Änderung zu Begriffen
und Klarstellungen
§
Redaktionelle
Änderung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages auf Seite 3
Diese
oben aufgeführten Änderungen bzw. Ergänzungen sind als geringfügig zu werten,
da sie dazu dienen, die bisherigen Aussagen in der Begründung vom 27.11.2008
verständlicher und ausführlicher zu erklären. Bei den Änderungen des LBP geht
es um eine Richtigstellung der Bewertung des Eingriffs. In den Festsetzungen
des Bebauungsplanes ergeben sich keine Änderungen, lediglich die Karten zum LBP
wurden entsprechend überarbeitet.
Die o. g. Änderungen
haben keine Auswirkungen auf die Planung, sie dienen lediglich der
Klarstellung. Weiterhin wird mit den Änderungen bzw. Ergänzungen den
Anregungen gefolgt; Interessen Dritter werden nicht tangiert. Auf eine erneute
öffentliche Auslegung nach § 4 Abs. 3, bzw. Beteiligung nach § 13 BauGB kann
deshalb verzichtet werden.
Die von den Änderungen
betroffenen Fachbehörden (Untere Landschaftsbehörde, Untere Forstbehörde)
wurden informiert (eingeschränkte Beteiligung) und um eine kurzfristige
Stellungnahme zu den Ergänzungen gebeten. Weitere Stellungnahmen dazu sind im
Rahmen dieser Beteiligung nicht eingegangen.
Die
Begründung mit dem Datum 16.02.2009 ersetzt die Begründung vom 27.11.2008.
Die Eingriffsbilanzierung
vom 25.11.2008 wird ersetzt durch die Neufassung vom 03.02.2009.
Änderungen in den
Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden nicht vorgenommen; lediglich die Hinweise
zur Externen Kompensationsfläche im Bebauungsplan und die Pläne zur Eingriffsbilanzierung
wurden aktualisiert.
Bestandteile der Vorlage
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 4/08 (600), Teil 1
– Gewerbe –, Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und
Verbandsstraße vom 16.02.2009
Stellungnahmen der TÖBs und Bürger
Protokoll der Bürgeranhörung
Übersichtsplan mit Abgrenzung
Folgende Unterlagen
wurden zur Erstellung der Begründung zum Bebauungsplan ausgewertet und können
im Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden:
Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 4/08 (600)
Gewerbe- und Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbandsstraße vom
21.08.2008, weluga Umweltplanung Weber, Ludwig, Galhoff & Partner,
Ewaldstraße 14, 44789 Bochum
Vorab-/Kurz-Stellungnahme
zum Geräusch-Immissionsschutz zum B-Plan Nr. 4/08 (600) Gewerbe- und
Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbandsstraße in Hagen Reh, geplante
Umschlaganlage für Cosi Stahllogistik GmbH & Co KG, Ing.-Büro für Akustik
und Lärm-Immissionsschutz, P. Buchholz,
Eppenhauser Straße 101, 58093 Hagen, vom 11.08.2008
ERLÄUTERUNGSBERICHT ZUM
LANDSCHAFTSPFLEGERISCHEN BEGLEITPLAN
als Anlage zum
Bebauungsplan Nr. 4/08 (600) Teil 1 und 2, Gewerbe- und Sondergebiet zwischen
Wannebach- und Verbandsstraße
Aufgestellt durch: Stadt Hagen, Der Oberbürgermeister,
Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung, Bearbeitung Dipl. Ing. Jürgen
Weiß, Hagen, 03.02.2009
Zu 1.1.
Schreiben der Südwestfälischen Industrie- und
Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen vom 15.10.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Stellungnahme der
Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen bezieht sich auf die
geplante Sondergebietsfläche an der Verbandsstraße, die im jetzigen Plangebiet
durch die Teilung in Teil 1 und Teil 2 nicht mehr enthalten ist.
Ein Beschluss über die Stellungnahme ist nicht
erforderlich.
Zu 1.2:
Schreiben der Hagener Straßenbahn, Am Pfannenofen 5,
58097 Hagen vom 07.10.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Überlegungen zur
Verlegung der Busführung von der Spannstiftstraße auf die Verbandsstraße sind
bekannt. Ebenso die Neuerrichtung der Bushaltestelle an der Verbandsstraße.
Diese Inhalte sind in
der Begründung entsprechend ergänzt worden. Planänderungen sind nicht
erforderlich.
Der Anregung wurde gefolgt.
Zu 2.1:
Polizeipräsidium Hagen, Direktion Verkehr, Hoheleye
3, Schreiben vom 29.12.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Anregungen werden an
das entsprechende Fachamt weitergeleitet.
Ein Beschluss über die Stellungnahme ist nicht
erforderlich.
Zu 2.2:
Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen,
Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 15.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Abstand zu den
Schutzgebieten / Grundsätzliche Beeinträchtigung
Im Rahmen des
Artenschutzrechtlichen Gutachtens wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die
in Anspruch genommenen und umliegenden Flächen untersucht.
Der Gutachter hat
für die achtzehn planungsrelevanten Vogelarten und die acht planungsrelevanten
Fledermausarten die artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die relevanten
Wirkungen der geplanten Bebauung setzen sich nach Aussagen des Gutachters aus
Störungen im Brutgebiet und Verlusten von Teilflächen im Nahrungshabitat
zusammen. Die im Bebauungsplan als erweiterte Baufläche gekennzeichneten
Acker- und Wiesenflächen weisen keinen Gehölzbewuchs auf, der als Nistplatz
oder Ruhestätte von den vorhandenen planungsrelevanten Arten mit Bindung an
Gehölze infrage kommen könnte. Auch die Freiflächen sind als Nistplatz oder
Ruhestätte nicht mehr geeignet. (siehe Artenschutzgutachten Punkt 3.2, S.11)
Die verbleibenden relevanten Wirkungen setzen sich aus Störungen im Brutgebiet
und Verlusten von Teilflächen im Nahrungshabitat zusammen.
Aufgrund der Größe
und Lage der betroffenen Fläche wurden die Nahrungs- und Jagdhabitate aller
planungsrelevanten Arten vom Gutachter nicht als essenziell für die Reviere und
Vorkommen eingestuft. Nach Ansicht des Gutachters kann nur für fünf Arten eine
Störung von potenziellen Nist- und Zufluchtsstätten nicht ausgeschlossen
werden. Diese Störungen werden durch entsprechende Maßnahmen soweit gemindert
oder vermieden, dass die Nist- und Zufluchtsstätten auch weiterhin genutzt
werden. Diesen Vorschlägen des Gutachters wird durch entsprechende
Festsetzungen gefolgt.
Auswirkungen auf den Erholungsraum
Es ist richtig, dass die Bebauung bis auf 40 m an die Wannebachstraße
heranrückt.
Ein 6 m breiter Pflanzstreifen, in dem auch Baumpflanzungen vorgesehen
sind, soll zur optischen Einbindung in die Landschaft beitragen. Nach einer
Entwicklungszeit von 10 Jahren ist davon auszugehen, dass hier eine dichte
grüne Hecke mit Überhältern entstanden ist, die die errichteten Hallen optisch
abschirmt. Als Ergänzung für die Freizeitnutzung wird ein Verbindungsweg in
Richtung Lenne festgesetzt, der den Bereich am Hunkebach erlebbar macht.
Insgesamt muss
festgehalten werden, dass die geringfügige Erweiterung des planungsrechtlich
festgesetzten, wenn auch noch nicht vorhandenen Gewerbegebietes, nach Abwägung
aller berücksichtigten Rahmenbedingung als schonenste Möglichkeit der
Gewerbeflächenentwicklung angesehen werden muss. Die festgesetzten Artenschutz-
und Kompensationsmaßnahmen (auch für das Landschaftsbild) sind geeignet, die
negativen Auswirkungen auszugleichen.
Abstand zur
Obstwiese
Nach dem
rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Hagen sind alle Obstwiesen mit einer
Mindestgröße von 0,25 ha, die in Landschaftsschutzgebieten liegen, als geschützte
Landschaftsbestandteile festgesetzt (Punkt 1.4.3 Streuobstwiesen als geschützte
Landschaftsbestandteile).
Bei Planungen ist zum
Erhalt von natürlichen Landschaftselementen und Schutzgebieten ein
entsprechender Schutzstreifen von mind. 10 m einzuhalten. Dieser ist nur
extensiv zu nutzen oder naturnah zu gestalten (Landschaftsplan Punkt 1.2).
Dieser Schutzabstand
wird bei der Planung eingehalten und im Bebauungsplan als Kompensationsfläche
festgesetzt, also nicht baulich genutzt. Eine Reihe Obstbäume in diesem
Schutzstreifen, soll die vorhandene Obstwiese ergänzen und optisch vergrößern.
Zwischen diesem Landschaftselement und der Baufläche wird eine Gehölzpflanzung
(dicht bepflanzten Pufferstreifen (6 m)) eine optische Trennung herstellt.
Zum
Bewertungsverfahren im LBP
Es ist richtig, dass der „alte“ Plan (B-Plan Nr. 5/95 Teil 1
und Teil 2) nach Adam/Nohl/Valentin bilanziert wurde. Da nach anfänglichen
Überlegungen einer Änderung des Planes, die Verwaltung sich aber für eine
Neuaufstellung des Planungsrechtes durch den B-Plan Nr. 4/08 entschieden hat, wurde
die Bilanzierung nach ARGE durchgeführt werden.
Weiterhin wurde für das o.g. Verfahren aus folgenden Gründen nach der
ARGE NRW ermittelt:
Nach dem Verfahren A/N/V ist eine genaue Berechnung der Biotoptypenveränderungen
auf den Eingriffserweiterungsflächen für den Bestands- und Planwertvergleich
in diesem Fall nicht so praktikabel. Bei A/N/V wurde ursprünglich der Gesamtkompensationsbedarf
berechnet und dann auf geringwertigen Flächen generell unterschiedliche
mittel bis hochwertige Biotoptypen ohne genaue Wertsteigerungsdifferenzen
festgesetzt. Mit der Neuaufstellung des o.g. Bebauungsplans sind nun die genau
nach ihrer Wertstufe definierten hochwertigen Biotoptypen als Bestandswert
zugrunde gelegt, die den neuen Eingriffsflächen und den veränderten Ausgleichs-
und Minimierungsmaßnahmenflächen mit ihren jeweiligen Planungswertstufen direkt
gegenübergestellt sind.
Für die landschaftsästhetische Erheblichkeit wurde das ursprüngliche
Berechnungsverfahren von A/N/V aus den „alten Bebauungsplan Nr. 5/95
weiterentwickelt, da es sich bei der Gesamtbetrachtung der Landschaftsbildberechung
des Planungsraums nur um eine unerhebliche Veränderung der damaligen
Eingriffsmaßnahmenfläche (a) handelt, die in der Gesamtbewertung für den
landschaftsästhetischen Aspekt nur um 0,09 ha (rd. 5%) Zuwachs erzielt.
Nach der im ARGE-Verfahren abgewandelten Ermittlung des
Ausgleichsbedarfs für das Landschaftsbild wird bei Zugrundelegung der neuen
Bewertungskriterien ein gleiches
Ergebnis erzielt. Der landschaftsästhetische Erheblichkeitswert liegt bei 5.
Nur bei ermittelten Erheblichkeitsstufen von 7 (= Erheblichkeitsfaktor 0,7) und
höherwertiger müssen im additiven Verfahren zusätzliche Ersatzmaßnahmen für
das Landschaftsbild Berücksichtigung finden.
Überplanung und Inanspruchnahme von Kompensationsflächen
Für die Inanspruchnahme der festgesetzten Obstwiese wurde mit der
Aufsichtsbehörde und dem beratenden Landesamt Rücksprache gehalten.
Im Bebauungsplan Nr. 4/08 (600) Gewerbe- und
Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbandsstraße wird eine rechtlich
vorhandene Kompensationsfläche (Obstwiese) überplant. Diese ist im
„darunterliegenden“ Bebauungsplan Nr. 5/95 festgesetzt. Der
damalige Eingriff ist schon vorgenommen worden (Aufschüttung und Errichtung von
Hallen), die Kompensation wurde aber noch nicht umgesetzt.
Da
in diesem speziellen Fall ehemals festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen durch die
Eingriffserweiterungsflächen betroffen sind, soll nach Rücksprache mit der LANUV
(Autoren der ’Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die
Eingriffsregelung in NRW’) die ehemals erzielte Wertstufensteigerung der
Kompensation für den vorausgegangen Eingriff zu den Wertstufenverlusten der
aktuellen Bestands- und Planungswertdifferenz addiert werden.
1. „alter“ Eingriff: Die damals ermittelte Wertsteigerung, die
durch diese Kompensation erreicht werden sollte, muss ausgeglichen werden.
Das ist der Ausgleich, der dann nicht realisiert werden konnte und dadurch
jetzt wegfällt z.B. Acker 3 - junge Obstwiese
6, d. h. drei Wertpunkte müssen ausgeglichen werden.
2. „neuer“ Eingriff: Durch die jetzige Planung wird eine
„vorhandene“ (rechtlich vorhanden) Obstwiese überplant und
komplett versiegelt, hat hinterher also einen ökologischen Wert von 0. Dieser
Eingriff muss ganz normal bilanziert und ausgeglichen werden.
Im
überarbeiteten LBP wird in der Tabelle zu Punkt III für den ehemaligen
Ausgleichbedarf ein entsprechender Zuschlag für den individuellen Wert
des betroffenen Biotoptyps
berücksichtigt.
Unter
Berücksichtigung des Zuschlages ergibt sich für die Eingriffs- und Planungsbilanz
ein Defizit von 80.968 Punkten.
Für die landschaftsökologische und landschaftsästhetische Umwelterheblichkeit ergibt sich nach dem Zuschlag für den Verlust des Auenbodens eine erforderliche Ausgleichsfläche von insgesamt:
rund: 35.800 qm
Das entspricht einem zusätzlichen Ausgleichsflächenbedarf für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild (komplementär) in Höhe von 0,97 ha.
Den Anregungen wird gefolgt, die Eingriffsbilanzierung wird
dementsprechend überarbeitet.
Stollen Lennesteilhang
Der genannte Stollen im Lennesteilhang Berchum liegt nicht im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Die Anregung zum Stollen werden mit den entsprechenden Beteiligten bei
den Naturschutzverbänden angesprochen und versucht eine Umsetzung über
ehrenamtliche Tätigkeit zu realisieren.
Sperrung Wannebachstraße
Die Fläche der Wannebachstraße liegt nicht mit im Bebauungsplan, hierfür
können deshalb auch keine Festsetzungen getroffen werden.
Da dieses Thema schon länger diskutiert wird, aber kurzfristig nicht
abschließend zu regeln ist, wird die Verwaltung folgendes Vorgehen wählen:
Es wird überschlägig ermittelt, wie viel Verkehrsbewegung hier
stattfinden. Eine grundsätzliche Sperrung der Straße ist sicherlich nicht
möglich, da ansässige Kleinere Firmen die Erschließung in beide Richtungen
benötigen bzw. den Anwohnern keine nicht vertretbaren Umwege zugemutet werden
können. Weiterhin bleibt zu bedenken, dass eine komplette Verlagerung des
Verkehrs in Richtung Reh, im Ortskern an den schon verkehrstechnisch kritischen
Stellen zu weiteren Verschlechterungen der Verkehrssituation führen würde. Die
Verwaltung wird die Möglichkeiten prüfen
Die angeregten redaktionellen Änderungen in der Eingriffsbilanzierung
und der Artenschutzrechtlichen Einschätzung werden aufgenommen und
entsprechend eingearbeitet.
Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise
gefolgt.
Zu 2.3
Schreiben der Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen,
Rathausstraße 11, 58095 Hagen, vom 30.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die vorgeschlagenen
Änderungen und Richtigstellungen wurden vorgenommen.
Den Anregungen in der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu 2.4:
Schreiben der Untere Bodenschutzbehörde der Stadt
Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen vom 30.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Bei der Entwicklung
der Gewerbegebiete östlich der Verbandsstraße handelt es sich um die letzten
Potentiale, die sich für eine Gewerbeansiedlung eignen.
Die vorliegende Planung reagiert
mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren
Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen
Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorliegenden
Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch
unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprüche
(gewerbl. Fachmarkt etc.) abdeckt.
Die Standortkriterien für die
Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen)
sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern
(Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindungen in das vorhandene
übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) beinhalten eine
hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu
kommt, dass es sich bei dem zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um
relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.
Die geplante Flächenausdehnung in
Bereiche hinein, die vormals auch als Ausgleich/Kompensation für Eingriffe in
die Landschaft vorgesehen waren, führt unstreitbar sicherlich zu weiteren
Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung versucht diesen erneuten
Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt umfangreiche Schutz- und
Kompensationsmaßnahmen fest.
Parallel gibt es in
zahlreichen Bereichen Bemühungen, die Brachflächen im Nahmertal zu vermarkten
und auch wieder in Nutzung zu nehmen. Außerdem werden die Vermarktungschancen
sich durch den Neubau der Brücke Herrenstraße verbessern.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zu 2.5
Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße 132
– 136, 58091 Hagen, Schreiben vom 27.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die vorgeschlagenen
Änderungen sind redaktioneller Natur und werden entsprechend eingearbeitet.
Den Anregungen wird gefolgt.
Zu 2.6:
Schreiben eines Bürgers mit Datum vom 02.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Allgemeines
Die geringfügige
Erweiterung des planungsrechtlich festgesetzten, wenn auch noch nicht
vorhandenen Gewerbegebietes muss nach Abwägung aller berücksichtigten
Rahmenbedingungen als schonenste Möglichkeit der Gewerbeflächenentwicklung angesehen
werden.
Über die Hälfte der
Fläche ist schon planungsrechtlich Gewerbefläche, die Erschließung ist
gesichert und sogar schon realisiert. Die direkte Nähe zu bereits vorhandenen
Betrieben, die in direkten Zusammenhang mit der Neuplanung stehen ist zwingend
erforderlich.
Die vorliegende Planung reagiert dazu
mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren
Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen
Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorliegenden
Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch
unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprüche
(gewerbl. Fachmarkt etc.) abdeckt.
Die Standortkriterien für die
Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen)
sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern
(Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindungen in das vorhandene
übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) beinhalten eine
hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu
kommt, dass es sich bei dem zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um
relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.
Die geplante Flächenausdehnung in
Bereiche hinein, die vormals auch als Ausgleich/Kompensation für Eingriffe in
die Landschaft vorgesehen waren, führt unstreitbar sicherlich zu weiteren
Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung versucht diesen erneuten
Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt umfangreiche Schutz- und
Kompensationsmaßnahmen fest.
Zu 1.:
Die Grenzen des
bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/95 Teil 2, Gewerbliche Flächen
östlich der Verbandsstraße mit den entsprechenden Festsetzungen zu zukünftigen
Flächennutzungen gehen von der Verbandsstraße bis zur Wannebachstraße. Das
bedeutet, dass diese Flächen seit der Rechtskraft 1999 rechtlich nicht mehr
landwirtschaftliche Fläche waren, auch wenn Sie vielleicht bis zur endgültigen
Umsetzung der Planung noch so genutzt werden.
Die Fläche (ca. 6.000
qm), die nach den Planungen zu diesem Bebauungsplan als zusätzliche
Gewerbefläche geschaffen wird, ist im Bebauungsplan Nr. 5/95 Teil 2, Gewerbliche Flächen östlich der
Verbandsstraße als Kompensationsfläche festgesetzt. Das bedeutet, dass durch
das in Nutzung nehmen der gewerblichen Fläche ein Ausgleichsbedarf ausgelöst
wird, der im Bereich bis zur Wannebachstraße realisiert werden sollte. Mit
dieser Festsetzung war die landwirtschaftliche Nutzung rechtlich zwar noch
möglich, konnte aber nicht als existenziell für landwirtschaftliche Betriebe
gesehen werden.
Zu 2.:
Diese Argumentation ist
nicht ganz nachvollziehbar.
Zwischen der
geplanten Gewerbefläche und dem Ortskern Reh liegt eine Entfernung von ca. 800
m. Im nordwestlichen Randbereich des Ortskerns befinden sich einige „alte Hofstellen“ in Reh-Ecke
Wannebachstraße/Schälker Landstraße und der Hof Reckermann-Gälger - .
Hier ist bereits ein
neues Gewerbegebiet entstanden, das durch große Bauvorhaben wie die
Feuerwache, das Gartencenter mit großem Gewächshaus und eine Spedition mit
großen Hallen geprägt ist. Diese Gebäude beeinflussen die Randbereiche des
„Dorfes“ Reh jetzt schon, die geplante Bebauung der Fläche zur
Wannebachstraße ist vom Ort aus nicht einsehbar und steht nicht in direktem
räumlichen Zusammenhang. Sie hat keinen weiteren Einfluss.
Außerdem wurde den
Veränderungen im Rahmen der Bewertung des Landschaftsbildes in der Bilanzierung
und einem entsprechenden Ausgleich dafür Rechnung getragen.
Zu 3.:
Die Klimaanalyse
Hagen weist das Gebiet noch als sogenanntes Freilandklima aus, das durch das
Relief beeinflusst wird. Das im Tal liegende Plangebiet ist durch Kaltluftabflüsse
von den umliegenden Hängen gekennzeichnet. Diese fließt nach Nordosten ab und
bringt kühle frische Luft in die Lenneaue. Durch die weitgehende Bebauung der
Gesamtfläche hat sich diese Klimaeigenschaft aber bereits verändert. Durch die
bestehende gewerbliche Nutzung hat sich der Bereich zu einem Gebiet mit
Schadstoffbelastungen und Aufheizung durch Flächenversiegelungen entwickelt.
Durch die Planung
werden fast alle Freiflächen in diesem Bereich versiegelt und die klimatischen
Eigenschaften verändert. Die Planungshinweise der Klimaanalyse haben die
geplanten gewerblichen Ansiedlungen östlich der Verbandsstraße schon berücksichtigt.
Die geplante Erweiterung der überbaubaren Fläche ist im Verhältnis zu den schon
versiegelten Fläche als gering anzusehen, so dass keine klimatischen
Restriktionen aufgeführt werden.
Zu 4.:
Geologisch gehört das
Plangebiet zur Lenneaue. Dies verdeutlicht die Entstehung des Bodens. Der
Bodenatlas Hagen weist auf die Auenablagerungen und Bach- und Flussablagerungen
hin. Demzufolge hat sich als Bodentyp brauner Auenboden und Richtung
Wannebachstraße ein Gley gebildet, die typischen Böden in Bereich von
Gewässern. Auch die Ausweisung als Porengrundwasserleiter im Bodenatlas Hagen
verdeutlicht die Zugehörigkeit des Plangebietes zur Lenneaue. Dementsprechend
hoch steht das Grundwasser und korrespondiert mit der Lenne.
Eine Bebauung des
Gebietes ist deshalb nur möglich, wenn das Gelände vorher aufgeschüttet wird
und dadurch eine Bebauung über dem hoch anstehenden Grundwasser und dem HWW
der Lenne möglich wird.
Natürliche
Rückhalteflächen sind nur solche Teile, die von Natur aus die Aufgabe haben,
das Gewässerbett verlassendes Wasser zurückzuhalten oder möglichst schadlos
abfließen zu lassen. Bebaute oder in einem Bebauungsplan für bebaubar
festgelegte Flächen gehören nicht dazu.
Im aktuellen
Hochwasseraktionsplan ist der Bereich im Plangebiet nicht als Überschwemmungsgebiet
dargestellt. Als natürliche Rückhaltefläche kann die Fläche nach der oben
stehenden Definition auch nicht angesehen werden. Auswirkungen auf das
Hochwasser der Lenne sind daher nicht zu erwarten. Dies wäre nur so, wenn die
Flächen ständig durch die Lenne überspült würden, was aber durch die Eindeichung
nicht der Fall ist.
Zu 5.
Nach dem
rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Hagen sind alle Obstwiesen mit einer
Mindestgröße von 0,25 ha, die in Landschaftsschutzgebieten liegen, als geschützte
Landschaftsbestandteile festgesetzt (Punkt 1.4.3 Streuobstwiesen als geschützte
Landschaftsbestandteile).
Bei Planungen ist zum
Erhalt von natürlichen Landschaftselementen und Schutzgebieten ein
entsprechender Schutzstreifen von mind. 10 m einzuhalten. Dieser ist nur
extensiv zu nutzen oder naturnah zu gestalten (Landschaftsplan Punkt 1.2).
Dieser Schutzabstand
wird bei der Planung eingehalten und im Bebauungsplan als Kompensationsfläche
festgesetzt, also nicht baulich genutzt. Eine Reihe Obstbäume in diesem
Schutzstreifen, soll die vorhandene Obstwiese ergänzen und optisch vergrößert.
Zwischen diesem Landschaftselement und der Baufläche wird eine Gehölzpflanzung
(dicht bepflanzten Pufferstreifen (6 m)) eine optische Trennung herstellen.
Weiterhin sind die
Eingriffe und Auswirkungen der geplanten Bebauung im Landschaftspflegerischen
Begleitplan und der Artenschutzrechtlichen Einschätzung dokumentiert und
bewertet. Entsprechender Ausgleich wird geschaffen.
Zu 6.:
Im Rahmen des
Artenschutzrechtlichen Gutachtens wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die
in Anspruch genommenen und umliegenden Flächen untersucht.
Der Gutachter hat für
die achtzehn planungsrelevanten Vogelarten und die acht planungsrelevanten
Fledermausarten die artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die relevanten
Wirkungen der geplanten Bebauung setzen sich nach Aussagen des Gutachters aus
Störungen im Brutgebiet und Verlusten von Teilflächen im Nahrungshabitat
zusammen. Die im Bebauungsplan als erweiterte Baufläche gekennzeichneten
Acker- und Wiesenflächen weisen keinen Gehölzbewuchs auf, der als Nistplatz
oder Ruhestätte von den vorhandenen planungsrelevanten Arten mit Bindung an
Gehölze infrage kommen könnte. Auch die Freiflächen sind als Nistplatz oder
Ruhestätte nicht mehr geeignet (siehe Artenschutzgutachten Punkt 3.2, S.11).
Die verbleibenden relevanten Wirkungen setzen sich aus Störungen im Brutgebiet
und Verlusten von Teilflächen im Nahrungshabitat zusammen.
Aufgrund der Größe
und Lage der betroffenen Flächen wurden die Nahrungs- und Jagdhabitate aller
planungsrelevanten Arten vom Gutachter nicht als essenziell für die Reviere und
Vorkommen eingestuft. Nach Ansicht des Gutachters kann nur für fünf Arten eine
Störung von potenziellen Nist- und Zufluchtsstätten nicht ausgeschlossen
werden. Diese Störungen werden durch entsprechende Maßnahmen soweit gemindert
oder vermieden, dass die Nist- und Zufluchtsstätten auch weiterhin genutzt
werden. Diesen Vorschlägen des Gutachters wird durch entsprechende
Festsetzungen gefolgt.
Zu 7.:
Bei der Entwicklung
der Gewerbegebiete östlich der Verbandsstraße handelt es sich um die letzten
Potentiale, die sich für eine Gewerbeansiedlung eignen. Es wird parallel
versucht, die Brachflächen im Nahmertal zu vermarkten und auch wieder in
Nutzung zu nehmen.
Die vorliegende Planung reagiert
mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren
Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen
Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorliegenden
Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch
unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprüche
(gewerbl. Fachmarkt etc.) abdeckt.
Die Standortkriterien für die
Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen)
sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern
(Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindungen in das vorhandene
übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) beinhalten eine
hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu
kommt, dass es sich bei dem zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um
relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.
In
diesem speziellen Fall ist aber bei der Ansiedlung eines Betriebes die Nähe zu
dem bereits an der Verbandsstraße bestehenden Betrieb erforderlich.
Die geplante Flächenausdehnung in
Bereiche hinein, die vormals auch als Ausgleich/Kompensation für Eingriffe in
die Landschaft vorgesehen waren, führt unstreitbar sicherlich zu weiteren
Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung versucht diesen erneuten
Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt umfangreiche Schutz- und
Kompensationsmaßnahmen fest.
Die
angesprochenen Anweisungen und Vorgaben sind als Grundsätze in den § 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) aufgenommen genommen worden und bei der Planung zu
berücksichtigen. In diesem Fall geht es um Arrondierung für einen bestimmten
Betrieb, der nur hier untergebracht werden kann (s.o.). Vor dem Hintergrund der
Abwägung
aller Kriterien aus § 1 BauGB müssen aus städtebaulicher Sicht die
„negativen“ Auswirkungen zurückgestellt werden.
Zu 8.:
Die Fläche, die
Gegenstand des Bebauungsplanes Nr. 4/08 (600) Teil 1- Gewerbe -, Gewerbe- und
Sondergebiet zwischen Wannebach- und Verbandsstraße ist, ist nicht für die
Ansiedlung eines Baumarktes vorgesehen. In einem Gewerbegebiet sind
großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht
zulässig.
Die Fläche für den
Baumarkt ist als Sonstiges Sondergebiet zwischen dem Gewerbegebiet und der
Verbandsstraße vorgesehen, dies ist der Teil 2 des Bebauungsplanes Nr. 4/08,
dessen Teilung in der Sitzung des Rates der Stadt am 18.12.2008 beschlossen
worden ist.
Die Anregung kann deshalb
in diesem Verfahren nicht bearbeitet werden.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
zu 2.7:
Schreiben einer Bürgerin mit Datum vom 06.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die Stellungnahme der
Bürgerin bezieht sich auf ein Grundstück außerhalb des Plangebietes. Zu diesem
Grundstück gibt es einen langen Vorlauf mit unterschiedlichsten Schreiben, die
aber nicht in direktem Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren stehen.
Das Grundstück
befindet sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB und liegt im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes der Stadt Hagen. Dieser ist seit dem 10.09.1994
rechtskräftig; seit diesem Datum ist die, auf dem Grundstück vorhandene
Obstwiese als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ unter höchsten
Schutz gestellt.
In der langen
Planungsgeschichte zur Entwicklung des Unteren Lennetals ist die Liegenschaft
zwar wiederholt in der Abwägung zur Ausweisung möglicher gewerblicher
Bauflächen eingegangen, konnte aber nicht positiv bewertet werden. Gründe gegen
die Einbeziehung waren – und sind auch heute – neben dem
dargestellten Schutzstatus der Obstwiese insbesondere die unmittelbare Nähe
des Unternehmens (Wannebachstr. 83) zum Wannebach und die nur begrenzt leistungsfähige
Erschließung über die Wannebachstraße an die Verbandsstraße.
Eine Einbeziehung des
Grundstückes war im „alten“ Bebauungsplan Nr. 5/95 Teil 1 und 2
nicht vorgesehen. In diesem Planverfahren geht es um die Erweiterung des
bestehenden Bebauungsplanes Nr. 5/95, Teil 2 in Richtung Wannebachstraße; eine
Erweiterung in westlicher Richtung und damit Überplanung eines besonders beschützten
Bereichs ist jetzt auch nicht Planungsziel.
Der erforderliche
Schutzabstand zur Obstwiese bleibt eingehalten.
Der Anregung kann nicht stattgegeben werden.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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X |
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Fiskalische
Bindung |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
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|
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
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|
Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
|
Ohne
Bindung |
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Vertragliche
Bindung |
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1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
0,00 € |
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a) Zuschüsse Dritter |
0,00 € |
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b) Eigenfinanzierungsanteil |
0,00 € |
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2) Investive Maßnahmen |
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Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
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Veranschlagung im investiven Teil des |
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Teilfinanzplans |
|
,
Teilfinanzstelle |
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|
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Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
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Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
|
0,00 € |
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3) Konsumtive Maßnahmen |
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Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
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Ergebnisplan |
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Produktgruppe |
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Aufwandsart |
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Produkt: |
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4) Folgekosten |
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a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
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(nur bei
investiven Maßnahmen) |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
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c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
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d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
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Stellen-/Personalbedarf: |
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Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
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Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
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e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
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Zwischensumme |
0,00€ |
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abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
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|
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
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|
5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
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|
|
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
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(wie Dokument)
|
2,8 MB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
284,5 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
146,7 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
419,4 kB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
1,1 MB
|
|||
|
6
|
(wie Dokument)
|
50,8 kB
|
