Beschlussvorlage - 0505/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Hohenlimburg Nr. 1 "Auf dem Somborn"Hier: Einleitung der 2. Änderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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07.07.2004
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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13.07.2004
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die
Einleitung der Änderung Nr.2 zum Bebauungsplan Hohenlimburg Nr. 1 “Auf
dem Somborn” gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der zuletzt
gültigen Fassung.
Geltungsbereich:
Das Gebiet des Bebauungsplanes wird im
wesentlichen begrenzt durch
- die Lenne im Westen bzw. Süden
- die Henkhauser Str. bzw. Im Niederfeld im
Osten
- und durch eine gedachte Verbindungslinie zwischen dem Friedhof und der Elseyer Str. im Norden.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist
der Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:1000
ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Neben
dem Stadtbezirkszentrum Hohenlimburg bildet der Bereich um die Möllerstraße in
Elsey als Stadtteilzentrum den historisch gewachsenen Nahversorgungsschwerpunkt
für die angrenzenden Wohnquartiere. Diesen Schwerpunkt gilt es zu stärken.
D.h., mit einer Einschränkung der bislang schwerlich zu verhindernden
Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften auf den aus der gewerblichen Vornutzung
herausfallenden Liegenschaften ist der Sicherung der vorhandenen Einzelhandels-
und Dienstleistungseinrichtungen im Nahversorgungsschwerpunkt Sorge zu tragen.
Ermöglicht
wurde und wird diese vorgenannte Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen
bislang durch das hier bestehende Planungsrecht. Im Bebauungsplan Hohenlimburg
Nr.1 “Auf dem Somborn” (Rechtskraft; 19.12.1964) einschließlich der
Änderung 1b (Rechtskraft: 14.02.71) sind die Baugebiete beiderseits der Elseyer
Str. überwiegend als Flächen für Industrie (GI), Gewerbe (GE) und Mischgebiete
(MI) festgesetzt. Die Situation heute stellt sich so dar, dass bereits große
Teile dieser Flächen mit Einzelhandelsnutzungen belegt sind. Da der
Bebauungsplan auf der BauNVO von 1962 basiert, nach der Einzelhandelsbetriebe
in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind, waren die Ansiedlungsbegehren
bislang nicht zu verhindern. Mittlerweile hat sich das geltende Planungsrecht
bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben deutlich verändert.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe (³ 1.200
qm VK) sind im Prinzip nur noch in Kerngebieten und in dafür ausgewiesen
Sondergebieten zulässig. Einzelhandelsbetriebe bis zu 1.200 qm können aufgrund
ihrer möglichen Auswirkungen auf die verbrauchernahe Nahversorgung und das
Warenangebot eingeschränkt werden.
Die Kommunen sind dazu angehalten, altes
Planungsrecht an die neue Rechtslage anzupassen und damit der weiteren
Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten einen Riegel vorzuschieben.
Mit der Änderung/Anpassung dieses Bebauungsplans
auf die aktuelle BauNVO aus dem Jahr 1990, d.h., dem Ausschluss bzw. der
Einschränkung von zentrenschädlichen Einzelhandelsnutzungen, soll, wie bereits
genannt, der Nahversorgungsschwerpunkt “Möllerstraße” als
Stadtteilzentrum gestärkt und die wenigen vorhandenen gewerblichen Bauflächen
für originäre gewerbliche Nutzungen vorgehalten werden.
Die bereits bestehenden Einzelhandelseinrichtungen im Geltungsbereich
des Bebauungsplans genießen weiterhin Bestandsschutz und werden im
Änderungsverfahren Berücksichtigung finden. Unter anderem besteht die Absicht,
den Bereich des Elektrofachmarktes als Sondergebiet festzusetzen.
Darüber hinaus sollen in diesem Verfahren auch
Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Größe und Höhe der Werbeanlagen
getroffen werden.
