Beschlussvorlage - 0352/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplanentwurf Nr. 6/99 (512)"Bereich ehemalige Elbersdrucke"a) Beschluss über Anregungen zur erneuten öffentlichen Auslegungb) Beschluss über Änderungen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGBc) Beschluss über die Teilung des Plangebietesd) Satzungsbeschluss nach §§ 2 und 10 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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23.06.2004
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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29.06.2004
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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29.06.2004
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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13.07.2004
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.07.2004
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Beschlussvorschlag
a)
Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Anregungen entsprechend der Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der vorgenannten Stellungnahmen.
b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Änderungen des erneut öffentlich ausgelegenen Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
c)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Teilung des Plangebietes in den verbleibenden Teil 1 und den auszuklammernden Teil 2.
d)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden geänderten Bebauungsplanentwurf Nr. 6/99 (512) Teil 1 Bereich ehemalige Elbersdrucke nebst der Begründung vom 12.5.2004 nach §§ 2 und 10 BauGB in der z.Z. gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung.
Die Sitzungsvorlage einschließlich der Begründung vom 12.5.2004 werden Bestandteil des Beschlusses und sind als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Sachverhalt
Verfahrensablauf
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19.08.1999 |
Beschluss zur Einleitung |
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21.08. 25.08.2000 |
Ausstellung Rahmenplanung Oberhagen |
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28.08.2000 |
Bürgeranhörung |
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29.07. 30.08.2002 |
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange |
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03.04.2003 |
Beschluss zur öffentlichen Auslegung |
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16.04. 16.05.2003 |
Öffentliche Auslegung |
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11.03.2004 |
Beschluss zu erneuten öffentl. Auslegung |
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29.03. - 13.04.2004 |
Erneute öffentl. Auslegung |
Zu a)
Der Rat der Stadt Hagen hatte am 11.03.2004 beschlossen, dass zur erneuten öffentlichen Auslegung nur Anregungen zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Von den nachfolgend aufgeführten Trägern öffentlicher Belange und Bürgern wurden Anregungen zur Planung vorgebracht:
1.1 Die Hagener Naturschutz-Verbände /14.04.2004
1.2 Südwestfälische Industrie- und Handelskammer / 19.04.2004
1.3 Westfälisches Amt für Denkmalpflege / 07.04.2004
2.1
Fa. Bergerhoff GmbH & CO.KG,
Frau Helga Westphal, Herr Martin
Elflein, Fa. Elflein Grundstücks
Verwaltungs GmbH Immobilien KG
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Kruse / 02.04.2004
Zu b)
Nach der erneuten öffentlichen Auslegung werden
im Bebauungsplanentwurf Änderungen vorgenommen. Weil die Grundzüge der Planung
durch diese Änderungen nicht berührt sind, konnte auf eine weitere öffentliche
Auslegung verzichtet werden. Es erfolgte die Beteiligung der Betroffenen im
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.
·
Festsetzung einer zusätzlichen Geländehöhe in der
öffentlichen Grünfläche am Volmeufer im nördlichen Planbereich aus Gründen des
Hochwasserschutzes
Zusätzlich wird die Zeichenerklärung dahingehend geändert, dass sich die Höhenfestsetzungen nicht nur auf einen geplanten Fußweg sondern auch auf das Gelände beziehen.
·
Wasserrechtliche
Festsetzung für die zukünftige Lage der geplanten verrohrten Verlegung des
Buntebaches
Im
Bebauungsplanentwurf war bisher für diese Fläche eine Belastungsfläche
zugunsten der Stadtentwässerung Hagen vorgesehen. Aus Gründen der
Rechtssicherheit wird die geplante Bachtrasse jetzt als Fläche mit
wasserrechtlichen Festsetzungen in der Ebene -1 ausgewiesen. Die textliche
Festsetzung Nr. 18 wird neu formuliert.
Zu beiden
Änderungen wurde das Staatliche Umweltamt Hagen und die Gesellschaft
HAGENPEG Projektentwicklungs GmbH & Co. KG beteiligt. Es bestanden keine
Anregungen zu diesen Änderungen.
·
Festsetzung einer
Geländehöhenfestsetzung in der geplanten öffentlichen Grünfläche am Volmeufer /
Eilper Straße aus Gründen des Hochwasserschutzes
Weil durch die Teilung des
Bebauungsplanes für die Grünfläche an der Volme / Eilper Straße keine
Geländehöhenfestsetzung im Teil 1 bestanden hätte, wird diese jetzt noch
zusätzlich vorgenommen.
Die Fläche ist im Besitz der Stadt Hagen. Beteiligt wurde das Staatliche Umweltamt Hagen, das keine Anregungen zu dieser Änderung hatte.
· Sondergebiet an der Volme / ehemaliges Lagerhaus der Fa. Elbersdrucke
Damit der Anbau eines Wintergartens an das bestehende Gebäude möglich ist, wird die überbaubare Grundstücksfläche durch die Verschiebung von zwei Baugrenzen innerhalb des Sondergebietes vergrößert und die Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,8 erhöht. Die Erweiterungsmöglichkeit in Richtung der Volme ist auf die vorhandene Bodenplatte eines ehemaligen Anbaus beschränkt.
Beteiligt wurde die Gesellschaft HAGENPEG Projektentwicklungs GmbH & Co. KG, die mit dieser Änderung einverstanden war.
In der Legende des Bebauungsplanentwurfes wird unter der Art der baulichen Nutzung / Sondergebiete der § 10 der BauNVO (Sondergebiete, die der Erholung dienen) gestrichen. Hierbei handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung. Eine Beteiligung Betroffener war nicht erforderlich.
Zu c)
Der Bebauungsplan Nr. 6/99 (512) Bereich
ehemalige Elbersdrucke wird geteilt. Abgeteilt und im nachfolgenden Verfahren
als Teil 2 bezeichnet wird das Gebiet zwischen der Volme, der hinteren
Elisabethstraße und dem ehemaligen Busdepot. Grund der Teilung sind die Bedenken der Grundstückseigentümer
zu der Überplanung der vorhandenen Gewerbebetriebe mit einer öffentlichen
Grünfläche und eines Sondergebietes. Obwohl der Bestandsschutz für diese
Betriebe nach der öffentlichen Auslegung ausgeweitet wurde, bestehen weiterhin
Bedenken der Eigentümer zu dieser Überplanung. Weil aufgrund der angespannten
Haushaltssituation der Stadt Hagen Betriebsverlagerungen mittelfristig nicht zu
erwarten sind, soll dieser Bereich des Bebauungsplanverfahrens ruhen. Es bestehen
dann größere Entscheidungsräume bei der Genehmigung eventueller
Betriebsveränderungen.
Die Teilung
des Bebauungsplanes hat keine Rückwirkungen auf die planerischen Festsetzungen
des hier als Satzung zu beschließenden Teilplanes. Von einer erneuten Offenlage
kann deshalb abgesehen werden.
Zu d)
An mehreren Stellen war eine Überarbeitung der
Begründung, bedingt auch durch die Teilung des Bebauungsplanes, erforderlich.
Die neue Begründung vom 12.5.2004 ersetzt die Begründung zur erneuten
öffentlichen Auslegung vom 9.2.2003 und die Ergänzungsbegründung vom 11.2.2004.
Im wesentlichen wurden in folgenden Abschnitten Änderungen vorgenommen:
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1. |
Räumlicher Geltungsbereich |
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3.1 |
Flächennnutzungsplan |
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4. |
Städtebauliche Situation |
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5.1 d |
Sondergebiete entlang der neuen
Erschließungsstraße ... |
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7. |
Ver- und Entsorgung /
Entwässerung |
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8.2 |
Geplante Wege- und
Grünverbindungen |
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8.4 |
Grünflächen / Grünflächen im
Bereich der ... |
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9. |
Eingriffsbilanzierung |
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10. |
Umweltbericht - Kultur- und sonstige Sachgüter -
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt -
Berücksichtigung der Denkmalschutzbelange |
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11. |
Städtebauliche Bewertung |
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12. |
Maßnahmen zur Realisierung /
Kosten |
Zu 1.1:
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Hagener Naturschutz-Verbände, Boeler Straße 39, 58097 Hagen, vom 14.4,2004 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 6/99 (512) Bereich ehemalige Elbersdrucke
Zu 1)
Wasserrecht
Die zukünftige Lage der verrohrten Bachverlegung wird als Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen in der Ebene 1 festgesetzt.
Offenlegung
des Baches siehe Abschnitt Zu 2)
Zu 2)
Ausgleichsmaßnahmen
Der o.g. Bebauungsplanentwurfs liegt im stark versiegelten
und dicht bebauten Bereich der Innenstadt von Hagen.
Im Rahmen der Abwägung wurde ein rechnerischer Vergleich der
Biotoptypen - Bestandswerte und der Biotoptypen - Planungswerte ermittelt, die
sich ergeben, wenn die im Bebauungsplanentwurf dargestellten neuen
Nutzungen planungsrechtlich festgesetzt
werden.
Als Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die neuen
Nutzungen der Flächen keine negative Bilanz ergeben und daher die im § 8a
BNatSchG und in weiteren §§ des BauGB beschriebene Eingriffsregelung in Form
eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages mit Festlegung von
Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichsflächen nicht erforderlich ist.
Im direkten Vergleich wurde ohne Ausweisung von Ausgleichsmaßnahmen ein rechnerischer Überschuss an Ökowertpunkten durch die erhebliche Steigerung an Grünflächen (Entsiegelungen) ermittelt und damit theoretisch ein Kompensationsgrad von 174% erreicht.
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die von den Hagener Naturschutzverbänden genannte Grünspange (Zitat der Verbände: heimliche Volmequerung) und die Teilabbruchflächen zwischen dem ehemaligen Busdepot, den Gewerbebetrieben und der Volme nicht als Ausgleichsnachweis gem. §1a BauGB erforderlich ist.
Falls diese o.g. Grünflächen mit ihren Hallenteilen und
versiegelten Platzflächen spekulativ nicht für eine Grünflächenumwandlung
verfügbar wären, wird entgegen der in der Gesamtbilanz ermittelten Steigerung
von 74 % immer noch eine Ökowertpunktsteigerung von 25% erreicht !
Volmequerung / Bachverlegung / Ausgleichsbilanzierung
Die Verlegung in die geplante Grünfläche und der Ausbau als offener Bachlauf soll nicht erfolgen, weil der Bach in Tieflage geführt ist und eine Offenlegung nur mit hohem technischen Aufwand möglich ist. Außerdem werden bei Starkregen Mischwasserabschläge des vorhandenen Regenüberlaufes Jägerstraße dem Bach zugeführt, was bei der i.d.R. geringen Wasserführung des Buntebaches in wenig ästhetischer Weise zu sehen wäre. Diese Auffassung wird auch durch das Gutachten des Ingenieurbüros Rademacher + Partner zur Umlegung des Baches gestützt. Zitat: Nach Abwägung aller Aspekte ist die Umlegung des Buntebaches durch eine Verrohrung DN 1400 als die sinnvollste Lösung anzusehen. Nach der Umlegung des Buntebaches wird sich die Hochwassergefährdung der angrenzenden Gebiete durch Überstau im Vergleich zum Ist-Zustand erheblich reduzieren. Die og. Untersuchung weist zum Fall des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) nach, dass mit dem Einbau der Umlegungstrasse für den Buntebach mit Durchmesser 1400 mm gegenüber der bestehenden Situation mit Durchmesser 800 mm eine deutliche Verbesserung (45 %) der erkannt kritischen Abflussverhältnisse verbunden ist.
Die Grünflächen sind in diesem Fall keine Ausgleichsflächen nach § 1a BauGB (siehe oben). Zur Festsetzung dieser Grünflächen hatte auch Herr Kruse im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung Anregungen geäußert. Die Stellungnahme der Verwaltung in der Vorlage vom 10.12.2003 ( Drucksachen-Nr. RAT 600178/03) wird erneut aufgeführt:
Es bestehen
Überlegungen zur Verkehrsplanung, die eine Verbindung der Frankfurter Straße
mit der Volmestraße vorsehen. Die Planung und der Bau dieser Verbindung ist
allerdings auch mittelfristig nicht
beabsichtigt. Die Realisierung dieser Straße soll als Option bestehen und die
Diskussion über die Notwendigkeit der Zukunft vorbehalten bleiben. Aus diesem
Grund wird auf die Festsetzung einer Verkehrsfläche zum jetzigen Zeitpunkt
verzichtet. Damit diese Option durch zukünftige Baumaßnahmen nicht erschwert
wird, sieht der Bebauungsplan die Entwicklung eines Grünzuges von der
Frankfurter Straße bis zur Volme vor. Mit der Verknüpfung des geplanten
Grünzuges entlang des Volmeufers besteht die Möglichkeit, das Wohnquartier
Elisabethstraße wesentlich aufzuwerten. Die Festsetzung einer Grünfläche
geschieht daher nicht ausschließlich zur Bevorratung einer eventuellen
Verkehrsanbindung sondern entspricht auch den städtebaulichen Zielen in diesem Bereich.
Zu 3)
Sondergebiete
In der Legende wird der § 10 BauNVO (Sondergebiete, die der Erholung dienen) gestrichen.
Der Bebauungsplanentwurf sieht die Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vor, weil sich die Kombination der städtebaulich erwünschten Nutzungen wesentlich von den Baugebieten nach §§ 2-9 BauNVO unterscheiden.
- Die Festsetzung eines Mischgebietes kann nicht erfolgen, weil aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen das Wohnen nur eingeschränkt (für Betriebsinhaber usw.) zulässig sein soll. Mischgebiete dienen aber der Unterbringung von Gewerbebetrieben und dem Wohnen in gleicher Weise.
- Wesentlicher Bestandteil eines Kerngebietes sind neben anderen Nutzungen Handelsbetriebe. Der Bebauungsplan setzt aber nur Einzelhandelsflächen in einer untergeordneten Größe und auch nur für einige Sondergebiete fest. Die Festsetzung von Kerngebieten kommt daher nicht in Betracht.
Aus der Kommentierung zur Baunutzungsverordnung (Ernst-Zinkahn-Bielenberg) geht hervor, dass die Gemeinde bei der Festsetzung eines Sondergebietes die Möglichkeit der Entscheidung hat, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
Zu 1.2:
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Staberger Straße 5, 58511 Lüdenscheid, vom 19.04.2004 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 6/99 (512) Bereich ehemalige Elbersdrucke
Die SIHK hatte bereits im Rahmen der 1. öffentlichen Auslegung (16.4. 16.5.2003) die Teilung des Bebauungsplanverfahrens angeregt, weil Probleme für die gewerblichen Betriebe an der hinteren Elisabethstraße befürchtet wurden. Aufgrund der eingegangenen Anregungen erfolgte die Änderung des Bebauungsplanentwurfes. Durch die Verschiebung der hinteren Elisabethstraße und der Wegfall einer Verkehrsgrünfläche wurden die Belange der Betriebe stärker berücksichtigt. Trotz dieser Änderung regt die SIHK weiterhin an, eine Überplanung des südöstlichen Planbereiches zurückzustellen.
Der Anregung der SIHK zur Teilung des Bebauungsplangebietes
wird nicht in vollem Umfang gefolgt, weil die planungsrechtliche Absicherung
der geplanten hinteren Elisabethstraße mit der Anbindung an die Eilper Straße
für erforderlich angesehen wird. Es besteht dann die Möglichkeit, bei
verkehrlicher Notwendigkeit die Straße möglichst zeitnah zu realisieren.
Es wird vorgeschlagen, den Bebauungsplan in der Weise zu
teilen, dass die Betriebsgrundstücke der Firmen Bergerhoff und Westphal im Teil
2 des Verfahrens liegen. Lediglich ca. 120 qm Grundstücksfläche der Fa.
Bergerhoff und ca. 40 qm der Firma Westphal werden als Verkehrsfläche für den
geplanten Straßenausbau benötigt und verbleiben im Teil 1. Das Verfahren zum
Teil 2 soll ruhen und zu gegebener Zeit weitergeführt werden. Zwischenzeitlich
bestehen größere Spielräume bei der Genehmigung eventueller
Betriebsveränderungen.
Der
Anregung wird teilweise gefolgt.
Zu 1.3:
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege, Landschaftsverband Westfalen Lippe, 48133 Münster, vom 07.04.2004 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 6/99 (512) Bereich ehemalige Elbersdrucke
Die Lage des Kinderspielplatzes, wie sie im
Bebauungsplanentwurf vorgesehen ist, wurde mit den Grundstückseigentümern der
denkmalgeschützten Gebäude abgestimmt und ist auch Bestandteil des Grundstückstauschvertrages.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes (öffentliche Grünanlage) lassen
allerdings auch die Anordnung von Kinderspielgeräten im Bereich des ehemaligen
Turbinenhauses (Närrischer Reichstag) zu.
Die endgültige Lage des Spielplatzes kann in weiteren
Gesprächen mit der Gesellschaft HAGENPEG Projektentwicklungs GmbH & Co. KG
ohne Änderung des Bebauungsplanentwurfes abgestimmt werden. Eine Änderung des
Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.
Die Anregung wird zurückgewiesen.
Zu 2.1:
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Fa. Bergerhoff GmbH & CO.KG, Frau Helga
Westphal, Herrn Martin Elflein sowie die Fa. Elflein Grundstücks Verwaltungs
GmbH Immobilien KG vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Kruse, Postfach 3825,
58038 Hagen vom 02.04.2004 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 6/99 (512)
Bereich ehemalige Elbersdrucke
Die Anregungen des Herrn Rechtsanwalt Kruse vom 16.5.2003 sind zur ersten öffentlichen Auslegung vorgebracht worden, die in der Zeit vom 16.04. 16.05.2003 stattgefunden hat.
Es folgt eine Aufzählung der Anregungen:
a) Zurückgewiesene Anregungen
· Zu weitgehende Nutzungen in den Sondergebieten
· Verkleinerung des Plangebietes / Plangrenze südöstliche Grenze der Sonderbaufläche Parkhaus
· Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung
· Festsetzung Grünfläche und gleichzeitig Option für zukünftige Verkehrsfläche
· Überschreitung der Grenzwerte für Lärm
· Festsetzung Hotel
· Verlagerungskosten, Herabzonungsschaden
· Wegfall von Parkplätzen für Mitarbeiter
b) Gefolgten Anregungen
· Erschließungsprobleme für die Gewerbebetriebe
· Verkleinerung der Betriebsflächen
Der Bebauungsplanentwurf wurde aufgrund der og. Anregungen zu b) geändert und erneut offengelegt ( 29.3. 13.4.2004).
Für den Bereich Elisabethstraße erfolgten folgende Änderungen zugunsten der Gewerbebetriebe:
· Verschiebung der hinteren Elisabethstraße nach Süden
· Wegfall einer Verkehrsgrünfläche
· Erweiterung des dynamischen Bestandsschutzes
· Festsetzung des dynamischen Bestandsschutzes auch für den Teil der Gewerbegrundstücke, die zwischen dem ehemaligen Busdepot und der hinteren Elisabethstraße als Grünfläche überplant sind.
Obwohl der Bebauungsplanentwurf geändert wurde, erhält Herr Rechtsanwalt Kruse seine Anregungen aufrecht.
Hierzu bedarf es keinen erneuten Beschlusses, weil der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am 11.03.2004 bereits über diese Anregungen beschlossen hat. ( siehe beiliegende Abwägung Drucksachen-Nr. RAT 600178/03, Seite 11 Seite 15 )
Sehrwohl soll das Bebauungsplanverfahren geteilt, um den angesiedelten Firmen nördlich der geplanten neuen Erschließung größere Spielräume bei Betriebsveränderungen zu bieten. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme zu den Anregungen der SIHK (Zu 1.2) verwiesen.
Der Anregung zur Verkleinerung des Plangebietes wird teilweise gefolgt.

29.06.2004 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Anregungen entsprechend der Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der vorgenannten Stellungnahmen.
b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Änderungen des erneut öffentlich ausgelegenen Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
c)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Teilung des Plangebietes in den verbleibenden Teil 1 und den auszuklammernden Teil 2.
d)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden geänderten Bebauungsplanentwurf Nr. 6/99 (512) Teil 1 “Bereich ehemalige Elbersdrucke ” nebst der Begründung vom 12.5.2004 nach §§ 2 und 10 BauGB in der z.Z. gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung.
Die Sitzungsvorlage einschließlich der Begründung vom 12.5.2004 werden Bestandteil des Beschlusses und sind als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
2. Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat
der Stadt Hagen folgenden
Beschluss zu
fassen:
Die Verwaltung
wird beauftragt, den Abbruch des in der Grünfläche stehenden städtischen
Gebäudes, Frankfurter Str. 24, zu betreiben.
13.07.2004 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Der
Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und
privaten Belange die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3
Abs. 2 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
vorgebrachten Anregungen entsprechend der Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage
zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der vorgenannten Stellungnahmen.
b)
Der
Rat der Stadt Hagen beschließt die Änderungen des erneut öffentlich
ausgelegenen Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
c)
Der
Rat der Stadt Hagen beschließt die Teilung des Plangebietes in den
verbleibenden Teil 1 und den auszuklammernden Teil 2.
d)
Der
Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem
Beschluss gehörenden geänderten Bebauungsplanentwurf Nr. 6/99 (512) Teil 1
“Bereich ehemalige Elbersdrucke ” nebst der Begründung vom
12.5.2004 nach §§ 2 und 10 BauGB in der z.Z. gültigen Fassung in Verbindung mit
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z.Z.
gültigen Fassung als Satzung.
Die
Sitzungsvorlage einschließlich der Begründung vom 12.5.2004 werden Bestandteil
des Beschlusses und sind als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Ergänzung:
Der
Stadtentwicklungsausschuss bittet den Haupt- und Finanzausschuss sich mit dem
Abbruch des in der Grünfläche stehenden städtischen Gebäudes, Frankfurter
Straße 24 zu beschäftigen.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |