Beschlussvorlage - 0974/2008

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung zur Ermessensdirektive der Ablösung der Stellplatzpflicht gemäß § 51 BauO NRW wird zur Kenntnis genommen.

Reduzieren

Sachverhalt

 

 

Begründung:

 

Bei der Errichtung von baulichen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen).

 

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlen.

 

Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung.

 

Der Rat der Stadt kann eine entsprechende Ermessensdirektive beschließen, der die Verwaltung bei der Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde zu  folgen hat:

 

In den Fällen, in denen die Stellplätze einer Vergnügungsstätte (z. B. Wettbüros, Internet-Cafes usw.) zugeordnet werden sollen, soll das Einvernehmen der Gemeinde mit der Ablösung von Stellplätzen nach § 51 Abs.5 Bau ONW  zukünftig nicht erteilt werden, wenn die Überprüfung im Einzelfall ergibt, dass aus städtebaulichen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von sogenannten „Trading-down-Effekten“  oder sonstigen Gründen (z.B. wegen der hohen Verkehrsbelastung) ein Verzicht auf den Nachweis von Stellplätzen nicht vertretbar erscheint. 

 

Diese notwendige Ermessensausübung ist innerhalb des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens individuell zu treffen und kann nicht generell in der Stellplatzablösesatzung geregelt werden.

 

 

Bereits in der Novemberrunde wurde dem Rat vorgeschlagen, vereinfachte Änderungsverfahren nach § 13 BauGB betreffend die Bebauungspläne im Hasper Zentrum durchzuführen, mit dem Inhalt, dass bei  Beibehaltung der sonstigen Festsetzungen (u.a. Kerngebiet usw.) die Nutzung von Gebäuden mit Vergnügungsstätten ( Spielhallen, Wettbüros, Internetcafes usw.) nur ausnahmsweise zulässig ist.

Voraussetzung für diese Regelung ist, eine Bestandsanalyse im Plangebiet zu erstellen und zu dokumentieren, dass der fragliche Bereich mit zahlreichen Vergnügungsstätten der in Rede stehenden Art durchsetzt ist bzw. war und es hierdurch zu einer städtebaulich unerwünschten Niveauabsendung im fraglichen Bereich kommt.

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

03.12.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

Erweitern

03.12.2008 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

Erweitern

09.12.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

Erweitern

10.12.2008 - Bezirksvertretung Hohenlimburg

Erweitern

11.12.2008 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.12.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

18.12.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen