Beschlussvorlage - 1072/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7/08 (603) -Einzelhandel Revelstraße-hier:a) Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 13a BauGBb) Beschluss über den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Nord
|
Vorberatung
|
|
|
|
03.12.2008
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
16.12.2008
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
18.12.2008
|
Beschlussvorschlag
zu a) Dem Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7/08 (603) –Einzelhandel Revelstraße–gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung wird zugestimmt.
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 7/08 (603) –Einzelhandel Revelstraße– gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.
Geltungsbereich/Plangebiet
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 295, 422 und 424, Flur 5, Gemarkung Vorhalle.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1: 500 ist Bestandteil des Beschlusses.
zu b) Der
Rat der Stadt Hagen beschließt den Verzicht auf die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gem. § 4
Abs. 1 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung.
Nächster Verfahrensschritt:
Nach Vorliegen der konkreten Planungen soll die öffentliche Auslegung im 1. Halbjahr 2009 erfolgen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Das
Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll die
Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters an der Revelstraße
ermöglichen.
Begründung
Vorbemerkung:
Das
Plangebiet liegt zwischen der Weststraße und dem Eisenbahngelände des Bahnhofes
Hagen Vorhalle an der Revelstraße (Revelstraße 6) nahe der Ophauser Straße.
Der
Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 295, 422
und 424, Flur 5, Gemarkung Vorhalle.
im
GEP (Gebietsentwicklungsplan) ist dieser Bereich als "Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen" dargestellt.
Im
gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist das vorgesehene Plangebiet als
”Gewerbliche Baufläche” dargestellt.
Der
Bereich des einzuleitenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt innerhalb der
Abgrenzung des mit Ratsbeschluss vom 26.03.1998 (Bekanntmachung d. E. d. V.:
18.04.1998) eingeleiteten Bebauungsplans Nr. 7/98 (496) –Gewerbegebiet
Reichsbahnstraße/Revelstraße–, für den im Jahr 2004 die öffentliche
Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt
wurde. Geplante Festsetzung war in diesem Bereich GE "Gewerbegebiet".
Der Bebauungsplan wurde nach der öffentlichen Auslegung bislang nicht
weiterbearbeitet, da sich Schwierigkeiten bei der Untersuchung auf Altlasten in
einem Teilbereich des Bebauungsplans ergaben.
Direkt
südlich angrenzend zum geplanten Lebensmittelvollsortimenter befindet sich ein
Aldi–Markt.
Anlaß/ Planung:
Für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung und ausgewogene Versorgungsstrukturen ist zunehmend eine
planerische Steuerung erforderlich. Entsprechend hat der Gesetzgeber die
rechtlichen Rahmenbedingungen zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach
modifiziert.
Der Rat der Stadt Hagen hat im Jahr 2006 die Aufstellung
eines Einzelhandels- und Zentrenkonzept
für das gesamte Stadtgebiet beschlossen, das sich zur Zeit in der politischen
Beratung befindet. Es definiert die Leitvorstellungen und Grundsätze der
städtebaulichen Einzelhandelsentwicklung. Ziel dieses Konzeptes ist eindeutig
die Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten.
Im Quartierversorgunszentrum Vorhalle
bescheinigt das Einzelhandelskonzept ein Defizit an grundversorgungsrelevanten
Magnetbetrieben innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches. Aufgrund der
mangelnden Flächenkapazitäten in diesem Bereich wird die Entwicklung einer
bipolaren Struktur des zentralen Bereiches als Entwicklungsziel formuliert. Der
Bereich an der Ophauser Straße wird als
Ergänzungsstandort für einen großflächigen Anbieter definiert. Somit
entspricht das Vorhaben den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes. Zu
beachten bleibt, dass es sich bei der Ansiedlung um eine
Verkaufsflächendimension handelt, die der Nahversorgung dient. Einzelhandelsansiedlungen dürfen weder die
Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde noch der
benachbarten Gemeinden beeinträchtigen.
Der Projektstandort befindet sich nach
dem Regionalplan der Bezirksregierung Arnsberg in einem Bereich für gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIB), so dass nach dessen Vorgaben und unter
Berücksichtigung des aktuellen Landesentwicklungsprogramms § 24 a eine
Umwandlung des Standortbereiches in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)
erforderlich wäre.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines (großflächigen)
Lebensmittelvollsortimenters mit 1.600 m2 Verkaufsfläche und 400 m2
Nebenflächen, mithin 2.000 m2 Nettogrundfläche nebst 91 Stellplätzen
an der Revelstraße geschaffen werden.
Die flächenmäßige Entwicklung des Vorhabens ist in dem als Anlage
beigefügten Lageplan zeichnerisch dargestellt.
Die Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll "SO
– Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel" lauten und sollte mit
Festsetzungen zum Einzelhandel eindeutig definiert werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7/08 (603)
–Einzelhandel Revelstraße–soll nach § 13a BauGB (in Verbindung mit
§ 12 Abs. 2) als Bebauungsplanverfahren für die Innenentwicklung /
Wiedernutzbarmachung von Flächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Nach erfolgreicher Durchführung des Verfahrens soll
der Flächennutzungsplan, wenn notwendig, im Wege der Berichtigung (§ 13a, Abs.
2, Satz 2 BauGB) angepasst werden
Vorhaben- und Erschließungsplan:
Mit
Schreiben vom 06.11.2008 beantragt die Fa. KR GmbH, Feldstraße 6, 57489
Drolshagen, die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gem. § 12 Abs. 2 BauGB
(vorhabenbezogener Bebauungsplan) zur Errichtung eines
"Lebensmittelvollsortimenters mit 1.600 m2 Verkaufsfläche und
400 m2 Nebenflächen, mithin 2.000 m2 Nettogrundfläche
nebst 91 Stellplätzen" auf dem Grundstück Revelstraße 6, Gemarkung
Vorhalle, Flur 5, Flurstück 295, 422, 424.
Die
Fa. KR GmbH, Feldstraße 6, 57489 Drolshagen ist durch die Erbrechtsnehmerin,
Frau Junker, in die Lage versetzt, über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
gehörenden Flurstücke im Rahmen eines von ihr käuflich zu erwerbenden Erbrechts
zu verfügen und somit zur Antragstellung bzgl. des Vorhabens bevollmächtigt.
Diese
Vollmacht/Erklärung liegt dem Fachbereich für Stadtentwicklung und Stadtplanung
notariell nicht beurkundet vor.
Anlagen:
Übersichtsplan
Lage und Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Antrag
zur Einleitung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB
Lageplan
flächenmäßige Entwicklung des Vorhabens
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
415 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
292,4 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
432,6 kB
|
