Beschlussvorlage - 0493/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung der Märkische Netze GmbH und der Dachgesellschaft Mark-E
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.07.2004
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.07.2004
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Beschlussvorschlag
1. Der Gründung der Märkische Netze GmbH sowie der Einbringung der MARK-E-Netze Kierspe, Herscheid, Schalksmühle und Marienheide als Sacheinlage in die Gesellschaft wird zugestimmt unter dem Vorbehalt, dass der Gesellschaftsvertrag der Märkische Netze GmbH (Anlage 1) unter § 2 Abs. 2 den kommunalrechtlichen Bestimmungen angepasst wird.
2. Der Einbringung der Märkische Netze GmbH in die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH durch die MARK-E AG gegen Gewährung von 33,1% der Anteile an der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH wird zugestimmt.
3. Der Gründung der Dachgesellschaft MARK-E gemäß der beigefügten Satzung und den ergänzenden Regelungen (Anlage 2-4) wird zugestimmt.
Sachverhalt
- Ausgangslage
Am 17.07.2003 hat der Rat den Kauf von weiteren Aktien der
MARK-E AG beschlossen. Darüber hinaus hat auch die Stadt Lüdenscheid ihre
Anteile an der MARK-E AG erhöht. Hintergrund waren die Veräußerungsabsichten
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, des Märkischen Kreises sowie weiterer
kommunaler Aktionäre. Die Aktionärstruktur der MARK-E AG stellt sich in Folge
dessen folgendermaßen dar:
Stadt
Hagen 44,76%
Stadt
Lüdenscheid 21,66%
RWE 20,00%
verbleibende
kommunale Aktionäre 13,58%
Seitens der Städte Hagen und Lüdenscheid sollte die
gemeinsame kommunale Führerschaft in dem Unternehmen angestrebt werden. Die
kommunale Verantwortung für die Energie- und Wasserversorgung als wesentliche
Elemente der Daseinsvorsorge sollten gesichert und entscheidend gestärkt
werden. Zu diesem Zweck haben die Stadt Hagen und die Stadt Lüdenscheid ihre
Ziele in einem Konsortialvertrag festgeschrieben.
Gegenstand des am 30.07.2003 geschlossenen
Konsortialvertrages ist die Schaffung der Voraussetzungen für die optimale
Versorgung des regionalen Marktes mit Energie und Wasser und die Stärkung von
MARK-E als Versorgungsunternehmen mit überwiegend kommunal geprägter
Aktionärstruktur gegenüber fremden privatwirtschaftlichen Energiekonzernen.
Darüber hinaus sollen enge partnerschaftliche Beziehungen zu den übrigen
kommunalen Versorgungsunternehmen in der Region, insbesondere zu der Stadtwerke
Lüdenscheid GmbH geknüpft und gefördert werden. Gleichzeitig dient der
Konsortialvertrag der Standortsicherung und damit dem Erhalt von
Arbeitsplätzen.
Gemäß der Präambel des Konsortialvertrages wird die Bildung
einer gemeinsamen Dachgesellschaft, in der die Zentralfunktionen der
Unternehmen MARK-E und Stadtwerke Lüdenscheid GmbH gebündelt werden,
angestrebt. Untrennbar damit verknüpft ist die gesellschaftsrechtliche
Verflechtung zwischen MARK-E und der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH.
- Gründung
der Märkische Netze GmbH
Kooperationsverträge zwischen der MARK-E, der Stadt Lüdenscheid und der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH regeln zum Zweck einer gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung, dass in einem ersten Schritt die Märkische Netze GmbH im Zuge einer Bargründung als 100%-Tochter der MARK-E gegründet werden soll. Anschließend werden die MARK-E-Netze Kierspe, Herscheid, Schalksmühle und Marienheide als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht.
In einem weiteren Schritt werden dann die MARK-E-Anteile an der Märkische Netze GmbH in die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH gegen die Gewährung von 33,1% Anteile an der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH eingebracht.
Gegenstand der Märkischen Netze GmbH ist der Betrieb, die Unterhaltung und die Verpachtung von Strom- und Straßenbeleuchtungsnetzen inklusive aller dazugehörigen Anlagen. Darüber hinaus sehen § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 des Gesellschaftsvertragentwurfes vor, dass sich die Gesellschaft an anderen in- und/oder ausländischen Gesellschaften, die den gleichen oder einen sonstigen Gesellschaftszweck verfolgen, beteiligen und/oder die Geschäftsführung und/oder persönliche Haftung übernehmen kann. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und/oder Ausland errichten. Derartigen Regelungen kann die Stadt Hagen jedoch nur zustimmen soweit die kommunalrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. So bedarf z.B. die Betätigung auf ausländischen Märkten der Genehmigung gemäß § 107 Abs. 4 GO NW. Eine entsprechende Einschränkung des Gesellschaftsvertrages auf kommunalrechtlich zulässige Betätigungen wird angestrebt. Der Gesellschaftsvertragsentwurf der Märkische Netze GmbH ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Zusätzlich soll ein Betriebspachtvertrag zwischen der Märkische Netze GmbH und der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH abgeschlossen werden. Dieser hat zur Folge, dass die Märkische Netze GmbH selbst kein operatives Geschäft betreibt. Dieser Vertrag ist erforderlich, damit die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH unter eigenem Namen die Netze der Märkische Netze GmbH betreiben kann.
Durch einen Betriebsführungsvertrag zwischen der Märkische Netze GmbH und der MARK-E wird sichergestellt, dass die MARK-E auch weiterhin für die Wartung und Instandhaltung der Netze verantwortlich bleibt. Die MARK-E führt den Betrieb im Namen, Interesse und für Rechnung der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH. Die MARK-E übernimmt die technische und kaufmännische Betriebsführung. Für die technische Betriebsführung einschließlich der Instandhaltung sowie für die kaufmännischen Dienstleistungen wird eine Festvergütung vereinbart, um das Kostenrisiko aus der Betriebsführung bei MARK-E zu belassen.
Zwischen der Märkische Netze GmbH und der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH wird darüber hinaus ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen.
3. Gründung
der Dachgesellschaft Mark-E
In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Gründung der Märkische Netze GmbH und Einbringung der Anteile in die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen soll die Dachgesellschaft MARK-E in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet werden. In einem ersten Schritt ist vorgesehen, dass zunächst die Stadt Hagen mit 62,7% und die Stadt Lüdenscheid mit 37,3% Aktionäre der Dachgesellschaft werden (vgl. Übersicht Anlage 5). Gleichzeitig bringt die Stadt Lüdenscheid ihre an der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH gehaltenen Geschäftsanteile in die Dachgesellschaft ein.
In einem 2. Schritt wird angestrebt, dass die bisherigen Aktionäre der MARK-E ihre MARK-E-Aktien gegen Aktien der Dachgesellschaft eintauschen. Die Aktionärstruktur der Dachgesellschaft stellt sich nach diesem Schritt folgendermaßen dar:
Stadt
Hagen 42,6%
Stadt
Lüdenscheid 25,4% RWE 19,1%
verbleibende
kommunale Aktionäre 12,9%
Durch die Dachgesellschaft AG wird die vereinbarte gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Kooperationspartner verwirklicht. Wesentliche Entscheidungen werden einheitlich in der Dachgesellschaft getroffen. Unter Beibehaltung der Unternehmensidentitäten der MARK-E und der Stadtwerke Lüdenscheid sollen in ihr die Interessen der beiden kommunal bestimmten Versorgungsunternehmen zukünftig koordiniert werden, um ertragstärker am Markt operieren zu können. Vorrangige Ziele sind Effizienzsteigerung und Wachstum durch Bündelung von Marktaktivitäten und Nutzung von Synergieeffekten.
Gegenstand der Dachgesellschaft gemäß Satzungsentwurf (vgl. Anlage 2) wird das Halten, Steuern, Koordinieren und Überwachen der Beteiligungen an MARK-E und der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH sein. Die Dachgesellschaft übernimmt zentrale Funktionen für ihre Konzerngesellschaften und kann weitere Dienstleistungen für diese erbringen.
Eine Regelung unter den Aktionären der Dachgesellschaft (vgl. Anlage 3) sichert die Vorkaufsrechte der kommunalen Aktionäre in Anlehnung an die bisherigen Vorkaufsrechte nach dem Aktionärsvertrag von 1920 ab.
Gemäß § 108 Abs. 3 GO NW darf eine Gemeinde nur dann ein Unternehmen oder eine Einrichtung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gründen, übernehmen, wesentlich erweitern oder daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Für die Gründung der Dachgesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sprechen jedoch folgende Gründe:
- Die Aktionäre der MARK-E haben sich bereits durch den Aktionärvertrag von 1920 eng aneinander gebunden. Nur eine Aktiengesellschaft bietet die Gewähr dafür, dass grundlegende Rechte und Pflichten aus dem Aktionärvertrag (z.B. Vorkaufsrechte, Kaufpreisobergrenzen, Zustimmungspflicht bei Aktienverkauf, Besetzung des Aufsichtsrates) widergespiegelt werden können.
- Der öffentliche Zweck der regionalen Energieversorgung kann demgemäß allein in der Rechtsform der Aktiengesellschaft entsprechend dem unverändert geltenden Gründungsgedanken der MARK-E erfüllt und optimiert werden.
- Wenn die Dachgesellschaft z.B. die Rechtsform der GmbH hätte, wäre wegen der unmittelbaren Einflussmöglichkeit der Gesellschafter auf das operative Geschäft zu befürchten, dass berechtigte Interessen von Minderheitsgesellschaftern nicht berücksichtigt würden. Dies stünde im Widerspruch zu dem gemeinsamen öffentlichen Interesse an einer leistungsstarken und wettbewerbsfähigen regionalen Energie- und Wasserversorgung.
- Im übrigen handelt es sich aus Sicht der Verwaltung nicht um eine “neue” Beteiligung i.S.d. § 108 Abs. 3 GO NW. Das Zusammenschlussvorhaben stellt lediglich eine Optimierung innerhalb des seit 1906 bestehenden Rahmens dar. Darüber hinaus würde ein Scheitern dazu führen, dass die regionale Energie- und Wasserversorgung unverändert in den Händen einer Aktiengesellschaft nämlich der MARK-E AG verbliebe.
In einer ergänzenden Regelung zum Konsortialvertrag vom 30.07.2003 (vgl. Anlage 4) zwischen der Stadt Hagen und der Stadt Lüdenscheid wird sichergestellt, dass die Besetzung von Aufsichtsratsmandaten/Verwaltungsratsmandaten bei der Dachgesellschaft, MARK-E AG und der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH nach der bisher geübten Praxis erfolgt und der Konsortialvertrag auch für die Dachgesellschaft entsprechend weitergilt.
Einen Überblick über die Aktionärstruktur der Dachgesellschaft und die wechselseitigen Beteiligungen gibt Anlage 5. Im übrigen hat der Aufsichtsrat der MARK-E AG am 19.04.2004 o.g. gesellschaftsrechtlichen Änderungen und dem zugrundeliegenden Vertragswerk zugestimmt.
