Beschlussvorlage - 0974/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Ermessensdirektive zur Ablösung der Stellplatzpflicht gem § 51 BauNRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte; FB30 - Rechtsamt; 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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03.12.2008
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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03.12.2008
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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09.12.2008
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Geplant
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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10.12.2008
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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11.12.2008
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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16.12.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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18.12.2008
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Sachverhalt
Begründung:
Bei
der Errichtung von baulichen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und
Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt
werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen
Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist,
dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige
Stellplätze und Garagen).
Ist
die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter
großen Schwierigkeiten möglich, so kann
die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen
Stellplätze im Einvernehmen der Gemeinde auf die Herstellung von
Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die
Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlen.
Es handelt sich somit
um eine Ermessensentscheidung.
Der Rat der Stadt kann
eine entsprechende Ermessensdirektive beschließen, der die Verwaltung bei der
Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde zu
folgen hat:
In
den Fällen, in denen die Stellplätze einer Vergnügungsstätte (z. B. Wettbüros,
Internet-Cafes usw.) zugeordnet werden sollen, soll das Einvernehmen der
Gemeinde mit der Ablösung von Stellplätzen nach § 51 Abs.5 Bau ONW zukünftig nicht erteilt werden, wenn die
Überprüfung im Einzelfall ergibt, dass aus städtebaulichen Gründen,
insbesondere zur Vermeidung von sogenannten „Trading-down-Effekten“
oder sonstigen Gründen (z.B. wegen der
hohen Verkehrsbelastung) ein Verzicht auf den Nachweis von Stellplätzen nicht
vertretbar erscheint.
Diese
notwendige Ermessensausübung ist innerhalb des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens individuell zu treffen und kann nicht generell in der
Stellplatzablösesatzung geregelt werden.
Bereits in der
Novemberrunde wurde dem Rat vorgeschlagen, vereinfachte Änderungsverfahren nach
§ 13 BauGB betreffend die Bebauungspläne im Hasper Zentrum durchzuführen, mit
dem Inhalt, dass bei Beibehaltung der
sonstigen Festsetzungen (u.a. Kerngebiet usw.) die Nutzung von Gebäuden mit
Vergnügungsstätten ( Spielhallen, Wettbüros, Internetcafes usw.) nur
ausnahmsweise zulässig ist.
Voraussetzung für diese
Regelung ist, eine Bestandsanalyse im Plangebiet zu erstellen und zu
dokumentieren, dass der fragliche Bereich mit zahlreichen Vergnügungsstätten
der in Rede stehenden Art durchsetzt ist bzw. war und es hierdurch zu einer
städtebaulich unerwünschten Niveauabsendung im fraglichen Bereich kommt.
