Beschlussvorlage - 0946/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Beschlussfassung erfolgt gemäß dem Ergebnis der Beratung.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Dem Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften liegen seit dem 27.07.2005 (Grundschötteler Straße/ L 807) bzw. 18.10.2006 (Heinitzstraße) zwei Bürgeranträge zum Lärmschutz an den mit Durchgangsverkehr hoch belasteten Autobahnzubringern Heinitzstraße und Grundschötteler Straße vor. Beide Anträge wurden bereits im Ausschuss behandelt, bisher jedoch mit Hinweis auf die Entwicklung zum Thema „Lärmaktionsplan für die Stadt Hagen“ vertagt. Zu dem Bürgerantrag bezüglich des Lärmschutzes an der Heinitzstraße liegt inzwischen ein Ergänzungsantrag des Antragstellers vor, mit dem für die Zeit bis zur Aufstellung und Umsetzung eines eventuellen Lärmaktionsplans alternative Lösungen zum Lärmschutz vorgeschlagen werden. Der Bürgerantrag zum Thema „Lärmschutz an der Grundschötteler Straße“ wurde seit der Vertagung 14.09.2005 nicht mehr im Ausschuss behandelt und liegt daher noch zur Entscheidung an. Mit dieser Vorlage soll eine Darstellung des Sachstands zu beiden Bürgeranträgen gegeben und eine Klärung über die weitere Behandlung im Beschwerdeausschuss erreicht werden.

 

Begründung

 

Lärmschutzmaßnahmen an der Heinitzstraße

 

Mit seinem Bürgerantrag vom 18.10.2006 regte der Antragsteller, selbst Anwohner der Hardenbergstraße, an, das Thema „Lärmschutzmaßnahmen entlang des Autobahnzubringers Heinitzstraße“ aufzugreifen und in den politischen Gremien der Stadt Hagen zu diskutieren. Er legte zur Begründung dar, dass der Lärm, der durch die hohe verkehrliche Belastung der Heinitzstraße erzeugt werde, auch in den angrenzenden Straßen deutlich wahrzunehmen sei. Es sei deshalb dringend erforderlich, Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, wobei zunächst bauliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen seien. Für den Fall, dass diese aus finanziellen Gründen nicht zu realisieren seien, beantragte der Antragsteller, eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf dem Autobahnzubringer auf 30 km/h vorzunehmen.

 

In der Sitzung des Beschwerdeausschusses am 28.11.2006 (Vorlage Nr. 0964/2006) wurde von der Verwaltung dargelegt, dass das Landesumweltamt, entsprechend einer EU-Richtlinie, derzeit eine Kartierung der hoch belasteten Strecken in Nordrhein-Westfalen vornehme. Daraus werde nach Erfassung aller Daten und  Fertigstellung der Karte ein Lärmaktionsplan für die Stadt Hagen erstellt. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, sich mit konkreten Überlegungen zur Lärmsanierung einzelner Straßen zu befassen. Zudem sei die Lärmsanierung vorhandener Straßen eine freiwillige Angelegenheit der Kommunen, für die im Haushalt der Stadt Hagen keine Mittel eingestellt seien. Der Ausschuss fasste daher den Beschluss, den Bürgerantrag in diesem Punkt zu vertagen, bis die angekündigte und vom Landesumweltamt zu erstellende Lärmkarte vorliege.

 

Hinsichtlich des Vorschlags, die Höchstgeschwindigkeit auf dem Autobahnzubringer auf 30 km/h zu beschränken, wurde der Bürgerantrag für erledigt erklärt. Mit diesem Beschluss folgte der Ausschuss der Auffassung der Verwaltung, nach der die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h auf einem vierspurig ausgebauten Autobahnzubringer nicht wirksam umzusetzen sei.

 

In der Sitzung des Ausschusses am 21.05.2008 berichtete der Vertreter der Verwaltung über den Sachstand hinsichtlich der Erstellung der Lärmkarte. Die Kartierung sei in der ersten Stufe abgeschlossen, jedoch ließen sich daraus noch keine konkreten Maßnahmen zur Lärmsanierung einzelner Straßen ableiten. Zudem sei die Lärmkarte, bezogen auf das Hagener Stadtgebiet, nicht vollständig, da hierin nur die Straßen erfasst seien, die in die Baulast des Landes oder des Bundes fielen. Die Heinitzstraße sei ab Höhe Landgericht bis in Höhe Feithstraße eine Straße in kommunaler Baulast, wie auch einige andere hoch belastete Strecken in Hagen. Insofern müsse eine Ergänzung der Lärmkarte erfolgen, zu der die Verwaltung zunächst vom Rat der Stadt Hagen einen Auftrag erhalten müsse. Aufgrund dieser Ausführungen wurde der Bürgerantrag erneut vertagt, die Verwaltung wurde gebeten, den Ausschuss in die Beratungsfolge der entsprechenden Vorlage einzubinden.

 

Ein weiterer Bürgerantrag einer anderen Gruppe von Antragstellern, der sich mit dem Thema Lärmschutz an der Heinitzstraße befasste, wurde ebenfalls in der Sitzung am 21.05.2008 behandelt (Vorlage Nr. 0449/2008). Es wurde beantragt, die Verkehrsschilder entlang der Heinitzstraße, mit denen die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h angezeigt wird, mit dem Zusatz „Lärmschutz“ zu versehen, um diese Begrenzung für Autofahrer nachvollziehbarer zu gestalten. Auch dieser Bürgerantrag wurde für erledigt erklärt, nachdem die Verwaltung schlüssig dargelegt hatte, dass die Anbringung solcher Zusatzschilder den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung widerspreche und sich der durch eine solche Maßnahme erhoffte Effekt nicht einstellen werde.

 

Inzwischen hat der Rat der Stadt Hagen (Sitzung am 19.06.2008, Vorlage Nr. 0522/2008) den Bericht der Verwaltung zum Stand der Lärmkartierung zur Kenntnis genommen und die Verwaltung mit der Nacherfassung der nicht kartierten Straßenabschnitte bis zum ersten Quartal 2009 beauftragt. Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage einer vollständigen Lärmkartierung Straße/Schiene einen Lärmaktionsplan aufzustellen.

 

Der Antragsteller des Bürgerantrags vom 18.10.2006 regt nun mit seinem Ergänzungsantrag vom 21.05.2008 bzw. mit Schreiben vom 11.06.2008 (siehe Anlage) an, dass der Beschwerdeausschuss dafür eintreten möge, dass zumindest vorläufige Sofortmaßnahmen zum Lärmschutz der Bürger/innen bzw. Anlieger/innen ergriffen werden, um die Zeit bis zur „Wiedervorlage“ der Angelegenheit im Ausschuss nicht ungenutzt verstreichen zu lassen. Der Antragsteller schlägt folgende Maßnahmen vor:

 

  • Die Errichtung eines aktiven Lärmschutzes auf beiden Seiten des Autobahnzubringers Heinitzstraße
  • Hilfsweise die Errichtung eines vor Lärmbeeinträchtigungen wirksam schützenden Bewuchses durch immergrüne Bäume und Büsche beidseits der Heinitzstraße
  • Erneut und hilfsweise die Reduzierung der maximalen Geschwindigkeit auf dem Autobahnzubringer in beide Richtungen auf 30 km/h, mindestens aber auf 50 km/h, wie innerorts üblich
  • Hilfsweise die Errichtung von zwei Geschwindigkeitsmessstationen beidseits des Autobahnzubringers, um die Einhaltung der aktuellen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zu überwachen bzw. häufige und regelmäßige Überwachungen durch Kontrollen.
  • Ebenfalls hilfsweise die Errichtung einer die Geschwindigkeit messenden Anzeigentafel, die dem Nutzer des Zubringers die von ihm gefahrene Geschwindigkeit signalisiert sowie die Installation von Hinweisen, dass die maximale Geschwindigkeit (derzeit 60 km/h) eingehalten werden sollte, um für mehr Lärmschutz zu sorgen.
  • Letztlich hilfsweise die Installation von Verkehrsschildern mit dem Hinweis „Lärmschutz“.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 

Errichtung eines aktiven Lärmschutzes auf beiden Seiten des Autobahnzubringers

 

Der Rat hat die Verwaltung beauftragt, die vorliegende Kartierung der hoch belasteten Strecken im Stadtgebiet zu ergänzen und im Anschluss daran einen Lärmaktionsplan für das gesamte Stadtgebiet aufzustellen. Vor diesem Hintergrund sind bauliche Maßnahmen zum Lärmschutz an der Heinitzstraße/ Saarlandstraße derzeit nicht zu diskutieren.

 

Errichtung eines vor Lärmbeeinträchtigungen wirksam schützenden Bewuchses durch immergrüne Bäume und Büsche beidseits der Heinitzstraße

 

Die Verwaltung führt hierzu aus, dass Gehölz (Wald) im engeren Sinne kein Schallschirm ist. Dennoch wird unter bestimmten Bedingungen eine schallmindernde Wirkung dadurch erzeugt, dass der in das Gehölz eindringende Schall ständig gestreut und im dichten Unterholz zum Teil absorbiert wird. Bei Lärmberechnungen kann hierdurch allerdings maximal 5 dB (A) Schallminderung angesetzt werden. Um diese Wirkung überhaupt zu erzielen, muss eine solche Waldtiefe und - Höhe gegeben sein, dass der gekrümmte Schallstrahl den Wald vom Emissionsort zum Immissionsort durchschneidet. Diese Bedingungen wären am Autobahnzubringer Heinitzstraße/Saarlandstraße nicht gegeben, da die Anlage einer ausreichend großen und tiefen Gehölzpflanzung aufgrund fehlender freier Flächen nicht möglich wäre. Eine Umwandlung der bereits heute vorhandenen, aus Laubhölzern bestehenden dichten Bepflanzung in eine Pflanzung mit immergrünen Gewächsen vorzunehmen, wäre nicht ausreichend, um den gewünschten Effekt zu erzielen. Zudem wäre dies nur möglich, wenn das bestehende Gehölz komplett entfernt und durch junge Pflanzen ersetzt würde. Für einen Zeitraum von ca. zehn Jahren, d.h. bis zum Erreichen einer gewissen Größe der Pflanzen, wäre somit zumindest eine optische Verschlechterung der Situation hinzunehmen.

 

Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h bzw. auf 50 km/h

 

Hierzu verweist die Verwaltung auf ihre Stellungnahmen in den Vorlagen Nr. 0964/2006 bzw. 0449/2006. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde haben sich keine neuen Aspekte ergeben. Danach ist auf dem Autobahnzubringer Heinitzstraße weder eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h noch auf 50 km/h vorzunehmen. Einer Veröffentlichung des Bundesumweltamtes ist zu entnehmen, dass die zulässigen Grenzwerte für die Geräuschentwicklung bei beschleunigter Vorbeifahrt in 7,5 m Abstand von der Fahrzeugmitte in den letzten 25 Jahren europaweit spürbar herabgesetzt wurden. Wegen einhergehender Änderungen im Messverfahren und wegen des großen Anteils des Reifen- Fahrbahn- Geräusches hat dies jedoch nur eine geringe Minderung der Geräuschimmissionen im realen Verkehr zur Folge gehabt. Die größten Minderungen sind bei LKW innerorts mit bis zu 5 dB (A) zu verzeichnen, wogegen PKW bei Konstantfahrt heute im Mittel noch genauso laut sind wie vor 25 Jahren. Vor diesem Hintergrund kann dem Problem Lärm auf der Heinitzstraße weder mit einer Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h noch auf 50 km/h begegnet werden.

 

Errichtung von zwei fest installierten Geschwindigkeitsmessstationen bzw. häufige und regelmäßige Überwachung

 

Nach den Verwaltungsvorschriften zur Einrichtung von stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen (Starenkästen) dürfen diese nur an verkehrlichen Gefahrenstellen (Unfallhäufungsstellen, Kindergärten, Schulen oder Seniorenheimen) errichtet werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kontrolle des fließenden Verkehrs ist eine Angelegenheit der Polizei. Inwieweit es von dort für erforderlich gehalten wird und möglich ist, den Verkehr auf der Heinitzstraße regelmäßig zu kontrollieren, kann seitens der Verwaltung nicht eingeschätzt werden, jedoch ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Heinitzstraße keinen Unfallhäufungspunkt darstellt und daher regelmäßige Geschwindigkeitskontrollen nicht angezeigt sind.

 

Errichtung einer die Geschwindigkeit messenden Anzeigetafel (Display)

 

Geschwindigkeitsanzeige- Displays sind eine hilfreiche, jedoch regelmäßig temporäre Einrichtung, um an Gefahrenpunkten dem Verkehrsteilnehmer zu signalisieren, dass er sich in einem besonderen und schützenswerten Bereich befindet. Dies trifft für die Heinitzstraße nicht zu. Sie dient als Zubringer zur Bundesautobahn, es gibt keine Streckenabschnitte, in denen der Verkehrsteilnehmer auf nicht zu erkennende Gefahren hingewiesen werden müsste. Ein dort aufgestelltes Display hätte somit keine nützliche Funktion. Da den meisten Fahrzeugführern bekannt ist, dass diese Displays die Geschwindigkeit nur messen und anzeigen, ohne dass eine Überschreitung Sanktionen zur Folge hat, würde eine längerfristige Messung möglicherweise auch dazu führen, dass einige Fahrzeugführer sich animiert fühlen könnten, ihre „Spitzengeschwindigkeit“ zu testen. Das vom Antragsteller angestrebte Ziel, „weniger Lärm durch langsamere Geschwindigkeiten“ würde in diesem Fall völlig verfehlt.

 

Hinweisschilder „Lärmschutz“

 

Der Vorschlag, an den Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern entlang der Heinitzstraße Zusatzschilder mit dem Hinweis „Lärmschutz“ anzubringen, wurde bereits als Bürgerantrag in den Beschwerdeausschuss eingebracht (Vorlage Nr. 0449/2008) und mit Beschluss vom 21.05.2008 für erledigt erklärt. Die Verwaltung sieht daher keine Veranlassung, diesen Vorschlag erneut aufzugreifen.

 

Lärmschutzmaßnahmen an der Grundschötteler Straße

 

Mit seinem Bürgerantrag vom 27.07.2005 hatte der Antragsteller vorgetragen, dass bereits im Planfeststellungsverfahren für den Bau der Anschlussstelle Wetter/ Volmarstein der BAB 1 auf das zu erwartende, hohe Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Lärmbelästigung für die Anwohnerinnen und Anwohner der Grundschötteler Straße hingewiesen worden sei. Hilfsweise seien verkehrsberuhigende Maßnahmen bzw. Lärmschutzmaßnahmen beantragt worden. Die entsprechenden Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss seien jedoch zurück gewiesen und hinsichtlich der Zuständigkeit für den Lärmschutz auf die Stadt Hagen als Straßenbaulastträger verwiesen worden. Seit der Eröffnung der Anschlussstelle Wetter/ Volmarstein habe der Verkehr auf der Grundschötteler Straße um das Dreifache zugenommen, jedoch sei von Seiten der Stadt Hagen bisher in Sachen Lärmschutz nichts unternommen worden. Es werde daher beantragt, entsprechende Lärmmessungen durchzuführen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen einzuleiten.

 

Dieser Bürgerantrag wurde in der Sitzung des Ausschusses für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften am 14.09.2005 beraten (Vorlage Nr. 0707/2005). Es wurde beschlossen, den Bürgerantrag zu vertagen und dem Oberbürgermeister zu empfehlen, an der Grundschötteler Straße kurzfristig eine Grobabschätzung des Lärmpegels durchzuführen. Sofern sich aus dieser Messung Werte ergeben sollten, die auf das Erreichen der Immissionsgrenzwerte schließen ließen, wurde empfohlen, eine genaue Lärmmessung durchzuführen. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hagen wurde für diesen Fall gebeten, im Haushalt 2006 entsprechende Mittel bereit zu stellen.

 

Hierzu kam es jedoch nicht, da die Grobabschätzung des Lärms, die auf der Grundlage von Verkehrszählungen im Mai 2006 vorgenommen wurde, ergab, dass die Immissionsgrenzwerte (Nachtgrenzwerte) gemäß Verkehrslärmschutzverordnung entlang der Grundschötteler Straße, wenn überhaupt, dann lediglich an den nächstgelegenen, der Straße zugewandten Gebäudeseiten erreicht werden könnten. Damit wären, sofern sich diese Werte in einer genauen Lärmermittlung bestätigt hätten, jedoch maximal die Voraussetzungen für eine Förderung von passiven Lärmschutzmaßnahmen – dem Einbau von Schallschutzfenstern - im Rahmen eines entsprechenden Landesförderprogramms bzw. einer freiwilligen Lärmsanierung der Stadt erfüllt worden. Abgesehen davon, dass bereits für die Beauftragung eines externen Unternehmens zur Ermittlung der genauen Lärmwerte keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten, wäre auch bei Feststellung einer Überschreitung der Grenzwerte keine Lärmsanierung im Sinne des Bürgerantrags möglich gewesen. Selbst wenn das Land aufgrund der damaligen Förderichtlinien solche Maßnahmen zum passiven Lärmschutz bezuschusst hätte, wäre ein erheblicher Eigenanteil bei der Stadt und beim Antragsteller verblieben. Der Eigenanteil der Stadt hätte nicht geleistet werden können, da die Lärmsanierung an vorhandenen Straßen eine freiwillige Angelegenheit der Kommunen ist, für die aufgrund der Haushaltssituation der Stadt Hagen bereits seit mehr als zwanzig Jahren keine Mittel in den Haushalt eingestellt wurden und derzeit auch nicht eingestellt werden dürfen.

 

Zudem sah ein Entwurf der Neufassung der Förderrichtlinien des Landes ab 1. Januar 2008 vor, die Bezuschussung von Lärmsanierungsmaßnahmen an verkehrswichtigen Straßen in kommunaler Baulast einzustellen. Verwiesen wurde darauf, dass das Landesumweltamt im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm demnächst eine Kartierung aller hoch belasteten Strecken vornehmen werde und sich erst aus der anschließenden Aufstellung von Lärmaktionsplänen Maßnahmen zum Lärmschutz ergeben könnten.

 

Die Verwaltung teilt nunmehr mit, dass die Grundschötteler Straße als Landesstraße mit mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr zu den Straßen gehört, die in der zweiten Stufe der Lärmkartierung des Landesumweltamtes erfasst werden. Die entsprechenden Daten wurden dem Land fristgerecht gemeldet. Für die eigentliche Lärmermittlung und- Kartierung ist nach der EU- Richtlinie eine Frist bis zum 30.06.2012 maßgebend. Erst danach kann auch für diese Straße, falls erforderlich, ein Lärmaktionsplan aufgestellt werden. Hierzu gilt eine Frist bis zum 18.07.2013.

 

Bis zur eventuellen Aufstellung eines Lärmaktionsplans ergibt sich nach Auffassung der Verwaltung auch für die Grundschötteler Straße keine Grundlage, auf der Maßnahmen zum aktiven oder passiven Lärmschutz ergriffen werden könnten.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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12.11.2008 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung