Beschlussvorlage - 0774/2008

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007  S. 327)

die Widmung der

 

Teilfläche der Birkenstraße

zwischen den Grundstücken Birkenstraße 22 b und 22 d.

 

Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Boele Flur 13 Flurstück 822 und Teile des Flurstücks 843. Sie erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß

 § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße) zugeordnet.

 

Die Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig (rot) markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

 

 

Kurzfassung

Aufgrund des Erschließungsvertrages „Birkenstraße II 2. BA“ wurde eine weitere Teilfläche der Birkenstraße ausgebaut. Diese Straßenfläche ist in dem Vertrag als öffentliche Straße festgesetzt und soll nach Übernahme durch die Stadt nunmehr förmlich gewidmet werden.

 

 

Begründung

Die Herstellung der Teilfläche der Birkenstraße  erfolgte aufgrund des Erschließungsvertrages „Birkenstraße II 2. BA“ vom 04.02./19.02.2003 ; am 01.05.2008 wurde die Fläche von der Stadt übernommen.

Die Straßefläche ist im Vertrag als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs.1 StrWG NRW gewidmet werden. Nachdem die Stadt Eigentümer der Straßefläche  ist (s.o.),  liegen die Voraussetzungen für die Widmung vor.

Durch die Widmung nach § 6 StrWG NRW erhält diese Teilfläche der Birkenstraße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.

Mit der Widmung obliegt die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW der Stadt Hagen.

 

 

 

Anlage:       Übersichtsplan

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

05.11.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen