Beschlussvorlage - 0774/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung einer Teilfläche der Birkenstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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05.11.2008
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007 S. 327)
die Widmung der
Teilfläche
der Birkenstraße
zwischen
den Grundstücken Birkenstraße 22 b und 22 d.
Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück
Gemarkung Boele Flur 13 Flurstück 822 und Teile des Flurstücks 843. Sie erhält
die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß
§ 3 Abs. 1
Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW
(Anliegerstraße) zugeordnet.
Die Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal
aufgehängten Lageplan farbig (rot) markiert dargestellt. Der Lageplan ist
Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung
Aufgrund des
Erschließungsvertrages „Birkenstraße II 2. BA“ wurde eine weitere
Teilfläche der Birkenstraße ausgebaut. Diese Straßenfläche ist in dem Vertrag
als öffentliche Straße festgesetzt und soll nach Übernahme durch die Stadt
nunmehr förmlich gewidmet werden.
Begründung
Die Herstellung der
Teilfläche der Birkenstraße erfolgte
aufgrund des Erschließungsvertrages „Birkenstraße II 2. BA“ vom
04.02./19.02.2003 ; am 01.05.2008 wurde die Fläche von der Stadt übernommen.
Die Straßefläche ist
im Vertrag als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs.1 StrWG
NRW gewidmet werden. Nachdem die Stadt Eigentümer der Straßefläche ist (s.o.),
liegen die Voraussetzungen für die Widmung vor.
Durch die Widmung
nach § 6 StrWG NRW erhält diese Teilfläche der Birkenstraße die Eigenschaft
einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit
als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im
Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung
obliegt die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW der Stadt
Hagen.
Anlage:
Übersichtsplan
