Beschlussvorlage - 0762/2008

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt

 

a)         die Mitgliedschaft der Stadt Hagen im RVR mit einer Frist von einem Jahr      zum 20. Oktober 2009 zu kündigen oder

 

b)         im RVR zu verbleiben. Die nächste Kündigungsmöglichkeit besteht dann wieder in 2010 für einen Austritt in 2019.

 

Der Beschluss ist bis zum 17.10.2008 umzusetzen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Stadt Hagen ist zusammen mit 11 kreisfreien Städten und den Kreisen Ennepe-Ruhr Kreis, Recklinghausen, Unna und Wesel Mitglied im Regionalverband Ruhr (RVR). Im Zuge der Konsolidierung/Sanierung des städtischen Haushaltes wird der Rat gebeten, eine Entscheidung zur weiteren Mitgliedschaft der Stadt Hagen im RVR zu treffen.

 

Im Begründungsteil werden Informationen zu folgenden Punkten gegeben:

 

Ziffer 1:           Rechtliche Grundlagen eines Austritts (§ 3 Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVR-Gesetz) und § 18 der Verbandsordnung.

 

Ziffer 2:           Aufgaben des RVR und ihr Nutzen für die Stadt Hagen

 

Ziffer 3:           Finanzielle Konsequenzen eines Austritts aus dem RVR aus der Sicht des RVR und aus der Sicht der Stadt Hagen.

 

Ziffer 4:           Fazit

 

 

 

Begründung

 

 

 

1.         Rechtliche Grundlagen:

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft im RVR ist in § 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr geregelt. Dort heißt es:

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verband kann durch Vereinbarung oder durch Kündigungserklärung einer Mitgliedskörperschaft beendet werden. Die Vereinbarung oder Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Innenministeriums.

 

(2) Die Vereinbarung über den Austritt ist jederzeit auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung zum Ende der laufenden oder zum Ende einer späteren Wahlperiode möglich.

 

(3) Die Kündigung ist erstmals mit einer Frist von einem Jahr zum 20. Oktober 2009, danach innerhalb des ersten Jahres einer Wahlperiode mit Wirkung zum Ende der darauf folgenden Wahlperiode möglich. Über die Kündigung beschließt für die Mitgliedskörperschaft deren Vertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Kündigung wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskörperschaft gegenüber dem Verband wirksam.

 

(4) Zur Finanz- und Vermögensauseinandersetzung bei Austrittsvereinbarung oder Kündigung legt die Verbandsordnung die allgemeinen Regeln fest. Diese hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der verbleibenden Mitglieder und den Interessen des ausscheidenden Mitglieds zu gewährleisten.

 

Erstmals ist also eine Kündigung bis spätestens 20. Oktober 2008 zum 20. Oktober 2009 möglich, danach jeweils im ersten Jahr einer Wahlperiode zum Ende der darauf folgenden, also nächstmalig bis spätestens Herbst 2010 mit Wirkung zum Herbst 2019. Gemäß § 3 Abs. 2 des RVR-Gesetzes ist eine Vereinbarung über einen Austritt jedoch auch zum Ende jeder Wahlperiode möglich.

 

Festzustellen ist, dass die Kündigung der Mitgliedschaft einer Mehrheit von zwei Dritteln des Rates der Stadt Hagen bedarf. Gleichzeitig bedarf die Vereinbarung oder Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Innenministeriums.

 

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr hat in seiner Sitzung am 9. Juni 2008 eine Regelung des § 18 der Verbandsordnung zur Finanz- und Vermögensauseinandersetzung bei Austrittsvereinbarung oder Kündigung beschlossen, die im Folgenden wiedergegeben wird:

 

1.           Soweit Mitgliedskörperschaften die Mitgliedschaft im Verband beenden, sind die Modalitäten für den Austritt durch eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem RVR und der austretenden Mitgliedskörperschaft über die Finanz- und Vermögensauseinandersetzung zu regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung von 2/3 der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung.

 

2.           Grundlage der Vermögensauseinandersetzung sind die zum Austrittszeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte des RVR abzüglich der Schulden und der Sonderposten. Bei der Bewertung des Vermögens für die Vermögensauseinandersetzung sind die bestehenden Besonderheiten hinsichtlich der mit den Vermögenswerten verbundenen Rechte und Pflichten zu berücksichtigen. Am so ermittelten Reinvermögen ist die austretende Mitgliedskörperschaft im Verhältnis der für das Austrittsjahr anteilig von ihr gezahlten Verbandsumlage beteiligt. Von dem anteiligen Reinvermögen ist das ihr zufließende, d. h. das auf dem Gebiet der austretenden Körperschaft gelegene und im Zuge der Auseinandersetzung in deren Eigentum übergehende Vermögen des RVR abzuziehen.

 

3.           Die während der Mitgliedschaft der austretenden Körperschaft aufgrund des gesetzlichen Rahmens, vertraglicher Bindungen oder politischer Willensbildung eingegangene Verpflichtungen für gemeinsame Projekte und Maßnahmen der Metropole Ruhr und die sich hieraus ggf. später ergebenden weiteren Belastungen sind durch die austretende Mitgliedskörperschaft für die Dauer der Verpflichtung anteilig weiter mit zu finanzieren.

 

4.           Zudem müssen vor Austritt noch folgende Bereiche vertraglich geregelt werden:

 

a)  der Anteil des Personals, der im Rahmen des Austritts von der austretenden Körperschaft zu übernehmen ist,

b)  wie ein Ausgleich für die Fixkosten, die im Falle des Austritts zunächst beim Verband weiter entstehen (z. B. Kosten des Arbeitsplatzes), geschaffen wird,

c)  wie die austretende Kommune weiterhin an den laufenden Folgekosten der unter regionalen Gesichtspunkten während der Mitgliedschaft getroffenen Investitionsentscheidungen beteiligt wird.

 

§ 18 Abs. 1 der Verbandsordnung sieht vor, dass die Modalitäten für die Finanz- und Vermögensauseinandersetzung für den Austritt durch einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem RVR und der austretenden Mitgliedskörperschaft zu regeln sind. Dies gilt sowohl im Falle der Austrittsvereinbarung als auch im Falle der einseitigen Kündigung durch das Mitglied. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung.

 

Das Innenministerium hat mit Schreiben vom 5. März 2008 diesen Regelungsinhalt von § 18 als im Einklang mit § 3 RVR-Gesetz bestätigt.

 

Eine Regelung für den Fall, dass eine solche einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem RVR und der ausscheidenden Mitgliedskörperschaft nicht zustande kommt, ist weder in § 3 RVR-Gesetz noch in § 18 Verbandsordnung getroffen worden.

 

Die Auslegung der einzelnen Regelungen des § 18 der Verbandsordnung wird unter Ziffer 3 der Vorlage aus der Sicht des RVR und aus Sicht der Stadt Hagen näher untersucht.

 

 

 

2.         Aufgaben des RVR und ihr Nutzen für die Stadt Hagen

 

 

Die Aufgabenstruktur stellt sich nach § 4 des RVR-Gesetzes (Aufgaben, Tätigkeiten, Projekte und Planungsleistungen des Verbandes; Überleitung von Projekten der Projekt Ruhr GmbH) in den einzelnen Absätzen wie folgt dar (die folgende Aufstellung beschränkt sich auf die Darstellung der einzelnen Aufgabenbereiche):

 

 

(1) Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben):

 

1.      Erstellung und Aktualisierung von Masterplänen,

 

2.      Trägerschaften, Fortführung und Weiterentwicklung des Emscher Landschaftsparks und der Route der Industriekultur,

 

3.      Sicherung und Weiterentwicklung von Grün-, Wasser-, Wald- und sonstigen      von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes (Verbandsgrünflächen),

 

4.      regionale Wirtschaftsförderung und regionales Standortmarketing einschließlich der Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen von regionaler Bedeutung sowie regionale Tourismusförderung und Öffentlichkeitsarbeit für das Verbandsgebiet,

 

5.      Analyse und Bewertung von Daten zur Strukturentwicklung Raumbeobachtung).

 

(2) Der Verband kann weitere Aufgaben mit regionaler Bedeutung übernehmen oder bestehende Aufgaben aufgeben (freiwillige Leistungen), insbesondere:

 

1.      Trägerschaft und Mitwirkung bei regionalen Kultur- und Sportprojekten,

 

2.      Durchführung von vermessungstechnischen und kartographischen Arbeiten       für das Verbandsgebiet und

 

3.      Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb von Freizeitanlagen mit überörtlicher Bedeutung.

 

(3) Der Verband kann auf Antrag für eine oder mehrere Mitgliedskörperschaften folgende Tätigkeiten wahrnehmen (Tätigkeiten auf Antrag):

 

1.      Abfälle entsorgen,

 

2.      Landschaftspläne ausarbeiten,

 

3.      Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Erschließung der Landschaft übernehmen,

 

4.      die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft betreuen.

 

(5) Der Verband kann für einzelne oder mehrere Mitgliedkörperschaften auf Antrag gegen Entgelt befristet kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche Angelegenheiten) in den Bereichen Kultur, Sport, Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen und kommunaler Bauleitplanung einschließlich regionaler Flächennutzungsplanung übernehmen.

 

Zwischenzeitlich sind seitens der Verwaltung bzw. durch Rückmeldung des RVR folgende Informationen zusammengetragen worden:

 

RVR-Leistungen aus Sicht des Fachbereichs Stadtentwicklung und Stadtplanung

 

  1. Nutzung von Grundlagendaten

Für die vorbereitende sowie für die verbindliche Bauleitplanung, die Stadtentwicklungs- und Stadtteilplanung sowie für die Verkehrs- und Grünplanung werden wichtige digitale Grundlagen-Daten die vom RVR zur Verfügung gestellt werden, genutzt. Dazu gehören:

 

-          Realnutzungskartierung

-          Orthophotos

-          Daten zur kleinräumigen Gliederung der Stadt

-          Gewerbekataster AGIS

-          Kataster der Verbandsgrünflächen

-          LKW-Verkehrsdaten

-          Route der Industriekultur.

 

Für diese Leistungen des RVR muss derzeit schon bezahlt werden.

 

  1. Regionalplanung

Voraussichtlich im September/Oktober 2009 soll der RVR für sein Verbandsgebiet die Zuständigkeit für eine eigenverantwortliche Regionalplanung erhalten. Ein entsprechender Gesetzesentwurf bzw. eine entsprechende Gesetzesänderung ist vorgesehen. Im Falle eines Verbleibs im RVR würde für die Stadt Hagen die Regionalplanungskompetenz beim RVR liegen, während die Bezirksregierung vermutlich für die Vergabe von Fördermitteln weiterhin zuständig bliebe.

 

Sollte die Stadt Hagen aus dem RVR austreten, bliebe sowohl die Regionalplanungskompetenz als auch die Kompetenz für die Vergabe von Fördermitteln bei der Bezirksregierung Arnsberg.

 

  1. Förderschwerpunkt Ruhrgebiet

Der Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung weist weiter auf den Aspekt „Das Ruhrgebiet als Förderschwerpunkt des Landes“ hin:

 

Die Frage der Mitgliedschaft im RVR ist auch mit der Frage der regionalen Zugehörigkeit der Stadt Hagen verknüpft. Generell gilt, dass in allen Bereichen eine regionale Kooperation sinnvoll und notwendig ist. Im Wettstreit der Kommunen um Fördermittel, die mittlerweile vermehrt aus Europa von der EU verteilt werden, kann eine Kommune der Größenordnung wie Hagen nur noch in einer regionalen Kooperation wahrgenommen werden. Insofern ist die Mitgliedschaft zum RVR auch Teil einer Zugehörigkeit zum Ruhrgebiet als Region.

 

Das Land NRW setzt auch heute verstärkt auf eine Förderung des Ruhrgebietes als Konvergenz-Region. Eines der größten Förderprogramme, das NRW-EU-Ziel 2-Programm 2007-2013 führt dazu aus: „Zielrichtung der neuen Programmperiode in NRW ist es daher, trotz grundsätzlich offener Förderkulisse, mindestens 50 Prozent der Mittel in den Regionen einzusetzen, die entsprechend eindeutiger Kriterien als strukturschwach zu gelten haben (Ziel: Konvergenz) – das sind derzeit vorrangig die Ruhrgebietsregionen und das Bergische Land, sowie benachteiligte Quartiere im ganzen Land entsprechend eindeutiger Strukturindikatoren. Die zielgerichtete Unterstützung in diesen Regionen und Stadtquartieren wird als zentraler Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des ganzen Landes betrachtet. In diesem Schwerpunkt sind Maßnahmen zur Verbesserung der Standortqualitäten und zur Beseitigung von Entwicklungsengpässen in strukturell besonders belasteten Städten und Regionen (insbesondere im Ruhrgebiet) beabsichtigt.“

 

Die Projektvorschläge der Stadt Hagen Ziel 2 Säule 3 (vgl. Vorlage Drucksachen-Nr. 1175/2007 „Beitrag der Stadt Hagen zur nachhaltigen Stadt- und Regionalentwicklung der Metropole Ruhr“) sind in der Anlage 1 beigefügt.

 

  1. Kooperation im Zusammenhang mit der Städteregion 2030 und anderen Netzwerken

 

Neben dem RVR sind in den vergangenen Jahren eine Reihe von problem- und projektbezogenen Kooperationen und Netzwerken entstanden, an denen auch die Stadt Hagen beteiligt ist. Hier sind beispielsweise zu nennen:

-         Städteregion Ruhr 2030

-         Regionales Einzelhandelskonzept östliches Ruhrgebiet

-         Das Ruhrtal

-         Regionale Wohnungsmarktbeobachtung

-         Kulturhauptstadt 2010

-         Interkommunale Zusammenarbeit der Planungsdezernenten (IKZ)

 

      Diese regionalen Kooperationen sind notwendig, um

-         regionale Ressourcen zu bündeln (Kosten-, Effizienz- und Produktivitätsvorteilsgründe)

-         zur Schaffung eines regionalen Mehrwertes

-         zur Herstellung eines regionalen Konsenses

 

Die Zukunft wird zeigen, ob solche temporären und zweckbezogenen Zusammenschlüsse die Aufgaben des RVR zumindest teilweise übernehmen können, so dass sich der RVR auf bestimmte Kernaufgaben mit einem deutlich verringerten Ressourceneinsatz konzentrieren kann.

 

  1. RuhrtalBahn

 

Im Rahmen der Initiative “Das Ruhrtal“ wurde der Anstoß für eine erhebliche Erweiterung der touristisch angelegten RuhrtalBahn ergriffen, für eine Verlängerung der befahrenen Strecke (bis Hagen Hbf.) und eine Erhöhung der Fahrtage und Fahrtenzahl.

Für diesen Zweck hat - eine unabdingbare Voraussetzung - der RVR (damals KVR) einen stillgelegten Streckenabschnitt von 10 km Länge zwischen Herbede und Hattingen erworben. Für die gesamte von der RuhrtalBahn befahrene Strecke außerhalb des mitgenutzten Streckennetzes der Deutschen Bahn ist der RVR damit Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit entsprechenden Pflichten. Mit Unterstützung des Landes wurde zur langfristigen Sicherung des Eisenbahnbetriebs in den Ausbau (Haltepunkte) und die Instandsetzung der Strecke investiert. Der RVR sorgt mindestens für die Dauer der Zweckbindung der Landesförderung für den betriebszulässigen und -bereiten Zustand der Infrastruktur.

 

 

 

 

  1. Ruhrtalradweg

 

Der Ruhrtalradweg ist (im Raum Hagen) identisch mit dem Abschnitt der Route des landesweiten Radverkehrsnetzes und verläuft an den nördlichen Ufern von Hengstey- (bisher) und Harkortsee. Mit Unterstützung des RVR wurde die Hengsteysee-Route an dessen Südufer, also auf Hagener Stadtgebiet, verlegt und ausgeschildert. Der Ruhrtalradweg ist inzwischen im Freizeitverkehr aufgrund seiner regionalen Vermarktung einer der am stärksten nachgefragten Radwege in NRW.

 

  1. Förderung des Emil-Schumacher-Museums

 

Der RVR fördert das Emil-Schumacher-Museum mit einer Zuwendung von rd. 511.000 €, davon sind ca. 357.000 € bereits eingegangen, die restliche Zahlung in Höhe von ca. 154.000 € erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme.

 

 

Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Ruhr Grün für die Stadt Hagen aus Sicht des RVR

 

Nachfolgend werden die speziell auf dem Gebiet der Stadt Hagen in den letzten 10 Jahren erbrachten Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung RVR Ruhr Grün dargestellt. Darüber hinaus stehen die bei Ruhr Grün vorhandenen regionalen Erfahrungen aus Landschaftsplanung/-bau, Landschaftspflege, Waldbewirtschaftung und Naturschutz im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zur Verfügung und werden auf fachlicher Ebene intensiv genutzt.

 

 

I.          Waldbewirtschaftung

 

Lage der Waldflächen:        Eilper Berg (323 ha)

                                               Selkinghausen (73 ha)

                                               Haspe (50 ha)

                                               NSG Raffenberg (15ha)

                                               NSG Weißenstein (12 ha)

                                               Vorhalle (7 ha)

                                               Egge (7 ha)

 

Summe der Waldfläche: 487 ha.

Es werden damit 7,4 % der gesamten Waldfläche im Stadtgebiet gepflegt und bewirtschaftet.

Seit 1998 sind Aufwendungen in Höhe von rund 700.000 € für Arbeiten in Hagen getätigt worden.

 

Öffentlichkeitsarbeit

 

           Waldführungen für interessierte Bürger in Zusammenarbeit mit dem LWL-

           Freilichtmuseum Hagen

           Führung von Schulklassen

 

 

Erholungswaldbewirtschaftung

 

           Instandsetzung von Wander- und Reitwegen

           Aufstellen von Ruhebänken

           Verkehrssicherung entlang der Wege und Außengrenzen

           Umwandlung von nicht standortgerechten Nadelholzbeständen in Laub-

           Mischwälder

           Kompensationskalkung der Waldbestände am Eilper-Berg

 

Biotoppflege

 

§         Pflegemaßnahmen an Trockenbiotopen (aufgelassene Steinbrüche) im Mäckinger Bachtal

§         Pflege und Unterhaltung eines alten Stollen (Fledermausquartier) im Mäckinger  Bach

§         Umwandlung der nicht standortgerechten Fichten-Bestockung in Laubholz am Hemke-Bach und in der Kupfergrube

§         Für die Waldnaturschutzgebiete des RVR in Hagen (insges. 27 ha) wurde unter Leitung des Forstamtes Schwerte ein Pflegeplan erstellt. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch RVR Ruhr Grün.

 

 

II.         Freiflächengestaltung

 

Im Aufgabenbereich Freiflächengestaltung sind in Hagen folgende Maßnahmen durchgeführt worden:

 

*          Herrichtung, Ausbau und Instandsetzung von ca. 12 km Erholungswaldwege            im Bereich Eilper Berg (Freilichtmuseum) um Gut Selkinghausen in Hagen-        Dahl. (Aufwendungen: ca. 240.000 €)

 

*          Anmerkung: Herrichtung der Außenanlagen Glörtalsperre 2003 bis 2007 mit           Zuwegungen, Liegebereichen, Parkplätzen und Gartenparterre am Haus Glör in Breckerfeld.

            Der Freizeitbereich, unmittelbar angrenzend an die Flächen der Stadt Hagen,        wird überwiegend durch die Hagener Bevölkerung genutzt. Die Maßnahme         kommt daher der südlichen Ruhrgebietsregion, insbesondere der Stadt Hagen      zugute. (Aufwendungen: ca. 220.000 €)

 

Für 2008 wurden für die Beseitigung von „Kyrill-Schäden" rd. 30.000,- € für Wegebaumaßnahmen veranschlagt.

 

 

 

 

III.        Naturschutz

 

Durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von RVR Ruhr Grün werden in Hagen folgende Naturschutzgebiete im RVR-Eigentum betreut:

 

NSG „Mastberg Weißenstein"

NSG „Mastberg"

NSG „Lange Bäume"

NSG „Hünenpforte"

NSG „Raffenberg".

 

Für diese Naturschutzgebiete wurde durch das Forstamt Schwerte in Zusammenarbeit mit den für Ökosystemmanagement zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von RVR Ruhr Grün ein Waldpflegeplan erarbeitet; dieser wird kontinuierlich umgesetzt.

 

 

Leistungen der Ruhrgebiet Tourismus GmbH (RTG) aus Sicht des RVR

 

Die RVR sieht positive Synergieeffekte in folgenden Bereichen für die Stadt Hagen aufgrund der Aktivitäten der RTG:

 

 

  • touristische Vermarktung RUHR.2010
  • RuhrTopCard
  • RuhrtalRadweg
  • ExtraSchicht
  • Sportboottourismus
  • Messen
  • Service Center (Informationsbroschüren etc.)

 

Detaillierte Angaben sind der Anlage 2 zu entnehmen.

 

 

Abfall

 

Der RVR ist Alleingesellschafter der Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet mbH (AGR). Die Stadt Hagen hat weder direkt noch über ihre Beteiligungsgesellschaften HEB/ HUI GmbH Leistungsbeziehungen mit der AGR

 

 

Anmerkung:

 

Direkte Haftungsrisiken der Stadt Hagen bezüglich der AGR bestehen lt. Schreiben des RVR vom 18.08.2008 nicht.

Die AGR ist eine Kapitalgesellschaft. Im Falle der Insolvenz der AGR wäre lediglich das eingebrachte Eigenkapital des RVR als Haftungsmasse verloren.

 

Allerdings ist der RVR Eigentümer einiger Grundstücke, auf denen die AGR Deponien betreibt. Der RVR würde im Fall einer Insolvenz Abfallbesitzer, da er als Grundstückseigentümer auch Besitzer der auf dem Grundstück abgelagerten Abfälle wäre. Als Eigentümer der Deponiegrundstücke könnte der RVR zur Durchführung der dann zukünftig erforderlichen Gefahrenabwehr- und Nachsorgemaßnahmen verpflichten werden. D.h. nur im Falle einer Insolvenz der AGR würde demnach der RVR bei den Deponiegrundstücken in Anspruch genommen werden. Dann würden die Maßnahmen, deren Durchführung auf den Deponien von der AGR als Deponiebetreiber verlangt werden können, voraussichtlich mit denjenigen deckungsgleich sein, die im Falle des Ausfalls der AGR vom RVR übernommen werden müssen. Zurzeit sind für diese Maßnahmen in geforderter Höhe Rückstellungen in der AGR-Bilanz eingestellt, so dass derzeit keine Verpflichtungen des RVR aus der Deponiebetreibung der AGR entstehen.

 

 

Wirtschaftsförderung

 

Der RVR ist zu 100 % Gesellschafter der Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH

(wmr). Diese wird bis Ende 2008 vom Land mit 1,5 Mio. EUR gefördert. Nach Auslaufen des Zuschusses ist innerhalb des RVR über eine Aufgabenreduktion bzw. eine Übernahme der Kosten zu entscheiden. Die Evaluation der wmr durch die Fa. experconsult in Dortmund ist mittlerweile abgeschlossen.

 

Generell ist die Metropole Ruhr als Metropolraum zur Akquisition von internationalen und nationalen Investoren eher geeignet als kleinräumigere oder ländlicher geprägte Regionen.

 

Die Wirtschaftsförderung Hagen GmbH (WFG) arbeitet mit der wmr regelmäßig in verschiedensten Gremientreffen zusammen. Wesentliche Kooperationsmerkmale sind:

 

          Kompetenzfeldentwicklung & NRW EU Ziel 2-Programm

          Standort Ruhr & Investorenservice

          Regionales Marketing & Öffentlichkeitsarbeit (z.B. EXPO REAL)

 

Dadurch entsteht eine Verzahnung mit den Wirtschaftsförderungsgesellschaften anderer Städte für regionale Projekte oder Standortmarketing. Über den Internetauftritt der wmr (Ruhrsite) können Gewerbeflächen- und Immobilienangebote abgefragt werden.

Zudem beteiligt sich die WFG an gemeinsamen Messeauftritten z.B. der expo real. Durch den gemeinsamen Messeauftritt spart die Stadt Hagen 35.000 EUR.

 

 

Emscher Landschaftspark

 

Der Emscher Landschaftspark ist ein regionales Kooperationsprojekt des Ruhrgebietes. Der RVR betreut durch seine eigenbetriebsähnliche Einrichtung Ruhr Grün den Emscher Landschaftspark. Dieser Park liegt nicht auf dem Gebiet der Stadt Hagen.

 

 

 

Route der Industriekultur

 

Die Route der Industriekultur bilden 52 herausragende Zeugnisse der industriekulturellen Vergangenheit und Gegenwart des Ruhrgebietes. Zu den Ankerpunkten gehören der Hohenhof und das Freilichtmuseum Hagen. Die Route der Industriekultur ist eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung des RVR.

 

 

3.         Finanzielle Konsequenzen eines Austritts aus dem RVR aus der Sicht         des RVR und aus der Sicht der Stadt Hagen

 

 

3.1.     Sicht des RVR

 

3.1.1.  Vermögensauseinandersetzung

 

Grundlage der Vermögensauseinandersetzung sind die zum Austrittszeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte des RVR abzüglich der Schulden und der Sonderposten. Der ungeprüften Bilanz (Stand: 01.01.2006) bzw. dem Jahresabschluss des RVR sind die einzelnen Posten der Aktiva und Passiva zu entnehmen. Das aus dieser Eröffnungsbilanz berechenbare Reinvermögen entspricht allerdings nicht zwingend dem im Falle eines Austritts ermittelten Reinvermögen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 Verbandsordnung). Der Ansatz und die Bewertung der im Jahresabschluss auszuweisenden Vermögen und Schulden sind unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchung vorgenommen worden. Es fanden Bewertungsansätze der §§ 32 bis 36 und §§ 41 bis 43 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW Anwendung, sofern nicht nach den besonderen Vorschriften der §§ 55 und 56 der Gemeindehaushaltsverordnung verfahren werden musste.

 

Bei der Bewertung des Vermögens ist allerdings ggf. abweichend von den Bewertungsgrundsätzen der Bilanz nach NKF von den Zerschlagungswerten der einzelnen Vermögenswerte und unter Berücksichtigung der Frage der Realisierbarkeit/Einzelveräußerbarkeit der Vermögenswerte auszugehen. Anlage 3 gibt im Entwurf einen Überblick über die Bewertung des Anlagevermögens beim Übergang zu Zerschlagungswerten. Daraus wird folgendes deutlich:

 

Wesentliche Teile des Sachanlagevermögens entfallen auf Vermögenswerte, die nicht veräußerbar sind und keine ertragbringende Nutzung erlauben und damit im Hinblick auf die Vermögensauseinandersetzung keinen Verkehrswert/ Zerschlagungswert aufweisen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um:

 

-         die Grün(Wald-)flächen, die insbesondere als Naturschutzflächen ausgewiesen sind und keine gewinnorientierte Nutzung erlauben

-         die Dienstgebäude, die ebenfalls keine ertragbringende Nutzung erlauben sondern allenfalls Unterhaltungskosten verursachen sowie

-         das Infrastrukturvermögen, das im Wesentlichen die Bauten des Emscher Landschaftsparkes und die Radwege betrifft.

 

Bei den Finanzanlagen handelt es sich im Wesentlichen um Beteiligungen an Gesellschaften in den Bereichen Freizeit, Kultur, Tourismus und Ökologie, die keine ertragsorientierte Geschäftstätigkeit aufweisen und auf dauerhafte Bezuschussung durch die Gesellschafter angewiesen sind, so dass auch für diese Unternehmensbeteiligungen im Hinblick auf die Vermögensauseinandersetzung kein Verkehrswert/Zerschlagungswert anzusetzen ist.

 

Im Falle eines Austritts kann davon ausgegangen werden, dass eine Korrektur des Vermögens nach unten erforderlich ist. In der reinen Bilanzbetrachtung ergäbe sich bei einem Anteil an dem Verbandsvermögen in der Höhe der anteilig gezahlten Verbandsumlage von rund 3,69 % ein Betrag von rund 5,5 Mio. €. Das auf dem Hagener Stadtgebiet liegende Anlagevermögen der RVR würde im Zuge der Auseinandersetzung in Hagener Eigentum übergehen und den Wert mindern. Dieses wertmindernde Eigentum besteht für die Stadt Hagen aus einer Fläche von 487 ha Wald, deren Wert beträgt rd. 3,85 Mio. € (analog der Bewertung des städtischen Waldes nach NKF).

 

Ausgehend von den Zerschlagungswerten ergibt sich damit ein negatives Reinvermögen von rd. -33 Mio. €. Der Hagener Anteil an diesem negativen Reinvermögen beträgt dann rd. -1,22 Mio. € sowie den Wert des Waldes von rd. 3,85 Mio. €. Somit wäre nach Übernahme des Waldes ein einmaliger Betrag in Höhe von rd. 5,07 Mio. € an den RVR zu zahlen.

 

Es wird aus Sicht des RVR deutlich, dass sich aus der Vermögensauseinandersetzung vor dem Hintergrund der beim RVR vorhandenen Vermögensstruktur – die wie auch bei anderen öffentlichen Körperschaften typisch- durch Investitionen in öffentliche Infrastrukturmaßnahmen mit laufendem Zuschussbedarf ohne Ertragsorientierung geprägt ist, naturgemäß kein positiver Ausgleichsbetrag zugunsten der ausscheidenden Mitglieder ergibt.

 

 

3.1.2.  Finanzauseinandersetzung

 

Gemäß § 18.3 der Verbandsordnung werden im Falle eines Austritts seitens des RVR auch weitere Ansprüche in Folge eingegangener Verpflichtungen im Rahmen der Metropole Ruhr gegen die austretende Körperschaft geltend gemacht. Es sind dies die finanziellen Belastungen, die sich auch nach dem Austritt aus den während der Mitgliedschaft auf Grund des gesetzlichen Rahmens, vertraglicher Bindung oder politischer Willensbildung resultierenden Verpflichtungen für gemeinsame Projekte und Maßnahmen der Metropole Ruhr ergeben. Zum einen sind dies Belastungen aus den Pflichtaufgaben des RVR, die aus § 4 Absatz 1 RVR-Gesetz resultieren. Hierbei handelt es sich um die Erstellung und Aktualisierung von Masterplänen, Trägerschaften Emscher Landschaftspark und Route der Industriekultur (Umfang geregelt in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom Dezember 2005), Sicherung und Weiterentwicklung der Verbandsgrünflächen, regionale Wirtschaftsförderung und regionales Standortmarketing und die Raumbeobachtung.

 

Die in § 4.2 RVR-Gesetz beschriebenen freiwilligen Aufgaben des RVR, dazu zählen insbesondere die Trägerschaften und Mitwirkung bei regionalen Kultur- und Sportprojekten, vermessungstechnische und kartographische Arbeiten für das Verbandsgebiet und der Betrieb von Freizeitanlagen mit überörtlicher Bedeutung, sind durch die Verabschiedung der Verbandsordnung durch die Verbandsversammlung am 28.11.2005 vom RVR als übergangs- und fortführungspflichtig bestimmt worden. Die Verbandsversammlung hat damit ausdrücklich von der Option der Beendigung einer bestehenden Aufgabe mit der Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung (d. h. 48 stimmberechtigte Mitglieder) keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat die Verbandsversammlung durch ihre Beschlüsse bekräftigt, dass die vom Kommunalverband Ruhrgebiet auf den Regionalverband Ruhr übergegangenen bestehenden Aufgaben dauerhaft fortgeführt werden sollen. Qualitativ sind diese Aufgaben den Pflichtaufgaben nach Abs. 1 gleichzustellen, da eine Änderung der Verbandsordnung mit dem Ziel der zukünftigen Aufgaben aufgrund des hohen Stimmenquorums grundsätzlich ausgeschlossen seien dürfte.

 

Durch das RVR-Gesetz und die Verabschiedung der Verbandsordnung sind damit aus Sicht des RVR zurzeit alle Aufgaben des RVR pflichtiger Natur, da nur Aufgaben des § 4 beim RVR übernommen werden. Kurzfristig ist eine Reduktion der Ausgaben beim RVR daher nicht möglich. Aus diesem Grunde wäre die nach § 18.3 zu zahlende Ausgleichszahlung des austretenden Verbandsmitglieds im Falle einer Kündigung genauso hoch wie zurzeit die Verbandsumlage. Eine Reduktion dieser Ausgleichszahlung hätte kurzfristig zur Folge, dass ein Teil des Aufwandes von verbleibenden Verbandsmitgliedern übernommen werden muss. Da die Entscheidung über die Verbandsordnung von allen Verbandsmitgliedern getroffen wurde, kann eine Schlechterstellung der verbleibenden Verbandsmitglieder nicht akzeptiert werden, so dass zunächst eine Ausgleichszahlung in Höhe der anteiligen Verbandsumlage von der austretenden Körperschaft gezahlt werden müsste. Im Rahmen einer Kündigung müssten nun alle gesetzlichen, vertraglichen Grundlagen und politischen Beschlüsse auf ihre Laufzeit hin untersucht werden.

 

 

Beispielhaft führt der RVR eine mindestens 10-jährige Verpflichtung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Route der Industriekultur an. Erst danach kann die Ausgleichszahlung um diese monetäre Verpflichtung gekürzt werden.

 

Ebenfalls sind die Kosten, für die Pflege der Verbandsgrünflächen durch die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Ruhr Grün nicht sofort reduzierbar, sondern werden, solange die Grünflächen keiner anderen Verwendung zugeführt werden können, weiter beim RVR anfallen, so dass sich auch hieraus eine langjährige, anteilige Verpflichtung für die Stadt Hagen ergeben würde. Diese Verpflichtung könnte lediglich dadurch reduziert werden, dass die anteiligen Grünflächen im Umfang von ca. 500 ha und damit auch die Pflege an die Stadt Hagen übergehen. Inwieweit dies eine Reduktion bei dem Betriebskostenzuschuss, z. B. durch die Übernahme von Personal vom RVR ergeben würde, müsste noch genau ermittelt werden.

 

Wie diese Beispiele zeigen, gibt es aus Sicht des RVR zahlreiche Projekte und Maßnahmen im Haushalt des RVR, aus denen sich Verpflichtungen ergeben und die durch hoheitlichen Beschluss autorisiert wurden. Die Kosten für diese Projekte, Maßnahmen und Aufgaben werden ggf. mittelfristig anteilig um den Beitrag reduziert werden können. Eine kurzfristige Umsetzung ist allerdings - wie die Beispiele zeigen - nicht möglich. Damit ist auch § 18.4 betroffen, da unter a) und b) geregelt wird, wie hoch das anteilige Personal, das übernommen werden muss bzw. wie hoch der Ausgleich für die Fixkosten, die im Falle des Austritts weiterhin beim Verband entstehen, sein müssen. Sowohl Personal als auch Fixkosten sind zunächst direkt mit den Projekten verbunden, und somit nicht reduzierbar. Mit Auslaufen der Projekte, Aufgaben oder Verpflichtungen kann auch Personal abgeschmolzen werden, das dann ggf. an die Stadt Hagen überführt wird. Auch über den Ausgleich für die Fixkosten muss dann nachgedacht werden. Lt. Schreiben des RVR vom 18.08.2008 kann eine detaillierte Projektliste mit den damit verbundenen Kosten und Laufzeiten bis September nach Rücksprache mit ihrem Wirtschaftsprüfer realistisch nicht fertig erstellt werden.

 

Zudem sind nach § 18 Abs. 4 c) der Verbandsordnung laufende Folgekosten der unter regionalen Gesichtspunkten während der Mitgliedschaft getroffenen Investitionsentscheidungen anteilig für die Kommune zu berücksichtigen. Auch diese werden mit der Verbandsumlage finanziert, da u. a. die direkten Kosten der Investitionen, d. h. die Zinsen und anteiligen Abschreibungen in jedem Jahr, anfallen.

 

Alle Grundstückskäufe sind langfristige Investitionsmaßnahmen, die Kapital binden und nicht kurzfristig liquidierbar sind. Das heißt für die Folgekosten der Investitionen, die ebenfalls im Rahmen der Solidargemeinschaft RVR getätigt wurden, muss die austretende Kommune über die Abschreibungsdauer beteiligt werden. Dies betrifft auch die mit diesen Investitionsentscheidungen verbundenen Chancen und Risiken.

 

Zusammenfassend kann man bezüglich der Finanzauseinandersetzung von Seiten des RVR sagen, dass die zu zahlende Ausgleichszahlung für Hagen im Falle einer Kündigung wie die o. g. Beispiele zeigen über einen längeren Zeitraum genauso hoch ist wie zurzeit die jährliche Verbandsumlage (in 2008 voraussichtlich 1,6 Mio. €).

 

 

Anmerkung des RVR:

Zurzeit erarbeitet der RVR mit einem Wirtschaftsprüfer noch detailliert die pekuniären Auswirkungen, die sich gemäß Verbandsordnung bei Austritt einer Mitgliedskörperschaft ergeben. Wie sich sowohl bei der Vermögensauseinandersetzung als auch bei den Ausgleichszahlungen zeigt, ist die genaue Berechnung der Verpflichtungen sehr aufwändig und bedarf einer umfassenden Auseinandersetzung mit allen Projekten und getätigten Investitionen des RVR. Eine genaue Bezifferung zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht möglich, da die Kosten von den konkret durchgeführten Maßnahmen / Projekten abhängig sind.

 

 

3.2      Sicht der Stadt Hagen

 

3.2.1.  Vermögensauseinandersetzung

 

Gemäß der ungeprüften Bilanz 2006 beträgt das Reinvermögen ohne die Berücksichtigung von Zerschlagungswerten rd. 148,3 Mio. €. Das anteilige Vermögen daraus, welches Hagen zufließt, beträgt rd. 5,5 Mio. € (Stand 2006). Dies kann um Vermögensanteile gemindert werden, die vom RVR in das Vermögen der Stadt Hagen übergehen. Der Wert des Waldbesitzes des RVR auf Hagener Stadtgebiet beträgt rd. 3,85 Mio. € (analog der Bewertung des städtischen Waldes nach NKF).

Somit verbleibt ein Barvermögen von rd. 1,65 Mio. €, welches Hagen zufließt.

 

Seitens des RVR wird der Wert des Waldes (Wert des Aufwuchses) mit rd. 4,8 Mio. € angegeben. Dabei sei aufgrund der guten Qualität des Holzes im Hagener Bereich von einem Verkehrswert des Aufwuchses von ca. 10.000 €/ha auszugehen.

 

Aus Sicht der Stadt Hagen ist es nicht zulässig mit Zerschlagungswerten (Liquidationswerten) zu arbeiten. Der Liquidationswert eines Unternehmens ist die Höhe des Erlöses, der durch Auflösung des Unternehmens und der Veräußerung aller Vermögensgegenstände erzielt werden kann. Anders ausgedrückt: es handelt sich um den Substanzwert unter der Annahme der Nichtweiterführung des Betriebes (kein Going-Concern-Prinzip). Wird ein Betrieb nicht weitergeführt, dann sind bei der Bewertung der Aktiva in der Regel wesentliche Abschläge und bei der Bewertung der Passiva Zuschläge vorzunehmen. Der Liquidationswert ist fast immer die absolute Untergrenze der Unternehmensbewertung. Gründe für die Anwendung von Zerschlagungswerten für die Bewertung des Vermögens des RVR beim Austritt der Stadt Hagen sind damit nicht gegeben (siehe hierzu auch „Hinweis“ Seite 19, Punkt 9.; SIHK-Gutachten).

 

Allerdings weist der RVR in seinem Schreiben vom 18.08.2008 daraufhin, dass der Beteiligungswert der AGR Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet zurzeit evaluiert wird. Derzeit beträgt der Beteiligungswert der AGR in der Eröffnungsbilanz des RVR per 01.01.2006 101,5 Mio. €. Dieser Wert wird lt. Schreiben des RVR voraussichtlich im Rahmen der Feststellung bestätig werden.

 

3.2.2.  Finanzauseinandersetzung

 

Personalkosten:

 

Der § 18 Ziffer 4 der Verbandsordnung des RVR sieht vor, dass eine austretende Körperschaft einen Teil des Personals zu übernehmen hat. Entsprechend des Anteils an der Verbandsumlage von 3,69 % würden damit rd. 14 Mitarbeiter übernommen werden müssen. Diese Personalkosten haben eine Größenordnung von rd. 750.000 € jährlich.

 

In Gesprächen des Kreises Wesel mit dem RVR wurde alternativ zur Übernahme angeboten, die Personalkosten für einen Zeitraum von 15 Jahren zu übernehmen. Der Kreis Wesel schlägt dagegen vor, für einen überschaubaren Zeitraum (max. 3 Jahre) einen Teil der Personalkosten zu übernehmen. Die Stadt Hagen schlägt ebenfalls die Übernahme der Personalkosten für einen Zeitraum von max. 3 Jahre vor, damit der RVR ausreichend Zeit hat Personal abzubauen und den Einsatz von Personal anders zu organisieren.

 

 

 

Sonstige Kosten:

 

Nach Angabe des RVR erhält die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Route der Industriekultur einen jährlichen Zuschuss von rd. 1,7 Mio. € und muss für die Instandhaltung der Ankerpunkte der Route der Industriekultur rd. 2,5 Mio. € jährlich einstellen. Der jährliche Anteil der Stadt Hagen beträgt hieran 155.000 €. Eine Verhandlungsbasis gegenüber dem RVR könnte eine Übernahme dieses Anteils für 3 Jahre sein.

Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Ruhr Grün erhält pro Jahr einen Zuschuss von 7,4 Mio. €. Der Anteil der Stadt Hagen hieran beträgt rd. 273.000. Eine Verhandlungsbasis gegenüber dem RVR könnte eine Übernahme dieses Anteils für 3 Jahre sein. Hierin ist auch die Pflege für die 487 ha des von der Stadt Hagen zu übernehmenden Waldes enthalten. Sollte die Stadt die Pflege dieses Waldes selbst übernehmen, würde sich der Betrag entsprechend kürzen. Der RVR gibt hierfür einen Betrag von durchschnittlich 70.000 €/Jahr an. Lt. Aussage des RVR konnten in den letzten Jahren die entstandenen Aufwendungen durch die in der Holzernte erzielten Erträge ausgeglichen werden.

Im Rahmen des im Januar 2007 aufgetretenen Orkans Kyrill sind jedoch im Raum Hagen 20.000 Festmeter Holz als Kalamitätsholz angefallen. Dieser Umstand wird in den nächsten Jahren dazu führen, dass sich die Betriebsergebnisse deutlich verschlechtern werden und kein Ausgleich zwischen Aufwand und Ertrag mehr herbeizuführen sein wird.

 

Gegebenenfalls müssen die Beträge für die Route der Industriekultur und Ruhr Grün noch um die Personalkosten reduziert werden, wenn diese bereits in den oben genannten Personalkosten in Höhe von 750.000 € enthalten sind.

 

 

Nebenkosten der Auseinandersetzung:

 

Im Rahmen der Auseinandersetzung entstehen Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung von Grundbesitz (Hier: Wald) begründen. Grundsätzlich unterliegen solche Vorgänge der Grunderwerbssteuer. Darüber hinaus fallen Notar- und Gerichtskosten an. In einer groben Schätzung würden diese Nebenkosten für die Stadt Hagen voraussichtlich rd. 180.000 € betragen. Diese Schätzung lehnt sich an eine Kostenaufstellung des Kreises Wesel an.

 

 

Nicht zu übernehmende Verpflichtungen

 

1. Die Stadt Hagen ist nicht bereit, eventuell in der Zukunft anfallende Zuschüsse für

Verlustgesellschaften des RVR weiterhin anteilig zu übernehmen.

 

Dies gilt (Stand 31.12.2006 Bilanz des RVR) für

 

a) Anteile und Beteiligungen an Freizeitgesellschaften

 

- Freizeitzentrum Xanten GmbH

- Freizeitzentrum Kemmade GmbH

- Maximilianpark Hamm GmbH

- Freizeitschwerpunkt Glörtalsperre GmbH

- Betreibergesellschaft Silbersee II

- Revierpark Gysenberg Herne GmbH

- Revierpark Nienhausen GmbH

- Revierpark Vonderort GmbH

- Revierpark Wischlingen GmbH

- Revierpark Mattlerbusch GmbH

- Seegesellschaft Halter GmbH

 

b) Anteile und Beteiligungen an Kultur- und Tourismusgesellschaften

 

- RTMG Ruhrgebiet Tourismus Management GmbH

- RTG GmbH & Co. KG

- TER Touristik Eisenbahn Ruhrgebiet GmbH

- Kultur Ruhr GmbH

 

c) Anteile und Beteiligungen an sonstigen Gesellschaften

 

- Ruhr Ticket Betriebsgesellschaft mbH

- Ruhr Ticket Verwaltungsgesellschaft mbH

- Natur Freizeitverbund Niederrhein GmbH

 

2. Die Stadt Hagen ist nicht bereit, weiterhin anteilige finanzielle Leistungen für derzeit vorhandene Projekte und Maßnahmen des RVR außerhalb des Stadtgebietes zu erbringen.

 

3. Die Stadt Hagen wird von Chancen und Risiken entbunden, die in Verbindung mit der AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH entstehen. Vorgenanntes gilt entsprechend für Tochtergesellschaften der AGR und anderen Ökologie-Gesellschaften.

 

 

3.3.     Gegenüberstellung der Zahlungsströme aus Sicht des RVR und der Stadt Hagen

 

Nachfolgend sind die mit einem Austritt verbundenen Einzahlungen und Auszahlungen eines Austritts mit den jeweils  unterschiedlichen Wertungen des RVR und der Stadt Hagen für einen Zeitraum von 10 Jahren dargestellt.

 

 

Die beiden oberen Barwerte stellen das Ergebnis der diskontierten möglichen Zahlungsströme dar. Es wurde ein Basiszinssatz von 3,970 % zugrunde gelegt. Gegebenenfalls müssten individuelle Renditeerwartungen sowie Risikozuschläge oder Risikoabschläge sowie  Wachstumsabschläge berücksichtigt werden.

 

Danach ergibt sich bei Austritt der Stadt Hagen aus dem RVR aus Sicht des RVR ein Barwert von Minus 19,667 Mio. €. Aus Sicht der Stadt Hagen hätte der Austritt einen Barwert von Plus 1,919 Mio. € zur Folge. Dies macht einen Unterschiedsbetrag von 21,586 Mio. € aus.

Würde die Stadt Hagen im RVR verbleiben, ergäbe sich für den 10jahres-Zeitraum über die abgezinsten Verbandsumlagen ein Barwert von Minus 14,597 Mio. EUR.

 

 

 

4. Fazit

 

Der RVR selbst beziffert das durch ihn und seine Vorgängerorganisationen (Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk (SVR) seit 1920, Kommunalverband Ruhrgebiet (KVR) seit 1979; RVR seit 2004) geschaffene Vermögen unter Zerschlagungswertgesichtspunkten auf – 33 Mio. €. Auch bei Betrachtung des bilanziellen Reinvermögens von 148,3 Mio. €, bei denen die Neubewertung der größten Beteiligungsgesellschaft AGR noch nicht berücksichtigt wurde, ist dies angesichts der Millionenbeträge, die dem RVR jährlich zufließen (2006 allein insgesamt rd. 33,5 Mio. € Verbandsumlage) eine ernüchternde Feststellung. Die konkreten in Euro zu beziffernden Leistungen des RVR in den vergangenen Jahren für die Stadt Hagen sind bescheiden. Von vielen durch den RVR betriebenen Einrichtungen (Freizeitgesellschaften, Emscher Landschaftspark, AGR, u.a.) profitieren die Hagener Bürgerinnen und Bürger nicht, nur begrenzt oder mittelbar. Daneben existieren vielfältige, monetär nicht bezifferbare Unterstützungsfunktionen des RVR z.B. bei Planungen, Mittelzugang, Tourismus und Umweltschutz. Das Gewicht dieser Netzwerkverbindungen ist letztlich nur politisch bewertbar. Dies gilt ebenfalls für eine mit einem Austritt aus dem RVR einhergehende regionale Positionierung.

 

Die Folgen eines finanziellen Austrittes aus dem RVR werden seitens der Stadt Hagen und des RVR sehr unterschiedlich beurteilt.  Dass die Stadt Hagen nach einer Kündigung eine Einmalzahlung in Millionenhöhe bezahlen soll, eine Ausgleichszahlung in Höhe der jetzigen Verbandsumlage über viele Jahre entrichtet  soll und dafür keine unmittelbaren Gegenleistungen des RVR verbunden sind, kann mit der Aussage des § 3 Absatz 4 RVR-Gesetz („Zur Finanz- und Vermögensauseinandersetzung bei Austrittsvereinbarung oder Kündigung legt die Verbandsordnung die allgemeinen Regeln fest. Diese hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der verbleibenden Mitglieder und den Interessen des ausscheidenden Mitglieds zu gewährleisten.“) nicht in Einklang gebracht werden (siehe hierzu auch „Hinweis“ Seite 19, Punkte 12. und 13.; SIHK-Gutachten).

 

Da die Positionen des RVR und der Stadt Hagen bezüglich der Vermögens- und Finanzauseinandersetzung weit aus einander liegen, ist davon auszugehen, dass es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen und eine voraussichtlich langjährige gerichtliche Klärung erforderlich sein wird.

 

 

 

Hinweis:

 

Im August 2008 hat die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer ein Rechtsgutachten zu „Grund und Höhe von Ausgleichszahlungen im Falle eines Austritts von Mitgliedern aus dem Regionalverband Ruhr“ veröffentlicht. Gutachter ist Herr Prof. Dr. Janbernd Oebbecke  von der Universität Münster. Die Ergebnisse fasst er in folgenden Leitsätzen zusammen:

 

 

  1. Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen hat den Unterzeichner beauftragt, rechtsgutachtlich Grund und Höhe von Ausgleichszahlungen im Falle eines Austritts von Mitgliedern aus dem -Regionalverband Ruhr (RVR) zu untersuchen. (1.1)

 

  1. Die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmung des § 3 RVRG macht deutlich, dass die Mitgliedschaft im RVR nicht mehr obligatorisch, sondern freiwillig sein soll. Die Regelung über die Auseinandersetzung war nicht Gegenstand näherer Beratungen. (2.1)

 

  1. Nach der unumstrittenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land NRW genießen die Kommunen einen stark ausgeprägten Schutz dagegen, zwangsweise in öffentlichrechtliche Verbände einbezogen zu werden. Dieser ausgeprägte Schutz der sog. Kooperationshoheit durch die Selbstverwaltungsgarantien des Art. 28 Abs. 2 GG und 78 LVerf NRW ist auch bei verfassungsrechtlicher Maßstab für die Kündigungs- und Auseinandersetzungsregelungen, die für den RVR gelten.

 

  1. Gegen die gesetzliche Regelung des § 3 RVRG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (3.)

 

  1. Dass § 18 Abs. 1 VerbO RVR eine vertragliche Regelung der Auseinandersetzung vorschreibt, begegnet keine Bedenken. (4.1.1)

 

  1. Auch die Vorgabe einer Zweidrittel-Mehrheit in der Verbandsversammlung ist angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für den Verband und die verbleibenden Mitglieder unbedenklich. (4.1.2)

 

  1. Der Auseinandersetzungsvertrag regelt eine Folge der Kündigung. Diese ist aber unabhängig davon wirksam. Im Falle einer Nicht-Einigung oder eines Verfehlens der notwendigen Mehrheit entscheidet das Innenministerium (4.1.3)

 

  1. Die Regelung des § 18 Abs. 2 VerbO RVR ist gemessen an den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben unbedenklich, wenn man Satz 1 restriktiv dahin auslegt, dass Sonderposten nur dann abgezogen werden, wenn sie das Vermögen des RVR effektiv mindern. (4.2.1.1)

 

  1. Nicht vertretbar sind allerdings die Folgerungen aus dieser Bestimmung, die der RVR zieht, wenn er wichtige Teile seines Vermögens im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung mit Null ansetzt. Das kann weder für Grundstücke oder Dienstgebäude noch für Infrastrukturvermögen oder Beteiligungen in Betracht kommen (4.2.1.2)

 

  1. Dass die Anteilsquote des ausscheidenden Mitglieds im Verhältnis der im Austrittsjahr gezahlten Verbandsumlage bestimmt wird, begegnet keinen Bedenken. (4.2.2)

 

  1. Auch das etwa das auf dem Gebiet des austretenden Mitglieds liegende Vermögen diesem übertragen und dieser Wert auf das anteilige Verbandsvermögen angerechnet wird, ist nicht zu beanstanden. (4.2.3)

 

  1. Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 VerbO RVR verfehlt die gesetzliche Vorgabe eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des ausscheidenden und der verbleibenden Mitglieder und verstößt gegen Verfassungsrecht, weil sie das Selbstverwaltungsrecht des austretenden Mitglieds verletzt. Die Regelung ist ungeeignet, belastet das austretende Mitglied über das erforderliche Maß hinaus und ist unangemessen. Zulässig wäre statt dessen eine degressiv gestaffelte und wenige Jahre nachlaufende Umlagepflicht des ausgetretenen Mitglieds (4.3)

 

  1. § 18 Abs. 4 VerbO RVR enthält spezielle Vorgaben für einzelne Fragen der Finanzauseinandersetzung. Weil die Bestimmung allerdings materielle Maßstäbe für die Bestimmung des Umfangs der von dem austretenden Mitglied zu übernehmenden Lasten nicht enthält, verfehlt sie den gesetzlichen Regelungsauftrag, einen angemessenen Interessenausgleich zu gewährleisten und entfaltet deshalb keine Rechtswirkungen (4.4).

 

  1. Eine Pflicht zur Übernahme anteiligen Personals durch das austretende Mitglied könnte der RVR in seiner Verbandsordnung vorsehen. (4.4.1)

 

  1. Gegen eine gesonderte Beteiligung an verbleibenden Fixkosten und an Folgekosten für Investitionen sprechen ähnliche Gründe wie gegen die in § 18 Abs. 3 VerbO RVR geregelte Weiterzahlungspflicht. Sie ist mit den Vorgaben des § 3 RVRG und dem Verfassungsrecht nicht vereinbar. (4.4.2 und 4.4.3)

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Je nach Entscheidung des Rates ergeben diese sich aus der Begründung der Vorlage.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Reduzieren

04.09.2008 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt betrachtet die Beratung als erste Einbringung.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Zur Kenntnis genommen

 

Erweitern

18.09.2008 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.10.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen