Beschlussvorlage - 0691/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, S, 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in GV NRW 2007  S. 327)

die Widmung der

 

1. Straße „Charlottenweg“

    (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 3 Flurstück 1333    und Flurstück 1612)

2. Straße „Klaraweg“

    (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 3 Flurstück 1331)

3. Straße „Tobiasweg“

    (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 3 Flurstück 1335)

4. Treppenanlage zwischen dem Charlotten- und dem Tobiasweg

    (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 3 Flurstück 1631)

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und werden der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraßen - verkehrsberuhigter Bereich) zugeordnet.

 

 

 

 

Die Widmung zu 4. (Treppenanlage) wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsflächen sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig (rot) markiert. Die auf den Fußgängerverkehr beschränkte Verkehrsfläche ist zusätzlich schwarz schraffiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die zu widmenden Straßen wurden aufgrund eines Erschließungsvertrages ausgebaut und am 01.11.2007 von der Stadt übernommen.  Die Straßen sind laut Vertrag als öffentliche Straßen festgesetzt und sollen dementsprechend gewidmet werden.

 

 

Begründung

Die Herstellung der zu widmenden Straßen erfolgte aufgrund des Erschließungsvertrages „Margaretenstraße“ vom 05.07./16.07.1990. Die Straßen sind im Vertrag als öffentliche Straßen festgesetzt.  Die Übernahme der Straßen durch die Stadt erfolgte am 01.11.2007, so dass damit jetzt die Voraussetzungen für die förmliche Widmung nach

§ 6 StrWG NRW vorliegen.

Durch die Widmung erhalten die Straßen die Eigenschaft von öffentlichen Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW und es wird der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an den Straßen, d.h. die Benutzung der Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.

Mit der Widmung fallen die Straßen in die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW der Stadt Hagen.

 

 

 

Anlage     Übersichtsplan

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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23.09.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen