Beschlussvorlage - 0762/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitgliedschaft der Stadt Hagen im Regionalverband Ruhr (RVR)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Dieter Althaus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Vorberatung
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04.09.2008
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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18.09.2008
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.10.2008
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt
a) die Mitgliedschaft der Stadt Hagen im RVR mit einer Frist von einem Jahr zum 20. Oktober 2009 zu kündigen oder
b) im RVR zu verbleiben. Die nächste Kündigungsmöglichkeit besteht dann wieder in 2010 für einen Austritt in 2019.
Der Beschluss ist bis zum 17.10.2008 umzusetzen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die
Stadt Hagen ist zusammen mit 11 kreisfreien Städten und den Kreisen Ennepe-Ruhr
Kreis, Recklinghausen, Unna und Wesel Mitglied im Regionalverband Ruhr (RVR).
Im Zuge der Konsolidierung/Sanierung des städtischen Haushaltes wird der Rat
gebeten, eine Entscheidung zur weiteren Mitgliedschaft der Stadt Hagen im RVR
zu treffen.
Im
Begründungsteil werden Informationen zu folgenden Punkten gegeben:
Ziffer 1: Rechtliche Grundlagen eines Austritts (§ 3 Gesetz über den
Regionalverband Ruhr (RVR-Gesetz) und § 18 der Verbandsordnung.
Ziffer
2: Aufgaben des RVR und ihr
Nutzen für die Stadt Hagen
Ziffer 3: Finanzielle Konsequenzen eines Austritts aus dem RVR aus
der Sicht des RVR und aus der Sicht der Stadt Hagen.
Ziffer
4: Fazit
Begründung
1. Rechtliche
Grundlagen:
Die
Beendigung der Mitgliedschaft im RVR ist in § 3 des Gesetzes über den Regionalverband
Ruhr geregelt. Dort heißt es:
(1) Die Mitgliedschaft im Verband kann
durch Vereinbarung oder durch Kündigungserklärung einer Mitgliedskörperschaft
beendet werden. Die Vereinbarung oder Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung des Innenministeriums.
(2) Die Vereinbarung über den Austritt
ist jederzeit auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten
Mitglieder der Verbandsversammlung zum Ende der laufenden oder zum Ende einer
späteren Wahlperiode möglich.
(3) Die Kündigung ist erstmals mit
einer Frist von einem Jahr zum 20. Oktober 2009, danach innerhalb des ersten
Jahres einer Wahlperiode mit Wirkung zum Ende der darauf folgenden Wahlperiode
möglich. Über die Kündigung beschließt für die Mitgliedskörperschaft deren
Vertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten
Mitglieder. Die Kündigung wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung der
Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der
Mitgliedskörperschaft gegenüber dem Verband wirksam.
(4) Zur Finanz- und
Vermögensauseinandersetzung bei Austrittsvereinbarung oder Kündigung legt die
Verbandsordnung die allgemeinen Regeln fest. Diese hat einen angemessenen
Ausgleich zwischen den Interessen der verbleibenden Mitglieder und den
Interessen des ausscheidenden Mitglieds zu gewährleisten.
Erstmals
ist also eine Kündigung bis spätestens 20. Oktober 2008 zum 20. Oktober 2009
möglich, danach jeweils im ersten Jahr einer Wahlperiode zum Ende der darauf
folgenden, also nächstmalig bis spätestens Herbst 2010 mit Wirkung zum Herbst
2019. Gemäß § 3 Abs. 2 des RVR-Gesetzes ist eine Vereinbarung über einen Austritt
jedoch auch zum Ende jeder Wahlperiode möglich.
Festzustellen
ist, dass die Kündigung der Mitgliedschaft einer Mehrheit von zwei Dritteln des
Rates der Stadt Hagen bedarf. Gleichzeitig bedarf die Vereinbarung oder
Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Innenministeriums.
Die
Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr hat in seiner Sitzung am 9. Juni
2008 eine Regelung des § 18 der Verbandsordnung zur Finanz- und Vermögensauseinandersetzung
bei Austrittsvereinbarung oder Kündigung beschlossen, die im Folgenden wiedergegeben
wird:
1.
Soweit Mitgliedskörperschaften die Mitgliedschaft im
Verband beenden, sind die Modalitäten für den Austritt durch eine
einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem RVR und der austretenden
Mitgliedskörperschaft über die Finanz- und Vermögensauseinandersetzung zu
regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung von 2/3 der gesetzlichen Zahl
der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung.
2.
Grundlage der Vermögensauseinandersetzung sind die
zum Austrittszeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte des RVR abzüglich der
Schulden und der Sonderposten. Bei der Bewertung des Vermögens für die
Vermögensauseinandersetzung sind die bestehenden Besonderheiten hinsichtlich
der mit den Vermögenswerten verbundenen Rechte und Pflichten zu
berücksichtigen. Am so ermittelten Reinvermögen ist die austretende
Mitgliedskörperschaft im Verhältnis der für das Austrittsjahr anteilig von ihr
gezahlten Verbandsumlage beteiligt. Von dem anteiligen Reinvermögen ist das ihr
zufließende, d. h. das auf dem Gebiet der austretenden Körperschaft gelegene
und im Zuge der Auseinandersetzung in deren Eigentum übergehende Vermögen des
RVR abzuziehen.
3.
Die während der Mitgliedschaft der austretenden Körperschaft
aufgrund des gesetzlichen Rahmens, vertraglicher Bindungen oder politischer
Willensbildung eingegangene Verpflichtungen für gemeinsame Projekte und
Maßnahmen der Metropole Ruhr und die sich hieraus ggf. später ergebenden
weiteren Belastungen sind durch die austretende Mitgliedskörperschaft für die
Dauer der Verpflichtung anteilig weiter mit zu finanzieren.
4.
Zudem müssen vor Austritt noch folgende Bereiche vertraglich
geregelt werden:
a) der Anteil
des Personals, der im Rahmen des Austritts von der austretenden Körperschaft zu
übernehmen ist,
b) wie ein
Ausgleich für die Fixkosten, die im Falle des Austritts zunächst beim Verband
weiter entstehen (z. B. Kosten des Arbeitsplatzes), geschaffen wird,
c) wie die
austretende Kommune weiterhin an den laufenden Folgekosten der unter regionalen
Gesichtspunkten während der Mitgliedschaft getroffenen Investitionsentscheidungen
beteiligt wird.
§
18 Abs. 1 der Verbandsordnung sieht vor, dass die Modalitäten für die Finanz-
und Vermögensauseinandersetzung für den Austritt durch einzelvertragliche
Vereinbarung zwischen dem RVR und der austretenden Mitgliedskörperschaft zu
regeln sind. Dies gilt sowohl im Falle der Austrittsvereinbarung als auch im
Falle der einseitigen Kündigung durch das Mitglied. Die Vereinbarung bedarf der
Zustimmung von 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung.
Das
Innenministerium hat mit Schreiben vom 5. März 2008 diesen Regelungsinhalt von
§ 18 als im Einklang mit § 3 RVR-Gesetz bestätigt.
Eine
Regelung für den Fall, dass eine solche einzelvertragliche Vereinbarung zwischen
dem RVR und der ausscheidenden Mitgliedskörperschaft nicht zustande kommt, ist
weder in § 3 RVR-Gesetz noch in § 18 Verbandsordnung getroffen worden.
Die
Auslegung der einzelnen Regelungen des § 18 der Verbandsordnung wird unter
Ziffer 3 der Vorlage aus der Sicht des RVR und aus Sicht der Stadt Hagen näher
untersucht.
2. Aufgaben
des RVR und ihr Nutzen für die Stadt Hagen
Die
Aufgabenstruktur stellt sich nach § 4 des RVR-Gesetzes (Aufgaben, Tätigkeiten,
Projekte und Planungsleistungen des Verbandes; Überleitung von Projekten der Projekt
Ruhr GmbH) in den einzelnen Absätzen wie folgt dar (die folgende Aufstellung
beschränkt sich auf die Darstellung der einzelnen Aufgabenbereiche):
(1)
Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben):
1.
Erstellung und
Aktualisierung von Masterplänen,
2.
Trägerschaften,
Fortführung und Weiterentwicklung des Emscher Landschaftsparks und der Route
der Industriekultur,
3.
Sicherung und
Weiterentwicklung von Grün-, Wasser-, Wald- und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen
mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines
ausgewogenen Naturhaushaltes (Verbandsgrünflächen),
4.
regionale
Wirtschaftsförderung und regionales Standortmarketing einschließlich der Entwicklung
und Vermarktung von Gewerbeflächen von regionaler Bedeutung sowie regionale
Tourismusförderung und Öffentlichkeitsarbeit für das Verbandsgebiet,
5.
Analyse und
Bewertung von Daten zur Strukturentwicklung Raumbeobachtung).
(2)
Der Verband kann weitere Aufgaben mit regionaler Bedeutung übernehmen oder
bestehende Aufgaben aufgeben (freiwillige Leistungen), insbesondere:
1.
Trägerschaft und
Mitwirkung bei regionalen Kultur- und Sportprojekten,
2.
Durchführung von
vermessungstechnischen und kartographischen Arbeiten für das Verbandsgebiet und
3.
Beteiligung an
der Errichtung und dem Betrieb von Freizeitanlagen mit überörtlicher Bedeutung.
(3)
Der Verband kann auf Antrag für eine oder mehrere Mitgliedskörperschaften folgende
Tätigkeiten wahrnehmen (Tätigkeiten auf Antrag):
1.
Abfälle
entsorgen,
2.
Landschaftspläne
ausarbeiten,
3.
Maßnahmen zur
Entwicklung, Pflege und Erschließung der Landschaft übernehmen,
4.
die besonders
geschützten Teile von Natur und Landschaft betreuen.
(5)
Der Verband kann für einzelne oder mehrere Mitgliedkörperschaften auf Antrag
gegen Entgelt befristet kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche
Angelegenheiten) in den Bereichen Kultur, Sport, Entwicklung und Vermarktung
von Gewerbeflächen und kommunaler Bauleitplanung einschließlich regionaler
Flächennutzungsplanung übernehmen.
Zwischenzeitlich
sind seitens der Verwaltung bzw. durch Rückmeldung des RVR folgende
Informationen zusammengetragen worden:
RVR-Leistungen aus Sicht des
Fachbereichs Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Nutzung von Grundlagendaten
Für die vorbereitende sowie für die verbindliche
Bauleitplanung, die Stadtentwicklungs- und Stadtteilplanung sowie für die
Verkehrs- und Grünplanung werden wichtige digitale Grundlagen-Daten die vom RVR
zur Verfügung gestellt werden, genutzt. Dazu gehören:
-
Realnutzungskartierung
-
Orthophotos
-
Daten zur
kleinräumigen Gliederung der Stadt
-
Gewerbekataster
AGIS
-
Kataster der
Verbandsgrünflächen
-
LKW-Verkehrsdaten
-
Route der
Industriekultur.
Für diese Leistungen des RVR muss derzeit schon
bezahlt werden.
- Regionalplanung
Voraussichtlich im September/Oktober 2009 soll der
RVR für sein Verbandsgebiet die Zuständigkeit für eine eigenverantwortliche
Regionalplanung erhalten. Ein entsprechender Gesetzesentwurf bzw. eine
entsprechende Gesetzesänderung ist vorgesehen. Im Falle eines Verbleibs im RVR
würde für die Stadt Hagen die Regionalplanungskompetenz beim RVR liegen,
während die Bezirksregierung vermutlich für die Vergabe von Fördermitteln
weiterhin zuständig bliebe.
Sollte die Stadt Hagen aus dem RVR austreten, bliebe
sowohl die Regionalplanungskompetenz als auch die Kompetenz für die Vergabe von
Fördermitteln bei der Bezirksregierung Arnsberg.
- Förderschwerpunkt Ruhrgebiet
Der Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
weist weiter auf den Aspekt „Das Ruhrgebiet als Förderschwerpunkt des
Landes“ hin:
Die Frage der Mitgliedschaft im RVR ist auch mit der
Frage der regionalen Zugehörigkeit der Stadt Hagen verknüpft. Generell gilt,
dass in allen Bereichen eine regionale Kooperation sinnvoll und notwendig ist.
Im Wettstreit der Kommunen um Fördermittel, die mittlerweile vermehrt aus
Europa von der EU verteilt werden, kann eine Kommune der Größenordnung wie
Hagen nur noch in einer regionalen Kooperation wahrgenommen werden. Insofern
ist die Mitgliedschaft zum RVR auch Teil einer Zugehörigkeit zum Ruhrgebiet als
Region.
Das Land NRW setzt auch heute verstärkt auf eine
Förderung des Ruhrgebietes als Konvergenz-Region. Eines der größten
Förderprogramme, das NRW-EU-Ziel 2-Programm 2007-2013 führt dazu aus:
„Zielrichtung der neuen Programmperiode in NRW ist es daher, trotz
grundsätzlich offener Förderkulisse, mindestens 50 Prozent der Mittel in den
Regionen einzusetzen, die entsprechend eindeutiger Kriterien als
strukturschwach zu gelten haben (Ziel: Konvergenz) – das sind derzeit
vorrangig die Ruhrgebietsregionen und das Bergische Land, sowie benachteiligte
Quartiere im ganzen Land entsprechend eindeutiger Strukturindikatoren. Die
zielgerichtete Unterstützung in diesen Regionen und Stadtquartieren wird als
zentraler Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des ganzen Landes
betrachtet. In diesem Schwerpunkt sind Maßnahmen zur Verbesserung der
Standortqualitäten und zur Beseitigung von Entwicklungsengpässen in strukturell
besonders belasteten Städten und Regionen (insbesondere im Ruhrgebiet) beabsichtigt.“
Die Projektvorschläge der Stadt Hagen Ziel 2 Säule 3
(vgl. Vorlage Drucksachen-Nr. 1175/2007 „Beitrag der Stadt Hagen zur
nachhaltigen Stadt- und Regionalentwicklung der Metropole Ruhr“) sind in
der Anlage 1 beigefügt.
- Kooperation im Zusammenhang mit der Städteregion
2030 und anderen Netzwerken
Neben dem RVR sind in den vergangenen Jahren eine
Reihe von problem- und projektbezogenen Kooperationen und Netzwerken
entstanden, an denen auch die Stadt Hagen beteiligt ist. Hier sind beispielsweise
zu nennen:
-
Städteregion Ruhr 2030
-
Regionales
Einzelhandelskonzept östliches Ruhrgebiet
-
Das Ruhrtal
-
Regionale
Wohnungsmarktbeobachtung
-
Kulturhauptstadt 2010
-
Interkommunale
Zusammenarbeit der Planungsdezernenten (IKZ)
Diese
regionalen Kooperationen sind notwendig, um
-
regionale Ressourcen zu
bündeln (Kosten-, Effizienz- und Produktivitätsvorteilsgründe)
-
zur Schaffung eines
regionalen Mehrwertes
-
zur Herstellung eines
regionalen Konsenses
Die Zukunft wird zeigen, ob solche temporären und
zweckbezogenen Zusammenschlüsse die Aufgaben des RVR zumindest teilweise
übernehmen können, so dass sich der RVR auf bestimmte Kernaufgaben mit einem
deutlich verringerten Ressourceneinsatz konzentrieren kann.
- RuhrtalBahn
Im Rahmen der Initiative “Das Ruhrtal“
wurde der Anstoß für eine erhebliche Erweiterung der touristisch angelegten
RuhrtalBahn ergriffen, für eine Verlängerung der befahrenen Strecke (bis Hagen
Hbf.) und eine Erhöhung der Fahrtage und Fahrtenzahl.
Für diesen Zweck hat - eine unabdingbare
Voraussetzung - der RVR (damals KVR) einen stillgelegten Streckenabschnitt von
10 km Länge zwischen Herbede und Hattingen erworben. Für die gesamte von der
RuhrtalBahn befahrene Strecke außerhalb des mitgenutzten Streckennetzes der
Deutschen Bahn ist der RVR damit Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit
entsprechenden Pflichten. Mit Unterstützung des Landes wurde zur langfristigen
Sicherung des Eisenbahnbetriebs in den Ausbau (Haltepunkte) und die
Instandsetzung der Strecke investiert. Der RVR sorgt mindestens für die Dauer
der Zweckbindung der Landesförderung für den betriebszulässigen und -bereiten
Zustand der Infrastruktur.
- Ruhrtalradweg
Der Ruhrtalradweg ist (im Raum Hagen) identisch mit
dem Abschnitt der Route des landesweiten Radverkehrsnetzes und verläuft an den
nördlichen Ufern von Hengstey- (bisher) und Harkortsee. Mit Unterstützung des
RVR wurde die Hengsteysee-Route an dessen Südufer, also auf Hagener
Stadtgebiet, verlegt und ausgeschildert. Der Ruhrtalradweg ist inzwischen im
Freizeitverkehr aufgrund seiner regionalen Vermarktung einer der am stärksten
nachgefragten Radwege in NRW.
- Förderung des Emil-Schumacher-Museums
Der RVR fördert das Emil-Schumacher-Museum mit einer
Zuwendung von rd. 511.000 €, davon sind ca. 357.000 € bereits
eingegangen, die restliche Zahlung in Höhe von ca. 154.000 € erfolgt nach
Fertigstellung der Baumaßnahme.
Leistungen der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung Ruhr Grün für die Stadt Hagen aus Sicht des RVR
Nachfolgend
werden die speziell auf dem Gebiet der Stadt Hagen in den letzten 10 Jahren erbrachten
Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung RVR Ruhr Grün dargestellt. Darüber
hinaus stehen die bei Ruhr Grün vorhandenen regionalen Erfahrungen aus Landschaftsplanung/-bau,
Landschaftspflege, Waldbewirtschaftung und Naturschutz im Rahmen der kommunalen
Zusammenarbeit zur Verfügung und werden auf fachlicher Ebene intensiv genutzt.
I. Waldbewirtschaftung
Lage
der Waldflächen: Eilper Berg (323
ha)
Selkinghausen
(73 ha)
Haspe
(50 ha)
NSG
Raffenberg (15ha)
NSG
Weißenstein (12 ha)
Vorhalle
(7 ha)
Egge
(7 ha)
Summe
der Waldfläche: 487 ha.
Es
werden damit 7,4 % der gesamten Waldfläche im Stadtgebiet gepflegt und bewirtschaftet.
Seit
1998 sind Aufwendungen in Höhe von rund 700.000 € für Arbeiten in Hagen getätigt
worden.
Öffentlichkeitsarbeit
•
Waldführungen
für interessierte Bürger in Zusammenarbeit mit dem LWL-
•
Freilichtmuseum
Hagen
•
Führung von
Schulklassen
Erholungswaldbewirtschaftung
•
Instandsetzung
von Wander- und Reitwegen
•
Aufstellen von
Ruhebänken
•
Verkehrssicherung
entlang der Wege und Außengrenzen
•
Umwandlung von
nicht standortgerechten Nadelholzbeständen in Laub-
•
Mischwälder
•
Kompensationskalkung
der Waldbestände am Eilper-Berg
Biotoppflege
§
Pflegemaßnahmen
an Trockenbiotopen (aufgelassene Steinbrüche) im Mäckinger Bachtal
§
Pflege und
Unterhaltung eines alten Stollen (Fledermausquartier) im Mäckinger Bach
§
Umwandlung der
nicht standortgerechten Fichten-Bestockung in Laubholz am Hemke-Bach und in der
Kupfergrube
§
Für die
Waldnaturschutzgebiete des RVR in Hagen (insges. 27 ha) wurde unter Leitung des
Forstamtes Schwerte ein Pflegeplan erstellt. Die Umsetzung der Maßnahmen
erfolgt durch RVR Ruhr Grün.
II. Freiflächengestaltung
Im Aufgabenbereich
Freiflächengestaltung sind in Hagen folgende Maßnahmen durchgeführt worden:
* Herrichtung, Ausbau und Instandsetzung
von ca. 12 km Erholungswaldwege im
Bereich Eilper Berg (Freilichtmuseum) um Gut Selkinghausen in Hagen- Dahl. (Aufwendungen: ca. 240.000
€)
* Anmerkung:
Herrichtung der Außenanlagen Glörtalsperre 2003 bis 2007 mit Zuwegungen, Liegebereichen,
Parkplätzen und Gartenparterre am Haus Glör in Breckerfeld.
Der Freizeitbereich, unmittelbar
angrenzend an die Flächen der Stadt Hagen, wird
überwiegend durch die Hagener Bevölkerung genutzt. Die Maßnahme kommt daher der südlichen
Ruhrgebietsregion, insbesondere der Stadt Hagen zugute. (Aufwendungen: ca. 220.000 €)
Für
2008 wurden für die Beseitigung von „Kyrill-Schäden" rd. 30.000,-
€ für Wegebaumaßnahmen veranschlagt.
III. Naturschutz
Durch
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von RVR Ruhr Grün werden in Hagen folgende
Naturschutzgebiete im RVR-Eigentum betreut:
NSG
„Mastberg Weißenstein"
NSG
„Mastberg"
NSG
„Lange Bäume"
NSG
„Hünenpforte"
NSG
„Raffenberg".
Für
diese Naturschutzgebiete wurde durch das Forstamt Schwerte in Zusammenarbeit
mit den für Ökosystemmanagement zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
von RVR Ruhr Grün ein Waldpflegeplan erarbeitet; dieser wird kontinuierlich
umgesetzt.
Leistungen der Ruhrgebiet Tourismus
GmbH (RTG) aus Sicht des RVR
Die
RVR sieht positive Synergieeffekte in folgenden Bereichen für die Stadt Hagen
aufgrund der Aktivitäten der RTG:
- touristische
Vermarktung RUHR.2010
- RuhrTopCard
- RuhrtalRadweg
- ExtraSchicht
- Sportboottourismus
- Messen
- Service Center
(Informationsbroschüren etc.)
Detaillierte
Angaben sind der Anlage 2 zu
entnehmen.
Abfall
Der
RVR ist Alleingesellschafter der Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet mbH
(AGR). Die Stadt Hagen hat weder direkt noch über ihre
Beteiligungsgesellschaften HEB/ HUI GmbH Leistungsbeziehungen mit der AGR
Anmerkung:
Direkte
Haftungsrisiken der Stadt Hagen bezüglich der AGR bestehen lt. Schreiben des
RVR vom 18.08.2008 nicht.
Die
AGR ist eine Kapitalgesellschaft. Im Falle der Insolvenz der AGR wäre lediglich
das eingebrachte Eigenkapital des RVR als Haftungsmasse verloren.
Allerdings
ist der RVR Eigentümer einiger Grundstücke, auf denen die AGR Deponien
betreibt. Der RVR würde im Fall einer Insolvenz Abfallbesitzer, da er als Grundstückseigentümer
auch Besitzer der auf dem Grundstück abgelagerten Abfälle wäre. Als Eigentümer
der Deponiegrundstücke könnte der RVR zur Durchführung der dann zukünftig
erforderlichen Gefahrenabwehr- und Nachsorgemaßnahmen verpflichten werden. D.h.
nur im Falle einer Insolvenz der AGR würde demnach der RVR bei den
Deponiegrundstücken in Anspruch genommen werden. Dann würden die Maßnahmen,
deren Durchführung auf den Deponien von der AGR als Deponiebetreiber verlangt
werden können, voraussichtlich mit denjenigen deckungsgleich sein, die im Falle
des Ausfalls der AGR vom RVR übernommen werden müssen. Zurzeit sind für diese
Maßnahmen in geforderter Höhe Rückstellungen in der AGR-Bilanz eingestellt, so
dass derzeit keine Verpflichtungen des RVR aus der Deponiebetreibung der AGR
entstehen.
Wirtschaftsförderung
Der
RVR ist zu 100 % Gesellschafter der Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH
(wmr).
Diese wird bis Ende 2008 vom Land mit 1,5 Mio. EUR gefördert. Nach Auslaufen
des Zuschusses ist innerhalb des RVR über eine Aufgabenreduktion bzw. eine
Übernahme der Kosten zu entscheiden. Die Evaluation der wmr durch die Fa. experconsult
in Dortmund ist mittlerweile abgeschlossen.
Generell
ist die Metropole Ruhr als Metropolraum zur Akquisition von internationalen und
nationalen Investoren eher geeignet als kleinräumigere oder ländlicher geprägte
Regionen.
Die
Wirtschaftsförderung Hagen GmbH (WFG) arbeitet mit der wmr regelmäßig in
verschiedensten Gremientreffen zusammen. Wesentliche Kooperationsmerkmale sind:
• Kompetenzfeldentwicklung & NRW EU
Ziel 2-Programm
• Standort Ruhr & Investorenservice
• Regionales Marketing &
Öffentlichkeitsarbeit (z.B. EXPO REAL)
Dadurch
entsteht eine Verzahnung mit den Wirtschaftsförderungsgesellschaften anderer
Städte für regionale Projekte oder Standortmarketing. Über den Internetauftritt
der wmr (Ruhrsite) können Gewerbeflächen- und Immobilienangebote abgefragt
werden.
Zudem
beteiligt sich die WFG an gemeinsamen Messeauftritten z.B. der expo real. Durch
den gemeinsamen Messeauftritt spart die Stadt Hagen 35.000 EUR.
Emscher Landschaftspark
Der
Emscher Landschaftspark ist ein regionales Kooperationsprojekt des Ruhrgebietes.
Der RVR betreut durch seine eigenbetriebsähnliche Einrichtung Ruhr Grün den
Emscher Landschaftspark. Dieser Park liegt nicht auf dem Gebiet der Stadt
Hagen.
Route der Industriekultur
Die
Route der Industriekultur bilden 52 herausragende Zeugnisse der industriekulturellen
Vergangenheit und Gegenwart des Ruhrgebietes. Zu den Ankerpunkten gehören der
Hohenhof und das Freilichtmuseum Hagen. Die Route der Industriekultur ist eine
eigenbetriebsähnliche Einrichtung des RVR.
3. Finanzielle
Konsequenzen eines Austritts aus dem RVR aus der Sicht des RVR und aus der Sicht der Stadt Hagen
3.1. Sicht
des RVR
3.1.1. Vermögensauseinandersetzung
Grundlage
der Vermögensauseinandersetzung sind die zum Austrittszeitpunkt vorhandenen
Vermögenswerte des RVR abzüglich der Schulden und der Sonderposten. Der
ungeprüften Bilanz (Stand: 01.01.2006) bzw. dem Jahresabschluss des RVR sind
die einzelnen Posten der Aktiva und Passiva zu entnehmen. Das aus dieser Eröffnungsbilanz
berechenbare Reinvermögen entspricht allerdings nicht zwingend dem im Falle
eines Austritts ermittelten Reinvermögen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2
Verbandsordnung). Der Ansatz und die Bewertung der im Jahresabschluss auszuweisenden
Vermögen und Schulden sind unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchung vorgenommen worden. Es fanden Bewertungsansätze der §§ 32 bis 36 und §§
41 bis 43 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW Anwendung, sofern nicht nach den
besonderen Vorschriften der §§ 55 und 56 der Gemeindehaushaltsverordnung
verfahren werden musste.
Bei
der Bewertung des Vermögens ist allerdings ggf. abweichend von den Bewertungsgrundsätzen
der Bilanz nach NKF von den Zerschlagungswerten der einzelnen Vermögenswerte
und unter Berücksichtigung der Frage der Realisierbarkeit/Einzelveräußerbarkeit
der Vermögenswerte auszugehen. Anlage 3
gibt im Entwurf einen Überblick über die Bewertung des Anlagevermögens beim
Übergang zu Zerschlagungswerten. Daraus wird folgendes deutlich:
Wesentliche
Teile des Sachanlagevermögens entfallen auf Vermögenswerte, die nicht veräußerbar
sind und keine ertragbringende Nutzung erlauben und damit im Hinblick auf die
Vermögensauseinandersetzung keinen Verkehrswert/ Zerschlagungswert aufweisen.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um:
-
die Grün(Wald-)flächen,
die insbesondere als Naturschutzflächen ausgewiesen sind und keine
gewinnorientierte Nutzung erlauben
-
die Dienstgebäude, die
ebenfalls keine ertragbringende Nutzung erlauben sondern allenfalls
Unterhaltungskosten verursachen sowie
-
das Infrastrukturvermögen,
das im Wesentlichen die Bauten des Emscher Landschaftsparkes und die Radwege
betrifft.
Bei
den Finanzanlagen handelt es sich im Wesentlichen um Beteiligungen an Gesellschaften
in den Bereichen Freizeit, Kultur, Tourismus und Ökologie, die keine ertragsorientierte
Geschäftstätigkeit aufweisen und auf dauerhafte Bezuschussung durch die
Gesellschafter angewiesen sind, so dass auch für diese Unternehmensbeteiligungen
im Hinblick auf die Vermögensauseinandersetzung kein Verkehrswert/Zerschlagungswert
anzusetzen ist.
Im
Falle eines Austritts kann davon ausgegangen werden, dass eine Korrektur des
Vermögens nach unten erforderlich ist. In der reinen Bilanzbetrachtung ergäbe
sich bei einem Anteil an dem Verbandsvermögen in der Höhe der anteilig
gezahlten Verbandsumlage von rund 3,69 % ein Betrag von rund 5,5 Mio. €.
Das auf dem Hagener Stadtgebiet liegende Anlagevermögen der RVR würde im Zuge
der Auseinandersetzung in Hagener Eigentum übergehen und den Wert mindern.
Dieses wertmindernde Eigentum besteht für die Stadt Hagen aus einer Fläche von
487 ha Wald, deren Wert beträgt rd. 3,85 Mio. € (analog der Bewertung des
städtischen Waldes nach NKF).
Ausgehend
von den Zerschlagungswerten ergibt sich damit ein negatives Reinvermögen von
rd. -33 Mio. €. Der Hagener Anteil an diesem negativen Reinvermögen
beträgt dann rd. -1,22 Mio. € sowie den Wert des Waldes von rd. 3,85 Mio.
€. Somit wäre nach Übernahme des Waldes ein einmaliger Betrag in Höhe von
rd. 5,07 Mio. € an den RVR zu zahlen.
Es
wird aus Sicht des RVR deutlich, dass sich aus der Vermögensauseinandersetzung
vor dem Hintergrund der beim RVR vorhandenen Vermögensstruktur – die wie
auch bei anderen öffentlichen Körperschaften typisch- durch Investitionen in
öffentliche Infrastrukturmaßnahmen mit laufendem Zuschussbedarf ohne
Ertragsorientierung geprägt ist, naturgemäß kein positiver Ausgleichsbetrag
zugunsten der ausscheidenden Mitglieder ergibt.
3.1.2. Finanzauseinandersetzung
Gemäß
§ 18.3 der Verbandsordnung werden im Falle eines Austritts seitens des RVR auch
weitere Ansprüche in Folge eingegangener Verpflichtungen im Rahmen der
Die
in § 4.2 RVR-Gesetz beschriebenen freiwilligen Aufgaben des RVR, dazu zählen
insbesondere die Trägerschaften und Mitwirkung bei regionalen Kultur- und
Sportprojekten, vermessungstechnische und kartographische Arbeiten für das
Verbandsgebiet und der Betrieb von Freizeitanlagen mit überörtlicher Bedeutung,
sind durch die Verabschiedung der Verbandsordnung durch die Verbandsversammlung
am 28.11.2005 vom RVR als übergangs- und fortführungspflichtig bestimmt worden.
Die Verbandsversammlung hat damit ausdrücklich von der Option der Beendigung
einer bestehenden Aufgabe mit der Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung (d. h. 48 stimmberechtigte
Mitglieder) keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat die Verbandsversammlung durch
ihre Beschlüsse bekräftigt, dass die vom Kommunalverband Ruhrgebiet auf den
Regionalverband Ruhr übergegangenen bestehenden Aufgaben dauerhaft fortgeführt
werden sollen. Qualitativ sind diese Aufgaben den Pflichtaufgaben nach Abs. 1
gleichzustellen, da eine Änderung der Verbandsordnung mit dem Ziel der
zukünftigen Aufgaben aufgrund des hohen Stimmenquorums grundsätzlich
ausgeschlossen seien dürfte.
Durch
das RVR-Gesetz und die Verabschiedung der Verbandsordnung sind damit aus Sicht
des RVR zurzeit alle Aufgaben des RVR pflichtiger Natur, da nur Aufgaben des §
4 beim RVR übernommen werden. Kurzfristig ist eine Reduktion der Ausgaben beim
RVR daher nicht möglich. Aus diesem Grunde wäre die nach § 18.3 zu zahlende
Ausgleichszahlung des austretenden Verbandsmitglieds im Falle einer Kündigung
genauso hoch wie zurzeit die Verbandsumlage. Eine Reduktion dieser
Ausgleichszahlung hätte kurzfristig zur Folge, dass ein Teil des Aufwandes von
verbleibenden Verbandsmitgliedern übernommen werden muss. Da die Entscheidung
über die Verbandsordnung von allen Verbandsmitgliedern getroffen wurde, kann
eine Schlechterstellung der verbleibenden Verbandsmitglieder nicht akzeptiert
werden, so dass zunächst eine Ausgleichszahlung in Höhe der anteiligen
Verbandsumlage von der austretenden Körperschaft gezahlt werden müsste. Im
Rahmen einer Kündigung müssten nun alle gesetzlichen, vertraglichen Grundlagen
und politischen Beschlüsse auf ihre Laufzeit hin untersucht werden.
Beispielhaft
führt der RVR eine mindestens 10-jährige Verpflichtung für die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung Route der Industriekultur an. Erst danach kann die Ausgleichszahlung
um diese monetäre Verpflichtung gekürzt werden.
Ebenfalls
sind die Kosten, für die Pflege der Verbandsgrünflächen durch die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung Ruhr Grün nicht sofort reduzierbar, sondern werden, solange die
Grünflächen keiner anderen Verwendung zugeführt werden können, weiter beim RVR
anfallen, so dass sich auch hieraus eine langjährige, anteilige Verpflichtung
für die Stadt Hagen ergeben würde. Diese Verpflichtung könnte lediglich dadurch
reduziert werden, dass die anteiligen Grünflächen im Umfang von ca. 500 ha und
damit auch die Pflege an die Stadt Hagen übergehen. Inwieweit dies eine Reduktion
bei dem Betriebskostenzuschuss, z. B. durch die Übernahme von Personal vom RVR
ergeben würde, müsste noch genau ermittelt werden.
Wie
diese Beispiele zeigen, gibt es aus Sicht des RVR zahlreiche Projekte und Maßnahmen
im Haushalt des RVR, aus denen sich Verpflichtungen ergeben und die durch
hoheitlichen Beschluss autorisiert wurden. Die Kosten für diese Projekte, Maßnahmen
und Aufgaben werden ggf. mittelfristig anteilig um den Beitrag reduziert werden
können. Eine kurzfristige Umsetzung ist allerdings - wie die Beispiele zeigen -
nicht möglich. Damit ist auch § 18.4 betroffen, da unter a) und b) geregelt
wird, wie hoch das anteilige Personal, das übernommen werden muss bzw. wie hoch
der Ausgleich für die Fixkosten, die im Falle des Austritts weiterhin beim
Verband entstehen, sein müssen. Sowohl Personal als auch Fixkosten sind
zunächst direkt mit den Projekten verbunden, und somit nicht reduzierbar. Mit
Auslaufen der Projekte, Aufgaben oder Verpflichtungen kann auch Personal
abgeschmolzen werden, das dann ggf. an die Stadt Hagen überführt wird. Auch
über den Ausgleich für die Fixkosten muss dann nachgedacht werden. Lt.
Schreiben des RVR vom 18.08.2008 kann eine detaillierte Projektliste mit den
damit verbundenen Kosten und Laufzeiten bis September nach Rücksprache mit
ihrem Wirtschaftsprüfer realistisch nicht fertig erstellt werden.
Zudem
sind nach § 18 Abs. 4 c) der Verbandsordnung laufende Folgekosten der unter
regionalen Gesichtspunkten während der Mitgliedschaft getroffenen Investitionsentscheidungen
anteilig für die Kommune zu berücksichtigen. Auch diese werden mit der
Verbandsumlage finanziert, da u. a. die direkten Kosten der Investitionen, d.
h. die Zinsen und anteiligen Abschreibungen in jedem Jahr, anfallen.
Alle
Grundstückskäufe sind langfristige Investitionsmaßnahmen, die Kapital binden
und nicht kurzfristig liquidierbar sind. Das heißt für die Folgekosten der
Investitionen, die ebenfalls im Rahmen der Solidargemeinschaft RVR getätigt
wurden, muss die austretende Kommune über die Abschreibungsdauer beteiligt
werden. Dies betrifft auch die mit diesen Investitionsentscheidungen
verbundenen Chancen und Risiken.
Zusammenfassend
kann man bezüglich der Finanzauseinandersetzung von Seiten des RVR sagen, dass
die zu zahlende Ausgleichszahlung für Hagen im Falle einer Kündigung wie die o.
g. Beispiele zeigen über einen längeren Zeitraum genauso
hoch ist wie zurzeit die jährliche Verbandsumlage (in 2008 voraussichtlich 1,6
Mio. €).
Anmerkung des RVR:
Zurzeit
erarbeitet der RVR mit einem Wirtschaftsprüfer noch detailliert die pekuniären
Auswirkungen, die sich gemäß Verbandsordnung bei Austritt einer Mitgliedskörperschaft
ergeben. Wie sich sowohl bei der Vermögensauseinandersetzung als auch bei den
Ausgleichszahlungen zeigt, ist die genaue Berechnung der Verpflichtungen sehr
aufwändig und bedarf einer umfassenden Auseinandersetzung mit allen Projekten
und getätigten Investitionen des RVR. Eine genaue Bezifferung zum jetzigen Zeitpunkt
ist nicht möglich, da die Kosten von den konkret durchgeführten Maßnahmen /
Projekten abhängig sind.
3.2 Sicht
der Stadt Hagen
3.2.1. Vermögensauseinandersetzung
Gemäß
der ungeprüften Bilanz 2006 beträgt das Reinvermögen ohne die Berücksichtigung
von Zerschlagungswerten rd. 148,3 Mio. €. Das anteilige Vermögen daraus,
welches Hagen zufließt, beträgt rd. 5,5 Mio. € (Stand 2006). Dies kann um
Vermögensanteile gemindert werden, die vom RVR in das Vermögen der Stadt Hagen
übergehen. Der Wert des Waldbesitzes des RVR auf Hagener Stadtgebiet beträgt
rd. 3,85 Mio. € (analog der Bewertung des städtischen Waldes nach NKF).
Somit
verbleibt ein Barvermögen von rd. 1,65 Mio. €, welches Hagen zufließt.
Seitens
des RVR wird der Wert des Waldes (Wert des Aufwuchses) mit rd. 4,8 Mio. €
angegeben. Dabei sei aufgrund der guten Qualität des Holzes im Hagener Bereich
von einem Verkehrswert des Aufwuchses von ca. 10.000 €/ha auszugehen.
Aus
Sicht der Stadt Hagen ist es nicht zulässig mit Zerschlagungswerten (Liquidationswerten)
zu arbeiten. Der Liquidationswert eines Unternehmens ist die Höhe des Erlöses,
der durch Auflösung des Unternehmens und der Veräußerung aller Vermögensgegenstände
erzielt werden kann. Anders ausgedrückt: es handelt sich um den Substanzwert
unter der Annahme der Nichtweiterführung des Betriebes (kein
Going-Concern-Prinzip). Wird ein Betrieb nicht weitergeführt, dann sind bei der
Bewertung der Aktiva in der Regel wesentliche Abschläge und bei der Bewertung
der Passiva Zuschläge vorzunehmen. Der Liquidationswert ist fast immer die
absolute Untergrenze der Unternehmensbewertung. Gründe für die Anwendung von
Zerschlagungswerten für die Bewertung des Vermögens des RVR beim Austritt der
Stadt Hagen sind damit nicht gegeben (siehe hierzu auch „Hinweis“
Seite 19, Punkt 9.; SIHK-Gutachten).
Allerdings
weist der RVR in seinem Schreiben vom 18.08.2008 daraufhin, dass der Beteiligungswert
der AGR Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet zurzeit evaluiert wird.
Derzeit beträgt der Beteiligungswert der AGR in der Eröffnungsbilanz des RVR
per 01.01.2006 101,5 Mio. €. Dieser Wert wird lt. Schreiben des RVR
voraussichtlich im Rahmen der Feststellung bestätig werden.
3.2.2. Finanzauseinandersetzung
Personalkosten:
Der
§ 18 Ziffer 4 der Verbandsordnung des RVR sieht vor, dass eine austretende
Körperschaft einen Teil des Personals zu übernehmen hat. Entsprechend des
Anteils an der Verbandsumlage von 3,69 % würden damit rd. 14 Mitarbeiter
übernommen werden müssen. Diese Personalkosten haben eine Größenordnung von rd.
750.000 € jährlich.
In
Gesprächen des Kreises Wesel mit dem RVR wurde alternativ zur Übernahme
angeboten, die Personalkosten für einen Zeitraum von 15 Jahren zu übernehmen.
Der Kreis Wesel schlägt dagegen vor, für einen überschaubaren Zeitraum (max. 3
Jahre) einen Teil der Personalkosten zu übernehmen. Die Stadt Hagen schlägt ebenfalls
die Übernahme der Personalkosten für einen Zeitraum von max. 3 Jahre vor, damit
der RVR ausreichend Zeit hat Personal abzubauen und den Einsatz von Personal
anders zu organisieren.
Sonstige Kosten:
Nach
Angabe des RVR erhält die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Route der Industriekultur
einen jährlichen Zuschuss von rd. 1,7 Mio. € und muss für die Instandhaltung
der Ankerpunkte der Route der Industriekultur rd. 2,5 Mio. € jährlich
einstellen. Der jährliche Anteil der Stadt Hagen beträgt hieran 155.000
€. Eine Verhandlungsbasis gegenüber dem RVR könnte eine Übernahme dieses
Anteils für 3 Jahre sein.
Die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Ruhr Grün erhält pro Jahr einen Zuschuss von
7,4 Mio. €. Der Anteil der Stadt Hagen hieran beträgt rd. 273.000. Eine
Verhandlungsbasis gegenüber dem RVR könnte eine Übernahme dieses Anteils für 3
Jahre sein. Hierin ist auch die Pflege für die 487 ha des von der Stadt Hagen
zu übernehmenden Waldes enthalten. Sollte die Stadt die Pflege dieses Waldes
selbst übernehmen, würde sich der Betrag entsprechend kürzen. Der RVR gibt
hierfür einen Betrag von durchschnittlich 70.000 €/Jahr an. Lt. Aussage
des RVR konnten in den letzten Jahren die entstandenen Aufwendungen durch die
in der Holzernte erzielten Erträge ausgeglichen werden.
Im
Rahmen des im Januar 2007 aufgetretenen Orkans Kyrill sind jedoch im Raum Hagen
20.000 Festmeter Holz als Kalamitätsholz angefallen. Dieser Umstand wird in den
nächsten Jahren dazu führen, dass sich die Betriebsergebnisse deutlich verschlechtern
werden und kein Ausgleich zwischen Aufwand und Ertrag mehr herbeizuführen sein
wird.
Gegebenenfalls
müssen die Beträge für die Route der Industriekultur und Ruhr Grün noch um die
Personalkosten reduziert werden, wenn diese bereits in den oben genannten
Personalkosten in Höhe von 750.000 € enthalten sind.
Nebenkosten der Auseinandersetzung:
Im
Rahmen der Auseinandersetzung entstehen Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung von Grundbesitz (Hier: Wald) begründen. Grundsätzlich unterliegen
solche Vorgänge der Grunderwerbssteuer. Darüber hinaus fallen Notar- und Gerichtskosten
an. In einer groben Schätzung würden diese Nebenkosten für die Stadt Hagen
voraussichtlich rd. 180.000 € betragen. Diese Schätzung lehnt sich an
eine Kostenaufstellung des Kreises Wesel an.
Nicht
zu übernehmende Verpflichtungen
1. Die
Stadt Hagen ist nicht bereit, eventuell in der Zukunft anfallende Zuschüsse für
Verlustgesellschaften
des RVR weiterhin anteilig zu übernehmen.
Dies
gilt (Stand 31.12.2006 Bilanz des RVR) für
a) Anteile
und Beteiligungen an Freizeitgesellschaften
-
Freizeitzentrum Xanten GmbH
-
Freizeitzentrum Kemmade GmbH
-
Maximilianpark Hamm GmbH
-
Freizeitschwerpunkt Glörtalsperre GmbH
-
Betreibergesellschaft Silbersee II
-
Revierpark Gysenberg Herne GmbH
-
Revierpark Nienhausen GmbH
-
Revierpark Vonderort GmbH
-
Revierpark Wischlingen GmbH
-
Revierpark Mattlerbusch GmbH
-
Seegesellschaft Halter GmbH
b) Anteile
und Beteiligungen an Kultur- und Tourismusgesellschaften
-
RTMG Ruhrgebiet Tourismus Management GmbH
-
RTG GmbH & Co. KG
-
TER Touristik Eisenbahn Ruhrgebiet GmbH
-
Kultur Ruhr GmbH
c) Anteile
und Beteiligungen an sonstigen Gesellschaften
-
Ruhr Ticket Betriebsgesellschaft mbH
-
Ruhr Ticket Verwaltungsgesellschaft mbH
-
Natur Freizeitverbund Niederrhein GmbH
2. Die
Stadt Hagen ist nicht bereit, weiterhin anteilige finanzielle Leistungen für derzeit
vorhandene Projekte und Maßnahmen des RVR außerhalb des Stadtgebietes zu
erbringen.
3. Die
Stadt Hagen wird von Chancen und Risiken entbunden, die in Verbindung mit der
AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH entstehen. Vorgenanntes gilt
entsprechend für Tochtergesellschaften der AGR und anderen
Ökologie-Gesellschaften.
3.3. Gegenüberstellung
der Zahlungsströme aus Sicht des RVR und der Stadt Hagen
Nachfolgend
sind die mit einem Austritt verbundenen Einzahlungen und Auszahlungen eines
Austritts mit den jeweils
unterschiedlichen Wertungen des RVR und der Stadt Hagen für einen
Zeitraum von 10 Jahren dargestellt.

Die
beiden oberen Barwerte stellen das Ergebnis der diskontierten möglichen Zahlungsströme
dar. Es wurde ein Basiszinssatz von 3,970 % zugrunde gelegt. Gegebenenfalls
müssten individuelle Renditeerwartungen sowie Risikozuschläge oder Risikoabschläge
sowie Wachstumsabschläge berücksichtigt
werden.
Danach
ergibt sich bei Austritt der Stadt Hagen aus dem RVR aus Sicht des RVR ein
Barwert von Minus 19,667 Mio. €. Aus Sicht der Stadt Hagen hätte der
Austritt einen Barwert von Plus 1,919 Mio. € zur Folge. Dies macht einen
Unterschiedsbetrag von 21,586 Mio. € aus.
Würde
die Stadt Hagen im RVR verbleiben, ergäbe sich für den 10jahres-Zeitraum über
die abgezinsten Verbandsumlagen ein Barwert von Minus 14,597 Mio. EUR.
4. Fazit
Der
RVR selbst beziffert das durch ihn und seine Vorgängerorganisationen (Siedlungsverband
Ruhrkohlenbezirk (SVR) seit 1920, Kommunalverband Ruhrgebiet (KVR) seit 1979;
RVR seit 2004) geschaffene Vermögen unter Zerschlagungswertgesichtspunkten auf
– 33 Mio. €. Auch bei Betrachtung des bilanziellen Reinvermögens
von 148,3 Mio. €, bei denen die Neubewertung der größten
Beteiligungsgesellschaft AGR noch nicht berücksichtigt wurde, ist dies
angesichts der Millionenbeträge, die dem RVR jährlich zufließen (2006 allein
insgesamt rd. 33,5 Mio. € Verbandsumlage) eine ernüchternde Feststellung.
Die konkreten in Euro zu beziffernden Leistungen des RVR in den vergangenen
Jahren für die Stadt Hagen sind bescheiden. Von vielen durch den RVR
betriebenen Einrichtungen (Freizeitgesellschaften, Emscher Landschaftspark,
AGR, u.a.) profitieren die Hagener Bürgerinnen und Bürger nicht, nur begrenzt oder
mittelbar. Daneben existieren vielfältige, monetär nicht bezifferbare
Unterstützungsfunktionen des RVR z.B. bei Planungen, Mittelzugang, Tourismus
und Umweltschutz. Das Gewicht dieser Netzwerkverbindungen ist letztlich nur
politisch bewertbar. Dies gilt ebenfalls für eine mit einem Austritt aus dem
RVR einhergehende regionale Positionierung.
Die
Folgen eines finanziellen Austrittes aus dem RVR werden seitens der Stadt Hagen
und des RVR sehr unterschiedlich beurteilt.
Dass die Stadt Hagen nach einer Kündigung eine Einmalzahlung in
Millionenhöhe bezahlen soll, eine Ausgleichszahlung in Höhe der jetzigen
Verbandsumlage über viele Jahre entrichtet soll und dafür keine unmittelbaren
Gegenleistungen des RVR verbunden sind, kann mit der Aussage des § 3 Absatz 4
RVR-Gesetz („Zur Finanz- und Vermögensauseinandersetzung bei
Austrittsvereinbarung oder Kündigung legt die Verbandsordnung die allgemeinen
Regeln fest. Diese hat einen
angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der verbleibenden Mitglieder und
den Interessen des ausscheidenden Mitglieds zu gewährleisten.“) nicht
in Einklang gebracht werden (siehe hierzu auch „Hinweis“ Seite 19,
Punkte 12. und 13.; SIHK-Gutachten).
Da
die Positionen des RVR und der Stadt Hagen bezüglich der Vermögens- und Finanzauseinandersetzung
weit aus einander liegen, ist davon auszugehen, dass es zu keiner einvernehmlichen
Lösung kommen und eine voraussichtlich langjährige gerichtliche Klärung
erforderlich sein wird.
Hinweis:
Im
August 2008 hat die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer ein Rechtsgutachten
zu „Grund und Höhe von Ausgleichszahlungen im Falle eines Austritts von
Mitgliedern aus dem Regionalverband Ruhr“ veröffentlicht. Gutachter ist
Herr Prof. Dr. Janbernd Oebbecke von der
Universität Münster. Die Ergebnisse fasst er in folgenden Leitsätzen zusammen:
- Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer
zu Hagen hat den Unterzeichner beauftragt, rechtsgutachtlich Grund und
Höhe von Ausgleichszahlungen im Falle eines Austritts von Mitgliedern aus
dem -Regionalverband Ruhr (RVR) zu untersuchen. (1.1)
- Die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen
Bestimmung des § 3 RVRG macht deutlich, dass die Mitgliedschaft im RVR
nicht mehr obligatorisch, sondern freiwillig sein soll. Die Regelung über
die Auseinandersetzung war nicht Gegenstand näherer Beratungen. (2.1)
- Nach der unumstrittenen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs für das Land NRW genießen die Kommunen einen stark
ausgeprägten Schutz dagegen, zwangsweise in öffentlichrechtliche Verbände
einbezogen zu werden. Dieser ausgeprägte Schutz der sog.
Kooperationshoheit durch die Selbstverwaltungsgarantien des Art. 28 Abs. 2
GG und 78 LVerf NRW ist auch bei verfassungsrechtlicher Maßstab für die
Kündigungs- und Auseinandersetzungsregelungen, die für den RVR gelten.
- Gegen die gesetzliche Regelung des § 3 RVRG
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (3.)
- Dass § 18 Abs. 1 VerbO RVR eine vertragliche
Regelung der Auseinandersetzung vorschreibt, begegnet keine Bedenken.
(4.1.1)
- Auch die Vorgabe einer Zweidrittel-Mehrheit in
der Verbandsversammlung ist angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für
den Verband und die verbleibenden Mitglieder unbedenklich. (4.1.2)
- Der Auseinandersetzungsvertrag regelt eine Folge
der Kündigung. Diese ist aber unabhängig davon wirksam. Im Falle einer
Nicht-Einigung oder eines Verfehlens der notwendigen Mehrheit entscheidet
das Innenministerium (4.1.3)
- Die Regelung des § 18 Abs. 2 VerbO RVR ist
gemessen an den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben
unbedenklich, wenn man Satz 1 restriktiv dahin auslegt, dass Sonderposten
nur dann abgezogen werden, wenn sie das Vermögen des RVR effektiv mindern.
(4.2.1.1)
- Nicht vertretbar sind allerdings die Folgerungen
aus dieser Bestimmung, die der RVR zieht, wenn er wichtige Teile seines
Vermögens im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung mit Null ansetzt. Das
kann weder für Grundstücke oder Dienstgebäude noch für
Infrastrukturvermögen oder Beteiligungen in Betracht kommen (4.2.1.2)
- Dass die Anteilsquote des ausscheidenden
Mitglieds im Verhältnis der im Austrittsjahr gezahlten Verbandsumlage
bestimmt wird, begegnet keinen Bedenken. (4.2.2)
- Auch das etwa das auf dem Gebiet des
austretenden Mitglieds liegende Vermögen diesem übertragen und dieser Wert
auf das anteilige Verbandsvermögen angerechnet wird, ist nicht zu
beanstanden. (4.2.3)
- Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 VerbO RVR
verfehlt die gesetzliche Vorgabe eines angemessenen Ausgleichs zwischen
den Interessen des ausscheidenden und der verbleibenden Mitglieder und
verstößt gegen Verfassungsrecht, weil sie das Selbstverwaltungsrecht des
austretenden Mitglieds verletzt. Die Regelung ist ungeeignet, belastet das
austretende Mitglied über das erforderliche Maß hinaus und ist
unangemessen. Zulässig wäre statt dessen eine degressiv gestaffelte und
wenige Jahre nachlaufende Umlagepflicht des ausgetretenen Mitglieds (4.3)
- § 18 Abs. 4 VerbO RVR enthält spezielle Vorgaben
für einzelne Fragen der Finanzauseinandersetzung. Weil die Bestimmung
allerdings materielle Maßstäbe für die Bestimmung des Umfangs der von dem
austretenden Mitglied zu übernehmenden Lasten nicht enthält, verfehlt sie
den gesetzlichen Regelungsauftrag, einen angemessenen Interessenausgleich
zu gewährleisten und entfaltet deshalb keine Rechtswirkungen (4.4).
- Eine Pflicht zur Übernahme anteiligen Personals
durch das austretende Mitglied könnte der RVR in seiner Verbandsordnung
vorsehen. (4.4.1)
- Gegen eine gesonderte Beteiligung an
verbleibenden Fixkosten und an Folgekosten für Investitionen sprechen ähnliche
Gründe wie gegen die in § 18 Abs. 3 VerbO RVR geregelte
Weiterzahlungspflicht. Sie ist mit den Vorgaben des § 3 RVRG und dem
Verfassungsrecht nicht vereinbar. (4.4.2 und 4.4.3)
Anlagen
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