Beschlussvorlage - 0681/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
1) Bebauungsplan Nr. 12/02 (553) Alexanderstraße / Brinkstraße hier: Einstellung des Verfahrens sowie Aufhebung des zugrundeliegenden Ratsbeschlusses vom 08.10.20022) Bebauungsplan Nr. 5/08 (601) Einzelhandel Altenhagen - Bereich südlichAlexanderstraße - Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB a) Einleitung des Verfahrens b) Verzicht auf frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Mitte
|
Vorberatung
|
|
|
|
26.08.2008
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
02.09.2008
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
04.09.2008
|
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die
Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 12/02 (553)
Alexanderstraße/Brinkstraße und die Aufhebung des zugrundeliegenden
Ratsbeschlusses vom 08.10.2002.
Zu 2a)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens Nr. 5/08 (601) Einzelhandel Altenhagen –
Bereich südlich Alexanderstraße -, Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a
BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB - gemäß
§ 2 Abs.1 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
Zu 2b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 13 Abs.2 Nr.1 BauGB von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 (frühzeitige
Bürgerbeteiligung) und § 4 Abs.1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung) abzusehen.
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes
Der ca. 4,5 ha große Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegt im Ortsteil Altenhagen zwischen Alexanderstraße im
Norden, Brinkstraße im Westen, Kochstraße im Süden und den Friedhof Altenhagen im
Osten.
Nächster
Verfahrensschritt
Als nächster Verfahrensschritt ist nach
Erarbeitung der Festssetzungsinhalte die öffentliche Auslegung im Herbst 2008
vorgesehen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Eine Kurzfassung ist
aufgrund der Kürze der Begründung nicht erforderlich.
Begründung
Zu 1)
Der Bebauungsplan Nr.
12/02 (553) Alexanderstraße / Brinkstraße wurde mit Beschluss des Rates vom
08.10.2002 eingeleitet. Da das Baugesetzbuch bis heute 2-mal novelliert wurde
u. a. speziell für die Einzelhandelsnutzungen zahlreiche neue Paragraphen dazu
gekommen sind, ist eine neue Einleitung auf der Basis des aktuellen Baugesetzbuches
mit dem entsprechenden Titel des Bebauungsplanes erforderlich.
Der bereits
eingeleitete Bebauungsplan kann deshalb eingestellt werden.
Zu 2)
Vorlauf:
Im Plangebiet zwischen
Alexanderstraße, Brinkstraße, Kochstraße und dem Friedhof Altenhagen besteht
bisher kein verbindliches Planungsrecht, so dass Vorhaben nach § 34 BauGB
beurteilt werden. Wenn sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt und die Erschließung gesichert ist, ist das Vorhaben grundsätzlich zulässig.
Insofern waren im jetzigen Plangebiet z.B. auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels,
soweit sie die Grenze der Großflächigkeit nicht überschreiten, grundsätzlich
zulässig. Die ausgesprochenen Genehmigungen (Lidl etc.) bestätigen dies.
Zudem liegt ein
Bauantrag für die „Errichtung eines gewerblichen Gebäudes – Neubau
eines Penny-Marktes mit Backshop“ vor, der trotz Zurückstellung und
beschlossener Veränderungssperre nicht zu verhindert sein wird.
In der parallel
laufenden Verwaltungsvorlage wird dieser Fall genauer beschrieben: Nachdem die
Stadt Hagen den Bauantrag zurückgestellt hat, hat der Antragsteller im Juni
2008 beim Verwaltungsgericht Arnsberg dagegen geklagt. In einem gerichtlichen
Erörterungstermin wurde die Lage ausführlich erörtert. Als Kompromiss wird
dieser Penny-Markt als Ausnahme noch zugelassen.
Da darüber hinaus mit
weiteren Anfragen zu weiteren Einzelhandelsnutzungen zu rechnen ist, insbesondere
im Lebensmittelbereich, soll jetzt zugunsten des Stadtteilzentrums und
Versorgungsschwerpunktes Altenhagen die weitere Ansiedlung gestoppt werden.
Der Bestandsschutz
für vorhandene Einzelhandelseinrichtungen besteht und konkrete, umsetzungsreife
Planungen (siehe Penny-Markt) sind ausnahmsweise noch realisierbar; eine
weitere Konzentration der Einzelhandelsnutzung an dieser Stelle soll aber
vermieden werden.
Parallel zu dieser
Vorlage soll das Einzelhandelskonzept beraten werden, in dem die
Rahmenbedingungen für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes und die geplanten
Festsetzungen erarbeitet wurden. Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Verhinderung
weiterer Ausnahmen, da sonst das gerade erstellte Einzelhandelkonzept in Frage
gestellt wird.
Durch die neue
gesetzliche Regelung im novellierten BauGB von 2007 besteht jetzt für die
Gemeinden die Möglichkeit für im Zusammenhang bebauter Ortsteile die Belange zur
Erhaltung und zur Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche besser zu regeln
und zentrale Versorgungsbereiche aktiv zu sichern.
Auf Grund des neu eingeführten
§ 9 Abs. 2a BauGB können einfache Bebauungspläne erstellt werden, in denen
festgesetzt wird, dass nur bestimmte Nutzungen zulässig oder nicht zulässig
oder nur ausnahmsweise zulassungsfähig sind. Diese Festsetzungen können auch
für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes unterschiedlich
getroffen werden.
Entsprechend § 13
Abs. 1 BauGB wird dieser Bebauungsplan nach dem Vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Da die geplanten Festsetzungen sich auf ein Minimum beschränken (Regelungen
zur Zulässigkeit von Einzelhandel) bzw. die Bebaubarkeit im Geltungsbereich
weiterhin nach § 34 BauGB beurteilt werden soll, sind die Voraussetzungen für
die Durchführung eines Vereinfachten Verfahrens gegeben:
-
Keine
Vorbereitung oder Begründung von Vorhaben, die nach UVPGesetz oder Landesrecht
UVP-Pflichtig sind
-
Keine
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke
von FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten
Es ist vorgesehen im
4. Quartal die Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes durchzuführen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
2,9 MB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
202,6 kB
|
