Beschlussvorlage - 0681/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zu 1)

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 12/02 (553) Alexanderstraße/Brinkstraße und die Aufhebung des zugrundeliegenden Ratsbeschlusses vom 08.10.2002.

 

 

Zu 2a)

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 5/08 (601) Einzelhandel Altenhagen – Bereich südlich Alexanderstraße -, Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB  - gemäß § 2 Abs.1 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

 

Zu 2b)

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 13 Abs.2 Nr.1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 (frühzeitige Bürgerbeteiligung) und § 4 Abs.1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung) abzusehen.

 

 

 

Geltungsbereich des Bebauungsplanes

 

Der ca. 4,5 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Ortsteil Altenhagen zwischen Alexanderstraße im Norden, Brinkstraße im Westen, Kochstraße im Süden und den Friedhof Altenhagen im Osten.

 

 

Nächster Verfahrensschritt

Als nächster Verfahrensschritt ist nach Erarbeitung der Festssetzungsinhalte die öffent­liche Auslegung im Herbst 2008 vorgesehen.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Eine Kurzfassung ist aufgrund der Kürze der Begründung nicht erforderlich.

 

 

 

 

Begründung

 

 

Zu 1)

 

Der Bebauungsplan Nr. 12/02 (553) Alexanderstraße / Brinkstraße wurde mit Beschluss des Rates vom 08.10.2002 eingeleitet. Da das Baugesetzbuch bis heute 2-mal novelliert wurde u. a. speziell für die Einzelhandelsnutzungen zahlreiche neue Paragra­phen dazu gekommen sind, ist eine neue Einleitung auf der Basis des aktuellen Bauge­setz­buches mit dem entsprechenden Titel des Bebauungsplanes erforderlich.

 

Der bereits eingeleitete Bebauungsplan kann deshalb eingestellt werden.

 

 

Zu 2)

 

Vorlauf:

 

Im Plangebiet zwischen Alexanderstraße, Brinkstraße, Kochstraße und dem Friedhof Altenhagen besteht bisher kein verbindliches Planungsrecht, so dass Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt werden. Wenn sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Um­gebung ein­fügt und die Erschließung gesichert ist, ist das Vorhaben grundsätzlich zu­lässig. Inso­fern waren im jetzigen Plangebiet z.B. auch Betriebe des Lebensmittelein­zelhandels, soweit sie die Grenze der Großflächigkeit nicht überschreiten, grundsätzlich zulässig. Die ausgesprochenen Genehmigungen (Lidl etc.) bestätigen dies.

Zudem liegt ein Bauantrag für die „Errichtung eines gewerblichen Gebäudes – Neubau eines Penny-Marktes mit Backshop“ vor, der trotz Zurückstellung und beschlossener Veränderungssperre nicht zu verhindert sein wird.

In der parallel laufenden Verwaltungsvorlage wird dieser Fall genauer beschrieben: Nachdem die Stadt Hagen den Bauantrag zurückgestellt hat, hat der Antragsteller im Juni 2008 beim Verwaltungsgericht Arnsberg dagegen geklagt. In einem gerichtlichen Erörte­rungstermin wurde die Lage ausführlich erörtert. Als Kompromiss wird dieser Penny-Markt als Ausnahme noch zugelassen.

 

Da darüber hinaus mit weiteren Anfragen zu weiteren Einzelhandelsnutzun­gen zu rechnen ist, insbesondere im Lebensmittelbereich, soll jetzt zu­guns­ten des Stadtteilzentrums und Versorgungsschwerpunktes Altenhagen die weitere Ansiedlung gestoppt werden.

 

Der Bestandsschutz für vorhandene Einzelhandelseinrichtungen besteht und konkrete, umsetzungsreife Planungen (siehe Penny-Markt) sind ausnahmsweise noch realisierbar; eine weitere Konzentration der Einzelhandelsnutzung an dieser Stelle soll aber vermie­den werden.

 

Parallel zu dieser Vorlage soll das Einzelhandelskonzept beraten werden, in dem die Rahmenbedingungen für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes und die geplanten Festsetzungen erarbeitet wurden. Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Verhinderung weiterer Ausnahmen, da sonst das gerade erstellte Einzelhandelkonzept in Frage ge­stellt wird.

 

 

Durch die neue gesetzliche Regelung im novellierten BauGB von 2007 besteht jetzt für die Gemeinden die Möglichkeit für im Zusammenhang bebauter Ortsteile die Belange zur Erhaltung und zur Entwicklung zent­raler Ver­sorgungsbereiche besser zu regeln und zentrale Versorgungsbereiche aktiv zu sichern.

Auf Grund des neu eingeführten § 9 Abs. 2a BauGB können einfache Bebauungspläne erstellt werden, in denen festgesetzt wird, dass nur bestimmte Nutzungen zulässig oder nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulassungsfähig sind. Diese Festsetzungen können auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes unter­schiedlich getroffen werden.

 

Entsprechend § 13 Abs. 1 BauGB wird dieser Bebauungsplan nach dem Vereinfachten Verfahren durchgeführt. Da die geplanten Festsetzungen sich auf ein Minimum be­schränken (Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel) bzw. die Bebaubarkeit im Geltungsbereich weiterhin nach § 34 BauGB beurteilt werden soll, sind die Vorausset­zungen für die Durchführung eines Vereinfachten Verfahrens gegeben:

 

-          Keine Vorbereitung oder Begründung von Vorhaben, die nach UVPGesetz oder Landesrecht UVP-Pflichtig sind

-          Keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwe­cke von FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten

 

Es ist vorgesehen im 4. Quartal die Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes durchzuführen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.08.2008 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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02.09.2008 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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04.09.2008 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen